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Arrêté Royal du 21 mars 2014
publié le 28 avril 2014

Arrêté royal réglant certaines opérations en vue des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de Région et de Communauté du 25 mai 2014. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000324
pub.
28/04/2014
prom.
21/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/21/2014000324/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 2014. - Arrêté royal réglant certaines opérations en vue des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de Région et de Communauté du 25 mai 2014. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mars 2014 réglant certaines opérations en vue des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de Région et de Communauté du 25 mai 2014 (Moniteur belge du 26 mars 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 25.Mai 2014 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, insbesondere der Übergangsbestimmung von Artikel 65, eingefügt am 6. Januar 2014, und des Artikels 117;

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014; Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Kapitels 2 Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Wahlen", der die Artikel 25 bis 30bis enthält, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Juli 2001, 22. Januar 2002, 2. März 2004 und 27. März 2006;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Kapitels 2 Abschnitt 2 mit der Überschrift "Wahlen", der die Artikel 13 bis 21bis enthält, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Juli 2001, 22. Januar 2002, 2. März 2004 und 27. März 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, insbesondere des Titels IIIter mit der Überschrift "Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern", zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel 5 mit der Überschrift "Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern", zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Februar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Titels VIIIbis mit der Überschrift "Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Föderalen Gesetzgebenden Kammern", zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Februar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 2014 zur Festlegung des Datums der Wahl des Europäischen Parlaments;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. März 2014 zur Bestimmung der Wahlkantone und Gemeinden, in denen ein elektronisches Wahlsystem angewandt wird;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen die Wahlverrichtungen bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente bestimmen;

In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente auf den 25. Mai 2014 festgelegt worden sind;

In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für Sonntag, den 25. Mai 2014, anberaumten Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente ausgeführt werden müssen;

In der Erwägung, dass es sich außerdem als notwendig erweist, bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich festzulegen;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Die Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente sind auf den 25. Mai 2014 festgelegt worden.

KAPITEL 2 - Kandidaturen und Stimmzettel Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments müssen am Freitag, dem 28. März 2014, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem 29. März 2014, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen werden.

Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache entspricht, - oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, oder für das niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind.

Art. 3 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 25. März 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 28.

März 2014, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 29. März 2014, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5 und 6, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und an die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden.

In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums beziehungsweise des niederländischen Wahlkollegiums anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren.

Art. 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C für die Wahl des Europäischen Parlaments gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 10. Mai 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 20. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Zählbürovorstände C, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennimmt.

Art. 5 - Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums schließt die Kandidatenliste am Montag, dem 31. März 2014, um 16 Uhr vorläufig ab.

Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes nimmt am Dienstag, dem 1. April 2014, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 3. April 2014, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums tritt am Donnerstag, dem 3. April 2014, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschließen und den Stimmzettel zu erstellen.

Wenn jedoch Berufung eingelegt wird gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments oder aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses Gesetzes - abgelehnt wird, wird der endgültige Beschluss des Vorstandes über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, den 14. April 2014, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut zusammentritt, um von den Entscheidungen des Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.

Abschnitt 2 - Wahl der Abgeordnetenkammer Art. 6 - Die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer müssen am Samstag, dem 26. April 2014, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 27. April 2014, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen werden.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Brüssel-Hauptstadt, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, Westflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den Wahlkreisen Wallonisch-Brabant, Namur und Luxemburg oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt.

Art. 7 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer gibt gemäß Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 22. April 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Samstag, dem 26. April 2014, zwischen 14 und 16 Uhr und am Sonntag, dem 27. April 2014, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennimmt.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches erinnert werden.

In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das Listenkürzel beziehungsweise Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen.

Art. 8 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A gibt gemäß Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 10. Mai 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 20. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer beauftragt sind, entgegennimmt.

Art. 9 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises A für die Wahl der Abgeordnetenkammer schließt die Kandidatenliste am Montag, dem 28.

April 2014, um 16 Uhr vorläufig ab.

Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände nehmen am Dienstag, dem 29. April 2014, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und am Donnerstag, dem 1. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze und Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer tritt am Donnerstag, dem 1. Mai 2014, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschließen und den Stimmzettel zu erstellen.

Wenn jedoch Berufung eingelegt wird gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die betreffende Kammer auf Montag, den 5. Mai 2014, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer erneut zusammentritt, um von den Entscheidungen des Appellationshofes Kenntnis zu nehmen.

Art. 10 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung festgelegt.

Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Nummern, die durch die in Artikel 115ter § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden.

Kandidatenlisten, die gemäß Artikel 115ter § 2 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereichten Liste zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer.

Anschließend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums in Eupen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.

Abschnitt 3 - Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Art. 11 - Kandidaturen für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments müssen spätestens am Samstag, dem 26. April 2014, zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 27. April 2014, zwischen 13 und 16 Uhr vorgeschlagen werden.

Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: 1. für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern des Parlaments, 2.für das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament: entweder von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Lüttich und Limburg oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden Parlaments, 3. für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments: entweder von mindestens fünfhundert Wählern für das Parlament, die derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem ausscheidenden Mitglied des Parlaments, das derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehört. Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments ausgehändigt.

Art. 12 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 22. April 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Samstag, dem 26. April 2014, und am Sonntag, dem 27.

April 2014, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennimmt.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel erinnert werden: 1. für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2. für die Wahl des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments: des Artikels 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, 3. für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments: des Artikels 11 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen.

In der Bekanntmachung muss außerdem darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, 3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Parlaments, die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 28quater des Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur am Donnerstag, dem 8. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für diese Wahl gemäß Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 8. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort entgegen.

Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons B gibt durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 10. Mai 2014, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 20. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments beauftragt sind, entgegennimmt. Art. 14 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der Regionalvorstand schließt die Kandidatenliste am Montag, dem 28. April 2014, um 16 Uhr vorläufig ab.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Regionalvorstandes nimmt am Dienstag, dem 29.

April 2014, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments handelt, die Beschwerden, die gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 1. Mai 2014, zwischen 14 und 16 Uhr nimmt er die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises tritt am Donnerstag, dem 1. Mai 2014, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschließen und den Stimmzettel zu erstellen.

Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird, auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung.

Anschließend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.

Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen wird, Berufung eingelegt wird gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches abgelehnt wird - Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente anwendbar sind - oder mit dem eine Kandidatur für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments aufgrund einer Beschwerde abgelehnt wird, die von einem Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, den 5. Mai 2014, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut zusammentritt, um von den Entscheidungen des Appellationshofes Kenntnis zu nehmen.

KAPITEL 2 - Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 121 des Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März 1989 über diese Wahl ergänzt wurde Art. 15 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § 2 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 7] des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern behandelt, die der Erste Präsident des Staatsrates bestimmt.

Art. 16 - Am Freitag, dem 4. April 2014, zwischen 16 und 17 Uhr händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten hat. Ein Inventar wird beigefügt.

Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleich lautend erklärt worden sind.

Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird.

Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäß Absatz 3 abgegebene Erklärung.

Art. 17 - Am Dienstag, dem 8. April 2014, zwischen 9 und 10 Uhr können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten. Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und fünf für gleich lautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des Inventars beigefügt.

Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei eingereicht wurden, kostenlos erhalten.

Art. 18 - Die Sache wird ohne Vorladung am Mittwoch, dem 9. April 2014, um 14 Uhr zur Verhandlung gebracht.

Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den Sachverhalt dar.

Der Präsident stellt den Parteien die für die Untersuchung dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache fortgesetzt wird.

Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit angefochten wird, an.

Art. 19 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt worden ist, können die Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des Auditors über die Sache einsehen.

In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden angehört.

Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab und die Verhandlungen werden geschlossen.

Art. 20 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 12. April 2014, in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können.

Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Fax zur Kenntnis gebracht.

Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids übermittelt.

KAPITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 21 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C für die Wahl des Europäischen Parlaments gibt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung von: 1. 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25.000 eingetragenen Wählern, 2. 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25.001 bis 100.000 eingetragenen Wählern, 3. 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100.000 eingetragenen Wählern.

Falls die Anzahl der eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen eingetragenen Wähler als Grundlage.

Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschließlich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf das Bankkonto Nr. 679-2005791-25 (IBAN: BE70 6792 0057 9125) des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk "... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton ..." ausgestellt.

Abschnitt 2 - Mitglieder der Vorstände von Wahlbüros mit elektronischem oder automatisiertem Wahlsystem Art. 22 - Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung dürfen die Vorstände von Wahlbüros, in denen ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzt wird und in denen mehr als achthundert Wähler eingetragen sind, neben dem Vorsitzenden und dem Sekretär aus einem beigeordneten Sekretär, der Erfahrung in Informatik aufweist, und aus fünf Beisitzern und fünf Ersatzbeisitzern bestehen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl bestehen die Vorstände von Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlsystem benutzt wird und in denen mehr als achthundert Wähler eingetragen sind, neben dem Vorsitzenden und dem Sekretär aus einem beigeordneten Sekretär, der Erfahrung in Informatik aufweist, und aus fünf Beisitzern und fünf Ersatzbeisitzern.

Abschnitt 3 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für Mitglieder der Wahlvorstände Art. 23 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Wallonischen Parlaments, - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt: 120 EUR, b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten Wahlvorstände: 85,5 EUR, c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Europäischen Parlaments, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments: 103 EUR, d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten Wahlvorstände: 68,5 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 85 EUR, f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der Kantone: 34,5 EUR, g) für die Vorsitzenden, Mitglieder und Sekretäre der Zählbürovorstände: 17,1 EUR, e) [sic, zu lesen ist: h)] für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbürovorstände: 25,7 EUR. Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe oder elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird auf 38,50 EUR erhöht, wenn die Öffnungszeiten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und Artikel 15 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung verlängert werden. § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.

Abschnitt 4 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Mitgliedern der Wahlvorstände zustoßen können Art. 24 - § 1 - Der Minister des Innern schließt bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei den Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustoßen können. § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.

Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.

Unter Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. § 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschließlich der Zeugen, aber einschließlich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.

Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.

Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Tagung festgelegten Datum.

Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.

Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle zu verstehen.

Abschnitt 5 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Art. 25 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf Wähler anwendbar, die in der Wählerliste für die Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, eingetragen sind. § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.

Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage vorlegen: a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie wählen müssen, c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäß eingetragen sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen. Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der ordnungsgemäß vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung gebraucht werden.

Abschnitt 6 - Wahl mittels Vollmacht Art. 26 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 abgeändert.

Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, die gemäß Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai 2007 und 14. April 2009.

Abschnitt 7 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu lieferndes Wahlmaterial Art. 27 - § 1 - Auf die Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, sind anwendbar: 1. der Königliche Erlass vom 9.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli 1976, 2. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.

Mai 1980. § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. § 3 - In Wahlkantonen, in denen ein elektronisches Wahlverfahren mit Papierbescheinigung angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.

Abschnitt 8 - Öffnungs- und Schließungszeiten der Wahl- und Zählbüros Art. 28 - Bei den gleichzeitigen Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente: 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 14 Uhr in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels und von 8 bis 16 Uhr in Wahlkantonen mit automatisiertem/elektronischem Wahlverfahren, 2.treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 15 Uhr zusammen.

Bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente dürfen die Ergebnisse der Stimmenauszählung am 25. Mai 2014 nicht vor 16 Uhr bekannt gegeben werden.Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22 Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen Parlaments betreffen.

Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines automatisierten/elektronischen Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Art. 29 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen von Sonntag, dem 25. Mai 2014, des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente in Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte/elektronische Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat.

In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro Wahlapparat.

Art. 30 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1.300 erhöht werden.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 32 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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