publié le 11 octobre 2018
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
21 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 2 août 2017).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um.
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1.Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind," 1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; 2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28.Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten Zulassung," wird aufgehoben.
Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst.
Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat.
Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden elektronisch erfasst." Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT