publié le 30 mars 2016
Arrêté royal relatif à la signalisation des zones de basses émissions. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
21 JUILLET 2014. - Arrêté royal relatif à la signalisation des zones de basses émissions. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2014 relatif à la signalisation des zones de basses émissions (Moniteur belge du 15 octobre 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. JULI 2014 - Königlicher Erlass über die Kennzeichnung von Zonen mit niedrigem Emissionsniveau PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.485/4 des Staatsrates vom 24. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt", erweitert um die Minister der Mobilität, vom 13. November 2013;
In Erwägung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe und der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;
In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, es dem Verwalter des Straßen- und Wegenetzes zu ermöglichen, umweltbelastenden Fahrzeugen die Zufahrt zu gewissen Zonen mithilfe eines Verkehrsschildes zu verweigern, um die Emissionen von Luftschadstoffen zu verringern und örtlich die Luftqualität zu verbessern;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen für Umweltangelegenheiten zuständig sind und sie Anstrengungen unternehmen, um die durch die oben genannten Richtlinien 2001/81/EG und 2008/50/EG festgelegten Grenzwerte einzuhalten, so obliegt es ihnen die Kraftfahrzeugklassen festzulegen, denen es nicht erlaubt ist, in Zonen mit niedrigem Emissionsniveau zu verkehren und sich mit den lokalen Behörden abzustimmen, unter anderem bezüglich der Zonen, die für die Kennzeichnung als Zone mit niedrigem Emissionsniveau in Frage kommen, über die Ausarbeitung von begleitenden politischen Maßnahmen, die Schaffung eines sozialen Zusammenhalts über eine zielgerichtete Kommunikation, die Kontrolle der Auswirkungen der Maßnahme;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch die Erlasse vom 25. März 1987, 20.Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9.
Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 9. Januar 2007, 13. Februar 2007, 27. April 2007, durch das Gesetz vom 10.
Januar 2012 und den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird ein Artikel 2.63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2.63 "Zone mit niedrigem Emissionsniveau" eine Zone, in der, um der Lebensqualität willen, insbesondere wegen der Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch eine schlechte Luftqualität, für Kraftfahrzeuge eine selektive Zugangspolitik angewendet wird, im Verhältnis zur durch diese Fahrzeuge verursachten Umweltbelastung; der Anfang der Zone ist durch das Verkehrsschild F117 und das Ende durch das Verkehrsschild F118 gekennzeichnet.".
Art. 2 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006, 26. April 2007, 4.Dezember 2012 und 29. Januar 2014, werden folgende Verkehrsschilder eingefügt:
Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET