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Arrêté Royal du 21 décembre 2013
publié le 25 juillet 2014

Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000544
pub.
25/07/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/21/2014000544/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die Sonderbedingungen in Bezug auf das Vereinbarungsprotokoll, das sie mit dem zuständigen Prokurator des Königs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellen müssen, vor diesem Datum zu kennen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.727/2 des Staatsrates vom 16. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, das aufgrund der Dringlichkeit innerhalb einer Frist von fünf Tagen beantragt worden ist; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verstöße, das zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs erstellt wird, enthält die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe B) "Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind.

Art. 2 - Wenn zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs ein Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung von gemischten Verstößen, die nicht in Artikel 1 erwähnt sind, erstellt wird, enthält dieses Protokoll die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe C) "Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen können die betreffenden Gemeinden und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, so wie im Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehen, ergänzen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 1 MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF DIE KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN IM FALL VON GEMISCHTEN VERSTÖSSEN ZWISCHEN: der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär (Gemeindesekretär)1 handeln, UND der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär (Gemeindesekretär)2,3 handeln, UND dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks ..., vertreten durch Frau/Herrn ..., WIRD FOLGENDES DARGELEGT: Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23 § 1 Absatz 1, was die gemischten Verstöße betrifft, mit Ausnahme der Verkehrsverstöße, und des Artikels 23 § 1 Absatz 5, was die Verkehrsverstöße betrifft;

Aufgrund der Artikel 119bis, 123 und 135 § 2 des Neuen Gemeindegesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom ... über die kommunalen Verwaltungssanktionen für die Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und für die Verstöße gegen das Verkehrsschild C3, die ausschließlich mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden;

Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...;

Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...4 WIRD FOLGENDES VEREINBART: A) Rechtlicher Rahmen 1. Artikel 3 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013), nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion für die in folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße vorsehen kann: - Artikel 398, - Artikel 448, - Artikel 521 Absatz 3, - Artikel 461, - Artikel 463, - Artikel 526, - Artikel 534bis, - Artikel 534ter, - Artikel 537, - Artikel 545, - Artikel 559 Nr. 1, - Artikel 561 Nr. 1, - Artikel 563 Nr. 2, - Artikel 563 Nr. 3, - Artikel 563bis.

Für die oben erwähnten Verstöße kann zwischen dem zuständigen Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die gemischten Verstöße geschlossen werden. Dieses Protokoll genügt allen Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und darf von den Rechten der Zuwiderhandelnden nicht abweichen. 2. Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013) bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion vorsehen kann für die Verstöße, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall wird durch Artikel 23 § 1 Absatz 5 des KVS-Gesetzes die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls für die Bearbeitung der oben erwähnten Verstöße jedoch Pflicht.

B) Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.

Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Artikel 1 - Informationsaustausch a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den vertraulichen Charakter dieses Austauschs. Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße I. Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.

Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend aufgezählten Verkehrsverstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Verstöße zu bearbeiten: o ... o ... o ... o ... 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend aufgezählten Verkehrsverstöße weiterzuverfolgen: o ... o ... o ... o ...

II. Verkehrsverstöße, die zu Lasten des Benutzers eines Fahrzeugs festgestellt werden, das direkt oder indirekt an einem Unfall beteiligt zu sein scheint, oder Fälle, in denen ein Zusammenhang besteht mit einem anderen gemischten Verstoß, wie in Buchstabe A) Nr. 1 des vorliegenden Protokolls erwähnt / Taten, die in Zusammenhang stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben In diesem Fall wird das Protokoll innerhalb einer Frist von .......... dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Gesamtheit der Taten wird in der ausschließlich vom Prokurator des Königs bestimmten Art und Weise weiterverfolgt, unter Ausschluss jeglicher Verwaltungssanktion.

Wenn der Verstoß in Zusammenhang steht mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens der KVS ausgeschlossen.

III. Informationen über die Fälle, in denen der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat 1. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten.2. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen.Er setzt den sanktionierenden Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab.

C) Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind Artikel 1 - Informationsaustausch a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den vertraulichen Charakter dieses Austauschs. Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. Artikel 2 - Bearbeitung der gemischten Verstöße I. Optionen in Bezug auf die Bearbeitung der gemischten Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend aufgezählten gemischten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten Verstöße zu bearbeiten: o ... o ... o ... o ... 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend aufgezählten gemischten Verstöße weiterzuverfolgen: o ... o ... o ... o ...

II. Besondere Modalitäten 1. Wenn die in vorliegendem Protokoll erwähnten Taten in Zusammenhang stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens der Verwaltungssanktionen ausgeschlossen.2. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten.3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen.Er setzt den sanktionierenden Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne Entscheidung des Prokurators des Königs hat der sanktionierende Beamte nicht mehr die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Beamten keine Kopie des Protokolls übermittelt.Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden Beamten die Sache übertragen.

Erstellt in ........................, am ......................., in so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt Für die Stadt/Gemeinde ... Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von ...

Der Bürgermeister Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) Für die Stadt/Gemeinde ...

Der Bürgermeister Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET _______ Fußnoten 1 Unzutreffendes bitte streichen. 2 Unzutreffendes bitte streichen. 3 Gegebenenfalls mit so viel Parteien wie nötig ergänzen. 4 Gegebenenfalls mit so viel Verordnungen wie nötig ergänzen.

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