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Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du | 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere |
voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van | |
protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux | artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve |
sanctions administratives communales. - Traduction allemande | sancties. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions et le modèle | besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de nadere |
voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van | |
du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative | artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve |
aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 | sancties (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013). |
décembre 2013). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von | und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von |
Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23; | Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die | am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die |
Sonderbedingungen in Bezug auf das Vereinbarungsprotokoll, das sie mit | Sonderbedingungen in Bezug auf das Vereinbarungsprotokoll, das sie mit |
dem zuständigen Prokurator des Königs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes | dem zuständigen Prokurator des Königs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes |
erstellen müssen, vor diesem Datum zu kennen; | erstellen müssen, vor diesem Datum zu kennen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.727/2 des Staatsrates vom 16. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.727/2 des Staatsrates vom 16. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, das aufgrund | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, das aufgrund |
der Dringlichkeit innerhalb einer Frist von fünf Tagen beantragt | der Dringlichkeit innerhalb einer Frist von fünf Tagen beantragt |
worden ist; | worden ist; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur | Artikel 1 - Das Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur |
Bearbeitung der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über | Bearbeitung der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über |
die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verstöße, das zwischen | die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verstöße, das zwischen |
dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium | dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium |
und dem zuständigen Prokurator des Königs erstellt wird, | und dem zuständigen Prokurator des Königs erstellt wird, |
enthält die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie | enthält die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie |
gemäß Buchstabe B) "Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des | gemäß Buchstabe B) "Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen" | Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen" |
des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind. | des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind. |
Art. 2 - Wenn zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder | Art. 2 - Wenn zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder |
dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs ein | dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs ein |
Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung von | Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung von |
gemischten Verstößen, die nicht in Artikel 1 erwähnt sind, erstellt | gemischten Verstößen, die nicht in Artikel 1 erwähnt sind, erstellt |
wird, enthält dieses Protokoll die Bestimmungen und die eingetragenen | wird, enthält dieses Protokoll die Bestimmungen und die eingetragenen |
Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe C) "Gemischte Verstöße, die nicht | Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe C) "Gemischte Verstöße, die nicht |
in Buchstabe B) erwähnt sind" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem | in Buchstabe B) erwähnt sind" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass festgelegt sind. | Erlass festgelegt sind. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 |
über die kommunalen Verwaltungssanktionen können die betreffenden | über die kommunalen Verwaltungssanktionen können die betreffenden |
Gemeinden und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs die | Gemeinden und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs die |
Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, so wie im Muster in Anlage 1 | Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, so wie im Muster in Anlage 1 |
zu vorliegendem Erlass vorgesehen, ergänzen. | zu vorliegendem Erlass vorgesehen, ergänzen. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 | Anlage 1 |
MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS | MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS |
IN BEZUG AUF DIE KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN IM FALL VON | IN BEZUG AUF DIE KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN IM FALL VON |
GEMISCHTEN VERSTÖSSEN | GEMISCHTEN VERSTÖSSEN |
ZWISCHEN: | ZWISCHEN: |
der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und | der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., | Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., |
Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär | Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär |
(Gemeindesekretär)1 handeln, | (Gemeindesekretär)1 handeln, |
UND | UND |
der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und | der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., | Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., |
Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär | Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär |
(Gemeindesekretär)2,3 handeln, | (Gemeindesekretär)2,3 handeln, |
UND | UND |
dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks ..., vertreten durch | dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks ..., vertreten durch |
Frau/Herrn ..., | Frau/Herrn ..., |
WIRD FOLGENDES DARGELEGT: | WIRD FOLGENDES DARGELEGT: |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23 § 1 Absatz 1, was | Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23 § 1 Absatz 1, was |
die gemischten Verstöße betrifft, mit Ausnahme der Verkehrsverstöße, | die gemischten Verstöße betrifft, mit Ausnahme der Verkehrsverstöße, |
und des Artikels 23 § 1 Absatz 5, was die Verkehrsverstöße betrifft; | und des Artikels 23 § 1 Absatz 5, was die Verkehrsverstöße betrifft; |
Aufgrund der Artikel 119bis, 123 und 135 § 2 des Neuen | Aufgrund der Artikel 119bis, 123 und 135 § 2 des Neuen |
Gemeindegesetzes; | Gemeindegesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom ... über die kommunalen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom ... über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen für die Verstöße gegen Halte- und | Verwaltungssanktionen für die Verstöße gegen Halte- und |
Parkbestimmungen und für die Verstöße gegen das Verkehrsschild C3, die | Parkbestimmungen und für die Verstöße gegen das Verkehrsschild C3, die |
ausschließlich mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt | ausschließlich mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt |
werden; | werden; |
Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...; | Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...; |
Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...4 | Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...4 |
WIRD FOLGENDES VEREINBART: | WIRD FOLGENDES VEREINBART: |
A) Rechtlicher Rahmen | A) Rechtlicher Rahmen |
1. Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | 1. Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli | kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli |
2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember | 2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember |
2013), nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, bestimmt, dass der | 2013), nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, bestimmt, dass der |
Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion für die in | Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion für die in |
folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße vorsehen | folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße vorsehen |
kann: | kann: |
- Artikel 398, | - Artikel 398, |
- Artikel 448, | - Artikel 448, |
- Artikel 521 Absatz 3, | - Artikel 521 Absatz 3, |
- Artikel 461, | - Artikel 461, |
- Artikel 463, | - Artikel 463, |
- Artikel 526, | - Artikel 526, |
- Artikel 534bis, | - Artikel 534bis, |
- Artikel 534ter, | - Artikel 534ter, |
- Artikel 537, | - Artikel 537, |
- Artikel 545, | - Artikel 545, |
- Artikel 559 Nr. 1, | - Artikel 559 Nr. 1, |
- Artikel 561 Nr. 1, | - Artikel 561 Nr. 1, |
- Artikel 563 Nr. 2, | - Artikel 563 Nr. 2, |
- Artikel 563 Nr. 3, | - Artikel 563 Nr. 3, |
- Artikel 563bis. | - Artikel 563bis. |
Für die oben erwähnten Verstöße kann zwischen dem zuständigen | Für die oben erwähnten Verstöße kann zwischen dem zuständigen |
Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
oder dem Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die | oder dem Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die |
gemischten Verstöße geschlossen werden. Dieses Protokoll genügt allen | gemischten Verstöße geschlossen werden. Dieses Protokoll genügt allen |
Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für | Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für |
die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und darf von den Rechten der | die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und darf von den Rechten der |
Zuwiderhandelnden nicht abweichen. | Zuwiderhandelnden nicht abweichen. |
2. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | 2. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013, | Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013, |
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013) | deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013) |
bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine | bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine |
Verwaltungssanktion vorsehen kann für die Verstöße, die vom König | Verwaltungssanktion vorsehen kann für die Verstöße, die vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in |
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt | Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt |
werden. | werden. |
Im vorliegenden Fall wird durch Artikel 23 § 1 Absatz 5 des | Im vorliegenden Fall wird durch Artikel 23 § 1 Absatz 5 des |
KVS-Gesetzes die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls für die | KVS-Gesetzes die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls für die |
Bearbeitung der oben erwähnten Verstöße jedoch Pflicht. | Bearbeitung der oben erwähnten Verstöße jedoch Pflicht. |
B) Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. | B) Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. |
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
Artikel 1 - Informationsaustausch | Artikel 1 - Informationsaustausch |
a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse | a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse |
zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den | zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den |
vertraulichen Charakter dieses Austauschs. | vertraulichen Charakter dieses Austauschs. |
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere | Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere |
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" | Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" |
genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, | genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, |
die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, | die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, |
wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende | wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende |
Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die | Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die |
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. | Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. |
b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in | b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in |
den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. | den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. |
Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in | Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in |
Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. | Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. |
c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten | c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten |
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. | der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. |
Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße | Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße |
I. Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. | I. Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. |
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend | 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend |
aufgezählten Verkehrsverstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die | aufgezählten Verkehrsverstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die |
betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß | betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß |
festgestellten Verstöße zu bearbeiten: | festgestellten Verstöße zu bearbeiten: |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend | 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend |
aufgezählten Verkehrsverstöße weiterzuverfolgen: | aufgezählten Verkehrsverstöße weiterzuverfolgen: |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
II. Verkehrsverstöße, die zu Lasten des Benutzers eines Fahrzeugs | II. Verkehrsverstöße, die zu Lasten des Benutzers eines Fahrzeugs |
festgestellt werden, das direkt oder indirekt an einem Unfall | festgestellt werden, das direkt oder indirekt an einem Unfall |
beteiligt zu sein scheint, oder Fälle, in denen ein Zusammenhang | beteiligt zu sein scheint, oder Fälle, in denen ein Zusammenhang |
besteht mit einem anderen gemischten Verstoß, wie in Buchstabe A) Nr. | besteht mit einem anderen gemischten Verstoß, wie in Buchstabe A) Nr. |
1 des vorliegenden Protokolls erwähnt / Taten, die in Zusammenhang | 1 des vorliegenden Protokolls erwähnt / Taten, die in Zusammenhang |
stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in | stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in |
Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben | Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben |
In diesem Fall wird das Protokoll innerhalb einer Frist von .......... | In diesem Fall wird das Protokoll innerhalb einer Frist von .......... |
dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Gesamtheit der Taten wird | dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Gesamtheit der Taten wird |
in der ausschließlich vom Prokurator des Königs bestimmten Art und | in der ausschließlich vom Prokurator des Königs bestimmten Art und |
Weise weiterverfolgt, unter Ausschluss jeglicher Verwaltungssanktion. | Weise weiterverfolgt, unter Ausschluss jeglicher Verwaltungssanktion. |
Wenn der Verstoß in Zusammenhang steht mit anderen Taten, die für die | Wenn der Verstoß in Zusammenhang steht mit anderen Taten, die für die |
Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer | Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer |
Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens | Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens |
der KVS ausgeschlossen. | der KVS ausgeschlossen. |
III. Informationen über die Fälle, in denen der Verdächtige sich | III. Informationen über die Fälle, in denen der Verdächtige sich |
offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat | offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat |
1. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des | 1. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des |
Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße | Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße |
fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten | fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten |
schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des | schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. | Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. |
2. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der | 2. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der |
KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der | KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der |
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren | Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren |
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden | eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden |
Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in | Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in |
Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. | Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. |
C) Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind | C) Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind |
Artikel 1 - Informationsaustausch | Artikel 1 - Informationsaustausch |
a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse | a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse |
zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den | zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den |
vertraulichen Charakter dieses Austauschs. | vertraulichen Charakter dieses Austauschs. |
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere | Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere |
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" | Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" |
genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, | genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, |
die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, | die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, |
wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende | wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende |
Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die | Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die |
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. | Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. |
b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in | b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in |
den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. | den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. |
Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in | Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in |
Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. | Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. |
c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten | c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten |
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. | der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. |
Artikel 2 - Bearbeitung der gemischten Verstöße | Artikel 2 - Bearbeitung der gemischten Verstöße |
I. Optionen in Bezug auf die Bearbeitung der gemischten Verstöße, die | I. Optionen in Bezug auf die Bearbeitung der gemischten Verstöße, die |
nicht in Buchstabe B) erwähnt sind | nicht in Buchstabe B) erwähnt sind |
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend | 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend |
aufgezählten gemischten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die | aufgezählten gemischten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die |
betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß | betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß |
festgestellten Verstöße zu bearbeiten: | festgestellten Verstöße zu bearbeiten: |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend | 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend |
aufgezählten gemischten Verstöße weiterzuverfolgen: | aufgezählten gemischten Verstöße weiterzuverfolgen: |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
o ... | o ... |
II. Besondere Modalitäten | II. Besondere Modalitäten |
1. Wenn die in vorliegendem Protokoll erwähnten Taten in Zusammenhang | 1. Wenn die in vorliegendem Protokoll erwähnten Taten in Zusammenhang |
stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in | stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in |
Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird | Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird |
die Anwendung des Verfahrens der Verwaltungssanktionen ausgeschlossen. | die Anwendung des Verfahrens der Verwaltungssanktionen ausgeschlossen. |
2. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des | 2. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des |
Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße | Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße |
fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten | fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten |
schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des | schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. | Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. |
3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der | 3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der |
KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der | KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der |
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren | Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren |
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden | eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden |
Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in | Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in |
Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne | Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne |
Entscheidung des Prokurators des Königs hat der sanktionierende Beamte | Entscheidung des Prokurators des Königs hat der sanktionierende Beamte |
nicht mehr die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. | nicht mehr die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. |
4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten | 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten |
Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Beamten keine Kopie des | Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Beamten keine Kopie des |
Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige | Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige |
später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, | später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, |
keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden | keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden |
Beamten die Sache übertragen. | Beamten die Sache übertragen. |
Erstellt in ........................, am ......................., in | Erstellt in ........................, am ......................., in |
so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt | so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt |
Für die Stadt/Gemeinde ... Staatsanwaltschaft des Prokurators des | Für die Stadt/Gemeinde ... Staatsanwaltschaft des Prokurators des |
Königs von ... | Königs von ... |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) | Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) |
Für die Stadt/Gemeinde ... | Für die Stadt/Gemeinde ... |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) | Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der |
Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in | Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in |
Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen | Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden | Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
1 Unzutreffendes bitte streichen. | 1 Unzutreffendes bitte streichen. |
2 Unzutreffendes bitte streichen. | 2 Unzutreffendes bitte streichen. |
3 Gegebenenfalls mit so viel Parteien wie nötig ergänzen. | 3 Gegebenenfalls mit so viel Parteien wie nötig ergänzen. |
4 Gegebenenfalls mit so viel Verordnungen wie nötig ergänzen. | 4 Gegebenenfalls mit so viel Verordnungen wie nötig ergänzen. |