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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2013
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Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions et le modèle du 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere
voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van
protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative aux artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve
sanctions administratives communales. - Traduction allemande sancties. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions et le modèle besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de nadere
voorwaarden en het model van het protocolakkoord in uitvoering van
du protocole d'accord en exécution de l'article 23 de la loi relative artikel 23 van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve
aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 27 sancties (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013).
décembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von
Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23; Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Inkrafttreten des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die am 1. Januar 2014 und die Notwendigkeit für die Gemeinden, die
Sonderbedingungen in Bezug auf das Vereinbarungsprotokoll, das sie mit Sonderbedingungen in Bezug auf das Vereinbarungsprotokoll, das sie mit
dem zuständigen Prokurator des Königs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dem zuständigen Prokurator des Königs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
erstellen müssen, vor diesem Datum zu kennen; erstellen müssen, vor diesem Datum zu kennen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.727/2 des Staatsrates vom 16. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.727/2 des Staatsrates vom 16. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, das aufgrund 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, das aufgrund
der Dringlichkeit innerhalb einer Frist von fünf Tagen beantragt der Dringlichkeit innerhalb einer Frist von fünf Tagen beantragt
worden ist; worden ist;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Artikel 1 - Das Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur
Bearbeitung der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über Bearbeitung der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über
die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verstöße, das zwischen die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verstöße, das zwischen
dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium
und dem zuständigen Prokurator des Königs erstellt wird, und dem zuständigen Prokurator des Königs erstellt wird,
enthält die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie enthält die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie
gemäß Buchstabe B) "Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des gemäß Buchstabe B) "Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen" Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen"
des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind. des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind.
Art. 2 - Wenn zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder Art. 2 - Wenn zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder
dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs ein dem Gemeindekollegium und dem zuständigen Prokurator des Königs ein
Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung von Vereinbarungsprotokoll über das Verfahren zur Bearbeitung von
gemischten Verstößen, die nicht in Artikel 1 erwähnt sind, erstellt gemischten Verstößen, die nicht in Artikel 1 erwähnt sind, erstellt
wird, enthält dieses Protokoll die Bestimmungen und die eingetragenen wird, enthält dieses Protokoll die Bestimmungen und die eingetragenen
Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe C) "Gemischte Verstöße, die nicht Vermerke, so wie sie gemäß Buchstabe C) "Gemischte Verstöße, die nicht
in Buchstabe B) erwähnt sind" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem in Buchstabe B) erwähnt sind" des Musters in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass festgelegt sind. Erlass festgelegt sind.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013
über die kommunalen Verwaltungssanktionen können die betreffenden über die kommunalen Verwaltungssanktionen können die betreffenden
Gemeinden und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs die Gemeinden und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs die
Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, so wie im Muster in Anlage 1 Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, so wie im Muster in Anlage 1
zu vorliegendem Erlass vorgesehen, ergänzen. zu vorliegendem Erlass vorgesehen, ergänzen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
in Kraft. in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 Anlage 1
MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS
IN BEZUG AUF DIE KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN IM FALL VON IN BEZUG AUF DIE KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN IM FALL VON
GEMISCHTEN VERSTÖSSEN GEMISCHTEN VERSTÖSSEN
ZWISCHEN: ZWISCHEN:
der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und
Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ...,
Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär
(Gemeindesekretär)1 handeln, (Gemeindesekretär)1 handeln,
UND UND
der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und der Gemeinde/Stadt ..., vertreten durch ihr Bürgermeister- und
Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ..., Schöffenkollegium/Gemeindekollegium, in dessen Namen Frau/Herr ...,
Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär Bürgermeister, und Frau/Herr ..., (beigeordneter) Sekretär
(Gemeindesekretär)2,3 handeln, (Gemeindesekretär)2,3 handeln,
UND UND
dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks ..., vertreten durch dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks ..., vertreten durch
Frau/Herrn ..., Frau/Herrn ...,
WIRD FOLGENDES DARGELEGT: WIRD FOLGENDES DARGELEGT:
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23 § 1 Absatz 1, was Verwaltungssanktionen, insbesondere des Artikels 23 § 1 Absatz 1, was
die gemischten Verstöße betrifft, mit Ausnahme der Verkehrsverstöße, die gemischten Verstöße betrifft, mit Ausnahme der Verkehrsverstöße,
und des Artikels 23 § 1 Absatz 5, was die Verkehrsverstöße betrifft; und des Artikels 23 § 1 Absatz 5, was die Verkehrsverstöße betrifft;
Aufgrund der Artikel 119bis, 123 und 135 § 2 des Neuen Aufgrund der Artikel 119bis, 123 und 135 § 2 des Neuen
Gemeindegesetzes; Gemeindegesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom ... über die kommunalen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom ... über die kommunalen
Verwaltungssanktionen für die Verstöße gegen Halte- und Verwaltungssanktionen für die Verstöße gegen Halte- und
Parkbestimmungen und für die Verstöße gegen das Verkehrsschild C3, die Parkbestimmungen und für die Verstöße gegen das Verkehrsschild C3, die
ausschließlich mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt ausschließlich mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt
werden; werden;
Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...; Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...;
Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...4 Aufgrund der Polizeiverordnung ... der Stadt/Gemeinde ... vom ...4
WIRD FOLGENDES VEREINBART: WIRD FOLGENDES VEREINBART:
A) Rechtlicher Rahmen A) Rechtlicher Rahmen
1. Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die 1. Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli
2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember
2013), nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, bestimmt, dass der 2013), nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, bestimmt, dass der
Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion für die in Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion für die in
folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße vorsehen folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße vorsehen
kann: kann:
- Artikel 398, - Artikel 398,
- Artikel 448, - Artikel 448,
- Artikel 521 Absatz 3, - Artikel 521 Absatz 3,
- Artikel 461, - Artikel 461,
- Artikel 463, - Artikel 463,
- Artikel 526, - Artikel 526,
- Artikel 534bis, - Artikel 534bis,
- Artikel 534ter, - Artikel 534ter,
- Artikel 537, - Artikel 537,
- Artikel 545, - Artikel 545,
- Artikel 559 Nr. 1, - Artikel 559 Nr. 1,
- Artikel 561 Nr. 1, - Artikel 561 Nr. 1,
- Artikel 563 Nr. 2, - Artikel 563 Nr. 2,
- Artikel 563 Nr. 3, - Artikel 563 Nr. 3,
- Artikel 563bis. - Artikel 563bis.
Für die oben erwähnten Verstöße kann zwischen dem zuständigen Für die oben erwähnten Verstöße kann zwischen dem zuständigen
Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium
oder dem Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die oder dem Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die
gemischten Verstöße geschlossen werden. Dieses Protokoll genügt allen gemischten Verstöße geschlossen werden. Dieses Protokoll genügt allen
Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für
die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und darf von den Rechten der die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und darf von den Rechten der
Zuwiderhandelnden nicht abweichen. Zuwiderhandelnden nicht abweichen.
2. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen 2. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013, Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013,
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013) deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013)
bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine bestimmt, dass der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine
Verwaltungssanktion vorsehen kann für die Verstöße, die vom König Verwaltungssanktion vorsehen kann für die Verstöße, die vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt
werden. werden.
Im vorliegenden Fall wird durch Artikel 23 § 1 Absatz 5 des Im vorliegenden Fall wird durch Artikel 23 § 1 Absatz 5 des
KVS-Gesetzes die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls für die KVS-Gesetzes die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls für die
Bearbeitung der oben erwähnten Verstöße jedoch Pflicht. Bearbeitung der oben erwähnten Verstöße jedoch Pflicht.
B) Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. B) Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
Artikel 1 - Informationsaustausch Artikel 1 - Informationsaustausch
a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse
zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den
vertraulichen Charakter dieses Austauschs. vertraulichen Charakter dieses Austauschs.
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate"
genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden,
die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden,
wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende
Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten.
b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in
den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben.
Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in
Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet.
c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden.
Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße
I. Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. I. Verkehrsverstöße im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend
aufgezählten Verkehrsverstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die aufgezählten Verkehrsverstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die
betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß
festgestellten Verstöße zu bearbeiten: festgestellten Verstöße zu bearbeiten:
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend
aufgezählten Verkehrsverstöße weiterzuverfolgen: aufgezählten Verkehrsverstöße weiterzuverfolgen:
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
II. Verkehrsverstöße, die zu Lasten des Benutzers eines Fahrzeugs II. Verkehrsverstöße, die zu Lasten des Benutzers eines Fahrzeugs
festgestellt werden, das direkt oder indirekt an einem Unfall festgestellt werden, das direkt oder indirekt an einem Unfall
beteiligt zu sein scheint, oder Fälle, in denen ein Zusammenhang beteiligt zu sein scheint, oder Fälle, in denen ein Zusammenhang
besteht mit einem anderen gemischten Verstoß, wie in Buchstabe A) Nr. besteht mit einem anderen gemischten Verstoß, wie in Buchstabe A) Nr.
1 des vorliegenden Protokolls erwähnt / Taten, die in Zusammenhang 1 des vorliegenden Protokolls erwähnt / Taten, die in Zusammenhang
stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in
Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben
In diesem Fall wird das Protokoll innerhalb einer Frist von .......... In diesem Fall wird das Protokoll innerhalb einer Frist von ..........
dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Gesamtheit der Taten wird dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Gesamtheit der Taten wird
in der ausschließlich vom Prokurator des Königs bestimmten Art und in der ausschließlich vom Prokurator des Königs bestimmten Art und
Weise weiterverfolgt, unter Ausschluss jeglicher Verwaltungssanktion. Weise weiterverfolgt, unter Ausschluss jeglicher Verwaltungssanktion.
Wenn der Verstoß in Zusammenhang steht mit anderen Taten, die für die Wenn der Verstoß in Zusammenhang steht mit anderen Taten, die für die
Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer Verwaltungssanktionen nicht in Betracht kommen oder zu einer
Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens Freiheitsentziehung geführt haben, wird die Anwendung des Verfahrens
der KVS ausgeschlossen. der KVS ausgeschlossen.
III. Informationen über die Fälle, in denen der Verdächtige sich III. Informationen über die Fälle, in denen der Verdächtige sich
offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat offensichtlich auch anderer Straftaten schuldig gemacht hat
1. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des 1. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des
Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße
fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten
schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten.
2. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der 2. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der
KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden
Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in
Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab.
C) Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind C) Gemischte Verstöße, die nicht in Buchstabe B) erwähnt sind
Artikel 1 - Informationsaustausch Artikel 1 - Informationsaustausch
a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse a) Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse
zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den zusammenzuarbeiten und sich zu informieren, und gewährleisten den
vertraulichen Charakter dieses Austauschs. vertraulichen Charakter dieses Austauschs.
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate" Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "KVS-Bezugsmagistrate"
genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden, genannt werden. Die Bezugsmagistrate können von den Städten/Gemeinden,
die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, die durch vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden,
wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende wenn in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende
Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten.
b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in b) Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in
den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben. den Städten/Gemeinden sind in einem beigefügten Dokument angegeben.
Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in Der Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in
Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet. Bezug auf die Verwaltungssanktionen werden an sie gerichtet.
c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten c) Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden.
Artikel 2 - Bearbeitung der gemischten Verstöße Artikel 2 - Bearbeitung der gemischten Verstöße
I. Optionen in Bezug auf die Bearbeitung der gemischten Verstöße, die I. Optionen in Bezug auf die Bearbeitung der gemischten Verstöße, die
nicht in Buchstabe B) erwähnt sind nicht in Buchstabe B) erwähnt sind
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend
aufgezählten gemischten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die aufgezählten gemischten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die
betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß betreffenden Gemeinden verpflichten sich, die ordnungsgemäß
festgestellten Verstöße zu bearbeiten: festgestellten Verstöße zu bearbeiten:
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, die nachstehend
aufgezählten gemischten Verstöße weiterzuverfolgen: aufgezählten gemischten Verstöße weiterzuverfolgen:
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
o ... o ...
II. Besondere Modalitäten II. Besondere Modalitäten
1. Wenn die in vorliegendem Protokoll erwähnten Taten in Zusammenhang 1. Wenn die in vorliegendem Protokoll erwähnten Taten in Zusammenhang
stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in stehen mit anderen Taten, die für die Verwaltungssanktionen nicht in
Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird Betracht kommen oder zu einer Freiheitsentziehung geführt haben, wird
die Anwendung des Verfahrens der Verwaltungssanktionen ausgeschlossen. die Anwendung des Verfahrens der Verwaltungssanktionen ausgeschlossen.
2. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des 2. Stellt der zuständige sanktionierende Beamte bei Anwendung des
Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße Verfahrens zur Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße
fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten fest, dass der Verdächtige sich offensichtlich auch anderer Straftaten
schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des schuldig gemacht hat, meldet er in Anwendung von Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten. Strafprozessgesetzbuches dem KVS-Bezugsmagistraten die Taten.
3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der 3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der
KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der KVS-Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden
Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in Beamten innerhalb einer Frist von ......... nach der Meldung davon in
Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne
Entscheidung des Prokurators des Königs hat der sanktionierende Beamte Entscheidung des Prokurators des Königs hat der sanktionierende Beamte
nicht mehr die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. nicht mehr die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.
4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten
Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Beamten keine Kopie des Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Beamten keine Kopie des
Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige
später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden,
keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden
Beamten die Sache übertragen. Beamten die Sache übertragen.
Erstellt in ........................, am ......................., in Erstellt in ........................, am ......................., in
so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt
Für die Stadt/Gemeinde ... Staatsanwaltschaft des Prokurators des Für die Stadt/Gemeinde ... Staatsanwaltschaft des Prokurators des
Königs von ... Königs von ...
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär)
Für die Stadt/Gemeinde ... Für die Stadt/Gemeinde ...
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär) Der (beigeordnete) Sekretär (Gemeindesekretär)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der
Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in
Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen
Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden Verwaltungssanktionen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
1 Unzutreffendes bitte streichen. 1 Unzutreffendes bitte streichen.
2 Unzutreffendes bitte streichen. 2 Unzutreffendes bitte streichen.
3 Gegebenenfalls mit so viel Parteien wie nötig ergänzen. 3 Gegebenenfalls mit so viel Parteien wie nötig ergänzen.
4 Gegebenenfalls mit so viel Verordnungen wie nötig ergänzen. 4 Gegebenenfalls mit so viel Verordnungen wie nötig ergänzen.
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