publié le 18 mai 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. JUNI 2005 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere der Artikel 2, 17 und 29;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 5 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001; In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere des Artikels 18;
In Erwägung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates, insbesondere des Artikels 4 Absatz 4 Ziffer ii);
In Erwägung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, insbesondere des Artikels 6 § 3 und des Artikels 10 Absatz 2 und 3;
In Erwägung der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass);
In Erwägung der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22.
Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, insbesondere der Artikel 2 und 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2004;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 9. November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 03-2005 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 14. Januar 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.036/3 des Staatsrates vom 8. Februar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, 2.Pferden (Equiden): Haus- oder Wildtiere der Pferdegattungen, einschliesslich Zebras, Eseln und ihrer Kreuzungen, 3. zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferden: jedes Pferd, das der Eigentümer nicht von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen hat, 4.Gesundheitsverantwortlichem: die Person, die als Eigentümer oder Halter eines Pferdes zeitweilig oder ständig, auch während des Transports, an einer Sammelstelle oder in einem Schlachthof, eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über das Tier ausübt, 5. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 6.FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 7. Zentraler Datenbank, nachstehend « Datenbank » genannt: föderales Datenverarbeitungssystem, in dem die Daten in Bezug auf die Identität der Pferde, ihres Gesundheitsverantwortlichen und ihres Eigentümers sowie die Daten in Bezug auf die Wahl der Endbestimmung des Tieres aufbewahrt werden, 8.Speicherung: Registrierung der Daten in Bezug auf die Identifizierung von Pferden in der Datenbank, 9. Equidenpass: das offizielle Dokument, das in Anlage II aufgenommen ist, 10.Händler: jeden Händler, der gemäss den Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und der Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
Dezember 2000, zugelassen ist, 11. Züchtervereinigungen: die Vereinigungen, die über eine Zulassung, wie in der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11.Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung beziehungsweise Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, bestimmt, verfügen, 12. Sportvereinigungen: Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Verbesserung der Equiden oder gemäss den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4.
März 2004 über die Zulassung von im Bereich der Equidenzucht tätigen Vereinigungen zugelassen sind, 13. Verwalter: gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 zugelassene Einrichtung, die mit der Verwaltung der zentralen Datenbank beauftragt ist. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden.
Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Pferde, die über eine zeitweilige Zulassung im Sinne von Artikel 1 Nr. 9 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr von Equiden und den Handel damit verfügen. Diese Pferde müssen über ein Identifizierungsdokument gemäss den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verfügen.
Art. 3 - § 1 - Alle Pferde, die auf belgischem Staatsgebiet verbleiben, werden entsprechend folgendem Zeitschema gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und gespeichert: 1. spätestens am 1.Juli 2006: alle zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferde vor ihrer Abfahrt zum Schlachthof und alle für den Handel oder die Ausfuhr bestimmten Pferde vor Verlassen des nationalen Hoheitsgebiets, 2. spätestens am 1.Juli 2007: alle nach dem 31. Dezember 2005 geborenen Fohlen, alle Pferde, die an Ansammlungen teilnehmen, und alle Pferde vor einem Wechsel des Eigentümers, 3. spätestens am 1.Juli 2008: alle anderen Pferde, die auf belgischem Staatsgebiet verbleiben. § 2 - Pferde, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen hundertzwanzig Tagen nach ihrer Geburt und auf jeden Fall bevor sie entwöhnt werden oder den Gesundheitsverantwortlichen wechseln, identifiziert und gespeichert. § 3 - Der Beweis für die Identifizierung und die Speicherung wird durch den Equidenpass beziehungsweise durch das Datenänderungsdokument geliefert.
Art. 4 - § 1 - Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat stammen und dazu bestimmt sind, in einem belgischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen nur geschlachtet werden, wenn aus Kapitel IX des Equidenpasses, « Arzneimittelbehandlung » genannt, wie in der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 festgelegt, deutlich hervorgeht, dass das Pferd nicht von der Schlachtung ausgeschlossen worden ist. § 2 - Pferde, die aus Drittändern eingeführt werden und dazu bestimmt sind, in einem belgischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen nur geschlachtet werden, wenn die Einfuhrlizenz belegt, dass diese Tiere nie mit Arzneimitteln behandelt worden sind, die 1. andere Stoffe enthalten als die, die aufgeführt sind a) entweder in den Anhängen I, II und III der Verordnung EWG 2377/90 des Rates vom 26.Juni 1990, so wie sie abgeändert worden ist, b) oder in der Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind und die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, abgeändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, von der Kommission erstellt worden ist, 2. Stoffe enthalten, die in Anhang IV der Verordnung EWG 2377/90 des Rates vom 26.Juni 1990 aufgelistet sind.
Art. 5 - § 1 - Jedes Pferd wird zum Zeitpunkt seiner Geburt als zur Nahrungsmittelerzeugung genutztes Tier angesehen. § 2 - Der Eigentümer hat die Wahl, sein Pferd für den menschlichen Verzehr auszuschliessen.
Die Wahl, sein Pferd für den menschlichen Verzehr auszuschliessen, ist endgültig und unumkehrbar, selbst bei einem Wechsel des Eigentümers.
Die Wahl wird dem in Artikel 10 erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes mitgeteilt.
Diese Wahl wird in der Datenbank gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar. § 3 - Jeder Eigentümer eines Pferdes, das als nicht für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen gespeichert ist, kann jederzeit entscheiden, sein Tier endgültig dafür auszuschliessen.
Er teilt dem Verwalter seine Entscheidung schriftlich anhand des in Artikel 11 § 2 erwähnten Datenänderungsdokuments mit. § 4 - Der Tierarzt, der ein Pferd behandelt, muss die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 beachten, wenn es um zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Pferde geht.
Art. 6 - Bei jeder Behandlung von zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferden mit Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die in einer Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind, aufgeführt sind und die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, abgeändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, von der Kommission erstellt worden ist, füllt der Tierarzt Kapitel IX « Arzneimittelbehandlung » des Equidenpasses aus. Er vermerkt die vor der Schlachtung des Pferdes einzuhaltende Wartezeit; diese darf nicht weniger als sechs Monate betragen.
Art. 7 - Wenn ein Tierarzt ein zur Nahrungsmittelerzeugung genutztes Pferd aus medizinischen Gründen mit dem Einverständnis des Eigentümers oder seines Stellvertreters, um dem Pferd unzumutbare Leiden zu ersparen, dringend mit Arzneimitteln behandeln muss, die Stoffe enthalten, die einem zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferd nicht verabreicht werden dürfen, ändert der behandelnde Tierarzt bei Einstellung dieser Behandlung die Endbestimmung des Tieres gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten. Von diesem Zeitpunkt an ist das Pferd endgültig von der Schlachtung ausgeschlossen.
KAPITEL III - Identifizierung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 8 - § 1 - Die Identifizierung besteht aus: 1. dem tiefen Einpflanzen eines Mikrochips an der linken Halsseite des Pferdes, zwischen dem mittleren und dem unteren Drittel, 2 bis 3 cm unterhalb der Mähne, 2.der Erstellung einer Identifizierungsbescheinigung und eines Datenänderungsdokuments, 3. der Ausstellung eines Equidenpasses, der die grafische Beschreibung des Tieres enthält. § 2 - Der Minister kann die Benutzung von zusätzlichen Identifizierungsmitteln auferlegen und regeln. § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen Fohlen, die im Jahr ihrer Geburt geschlachtet werden sollen, nur anhand der Identifizierungsbescheinigung und des Datenänderungsdokuments identifiziert werden, sofern sie den Eigentümer nicht wechseln und sie ausser für den direkten Transport zu einem Schlachthof nicht aus ihrem Geburtsbetrieb verbracht werden.
In diesem Fall muss der Identifizierungscode der Mutter in der Identifizierungsbescheinigung in dem Feld « Identifizierungscode » vermerkt werden.
Der Identifizierungscode der Mutter muss ebenfalls in die Datenbank aufgenommen werden.
Diese Identifizierung muss während des in Artikel 3 § 2 festgelegten Zeitraums stattfinden.
Abschnitt 2 - Mikrochips Art. 9 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dürfen nur Mikrochips benutzt werden, die folgenden Bedingungen genügen: 1. steril sein, 2.den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen.
Der Minister kann zusätzliche Bedingungen festlegen, denen Mikrochips genügen müssen.
Art. 10 - § 1 - Der Mikrochip darf nur vom Identifizierer eingepflanzt werden.
Der Identifizierer ist ein zugelassener Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. § 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu können.
Abschnitt 3 - Identifizierungsdokumente Art. 11 - § 1 - Die Identifizierungsbescheinigung enthält mindestens die in Anlage I aufgeführten Daten und wird bei der Identifizierung in mehrfacher Ausfertigung erstellt. § 2 - Das Datenänderungsdokument dient dazu, dem Verwalter die in Artikel 5 und in Artikel 22 erwähnten Änderungen mitzuteilen.
Art. 12 - § 1 - Das Identifizierungsdokument, das für jedes Pferd mitgeführt wird, enthält mindestens Kapitel I, die Gesundheitsdaten von Kapitel II (mit dem Zifferncode des Mikrochips) und die Kapitel III, IV, V, VI, VII und IX des Equidenpasses. Kapitel II und III dürfen, ausser der grafischen Beschreibung, keine handgeschriebenen Vermerke enthalten. § 2 - Der Equidenpass wird bei jedem Transport und bei Ausritten des Pferdes ausserhalb des belgischen Staatsgebiets mitgeführt. § 3 - Pferde aus Drittländern, die endgültig in das belgische Staatsgebiet eingeführt werden und mit einem Equidenpass versehen sind, der den Gemeinschaftsvorschriften genügt, müssen keinen neuen Equidenpass erhalten. Darüber hinaus müssen Pferde, die bereits mit einem Mikrochip versehen sind, der anhand eines Lesegeräts gelesen werden kann, nur noch gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 § 1 Nr. 5 in der Datenbank gespeichert werden.
Art. 13 - Der Equidenpass wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt.
KAPITEL IV - Identifizierungs- und Speicherverfahren Art. 14 - Der Eigentümer oder sein Stellvertreter reicht den Antrag auf Identifizierung beim Verwalter ein.
Für Pferde, die in ein von einer Züchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen werden sollen, wird der Antrag auf Identifizierung durch die zuständige Züchtervereinigung beim Verwalter eingereicht.
Art. 15 - Der Eigentümer des Pferdes oder sein Stellvertreter kann einen Identifizierer aus einer Liste aussuchen, die vom Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt wird.
Art. 16 - Der Identifizierer identifiziert das Tier gemäss folgendem Verfahren: 1. Er überprüft die erstellte Beschreibung des Pferdes beziehungsweise er erstellt sie.2. Er überprüft anhand einer Probeablesung des elektronischen Codes des Mikrochips, ob das Ablesematerial richtig funktioniert.3. Er sucht vorher nach einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips bei dem Pferd.4. Er kontrolliert vorher das Ablesen des Identifizierungscodes des einzupflanzenden Mikrochips.5. Er pflanzt den Mikrochip gemäss Artikel 8 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 1 Nr. 1] ein. 6. Nach dem Einspritzen überprüft er die Lesbarkeit des Mikrochips. Wenn dieser nicht lesbar ist, wiederholt der Identifizierer das Identifizierungsverfahren auf eigene Kosten. 7. Er füllt die in Artikel 11 § 1 erwähnte Identifizierungsbescheinigung aus und schickt sie dem Verwalter binnen fünf Werktagen nach der Identifizierung zu.Ein Exemplar wird dem Eigentümer ausgehändigt. Der Identifizierer schickt gegebenenfalls auch ein Exemplar an die betreffende Züchtervereinigung.
Art. 17 - Der Verwalter speichert die Daten der Identifizierungsbescheinigung, die ihm in Anwendung von Artikel 16 Nr. 7 zugeschickt worden ist, und schickt dem Eigentümer binnen zehn Werktagen nach ihrem Empfang ein Datenänderungsdokument zu. In diesem Dokument sind alle Identifizierungsdaten des Pferdes, seines Eigentümers und seines Gesundheitsverantwortlichen in Grossbuchstaben aufgeführt.
Art. 18 - Für Pferde, die nicht in ein von einer Züchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen werden sollen, stellt der Verwalter den Equidenpass gleichzeitig mit dem in Artikel 17 erwähnten Datenänderungsdokument aus.
Für Pferde, die in ein von einer Züchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen werden sollen, wird der Equidenpass dem Eigentümer binnen sechzig Werktagen nach der Speicherung der in der Identifizierungsbescheinigung eingetragenen Daten von der zuständigen Züchtervereinigung ausgestellt.
Art. 19 - Nur der Verwalter darf die Identifizierungsdaten und die in Artikel 22 erwähnten Änderungen in der Datenbank speichern.
KAPITEL V - Neukennzeichnung Art. 20 - § 1 - Jedes Pferd, das vermutlich mit einem Mikrochip identifiziert ist, muss erneut gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet werden, wenn der elektronische Code nicht mehr lesbar ist. Die Neukennzeichnung wird binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung der Unlesbarkeit des elektronischen Codes durchgeführt. § 2 - Die Neukennzeichnung durch Einpflanzen eines neuen Mikrochips darf nur erfolgen: 1. wenn der Gesundheitsverantwortliche im Besitz des Equidenpasses des Pferdes ist und wenn die Daten im Equidenpass mit dem Tier und mit den in der Datenbank gespeicherten Daten übereinstimmen oder 2.wenn der Gesundheitsverantwortliche das Datenänderungsdokument oder die Identifizierungsbescheinigung besitzt und die darin enthaltenen Daten mit dem Tier und mit den in der Datenbank gespeicherten Daten übereinstimmen oder 3. wenn der Gesundheitsverantwortliche die Identität des Pferdes anhand von biologischen Tests feststellen kann und den Zusammenhang mit den in der Datenbank gespeicherten Daten herstellen kann. § 3 - In den Fällen, die nicht in § 2 vorgesehen sind, ist es verboten, die Neukennzeichnung des Tieres ohne vorheriges Einverständnis der Agentur beziehungsweise des FÖD vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Pferd endgültig aus der Nahrungsmittelkette ausgeschlossen. § 4 - Der Identifizierer kennzeichnet das Pferd erneut unter den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen gemäss dem in Artikel 16 beschriebenen Verfahren. Er setzt den Verwalter von der neuen Identifizierungsnummer des Pferdes in Kenntnis und übermittelt ihm den Equidenpass und das Datenänderungsdokument, damit die Daten in Bezug auf das Pferd aktualisiert werden und der Zusammenhang zwischen den beiden Identifizierungscodes der Mikrochips in der Datenbank hergestellt wird. § 5 - Der Verwalter gibt den Zifferncode des neuen Mikrochips im Pass des Tieres an und erklärt ihn gemäss dem vom Minister festgelegten Verfahren für gültig. Der Eigentümer erhält ein neues Datenänderungsdokument gemäss den Bestimmungen von Artikel 17. § 6 - Bei Verlust des Equidenpasses erhält der Eigentümer einen neuen Equidenpass mit dem Vermerk « zweite Identifizierung » und ein neues Datenänderungsdokument gemäss den Bestimmungen von Artikel 17.
In diesem Fall darf das Tier erst sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung des neuen Equidenpasses zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
KAPITEL VI - Verpflichtungen Art. 21 - § 1 - Jedes Pferd, das endgültig in das belgische Staatsgebiet eingeführt wird, wird binnen dreissig Tagen nach der Ankunft gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert. § 2 - Jedes Pferd, das länger als neunzig Tage auf belgischem Staatsgebiet verbleibt, wird als endgültig eingeführt angesehen. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 werden Hengste, die nur für die Beschälzeit auf belgischem Staatsgebiet verbleiben, und Pferde, die sich aus medizinischen Gründen in einer belgischen Tierklinik befinden, nicht als endgültig eingeführt angesehen. Diese Tiere müssen jedoch gemäss den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen identifiziert werden.
Art. 22 - § 1 - Binnen acht Werktagen meldet der Eigentümer dem Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments jede der folgenden Änderungen: 1. Änderung der Angaben über den Eigentümer, 2.Änderung der Personalien des Gesundheitsverantwortlichen, sofern er für eine Dauer von mehr als neunzig Tagen die Verwaltung oder die Aufsicht über das Pferd ausübt, 3. endgültiger Fortgang des Pferdes aus dem belgischen Staatsgebiet, 4.Tod des Tieres, 5. endgültige Einfuhr von Pferden aus Drittländern in das belgische Staatsgebiet, 6.Änderung des Status des Tieres bei einer dringenden Behandlung, wie in Artikel 7 erwähnt.
Nur der Verwalter ist befugt, die Daten der Datenbank zu ändern. § 2 - Bei jedem Wechsel des Gesundheitsverantwortlichen überprüft der Übernehmer die Übereinstimmung zwischen dem Tier und seinem Equidenpass. Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und von Artikel 23 informiert der Eigentümer den Verwalter binnen acht Werktagen über die Übertragung des Pferdes gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten.
Binnen zehn Werktagen nach Empfang der Mitteilung des Eigentümers schickt der Verwalter dem Übernehmer ein neues Datenänderungsdokument zu. § 3 - Sobald der Verwalter über die Änderung der Endbestimmung des Pferdes, wie in Artikel 5 § 3 vorgesehen, informiert ist, speichert er unverzüglich diese Änderung. Der Eigentümer schickt dem Verwalter den Equidenpass zu.
Dieser ist damit beauftragt, die Änderung gemäss dem in Artikel 20 § 5 erwähnten Verfahren deutlich im Equidenpass anzugeben. § 4 - Bei Verlust des Equidenpasses setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Pferdes beauftragt wird. Ein neuer Equidenpass wird der Person ausgestellt, die dann als Eigentümer des Tieres gespeichert wird. Dieser neue Equidenpass trägt den Vermerk « Duplikat » und eine Ausführungsnummer.
In diesem Fall darf das Tier erst sechs Monate nach Ausstellung des neuen Equidenpasses für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
Wenn das Pferd nicht identifizierbar ist, finden die Bestimmungen von Kapitel V Anwendung.
Art. 23 - § 1 - Der Händler, der ein Pferd kauft und es weniger als fünfzehn Tage in seinem Besitz hält, muss den in Artikel 22 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen nicht genügen, ausser wenn das Pferd binnen fünfzehn Tagen geschlachtet wird oder stirbt. § 2 - Der Händler führt ein Register gemäss den Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen.
Art. 24 - § 1 - Der Pass des Pferdes wird bis zum Schlachthof beziehungsweise bis zum Vernichtungsbetrieb mitgeführt.
Wer ein Pferd zum Schlachthof bringt, gibt den Equidenpass beim Verantwortlichen des Schlachthofs ab.
Wer ein totes Pferd zur Vernichtung bringt, gibt den Equidenpass beim Leiter des Vernichtungsbetriebs ab.
Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den Vernichtungsbetrieb schickt dem Verwalter die Equidenpässe gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück.
Anschliessend ordnet der Verwalter die Dokumente in zwei Stösse. Der eine Stoss enthält die Pässe der Pferde, die in einem von einer Züchtervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sind, und wird zur Verfügung der betreffenden Vereinigung gehalten. Der andere Stoss enthält die anderen Pässe und wird mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Agentur gehalten. § 2 - Der Verwalter ist damit beauftragt, die Pässe der geschlachteten Pferde ungültig zu machen. § 3 - Die Entfernung und die Lagerung der Mikrochips im Schlachthof beziehungsweise im Vernichtungsbetrieb erfolgen gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten.
Art. 25 - Die Agentur teilt dem Verwalter die Informationen in Bezug auf den Handel in Richtung eines anderen Mitgliedsstaates oder die Ausfuhr eines Pferdes mit.
KAPITEL VII - Die Datenbank Art. 26 - Folgende Daten werden in der Datenbank gesammelt und fortgeschrieben: 1. Geschlecht, Fellfarbe und Geburtsdatum des Pferdes, 2.Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips und gegebenenfalls jeder andere Identifizierungscode, 3. Identifizierungsnummer der Mutter für Fohlen, die im Jahr ihrer Geburt geschlachtet werden sollen, 4.Ausschluss des Tieres aus der Nahrungsmittelkette oder nicht, 5. Angaben über den Eigentümer, 6.Personalien des Gesundheitsverantwortlichen.
Art. 27 - Der Minister vertraut die Verwaltung der Datenbank einer zentralen Einrichtung an, die gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen in Form einer VoG gegründet worden ist.
In diesem Rahmen hat diese Einrichtung als Auftrag: 1. an der Organisation der Identifizierung der Pferde und an der Speicherung der Identifizierungsdaten der Pferde teilzunehmen, 2.die Datenbank einzurichten, fortzuschreiben und auszuwerten und ihren Betrieb finanziell zu verwalten.
Art. 28 - Die Vereinigung, der die Verwaltung der zentralen Datenbank anvertraut wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und jeden Entwurf zur Abänderung dieser Satzung vorlegen, 2.die Anweisungen des Ministers über die Ausführung ihrer Aufgaben befolgen, 3. folgenden Behörden und Personen die Einsicht in die Datenbank erlauben: a) der Agentur, dem FÖD, den föderalen und lokalen Polizeidiensten und den zuständigen regionalen Behörden für die Ausübung ihres Auftrags in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, b) auf schriftlichen Antrag, den Eigentümern und den Gesundheitsverantwortlichen für die Pferde für alle Daten, die die Pferde betreffen, für die sie verantwortlich sind, c) den Tierärzten, die über den Zifferncode des Mikrochips verfügen, ausschliesslich für Daten, die nötig sind, um den Verantwortlichen für ein streunendes, verlorenes oder herrenloses Pferd wiederzufinden, oder zu therapeutischen Zwecken, d) den Züchtervereinigungen im Rahmen ihrer Befugnisse, e) den Sportvereinigungen im Rahmen ihrer Befugnisse. Der Zugriff auf die Datenbank muss zumindest telefonisch und per Internet rund um die Uhr gewährleistet sein, 4. sich der Kontrolle der zuständigen Behörde gemäss dem Gesetz vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit und dem Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren unterwerfen, 5. die im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.
Art. 29 - § 1 - Die Verwaltung der Datenbank umfasst folgende Hauptverrichtungen: 1. Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der Datenänderungsdokumente sowie ihren jeweiligen Versand an die Identifizierer und die Eigentümer, 2.Speicherung und Wartung der Datenbank anhand eines Datenverarbeitungssystems, 3. Erstellung der Pässe der Pferde, die nicht in ein von einer Züchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen werden sollen, und Versand dieser Pässe unter Umschlag an den Eigentümer des Tieres, 4.Erstellung der Verfahren zur Speicherung von Änderungen, die anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt werden, und Bestätigung dieser Handlungen in der Datenbank. § 2 - Der Minister legt die Regeln für die Einrichtung, Fortschreibung und Betreibung der Datenbank sowie für ihre Kontrolle fest.
Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer in Artikel 27 beschriebenen Tätigkeiten darf der Verwalter Dienstleister heranziehen. Diese werden vom Minister zugelassen.
KAPITEL VIII - Finanzierung Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung der zentralen Datenbank wird durch ein System der Pauschalzahlung gewährleistet, das mit der Identifizierung und der Speicherung verbunden ist. Für jeden ausgestellten Equidenpass bezahlt der Identifizierer dem Verwalter einen Pauschalbetrag, den er vom Eigentümer des Pferdes zurückfordert.
Dieser Betrag deckt die Kosten, die mit den in Artikel 22 erwähnten Änderungen, den in Artikel 27 erwähnten Aufträgen und der Bezahlung der Dienstleister verbunden sind und wird vom Minister auf Vorschlag des Verwalters festgelegt.
Der Identifizierer, der gebeten wird, ein Pferd zu identifizieren, kann die Ausführung dieser Identifizierung verweigern, wenn der Eigentümer des Tieres oder dessen Stellvertreter den Pauschalbetrag nicht bezahlt hat.
KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art. 32 - § 1 - Die Züchtervereinigungen übermitteln dem Verwalter die in Artikel 26 erwähnten Daten in Bezug auf Pferde, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bereits ganz oder teilweise identifiziert sind. § 2 - Der Verwalter erstellt ein Verfahren zur Fortschreibung der Identifizierung und der Speicherung der in § 1 erwähnten Pferde.
Art. 33 - § 1 - Bis zum 1. Januar 2015 können Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einem lesbaren Mikrochip identifiziert worden sind, der den Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, ihren Mikrochip unter der Bedingung behalten, dass der Gesundheitsverantwortliche bei einer Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen Mittel bereitstellt. § 2 - Je nach technologischer Entwicklung kann der Minister das in § 1 erwähnte Datum ändern.
KAPITEL X - Verbotsbestimmungen Art. 34 - § 1 - Es ist verboten, Mikrochips zu entfernen, zu versetzen, zu verändern, zu beschädigen oder zu verfälschen. Ausser in den in den Artikeln 20 und 24 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen ist es verboten, einen neuen Mikrochip bei einem Pferd einzupflanzen, das bereits einen besitzt. § 2 - Ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen ist es verboten, Daten im Equidenpass zu verändern oder darüber zu schreiben. Es ist verboten, Daten des Equidenpasses zu verfälschen.
KAPITEL XI - Sanktionen Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und bestraft.
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 36 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 31, der an einem späteren, vom Minister zu bestimmenden Datum in Kraft tritt.
Art. 37 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE
ANLAGE I Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen müssen: ?IDENTIFIZIERUNG: - Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips (ausser für Fohlen, die im Jahr ihrer Geburt geschlachtet werden sollen) - Identifizierungsdatum - Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) - Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, Brandzeichen und andere) - Beurteilung: 1. Grafische Beschreibung auf der Grundlage des in Kapitel III des Equidenpasses vorgesehenen Musters, 2.Wörtliche Beschreibung, das heisst eine Beschreibung der Abzeichen am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen Abzeichen auf dem Körper. ? PFERD: - Name (fakultativ) - Gebrauchstyp und/oder Rasse - Fellfarbe - Geschlecht Wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach oder einen Hengst handelt) - Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle) - Zur Schlachtung bestimmt oder nicht ? EIGENTÜMER (und VERANTWORTLICHER, wenn dieser nicht der Eigentümer ist): Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/ der Verantwortliche ist: - Name, Vorname - Anschrift (Strasse, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Land - Telefonnummer(n) - Faxnummer(n) - Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser nicht der Eigentümer ist).
Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist: - Name der Gesellschaft und Personalien des Verantwortlichen - Form der Rechtsperson - Anschrift (Strasse, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Land - Telefonnummer(n) - Faxnummer(n) - Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters ? IDENTIFIZIERER: - laufende Eintragungsnummer - Name und Anschrift - Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung (gegebenenfalls) - Unterschrift des Identifizierers Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu werden Von Königs wegen: ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE
ANLAGE II DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN EQUIDENPASS Allgemeine Auflagen I. Der Equidenpass enthält alle für seine Verwendung erforderlichen Angaben und den Namen der in Artikel 18 erwähnten ausstellenden Behörde.
II. Passinhalt A. Der Pass muss folgende Angaben enthalten: 1. Kapitel I Eigentümer oder Stellvertreter des Equiden Der Name des Eigentümers oder seines Stellvertreters muss erwähnt werden.2. Kapitel II und III Identifizierung des Equiden Identifizierung durch die zuständige Behörde.3. Kapitel IV Eintragung der Identitätskontrollen In allen Fällen, in denen dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, wird die Identität des betreffenden Equiden von der zuständigen Behörde überprüft und das Kontrollergebnis eingetragen.4. Kapitel V und VI Eintragung der Impfungen Alle Impfungen sind unter Kapitel V (Pferde-Influenza) beziehungsweise unter Kapitel VI (alle anderen Impfungen) einzutragen.5. Kapitel VII Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Im Interesse der Ermittlung ansteckender Krankheiten sind alle Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten.6. Kapitel IX: Arzneimittelbehandlung Teil I und Teil II beziehungsweise Teil III dieses Kapitels sind entsprechend den Auflagen für dieses Kapitel auszufüllen. B. Der Pass kann folgende Angaben enthalten: Kapitel VIII Gesundheitsmindestanforderungen Kapitel VIII legt die Gesundheitsmindestanforderungen fest und enthält ein Verzeichnis der Krankheiten, die für diese Tiergesundheitsbescheinigung in Betracht zu ziehen sind.
KAPITEL I Einzelheiten zum Eigentumsrecht 1. Sportpferde besitzen die Staatsangehörigkeit ihres Eigentümers.2. Bei Wechsel des Eigentümers ist der Pass unter Angabe von Namen und Anschrift des neuen Eigentümers unverzüglich zwecks Neueintragung und Weiterleitung an den neuen Eigentümer bei der ausstellenden Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle einzureichen.3. Hat das Pferd mehrere Eigentümer beziehungsweise ist das Pferd Unternehmensbesitz, so sind Name und Staatsangehörigkeit der für das Pferd zuständigen Einzelperson im Pass einzutragen.Haben die Eigentümer verschiedene Staatsangehörigkeiten, so müssen sie einvernehmlich über die Staatsangehörigkeit des Pferdes entscheiden. 4. Sofern die Fédération Equestre Internationale die Vermietung eines Pferdes durch einen nationalen Pferdesportverband genehmigt, sind die Einzelheiten dieser Transaktion von der betreffenden Vereinigung schriftlich festzuhalten. Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL IV Identitätskontrollen des Pferdes, für das der Pass ausgestellt wurde Die Identität des Pferdes wird in allen Fällen überprüft, in denen dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Durch Unterzeichnung dieser Formulare wird attestiert, dass das gestellte Pferd der auf der Schaubildseite des Passes gegebenen Beschreibung entspricht.
Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL V Nur Pferde-Influenza Eintragung der Impfungen Jede Impfung des Pferdes ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.
Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL VI Andere Krankheiten als Pferde-Influenza Eintragung der Impfungen Jede Impfung des Pferdes ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.
Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL VII Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Die Ergebnisse von Untersuchungen auf ansteckende Krankheiten, die von einem Tierarzt oder einem von der zentralen Veterinärbehörde des betreffenden Landes zugelassenen Labor durchgeführt werden, sind im Namen der die Untersuchung anfordernden Behörde von dem betreffenden Tierarzt deutlich und korrekt einzutragen.
Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL VIII Gesundheitsmindestanforderungen Diese Anforderungen gelten nicht bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Der Unterzeichnete (1) bescheinigt, dass der in Pass Nr .................................., ausgestellt von ...................................................................., beschriebene Equide folgende Anforderungen erfüllt: (a) er wurde heute untersucht, für frei von klinischen Krankheitsanzeichen und für transportfähig befunden;(b) er ist nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet zu werden;(c) er stammt nicht aus einem Betrieb, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und ist nicht mit Equiden aus einem solchen Betrieb in Berührung gekommen;(d) er ist meines Wissens in den fünfzehn Tagen vor dem Verladen nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden. DIESE BESCHEINIGUNG GILT AB DEM TAG IHRER UNTERZEICHNUNG DURCH DEN AMTLICHEN TIERARZT FÜR DIE DAUER VON ZEHN TAGEN. Pour la consultation du tableau, voir image (1) Dieses Dokument ist binnen achtundvierzig Stunden vor dem internationalen Transport des betreffenden Equiden zu unterzeichnen. Krankheiten, die für die dem Pass beiliegende Gesundheitsbescheinigung in Betracht zu ziehen sind 1. Afrikanische Pferdepest 2.Vesikuläre Stomatitis 3. Beschälseuche 4.Rotz 5. Enzephalomyelitis des Pferdes (alle Formen) 6.infektiöse Anämie 7. Tollwut 8.Milzbrand KAPITEL IX Arzneimittelbehandlung Pour la consultation du tableau, voir image Teil I Datum und Ort der Ausstellung dieses Passkapitels: (9) Für die Ausstellung dieses Passkapitels zuständige Behörde: (9) Teil II (wenn das Tier definitiv nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wird; bei Wechsel des Eigentümers erneut zu bestätigen) Pour la consultation du tableau, voir image
Teil III-A (nur gültig in Verbindung mit den Angaben gemäss Teil III-B) Pour la consultation du tableau, voir image Teil III-B (verbindliche Angaben für gemäss Teil III-A identifizierte Equiden) Pour la consultation du tableau, voir image _______ Fussnoten (1) Zuchtbuchnummer gemäss Kapitel II (1) des Equidenpasses.(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Das Tier darf mit Arzneimitteln behandelt werden, die die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 aufgelisteten Wirkstoffe und andere Wirkstoffe enthalten, ausgenommen Wirkstoffe gemäss Anhang IV der genannten Verordnung. Die Führung von Registern über Arzneimittelbehandlungen gemäss Teil III-B ist fakultativ. Das Tier wird auf keinen Fall zum Verzehr geschlachtet. (4) Das Tier darf mit Arzneimitteln behandelt werden, die die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 aufgelisteten Wirkstoffe und andere Wirkstoffe enthalten, ausgenommen Wirkstoffe gemäss Anhang IV der genannten Verordnung. Das Tier darf erst zum Verzehr geschlachtet werden, wenn die allgemeine Wartezeit von sechs Monaten ab dem Tag der letzten, in Teil III-B verbindlich zu bescheinigenden Verabreichung von Arzneimitteln, die andere als die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgelistete Wirkstoffe enthalten, abgelaufen ist. (5) Anhand der veröffentlichten Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu überprüfen. (6) Nicht verbindliche Angaben, die jedoch eine Kürzung der Wartezeit rechtfertigen können, wenn der angegebene Wirkstoff in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 aufgenommen wird, nachdem er verabreicht wurde. In diesem Falle würde als Mindestwartezeit die Wartezeit gemäss Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 81/851/EWG festgelegt. (7) Name, Anschrift, Postleitzahl und Ort in Grossbuchstaben.(8) Telefon (+Ländercode (regionaler Code)).(9) Nicht erforderlich, wenn dieses Passkapitel zusammen mit dem Pass ausgestellt wird. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL