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Arrêté Royal du 20 mars 2007
publié le 06 avril 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

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service public federal interieur
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2007000237
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06/04/2007
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20/03/2007
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eli/arrete/2007/03/20/2007000237/moniteur
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20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne la création d'un groupe de travail permanent pour la forfaitarisation de l'intervention de l'assurance dans les hôpitaux, - de l'arrêté royal du 5 août 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 5 août 2006 modifiant, en ce qui concerne les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 28 septembre 2006 modifiant, en ce qui concerne l'agrément des audiciens, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 28 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 modifiant, en ce qui concerne l'allocation forfaitaire pour l'aide d'une tierce personne, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 modifiant, en ce qui concerne la récupération des prestations indues, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 21 décembre 2006 modifiant, en ce qui concerne le cumul entre les indemnités et un revenu professionnel, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 28 décembre 2006 portant modification de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 9 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne la création d'un groupe de travail permanent pour la forfaitarisation de l'intervention de l'assurance dans les hôpitaux; - de l'arrêté royal du 5 août 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 5 août 2006 modifiant, en ce qui concerne les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 28 septembre 2006 modifiant, en ce qui concerne l'agrément des audiciens, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 28 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 modifiant, en ce qui concerne l'allocation forfaitaire pour l'aide d'une tierce personne, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 modifiant, en ce qui concerne la récupération des prestations indues, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 21 décembre 2006 modifiant, en ce qui concerne le cumul entre les indemnités et un revenu professionnel, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 28 décembre 2006 portant modification de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was die Schaffung einer ständigen Arbeitsgruppe für die Pauschalierung der Beteiligung der Versicherung in den Krankenhäusern betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 29bis Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 122nonies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. März und 8. Mai 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Mai 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Pauschalierung der Beteiligung der Versicherung für erstattungsfähige Fertigarzneimittel in den Krankenhäusern ab dem 1. Juli 2006 angewendet wird; dass die Liste der ATC-Codes, die von der Pauschalierung ausgeschlossen sind, aufgrund von Artikel 95 § 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln spätestens am 31. Mai 2006 festgelegt werden muss; dass die Liste der ausgeschlossenen Codes ab diesem Datum angepasst werden können müsste, damit neue Eintragungen in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel berücksichtigt werden können; dass eine solche Anpassung der Liste der ausgeschlossenen Codes durch den Minister der Sozialen Angelegenheiten auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln und nach Stellungnahme der ständigen Arbeitsgruppe für die Pauschalierung der Beteiligung der Versicherung in den Krankenhäusern erfolgt; dass diese Arbeitsgruppe daher unverzüglich durch vorliegenden Erlass eingesetzt werden muss, damit der Minister der Sozialen Angelegenheiten gegebenenfalls Abänderungen an der Liste der ausgeschlossenen Codes, die ab dem 1. Juli 2006 anwendbar sein wird, vornehmen kann.

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.623/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 122nonies des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Innerhalb der Kommission wird eine ständige Arbeitsgruppe für die Pauschalierung der Beteiligung der Versicherung in den Krankenhäusern eingerichtet, die Stellungnahmen über die Anpassung oder den Fortbestand der Liste der ATC-Codes abgeben muss, die in Anlage IV des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln aufgenommen ist. Diese Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit angenommen und der Kommission übermittelt, von der angenommen wird, dass sie die Stellungnahmen als Vorschlag annimmt, ausser bei mit Gründen versehener Ablehnung oder Anpassung, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden muss.

Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe werden vom Minister auf Vorschlag der Kommission unter deren Mitgliedern oder ausserhalb bestimmt gemäss folgender Verteilung: a) stimmberechtigte Mitglieder: 1.zwei Mitglieder, die ein akademisches Mandat an belgischen Universitäten bekleiden und Fachkenntnisse im Bereich der Pharmakologie besitzen, 2. drei Krankenhausapotheker, 3.drei Krankenhausärzte, 4. acht Vertreter der Versicherungsträger, b) Mitglieder mit beratender Stimme: ein Vertreter der Arzneimittelindustrie. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt ein vom Minister bestimmtes Mitglied der Arbeitsgruppe und die Sekretariatsgeschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts wahrgenommen. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 1 Nr. 13, ersetzt und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, und Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 128ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 25. Juli 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. August 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

März 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.411/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 128ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird im letzten Absatz die Bestimmung des letzten Gedankenstriches wie folgt ersetzt: « - oder das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent die medizinischen Bedingungen erfüllen, um ein Anrecht auf gemäss Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erhöhte Kinderzulagen zu eröffnen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2003.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 80, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2001 und 13.

September 2004, des Artikels 84, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2001 und 13. September 2004, und des Artikels 85, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004;

Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten vom 16. Juni 2005;

Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten vom 21. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Abkommenskommission Bandagisten und Orthopädisten vom 29. November 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

März 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.262/1 des Staatsrates vom 27. April 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 80 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2001 und 13.

September 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 80 - § 1 - Für die in Artikel 29 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in Bezug auf Orthopädie und orthopädische Sohlen können Personen zugelassen werden, die: a) entweder während mindestens fünf Jahren an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Orthopädisten teilgenommen haben, b) oder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Orthopädie sind und während mindestens zwei Jahren ihre praktische Ausbildung in diesen Bereichen in einer Werkstatt vervollständigt haben, die den aufgrund von Artikel 80bis festgelegten Normen entspricht. Pflegeerbringer mit einer Zulassung für Leistungen in Bezug auf Orthopädie und orthopädische Sohlen können für den Bereich Prothesen zugelassen werden, vorausgesetzt, dass ihre Ausbildung diese Bereiche umfasst. § 2 - Für die in Artikel 29 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in Bezug auf Prothesen können Personen zugelassen werden, die: a) entweder während mindestens fünf Jahren an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Prothesenhersteller teilgenommen haben, b) oder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Orthopädie sind und während mindestens zwei Jahren ihre praktische Ausbildung in diesen Bereichen in einer Werkstatt vervollständigt haben, die den aufgrund von Artikel 80bis festgelegten Normen entspricht. Pflegeerbringer mit einer Zulassung für Leistungen in Bezug auf Prothesen können für die Bereiche Orthopädie und orthopädische Sohlen zugelassen werden, vorausgesetzt, dass ihre Ausbildung diese Bereiche umfasst. § 3 - Für die in Artikel 29 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in Bezug auf orthopädische Schuhe und Sohlen können Personen zugelassen werden, die: a) entweder während mindestens fünfeinhalb Jahren an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Orthopädisten teilgenommen haben, b) oder Inhaber einer vom Mittelstand ausgestellten Bescheinigung sind und während mindestens fünfeinhalb Jahren an einer praktischen Ausbildung in diesen Bereichen teilgenommen haben, c) oder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Orthopädie sind und während mindestens zwei Jahren ihre praktische Ausbildung in diesen Bereichen in einer Werkstatt vervollständigt haben, die den aufgrund von Artikel 80bis festgelegten Normen entspricht. Die Kandidaten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Zulassungen müssen eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse bestehen; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt.

Art. 2 - Artikel 84 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2001 und 13. September 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Für die in Artikel 27 Buchstabe a) des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in Bezug auf Bandagen können Personen zugelassen werden, die: a) entweder während mindestens dreieinhalb Jahren an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Bandagisten teilgenommen haben, b) oder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Orthopädie sind und während mindestens zwei Jahren eine praktische Ausbildung in diesen Bereichen in einer Werkstatt vervollständigt haben, die den aufgrund von Artikel 84bis festgelegten Normen entspricht. Die Kandidaten für die vorerwähnte Zulassung müssen eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse bestehen; das Programm dieser Prüfung wird von Uns festgelegt.

Art. 3 - Artikel 85 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Für die in Artikel 28 § 8 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in Bezug auf Rollstühle können Personen zugelassen werden, die: a) entweder während mindestens zwei Jahren an einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung teilgenommen haben, b) oder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Orthopädie sind und während mindestens zwei Jahren ihre praktische Ausbildung in diesen Bereichen in einer Werkstatt vervollständigt haben, die den aufgrund von Artikel 85bis festgelegten Normen entspricht. Die Kandidaten für die vorerwähnte Zulassung müssen eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse bestehen; das Programm dieser Prüfung wird von Uns festgelegt.

Art. 4 - Kandidaten für die Prüfung über die Fachkenntnisse eines Bandagisten oder eines Orthopädisten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eine Ausbildung begonnen haben, müssen diese Prüfung bestanden haben: - vor dem 31. Dezember 2008 für die in Artikel 85 § 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Zulassungen, - vor dem 31. Dezember 2009 für die in Artikel 84 § 1 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses erwähnten Zulassungen, - vor dem 31. Dezember 2011 für die in Artikel 80 § 1 Buchstabe a), Artikel 80 § 2 Buchstabe a) und Artikel 80 § 3 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses erwähnten Zulassungen.

Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Zulassung der Gehörprothesenhersteller betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 92 und 93, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001;

Aufgrund des Vorschlags des Rates für die Zulassung von Gehörprothesenherstellern, aus eigener Initiative abgegeben am 17.

März 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Abkommenskommission Gehörprothesenhersteller-Versicherungsträger vom 8. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des LIKIV vom 18. Juli 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.366/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Inhaber eines von den Gemeinschaften ausgestellten Diploms eines Graduierten oder Bachelors, eines Lizentiaten oder Masters der Audiologie, oder Inhaber eines Diploms, Befähigungsnachweises oder Zeugnisses, die in Anwendung des Gesetzes, eines Dekrets, einer europäischen Norm oder eines internationalen Übereinkommens als gleichwertig anerkannt sind, werden als kompetent anerkannt. Diese Bewerber müssen darüber hinaus eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie ein auf das Anpassen von Hörgeräten ausgerichtetes Praktikum von mindestens 300 Stunden bei einem vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassenen Gehörprothesenhersteller absolviert haben. » 2. § 3 wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 93 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird aufgehoben.

Art. 3 - Kandidaten, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für eine Prüfung über ihre Fachkenntnisse eingetragen sind, verfügen über eine Frist von sechs Monaten, um diese Prüfung abzulegen und zu bestehen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35 § 1 Absatz 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 150, 151 § 1, 152 § 3 und 153 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. Mai 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens 41.178/1 des Staatsrates vom 31. August 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden nach den Wörtern « wird die in Artikel 147 § 3 erwähnte Beihilfe den Einrichtungen » die Wörter «, die ein in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähntes Abkommen geschlossen haben, » eingefügt.

Art. 2 - § 1 - Artikel 151 § 1 Buchstabe d) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt: « d) Zur Toilette gehen: (1) Kann allein zur Toilette gehen, sich aus- beziehungsweise anziehen und sich abwischen.(2) Benötigt für eine der drei Handlungen Hilfe: sich fortbewegen oder sich aus- beziehungsweise anziehen oder sich abwischen.(3) Benötigt für zwei der drei Handlungen Hilfe: sich fortbewegen und/oder sich aus- beziehungsweise anziehen und/oder sich abwischen.(4) Benötigt für die drei Handlungen Hilfe: sich fortbewegen und sich aus- beziehungsweise anziehen und sich abwischen.» § 2 - In Artikel 151 § 2 Buchstabe a) und b) desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter « wenn er eine « 3 », « 4 » oder « 5 » für das betreffende nachstehend erwähnte Kriterium erreicht » durch die Wörter « wenn er eine « 3 » oder « 4 » für das betreffende nachstehend erwähnte Kriterium erreicht » ersetzt und werden die Punkte (4) und (5) durch folgenden Punkt ersetzt: « (4) völlig desorientiert oder unmöglich zu bewerten ».

Art. 3 - Artikel 152 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7.April 2005, wird gestrichen. 2. Im letzten Absatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Februar 2005, werden die Wörter « oder bei einem Verlängerungsantrag » gestrichen.

Art. 4 - Artikel 153 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2, 3, 4 und 5 werden durch folgende Absätze ersetzt: « Die stillschweigende oder ausdrückliche Billigung des vorerwähnten Antrags wird verbindlich frühestens am Tag der Aufnahme, wenn der Antrag binnen sieben Tagen nach dem Tag der Aufnahme eingereicht worden ist, oder andernfalls am Tag der Einreichung des Antrags.Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.

Ein Antrag auf Revision der Abhängigkeitskategorie, die aufgrund des Antrags der Einrichtung, aufgrund des in Absatz 6 erwähnten Beschlusses des Vertrauensarztes oder aufgrund des Beschlusses einer Abteilung des Nationalen Kollegiums oder eines lokalen Kollegiums, die in Artikel 122 §§ 2 und 3 erwähnt sind, festgelegt worden ist, kann gemäss dem in Artikel 152 § 3 beschriebenen Verfahren eingereicht werden, wenn der Zustand des Begünstigten sich derart entwickelt, dass eine andere Abhängigkeitskategorie berücksichtigt werden könnte. Wird dieser Revisionsantrag aufgrund einer Verschlechterung des Abhängigkeitsgrades eingereicht, muss er immer auf einer ärztlichen oder krankenpflegerischen Indikation beruhen, die auf einen ausführlichen Bericht gestützt ist, dessen Muster vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des in Artikel 120 erwähnten Nationalen Kollegiums erstellt wird und der in geschlossenem Umschlag an den Vertrauensarzt geschickt werden muss. Dieser Bericht muss unterzeichnet sein: - von einem Arzt, wenn der Revisionsantrag binnen sechs Monaten nach dem in Absatz 6 erwähnten Beschluss des Vertrauensarztes oder nach einem Änderungsbeschluss einer Abteilung des Nationalen Kollegiums oder eines lokalen Kollegiums, die in Artikel 122 §§ 2 und 3 erwähnt sind, eingereicht wird, - von einem Arzt oder einer Fachkraft für Krankenpflege, die die Möglichkeit gehabt hat, den Begünstigten bei der Ausführung der Handlungen des täglichen Lebens zu beobachten, wenn der Revisionsantrag nach einem früheren Antrag oder mehr als sechs Monate nach einem der vorerwähnten Beschlüsse eingereicht wird.

Der Revisionsantrag wird beim Versicherungsträger, bei dem der Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, binnen sieben Tagen nach dem Tag, ab dem die Revision beantragt wird, eingereicht. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.

Bei Wiederaufnahme eines Begünstigten in die Einrichtung nach einer Abwesenheit von nicht mehr als dreissig Tagen müssen dem in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrag die im selben Artikel erwähnte Bewertungstabelle und eine neue Zahlungsverpflichtung seitens des Versicherungsträgers nicht beigefügt werden, sofern der Begünstigte in derselben Abhängigkeitskategorie wie vor seiner Entlassung eingestuft bleibt. » 2. In Absatz 6 werden die Wörter « in den Absätzen 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 3 » ersetzt. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 1, der am 1. Januar 2007 in Kraft tritt.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 16. November 2005 und 18. Januar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2006;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im vorliegenden Erlass vorgeschlagene Abänderung am 1. Januar 2006 in Kraft treten muss, so dass die Versicherungsträger sofort die erforderlichen Massnahmen für die Zahlung der erwähnten Pauschalbeihilfe ergreifen können;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 215bis - § 1 - Invalide Berechtigte, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 die Eigenschaft eines Arbeitnehmers mit Person zu Lasten haben und die ebenfalls die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten Bedingungen erfüllen, können Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 4,8629 EUR beläuft. § 2 - In den Artikeln 226 und 226bis erwähnte invalide Berechtigte, die ebenfalls die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten Bedingungen erfüllen, können Anspruch auf eine in Artikel 213 Absatz 2 erwähnte 50-prozentige Entschädigung erheben, erhöht um eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson, deren Tagesbetrag sich auf 10,4466 EUR beläuft, wenn die Differenz zwischen dem Betrag der Entschädigung in Höhe von 65 Prozent des in Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls und dem Betrag der Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des vorerwähnten Lohnausfalls weniger als 10,4466 EUR beträgt.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die vorerwähnten Berechtigten, die in Anwendung von Artikel 225 § 1 Nr. 6 einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag beziehen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2006 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 164 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 326 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle desselben Instituts vom 25. Oktober 2005;

Aufgrund des Gutachtens 40.682/1 des Staatsrates vom 29. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 326 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999, wird Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) die Vereinbarung, die im Hinblick auf die Rückzahlung unrechtmässig bewilligter Leistungen zwischen dem Versicherungsträger und dem Schuldner geschlossen worden ist. Diese Vereinbarung muss vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle gebilligt werden, wenn es um Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen geht und die Vereinbarung für eine Dauer geschlossen worden ist, die die in § 1 erwähnte Frist um fünf Jahre übersteigt, ».

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was den gleichzeitigen Bezug von Entschädigungen und einem beruflichen Einkommen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 104, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 230, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. März 2002, 19. Februar 2003 und 2. Februar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. Oktober 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.

Juni 2006;

Aufgrund des Gutachtens 40.851/1 des Staatsrates vom 12. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 230 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. März 2002, 19. Februar 2003 und 2. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 wird der letzte Satz aufgehoben. 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die Entschädigungen verweigert für die durch ein Urlaubsgeld gedeckten Tage.Invalide Berechtigte können jedoch für die Urlaubstage Anspruch erheben auf einen Betrag, der dem Betrag der Entschädigung entspricht, auf die sie hätten Anspruch erheben können, wenn sie eine Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hätten, gekürzt um den doppelten Wert des in Werktagen berechneten beruflichen Einkommens des betreffenden Monats, so wie in § 1 vorgesehen, ohne Anwendung der Einkommensteilbeträge. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2006.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 27 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 27. Dezember 2005, und des Artikels 28 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Titels II Kapitel I Abschnitt VII, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. März 1997, 23.September 1997, 24. Oktober 2002, 10. Dezember 2002, 11. Juli 2003 und 22. Dezember 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 26. Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.642/1 des Staatsrates vom 30. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. März 1997, 23. September 1997, 24. Oktober 2002, 10.

Dezember 2002, 11. Juli 2003 und 22. Dezember 2006, wird ein Buchstabe H, der einen Artikel 51quater mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: « H. Fachrat für Radioisotope Art. 51quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Radioisotope setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten und einem stellvertretenden Präsidenten, 2.sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die Ärzte oder Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die Fachärzte für Strahlentherapie oder Fachärzte für Nuklearmedizin oder Krankenhausapotheker sind, anerkannt gemäss den Bestimmungen von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. Mindestens einer dieser Vertreter muss ein Krankenhausapotheker sein, 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachärzte für Strahlentherapie vorgeschlagen werden, 5.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachärzte für Nuklearmedizin vorgeschlagen werden, 6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 7.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von der Föderalen Nuklearkontrollbehörde vorgeschlagen werden, 8. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate vom Nationalen Verband der Krankenhäuser vorgeschlagen werden, 9.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister bestimmt werden, 10. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden, 11.einem Vertreter des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung.

Das Amt wird von einem Personalmitglied des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle wahrgenommen, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt wird. § 2 - Die in § 1 Nr. 7, 8, 9, 10 und 11 erwähnten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt ».

Art. 2 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII desselben Königlichen Erlasses wird die Überschrift « H. Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf den Pharmazeutischen Fachrat, den Fachrat für Heilgymnastik, den Fachrat für Krankenhausbehandlung, den Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial, den Fachrat für Implantate, den Fachrat für Bandagen, Orthesen und Prothesen und den Fachrat für Rollstühle » durch folgende Überschrift ersetzt: « I. Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf den Pharmazeutischen Fachrat, den Fachrat für Heilgymnastik, den Fachrat für Krankenhausbehandlung, den Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial, den Fachrat für Implantate, den Fachrat für Bandagen, Orthesen und Prothesen, den Fachrat für Rollstühle und den Fachrat für Radioisotope ».

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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