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Arrêté Royal du 20 mars 2007
publié le 06 avril 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la loi du 10 juin 2006 sur la protection de la concurrence économique et de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence

source
service public federal interieur
numac
2007000227
pub.
06/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/arrete/2007/03/20/2007000227/moniteur
moniteur
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20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique et de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer instituant un Conseil de la concurrence


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique et de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer instituant un Conseil de la concurrence, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2006 portant coordination de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique et de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer instituant un Conseil de la concurrence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes vom 10.Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1961 über die Koordinierung und die Kodifikation von Gesetzen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 113;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates werden gemäss dem vorliegendem Erlass beigefügten Text koordiniert.

Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: "Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.

September 2006".

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Art. 4 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006 KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Zwecke verfolgen, 2.beherrschender Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten, 3. Minister: der für Wirtschaft zuständige Minister, 4.belgischer Wettbewerbsbehörde: der Wettbewerbsrat und der Dienst Wettbewerb beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, jeder gemäss seinen in vorliegendem Gesetz definierten Zuständigkeiten.

Die belgische Wettbewerbsbehörde ist die Wettbewerbsbehörde, die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist und in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln erwähnt ist.

KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt I - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 2 - § 1 - Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, 2.die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, 4.die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf: 1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, 2.Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Art. 3 - Verboten ist, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 2.der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 4.der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Art. 4 - In Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.

Art. 5 - Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, für die Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder durch Verordnung oder Entscheidung der Europäischen Kommission für anwendbar erklärt worden ist.

Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt weder verhindern noch verfälschen noch einschränken, jedoch den Schutz einer Verordnung wie in Absatz 1 erwähnt geniessen könnten, wenn sie diesen Handel beeinträchtigt hätten oder diesen Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht hätten.

Das Verbot von Artikel 2 § 1 ist nicht auf Kategorien von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die in den Anwendungsbereich eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 50 fallen.

Abschnitt II - Zusammenschlüsse Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird ein Zusammenschluss bewirkt, wenn ein dauerhafter Kontrollwechsel sich aus der Tatsache ergibt, dass: 1. zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Teile dieser Unternehmen fusionieren oder 2.eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Nr. 2 dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Person/die Personen oder für das Unternehmen/die Unternehmen begründet: 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder 2.die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss im Sinne von § 1 wird nicht bewirkt: 1. wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschliesst, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, 2. wenn ein gerichtlich oder behördlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt, 3.wenn die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.

Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäss den in Artikel 86 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 100 Millionen EUR erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 40 Millionen EUR erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates und der Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft die Generalversammlung des Rates die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.

Im Hinblick auf diese Überprüfung gibt das Auditorat der Generalversammlung des Rates eine Stellungnahme ab.

Art. 8 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis der befassten Kammer des Wettbewerbsrates, nachstehend Ratskammer genannt, erforderlich, die feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt die Ratskammer: 1. die Notwendigkeit, im nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb des Königreichs ansässige Unternehmen, 2.die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die nicht zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für zulässig erklärt. § 4 - Zusammenschlüsse, die zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für unzulässig erklärt. § 5 - Insoweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäss Artikel 6 § 2 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels 2 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.

Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Wettbewerbsrat insbesondere, ob: 1. es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, 2.die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. § 6 - Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Ministerrat von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Verwirklichung eines Zusammenschlusses, der vom Rat für unzulässig erklärt worden ist, gemäss den Bestimmungen von Artikel 60 erlauben.

Art. 9 - § 1 - Zusammenschlüsse im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug beim Auditorat anzumelden. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschliessen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht.

Im Fall eines Übernahmeangebots können die Parteien ebenfalls einen Entwurf anmelden, wenn sie öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben. § 2 - Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder in Form der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 sind von den an der Fusion oder der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. § 3 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. Die Generalversammlung des Rates kann spezifische Regeln für eine vereinfachte Anmeldung bestimmen. § 4 - Bis die Ratskammer eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen. § 5 - Der vorhergehende Paragraph steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel 6 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Finanzinstrumenten, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Finanzinstrumente konvertierbar sind, erworben wird, sofern: 1. der Zusammenschluss gemäss vorliegendem Artikel unverzüglich beim Auditorat angemeldet wird und 2.der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Ratskammer nach § 6 erteilten Befreiung ausübt. § 6 - Unbeschadet der in § 5 vorgesehenen Bestimmungen kann die Ratskammer jederzeit auf Antrag der Parteien eine Befreiung von den in § 4 bezeichneten Pflichten erteilen. In diesem Fall fordert die Ratskammer den Auditor auf, innerhalb zweier Wochen nach Hinterlegung des Antrags einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen. § 7 - Die Ratskammer kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Art. 10 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Europäischen Kommission unterworfen sind, darin einbegriffen Zusammenschlüsse, die in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Europäische Kommission verwiesen werden, unterliegen nicht der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle.

Zusammenschlüsse, die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die belgische Wettbewerbsbehörde verwiesen werden, unterliegen jedoch der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle. In diesen Fällen melden die Parteien erneut den Zusammenschluss beim Auditorat gemäss Artikel 9 an.

KAPITEL III - Organe Abschnitt 1 - Wettbewerbsrat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 11 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannt werden. § 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: 1. der Generalversammlung des Rates, 2.dem Auditorat, 3. der Kanzlei. § 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes festzulegen. § 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem für Wirtschaft zuständigen Minister, nachstehend « Minister » genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht.

Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt.

Unterabschnitt 2 - Mitglieder des Wettbewerbsrates Art. 12 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Ratsmitglieder erhöhen.

Art. 13 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.

Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar.

Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen.

Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 18 § 3 vorgesehenen Fällen.

Art. 14 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht Inhaber eines Masterdiploms ist.

Art. 15 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.

Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.

Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.

Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein. § 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden.

Art. 16 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im Sinne von Artikel 12 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen Erfahrung für die Ausübung des Amtes.

Art. 17 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen ein Gehalt, das dem in Nr.2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf.

Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig ausüben.

Art. 18 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. § 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.

Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.

Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag.

Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die Ablehnungsgründe eingeht.

Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört.

In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: 1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, 2.ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, 3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. Art. 19 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte einen Präsidenten.

Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern.

Art. 20 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl angehört haben.

Art. 21 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des Ministers.

Unterabschnitt 3 - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Art. 22 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen.

Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder gegebenenfalls Ratsmitglied geführt.

Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er wird auf seinen Antrag hin angehört.

Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.

Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.

Art. 23 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an diese Versammlung an.

Art. 24 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König gebilligt.

Unterabschnitt 4 - Auditorat Art. 25 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt.

Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem Gesetz bestimmt sind.

Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden.

Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache nachweisen.

Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein.

Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.

Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Art. 26 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter den beigeordneten Auditoren.

Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben.

Art. 27 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder des Auditorats und leitet ihre Arbeiten.

Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt des Generalauditors.

Art. 28 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt festgelegt: 1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, 2.Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist, 3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich davon abweicht.

Art. 29 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: 1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, 2.die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, 3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in Artikel 44 § 3 Absatz 8 erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, 4.den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim Wettbewerbsrat zu hinterlegen, 5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige Massnahmen einzustellen, 6.auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, 7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die belgische Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an die Europäische Kommission zu verweisen, 8. Artikel 61 anzuwenden. Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel 44 eingereichten Akten festzulegen. Der Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Auditor vertreten. § 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Generalauditors ausschlaggebend.

Unbeschadet von Artikel 27 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der aufgrund von Artikel 44 § 1 eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. § 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 44 § 1 eine Untersuchung einzuleiten, bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen.

Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung leitet, entgegennehmen. § 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt wird.

Art. 30 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.

Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.

Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag.

Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die Ablehnungsgründe eingeht.

Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende Partei und der betreffende Auditor werden angehört.

In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben.

Unterabschnitt 5 - Disziplin Art. 31 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden.

Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben.

Unterabschnitt 6 - Kanzlei Art. 32 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers.

Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates aus.

Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden.

Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung fest.

Art. 33 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.

Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten Greffiers.

Abschnitt II - Dienst Wettbewerb Art. 34 - Der Dienst Wettbewerb ist unter anderem beauftragt mit: 1. der Ermittlung und Untersuchung der in Kapitel II erwähnten Praktiken unter Anweisung des Auditorats, 2.der Vertretung von Belgien in den europäischen und internationalen Wettbewerbsorganisationen auf Anweisung des Ministers und unter Vorbehalt von Artikel 21, 3. der Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb in Belgien, 4.der Vorbereitung der belgischen Rechtsvorschriften und Regelungen über den wirtschaftlichen Wettbewerb.

Art. 35 - Für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendige Mittel werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt, der dem Wettbewerbsrat seine logistische und materielle Unterstützung gewährt.

Die verwaltungstechnische Unterstützung des Wettbewerbsrates wird vom Personal, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt wird, geleistet.

Abschnitt III - Berufsgeheimnis Art. 36 - Mitglieder des Wettbewerbsrates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt X, von Artikel 89 und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 vertrauliche Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Zeuge geladen.

Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt X und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 dürfen Informationen, über die Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen verfügen, nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwertet werden.

Unbeschadet des Austauschs und der Verwertung der in Kapitel IV Abschnitt X erwähnten Informationen dürfen Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen Informationen nicht preisgeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung obliegt ebenfalls Vertretern der Wettbewerbsbehörde und Sachverständigen, die an den Sitzungen des in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnten Beratenden Ausschusses teilnehmen.

Art. 38 - Verstösse gegen die Artikel 36 und 37 werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 37 erwähnten Verstösse.

Abschnitt IV - Unvereinbarkeiten Art. 39 - Das Vollzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates, das Amt als Mitglied des Auditorats und das Amt als Greffier sind unvereinbar mit einem gerichtlichen Amt, mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.

Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden: 1. wenn es sich um die Ausübung des Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird, 2.wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines Prüfungsausschusses handelt, 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. Diese Abweichungen werden vom Minister gewährt.

Art. 40 - Das Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.

Ein Gerichtsrat am Appellationshof von Brüssel, der ein Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ausübt, darf während der Dauer seines Mandats von Berufungen gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten nicht Kenntnis nehmen; nach Ablauf seines Mandats darf er bei Strafe der Nichtigkeit der betreffenden Entscheide in eben diesen Fällen von Berufungen gegen Entscheidungen in Sachen, bei denen er getagt hat, ebenso wenig Kenntnis nehmen.

Art. 41 - Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers, Personalmitglieder des Wettbewerbsrates und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen dürfen weder mündlich noch schriftlich die Interessen der Beteiligten verteidigen beziehungsweise beratend auftreten.

Mitglieder des Rates mit Ausnahme derjenigen, die ihr Amt nicht vollzeitig ausüben, Mitglieder des Auditorats und Greffiers dürfen folgende Tätigkeiten nicht ausüben: 1. besoldete Schiedsentscheidungen treffen, 2.persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Sachverwalter sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein.

Abschnitt V - Wettbewerbskommission Art. 42 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine beratende paritätische Kommission eingesetzt, die befugt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu allen allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik abzugeben.

Art. 43 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.

Er ernennt die Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

Er bestimmt ebenfalls die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.

KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Untersuchungsverfahren Art. 44 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache seitens des Auditorats erfolgt: 1. auf Antrag der in Artikel 9 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, 2.von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, 3 oder 9 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel 9 § 5, 53, 58 oder 59 getroffenen Entscheidung, 3. auf Antrag des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, 3 oder 9 § 1, 4.von Amts wegen, auf Antrag des Ministers oder der Generalversammlung des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel 50, 5. auf Antrag des Appellationshofes von Brüssel im Fall der Anwendung von Artikel 76 § 2. § 2 - Die Auditoren können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen.

Richten die Auditoren ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so weisen sie auf die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens hin.

Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Auditor festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, unrichtig beziehungsweise entstellt erteilt, so kann der Auditor die Auskünfte durch mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.

In diesem Beschluss werden die geforderten Auskünfte angegeben und die Frist zur Erteilung der Auskünfte bestimmt. Wenn der Beschluss zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, werden im Beschluss ausserdem die in Artikel 58 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Auditor bestimmte Frist abläuft, ausgesetzt.

Der Auditor notifiziert seinen Beschluss den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt wurden. § 3 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Auditoren und die vom Minister bestellten Beamten des Dienstes Wettbewerb befugt, durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und diese Verstösse in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 6 bis 10 notwendigen Feststellungen zu machen.

Bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufträge unterliegen sie der Aufsicht des Generalprokurators.

Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.

Sie dürfen eine Haussuchung durchführen: 1. am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen oder juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung eines Untersuchungsrichters, 2.in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Wettbewerbsrates.

Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für die Dauer ihres Auftrags und, sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, in anderen als von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Massnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Massnahmen ist, übermittelt.

Bei der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie Vertreter der öffentlichen Macht anfordern.

Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Beamten ausserdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Ziel ihres Auftrags vermerkt.

Auditoren können Sachverständige bestellen, deren beratenden Auftrag sie festlegen. Auditoren können ebenfalls auf Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zurückgreifen. § 4 - Unbeschadet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen öffentliche Verwaltungen die Auditoren und Beamten des Dienstes Wettbewerb bei der Ausführung ihres Auftrags. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten Auditoren, Beamte des Dienstes Wettbewerb und Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung von Aufforderungsschreiben, Protokollen und Berichten die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Sind mehrere Personen Gegenstand der Untersuchung, wird der in Artikel 45 § 4 erwähnte Bericht des Auditors in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet. § 6 - Bevor dem Rat der in Artikel 45 § 4, 55 § 4, 59 § 2 oder 62 § 5 erwähnte mit Gründen versehene Bericht übermittelt wird, erstellt das Auditorat oder der betreffende Auditor ein Verzeichnis aller Unterlagen und Angaben, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden, und befindet über ihre Vertraulichkeit.

Der vertrauliche Charakter der Angaben und Unterlagen wird gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die von dem mit Gründen versehenen Bericht Kenntnis nehmen, beurteilt. § 7 - Wenn das Auditorat oder der Auditor der Ansicht ist, dass Angaben, die von den natürlichen oder juristischen Personen, die sie übermittelt haben, als vertraulich bezeichnet wurden, gegenüber dem beteiligten Unternehmen nicht vertraulich sind, verständigt es/er per Brief, Fax oder elektronische Post die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, und ersucht sie, diesbezüglich innerhalb der von ihm festgelegten Frist per Brief, Fax oder elektronische Post Stellung zu beziehen.

Das Auditorat oder der Auditor befindet anschliessend darüber. Das Auditorat oder der Auditor kann beschliessen, dass eine wirksame Anwendung des vorliegenden Gesetzes den Schutz des vertraulichen Charakters der betreffenden Angaben überwiegt. Das Auditorat oder der Auditor teilt den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, seinen Beschluss mit.

Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter dieser Angaben annimmt, ersucht es/er innerhalb der von ihm festgelegten Frist die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung der betreffenden Unterlage zu erstellen, insofern eine solche Zusammenfassung oder Fassung nicht bereits in der Akte vorhanden ist.

Die vertraulichen Unterlagen werden anschliessend aus der Akte genommen und durch die nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt.

Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter der Angaben nicht annimmt, teilt es/er dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, mit unter Angabe der Gründe, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich gelten können.

Diese Mitteilung erfolgt per Brief, Fax oder elektronische Post. § 8 - Die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Beschlusses des Auditorats oder Auditors beim Rat Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage.

Ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Rates, das im Nachhinein nicht in der Kammer, die in der Sache erkennt, tagen wird, befindet innerhalb einer Frist von zehn Tagen über die Beschwerde. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage. Gegen einen solchen Beschluss kann keine separate Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. § 9 - Das Auditorat oder der Auditor teilt keine vertraulichen Angaben mit, solange das Mitglied des Rates nicht über die Beschwerde befunden hat.

Abschnitt II - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 45 - § 1 - Anträge und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Auditorat eingereicht. § 2 - Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge schliesst, stellt es die Klage oder den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder Antragsteller per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten kann und dass er beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 3 - Die in § 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung der Nichtigkeit durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfüllt der Antrag die in Artikel 76 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 vorgesehenen Bedingungen. Die Ratskammer befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidung der Kammer kann weder Beschwerde noch Widerspruch eingelegt werden.

Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an die Kammer an das Auditorat zurückgesendet. § 4 - Wenn das Auditorat die Klage oder den Antrag oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, legt der Auditor im Namen des Auditorats der Ratskammer einen mit Gründen versehenen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht, eine Aufstellung der Einwände und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt.

Der Bericht umfasst ebenfalls einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag im Sinne von Artikel 50 § 1 Absatz 2, wenn der Auditor der Ansicht ist, dass die konkreten Umstände eine allgemeine Regelung erforderlich machen.

Art. 46 - Der König kann Formalitäten im Hinblick auf Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und Modalitäten des Verfahrens vor dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat festlegen.

Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung und dem gegenseitigen Austausch von vertraulichen Informationen regeln.

Art. 47 - Das Auditorat kann von Amts wegen und auf Antrag des Ministers oder des für den betreffenden Sektor zuständigen Ministers allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch die Artikel 2 § 1 und 3 und die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags verboten sind, bestehen. Die Bestimmungen von Artikel 44 sind entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 5 bis 8.

Abschnitt III - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 48 - § 1 - Bei Hinterlegung des in Artikel 45 § 4 erwähnten Berichts setzt der Auditor die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift des Berichts. Er teilt ihnen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.

Die Kanzlei setzt die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, über die Hinterlegung des Berichts in Kenntnis. Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, es für notwendig hält, können die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, eine nicht vertrauliche Fassung des in Artikel 45 § 4 erwähnten Berichts erhalten. § 2 - Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, lädt anschliessend die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, ein, im Hinblick auf die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung des Berichts an die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und an andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, die im Bericht aufgenommenen vertraulichen Passagen zu kennzeichnen. Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, trifft diesbezüglich einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden.

Personen, die Klage eingereicht haben, und andere natürliche oder juristische Personen, die gemäss § 5 Absatz 2 und 3 vom Rat angehört werden, haben im Prinzip keinen Zugang zu der Akte, ausser wenn der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, anders entscheidet.

Wenn Personen, die nicht die Unternehmen sind, die Gegenstand der Untersuchung sind, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die in der Sache erkennt, gemäss dem in Artikel 44 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren wie der Auditor über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt, die innerhalb der vom Mitglied des Rates festgelegten Frist von den Parteien, die die Angaben mitgeteilt haben, zu hinterlegen ist. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Parteien in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Zugang zur Akte haben, legt der Präsident der Kammer die Fristen fest, innerhalb deren der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Anmerkungen und Repliken hinterlegen. Er verlängert diese Fristen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien oder des Auditors hin.

Wenn die Ratskammer in Anwendung von § 5 Absatz 2 oder 3 natürlichen oder juristischen Personen Zugang zur Sitzung gewährt, kann der Präsident der Kammer eine Frist festlegen, innerhalb deren diese Personen ihre schriftlichen Anmerkungen hinterlegen können, sodass der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Repliken noch hinterlegen können.

Der Rat informiert die Wettbewerbskommission über alle Sachen, die ihm von einem Auditor vorgelegt werden, nach Erhalt des Berichts dieses Auditors. Er teilt ihr ausserdem die Namen der Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Bestimmungen des Gesetzes, auf die sich die Akte stützt, mit. § 4 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, der Ansicht ist, dass andere als die vom Auditor berücksichtigten Einwände oder Elemente untersucht werden müssen, beauftragt sie den Auditor eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen. In einem solchen Fall ergänzt der Auditor seinen Bericht und hinterlegt ihn bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Kanzlei übermittelt den betreffenden Parteien eine Abschrift des zusätzlichen Berichts. § 5 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Sie hört den Auditor und die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Kläger, Letztere nur auf ihren Antrag hin, an.

Die Ratskammer hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern sie es für erforderlich hält.

Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so wird ihrem Antrag stattgegeben. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.

In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der Minister ein hinreichendes Interesse hat.

Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 6 - Nach Ablauf der in § 4 erwähnten zusätzlichen Untersuchung hinterlegt der Auditor seinen Bericht bei der Ratskammer und das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Verfahren wird wieder aufgenommen. § 7 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 8 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.

Art. 49 - Eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Geldbussen kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung, das/die mit anderen an einer durch Artikel 2 verbotenen Praktik beteiligt war, gewährt werden, wenn es/sie zum Nachweis, dass die verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen hat, unter anderem weil es/sie Angaben mitgeteilt hat, über die die Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, weil es/sie den Nachweis einer durch Artikel 2 verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht hat oder weil es/sie das Bestehen der verbotenen Praktik gestanden hat. Als Folge des Verhaltens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nimmt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, auf Antrag des Generalauditors zu diesem Zweck eine Strafmilderungserklärung an, in der die Bedingungen für die beabsichtigte Befreiung bestimmt werden, nachdem das beteiligte Unternehmen oder die beteiligte Unternehmensvereinigung zuvor seine/ihre Anmerkungen vorgebracht hat. Diese Erklärung wird dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung übermittelt und nicht veröffentlicht.

Bei der Entscheidung in Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Kammer, die in der Sache erkennt, eine Befreiung von den Geldbussen im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des Verstosses gewähren, wenn die in der Strafmilderungserklärung angegebenen Bedingungen erfüllt worden sind.

Art. 50 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung der Wettbewerbskommission und der Generalversammlung des Rates durch Erlass erklären, dass Artikel 2 § 1 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht anwendbar ist.

Der König kann einen solchen Erlass auch auf Antrag der Generalversammlung des Rates ergehen lassen. Die Generalversammlung des Rates kann insbesondere entscheiden, einen solchen Erlass zu beantragen, wenn er vom Auditorat einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag erhält.

In dem in Artikel 45 § 4 Absatz 2 erwähnten Fall legt der Auditor nach Beendigung der Untersuchung der Generalversammlung des Rates einen Bericht, der den durch Königlichen Erlass umzusetzenden Regelungsvorschlag enthält, zur Stellungnahme vor.

Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag der Generalversammlung des Rates abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er anwendbar ist, und vermerkt insbesondere: 1. Einschränkungen oder Klauseln, die nicht vorkommen dürfen, 2.Klauseln, die vorkommen müssen, oder andere zu erfüllende Bedingungen.

Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Umstände in einem für den Erlass wesentlichen Punkt geändert haben; in diesem Fall werden für die im vorhergehenden Erlass erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Übergangsmassnahmen vorgesehen.

Art. 51 - Die Ratskammer kann nach Erhalt des Berichts des Auditors in Bezug auf eine Klage, einen Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass nach den ihr bekannten Fakten für sie kein Anlass zum Einschreiten besteht.

Art. 52 - Nach Erhalt des Berichts des Auditors kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen: 1. dass eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung anordnen, gegebenenfalls gemäss den von ihr vorgeschriebenen Modalitäten, 2.dass, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, 3. dass Artikel 5 Absatz 2 oder ein Königlicher Erlass im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 50 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 2 § 3 unvereinbar sind, 4.dass eine Verordnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags unvereinbar sind und im Staatsgebiet oder in einem Teil des Staatsgebietes, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten.

Art. 53 - § 1 - Beabsichtigt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, eine Entscheidung zur Abstellung eines Verstosses zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, ihre Bedenken auszuräumen, so kann die Ratskammer diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Sie kann den Auditor bitten, innerhalb einer von ihr bestimmten Frist einen Bericht über Zusagenvorschläge zu hinterlegen. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden des Rates kein Anlass mehr besteht. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Existenz beschränkender Praktiken in der Vergangenheit unberührt und kann nicht als nachteilige Anerkennung seitens der beteiligten Unternehmen ausgelegt werden. § 2 - Der Rat kann auf Antrag oder von Amts wegen das in Artikel 44 bis 48 erwähnte Verfahren wieder aufnehmen: 1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2.wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. Art. 54 - Sind alle Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Untersuchung sich bezog, Gegenstand einer Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Kommission, wobei Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags für nicht anwendbar erklärt wird, oder eines Königlichen Erlasses im Sinne von Artikel 50, stellt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, dies fest und erlässt eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung.

Abschnitt IV - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 55 - § 1 - Der vom Generalauditor bestimmte Auditor übermittelt eine Ausfertigung der aufgrund von Artikel 9 erfolgten Anmeldungen von Zusammenschlüssen unverzüglich dem Rat. Er führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, sobald er die vollständigen Auskünfte erhalten hat. § 2 - Der Auditor kann die aufgrund von Artikel 29 § 3 Absatz 1 bestimmten Beamten des Dienstes Wettbewerb mit Untersuchungsaufgaben beauftragen. § 3 - Der aufgrund von Artikel 27 bestimmte Auditor legt den mit Gründen versehenen Bericht und die Akte dem Rat vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt. § 4 - Der Bericht wird innerhalb einer Frist von fünfundzwanzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Auditorat folgt, hinterlegt. Wenn die bei der Anmeldung übermittelten Informationen nicht vollständig sind, beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist von fünfundzwanzig Werktagen wird um fünf Werktage verlängert, wenn gemäss Artikel 56 Absatz 2 Verpflichtungen angeboten worden sind. § 5 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern bei der in § 4 erwähnten Hinterlegung eine Abschrift des Berichts. Er übermittelt den Vertretern der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder denjenigen, die sie bestimmen, nach Herausnahme von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angaben eine Abschrift des Berichts.

Er teilt den in Absatz 1 erwähnten Personen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen können, Schriftstücke, die ihnen gegenüber vertraulich sind, ausgenommen, und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.

Art. 56 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder den Ausbau einer beherrschenden Stellung wie in Artikel 8 § 4 erwähnt, setzt er die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mindestens fünf Werktage vor Hinterlegung des Berichts beim Rat wie in Artikel 55 § 3 erwähnt hiervon in Kenntnis.

Die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verfügen in diesem Fall über eine Frist von fünf Werktagen, um dem Auditor Verpflichtungen anzubieten, die bezwecken, eine Entscheidung aufgrund von Artikel 58 § 2 Absatz 1 Nr. 1 zu erwirken.

Der Auditor hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Bezug auf die angebotenen Verpflichtungen an und bezieht im Bericht Stellungnahme dazu.

Abschnitt V - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 57 - § 1 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Die Sitzung findet mindestens zehn Werktage nach Übermittlung des Berichts an die Anmelder statt. § 2 - Die Ratskammer hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an. Diese Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Sitzung ihre schriftlichen Anmerkungen hinzu und übermitteln dem Auditor eine Abschrift davon.

Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, hört andere natürliche oder juristische Personen, die sie vorlädt, an, sofern sie es für erforderlich hält.

Sie hört ebenfalls Dritte an, wenn sie ein hinreichendes Interesse darlegen. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.

Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder diejenigen, die sie bestimmen, ein hinreichendes Interesse haben.

Der Minister kann dem Rat spätestens drei Werktage vor der Sitzung eine Mitteilung senden, in der er in der betreffenden Akte die Punkte, die die allgemeine Politik betreffen, und die Punkte, die die allgemeine Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb beeinflussen können, darlegt. Durch die Einreichung dieser Mitteilung wird er nicht Partei bei der Sache. Die Kanzlei übermittelt die Mitteilung unverzüglich den Anmeldern.

Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 3 - Andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, können der Ratskammer, die in der Sache erkennt, spätestens drei Werktage vor der Anhörung Informationen mitteilen. Der Greffier übermittelt diese Informationen unverzüglich den Anmeldern und dem Auditorat.

Wenn andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die die Entscheidung trifft, gemäss dem in Artikel 44 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Anmelder keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 5 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.

Art. 58 - § 1 - Die Ratskammer stellt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest, dass: 1. der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, 2.der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - Wenn der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, kann die Ratskammer durch eine mit Gründen versehene Entscheidung: 1. entweder entscheiden, dass der Zusammenschluss zulässig ist. Mit der Entscheidung kann sie Bedingungen und/oder Auflagen verbinden, die gewährleisten müssen, dass die beteiligten Unternehmen den Auflagen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn die Ratskammer Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden. Die Anmelder können bis zur Entscheidungsfindung der Ratskammer die Bedingungen des Zusammenschlusses ändern. In diesem Fall bezieht sich die Zulässigkeitsentscheidung auf den so geänderten Zusammenschluss, 2. oder feststellen, dass der Zusammenschluss zulässig ist, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam weniger als fünfundzwanzig Prozent eines für das Geschäft relevanten Marktes kontrollieren, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt, 3.oder feststellen, dass es Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, und entscheiden, das in Artikel 59 vorgesehene Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung einzuleiten.

Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen des Rates ergehen innerhalb einer Frist von höchstens vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt; diese Frist wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55 § 1 gegebenenfalls verlängert. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.

Der Zusammenschluss gilt als zulässig, wenn der Rat innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen hat. § 3 - Die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Anmelder und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von fünfzehn Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung. § 4 - Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung die in § 2 erwähnte Frist ändern.

Er kann ebenfalls die Bedingungen für die Aussetzung dieser Fristen bestimmen, falls die Übersetzung bestimmter Unterlagen sich als erforderlich erweist.

Art. 59 - § 1 - Wenn die Ratskammer die in Artikel 58 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Entscheidung trifft, führt der Auditor eine zusätzliche Untersuchung durch und hinterlegt einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Bestimmungen von Artikel 55, mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 4, sind auf die zusätzliche Untersuchung und den zusätzlichen Bericht anwendbar.

Spätestens zwanzig Werktage nach dem Datum der Entscheidung, gemäss Artikel 58 § 2 Absatz 1 Nr. 3 das Verfahren einzuleiten, können die anmeldenden Unternehmen dem Auditor Verpflichtungen vorschlagen im Hinblick auf die Erwirkung einer Zulässigkeitsentscheidung. § 2 - Der Auditor hinterlegt innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens den zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt.

Diese Frist wird um die Dauer verlängert, die von den Anmeldern für Verpflichtungsvorschläge gemäss § 1 verwendet wurde. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 55 § 5 übermittelt.

Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 8 § 3 für zulässig zu erklären sind, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum Zusammenschlüsse nicht zur Folge haben, dass wirksamer Wettbewerb im nationalen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 8 § 4 für unzulässig zu erklären sind oder Bedingungen und/oder Auflagen auferlegt werden müssen, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum diese Zusammenschlüsse verboten oder Bedingungen oder Auflagen, die der Auditor vorschlägt, unterworfen werden müssen. § 3 - An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen und Personen, die gemäss Artikel 57 § 2 dem Verfahren beitreten, übermitteln ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen innerhalb zehn Werktagen nach Hinterlegung des zusätzlichen Berichts, mit Abschrift an den Auditor und die anderen Parteien der Sache. § 4 - Wenn die schriftlichen Anmerkungen gemäss § 3 hinterlegt werden, kann der Auditor innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen Frist einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt, hinterlegen. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 55 § 5 übermittelt. An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Anhörung ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen bei, mit Abschrift an den Auditor. Eventuelle zusätzliche schriftliche Anmerkungen der beitretenden Parteien werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen. § 5 - Die Ratskammer untersucht die Sache gemäss Artikel 57. § 6 - Die Entscheidung der Ratskammer in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses wird innerhalb sechzig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens getroffen; gegebenenfalls wird die Frist gemäss § 2 verlängert. Diese Entscheidung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verbunden werden, die gewährleisten, dass beteiligte Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.

Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden.

Wenn der Rat innerhalb der Frist von sechzig Werktagen keine Entscheidung trifft, wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Zusammenschluss eine günstige Entscheidung getroffen wurde; diese Frist kann gegebenenfalls wie in § 2 erwähnt verlängert werden, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss § 2 Verpflichtungen vorschlagen.

Die Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von zwanzig Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung, damit sie neue Verpflichtungen vorschlagen können.

Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern. § 7 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in ihrer Entscheidung feststellt, dass der Zusammenschluss unzulässig ist, ordnet sie im Hinblick auf die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs die Aufspaltung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere geeignete Massnahmen an.

Art. 60 - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Rates an die Anmelder und an die Kanzlei des Premierministers kann der Ministerrat die Verwirklichung eines Zusammenschlusses aus Gründen des Gemeinwohls, die bedeutender sind als die vom Wettbewerbsrat festgestellte mögliche Gefährdung des Wettbewerbs, erlauben. Der Ministerrat kann auch die gegebenenfalls vom Wettbewerbsrat auferlegten Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise aufheben.

Der Ministerrat berücksichtigt bei seiner Beurteilung und Begründung insbesondere das Gemeinwohl, die nationale Sicherheit und die Wettbewerbsstärke der betreffenden Sektoren im internationalen Wettbewerb, die Interessen der Verbraucher und die Beschäftigung. § 2 - Der Ministerrat entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der anmeldenden Unternehmen. § 3 - Der Beschluss des Ministerrates wird innerhalb dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrates und auf der alleinigen Grundlage dieser Entscheidung getroffen. Trifft der Ministerrat in dieser Frist keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Erlaubnis nicht erteilt.

Abschnitt VI - Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Art. 61 - § 1 - Die Anmelder können die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragen. In diesem Fall gelten in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 55 § 1 und §§ 3 bis 5 und der Artikel 56 bis 59 folgende Bestimmungen. § 2 - Der Auditor führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die in Artikel 9 erwähnte Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Informationen unvollständig sind, sobald er die vollständigen Informationen erhalten hat. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und dass gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände erhoben werden, stellt er dies in einem Brief fest, den er den Anmeldern übermittelt.

Gleichzeitig übermittelt der Auditor dem Rat eine Abschrift dieses Briefs im Hinblick auf seine Veröffentlichung. § 4 - Der in § 3 erwähnte Brief des Auditors gilt für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Entscheidung des Rates im Sinne von Artikel 58 § 2 Nr. 1. § 5 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seiner Meinung nach nicht erfüllt sind oder dass Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, stellt er dies in einem Brief anhand einer summarischen Begründung fest, den er den Anmeldern mit Abschrift an den Rat übermittelt.

Gegen diesen Brief kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.

Durch diesen Brief des Auditors wird das vereinfachte Verfahren beendet, sodass die Artikel 55 bis 59 erneut vollständig anwendbar sind. Die Anmeldung gilt als von Beginn an unvollständig im Sinne von Artikel 55 § 1. Die Anmeldung gilt als vollständig am Tag nach dem Tag, an dem die Anmelder die fehlende Information übermitteln, die im Brief des Auditors vermerkt ist. § 6 - Der Auditor übermittelt den in § 3 oder § 5 erwähnten Brief den Anmeldern innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen. Der Zusammenschluss gilt als gebilligt, wenn der Auditor den erwähnten Brief innerhalb der erwähnten Frist nicht übermittelt hat.

Abschnitt VII - Vorläufige Massnahmen Art. 62 - § 1 - Der Präsident des Rates oder das Ratsmitglied, das er beauftragt, kann gemäss den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen vorläufige Massnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird. § 2 - Anträge auf vorläufige Massnahmen können von dem Kläger, dem Minister oder dem für den Sektor zuständigen Minister beim Auditorat eingereicht werden. Das Auditorat setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich Anträge auf vorläufige Massnahmen richten, von diesen Anträgen in Kenntnis und übermittelt dem Präsidenten des Rates eine Abschrift der Anträge. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass ein Antrag auf vorläufige Massnahmen unzulässig oder unbegründet ist, legt er den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu den Akten. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder dem Minister per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen, gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten und beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 4 - Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung kann beim Präsidenten des Rates durch unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag, der zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht werden. Dieser Antrag erfüllt zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 76 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 vorgesehenen Bedingungen. Der Präsident des Rates befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten kann keine Beschwerde eingereicht werden. Hält der Präsident des Rates die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an den Präsidenten an das Auditorat zurückgesendet. § 5 - Hält der Auditor einen Antrag für zulässig und begründet, hinterlegt er einen mit Gründen versehenen Bericht beim Präsidenten des Rates. In diesem Bericht werden die Massnahmen vermerkt, die der Auditor für notwendig erachtet, um die in § 1 erwähnten Praktiken auszusetzen. § 6 - Nach Hinterlegung des in § 5 erwähnten Berichts ist das in Artikel 48 erwähnte Verfahren ebenfalls auf Anträge auf vorläufige Massnahmen anwendbar.

Abschnitt VIII - Geldbussen und Zwangsgelder Art. 63 - Wenn die Kammer des Wettbewerbsrates, die in der Sache erkennt, eine in Artikel 52 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann sie gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbussen in Höhe von bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes, der gemäss den in Artikel 86 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen.

Ausserdem kann die Kammer auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und beteiligte Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung ihrer Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes, der gemäss den in Artikel 86 erwähnten Kriterien bestimmt wird, für jeden Tag Verzug ab dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.

Diese Geldbussen und Zwangsgelder können ausserdem bei Anwendung der Artikel 52 Nr. 1, 3 und 4 und 53 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 58 § 2 Nr. 1 und 59 § 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden.

Art. 64 - § 1 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes, der gemäss den in Artikel 86 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: 1. in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens unrichtige oder entstellte Angaben machen, 2.Auskünfte nicht vollständig erteilen, 3. Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen, 4.die in den Artikeln 44 und 47 erwähnten Untersuchungen ver- oder behindern. § 2 - Dieselben Geldbussen können auferlegt werden, falls ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung, wie sie in Artikel 9 vorgesehen ist, verwirklicht hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist.

Art. 65 - Im Fall eines Verstosses gegen Artikel 9 § 4 kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in Artikel 63 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] erwähnte Geldbussen auferlegen.

Sie kann bei Anwendung von Artikel 59 § 7 ausserdem in Artikel 63 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] erwähnte Zwangsgelder auferlegen.

Art. 66 - Der Präsident des Rates kann in Artikel 63 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen Massnahmen, die er gemäss Artikel 62 ergriffen hat, und der in Artikel 44 § 2 Absatz 3 erwähnten Entscheidung zu gewährleisten.

Abschnitt IX - Veröffentlichung und Notifizierung Art. 67 - Entscheidungen des Rates und seines Präsidenten werden den Parteien, den Klägern, dem Minister und allen Personen, die gemäss Artikel 48 § 5 Absatz 3 oder Artikel 57 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, von der Kanzlei per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Der Präsident der Ratskammer, der die Entscheidung trifft, trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung.

In den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen werden die Parteien, an die die Notifizierung zu richten ist, angegeben.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden in dem Notifizierungsschreiben Frist und Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde angegeben.

Dieses Schreiben enthält in einer Anlage Name, Eigenschaft und Adresse der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wird.

Art. 68 - § 1 - Sobald das Auditorat die Anmeldung eines Zusammenschlusses erhält, übermittelt es sie dem Belgischen Staatsblatt und der Website des Wettbewerbsrates zur auszugsweisen Veröffentlichung. Diese Veröffentlichung enthält die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. In der Veröffentlichung wird angegeben, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragt wird. § 2 - Entscheidungen des Rates oder seines Präsidenten, in den Abschnitten III bis VIII des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, werden im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht.

Entscheidungen des Appellationshofes, des Kassationshofes, Beschlüsse des Ministerrates und Entscheidungen des Staatsrates werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Parteien je nach Fall auf Veranlassung der betreffenden Kanzlei oder des Ministers per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Bekanntmachungen, denen zufolge ein Zusammenschluss in Ermangelung einer Entscheidung als zulässig gilt, werden auch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den am Zusammenschluss beteiligten Parteien und allen Personen, die gemäss Artikel 57 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, notifiziert.

In den vorhergehenden Absätzen erwähnte Entscheidungen werden unverzüglich in der für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmten Form der Wettbewerbskommission übermittelt.

Bei dieser Veröffentlichung und dieser Übermittlung berücksichtigt der Präsident der Kammer, die die Entscheidung getroffen hat, die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen.

In der Notifizierung der Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten wird vermerkt, dass gegen diese Entscheidung innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden kann.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gelten Entscheidungen darüber, dass ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, und Entscheidungen zur Einleitung des in Artikel 59 vorgesehenen Verfahrens nicht als definitive Entscheidungen.

In der Notifizierung des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse wird vermerkt, dass, wenn der Beschluss definitiv ist, innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung dagegen Klage beim Staatsrat eingereicht werden kann.

Abschnitt X - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 69 - Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Artikel 84 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zulässigkeit von Vereinbarungen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Artikeln 81 Absatz 1 und 82 des Vertrags gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen.

Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung der Verordnungen oder Richtlinien zur Ausführung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der in Artikel 81 und 82 desselben Vertrags erwähnten Prinzipien, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen oder Richtlinien gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen.

Art. 70 - Die Auditoren und der Dienst Wettbewerb sind in Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates beauftragt, bei Unternehmen Aufträge zur Unterstützung, zur Überprüfung oder andere Aufträge im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Verträgen der Europäischen Gemeinschaften auszuführen, die sie auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Europäischen Kommission oder auf Antrag einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss ihren Wettbewerbsregeln ausführen.

Auditoren und zu diesem Zweck beauftragte Beamte haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die in Artikel 44 erwähnten ermächtigten Personen, wenn sie auf Verlangen einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats eingreifen, und wie die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten ermächtigten Bediensteten, wenn sie auf Verlangen der Europäischen Kommission eingreifen.

Art. 71 - Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft können der Dienst Wettbewerb, das Auditorat und der Rat der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschliesslich vertraulicher Informationen, mitteilen und gegebenenfalls die von der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Beweismittel verwenden.

KAPITEL V - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden Art. 72 - Der Kassationshof entscheidet durch Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Interpretation des vorliegenden Gesetzes.

Art. 73 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der Interpretation des vorliegenden Gesetzes abhängt, kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage stellen.

Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält.

Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Kommission von der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.

Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Abschrift zugeschickt wird.

Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird, wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen.

Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof entscheidet vor allem anderen. § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten.

Art. 74 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Gesetzes beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen Kommission übermittelt.

Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden.

KAPITEL VI - Beschwerden Art. 75 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 58 und 59 erwähnten Fristen kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 79 entscheidet.

Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis über vermutete beschränkende Praktiken und gegebenenfalls über auferlegte Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen.

Der Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen.

Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel IV Abschnitt VIII des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bestimmungen Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen.

Art. 76 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 2 - In Artikel 75 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die gemäss Artikel 48 § 2 oder Artikel 57 § 2 ein Interesse nachweisen kann und beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden.

Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat vertreten worden ist.

Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegt wird.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 4.Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die die Entscheidung im Sinne von Artikel 67 notifiziert worden ist, 5. Darlegung der Klagegründe, 6.Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des Appellationshofes festgelegt, 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem in Artikel 67 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.

Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.

Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse oder Auflagen beeinträchtigen kann.

Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel IV Abschnitt I vorgesehenen Untersuchungsbefugnisse.

Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen.

Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. § 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates beziehungsweise des Präsidenten nicht aus.

Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich bringt.

Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten Geldbussen oder Zwangsgelder befinden. § 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens vor dem Hof geschützt wird.

Art. 77 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen.

Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag eingereicht. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 4.Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, 5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, 6.Darlegung der Klagegründe, 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht worden ist, nicht aus.

Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen.

Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen.

Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht wird.

Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese Frist entspricht der in Artikel 60 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates.

Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen.

Art. 78 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist.

KAPITEL VII - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörden Art. 79 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse.

Art. 80 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im Rechtsstreit gibt.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird, 4.Darlegung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel 1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist. § 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls das Datum der Verhandlungen fest.

Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. § 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörde nicht aus.

Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen. § 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat.

KAPITEL VIII - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates Art. 81 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 79 getroffen hat.

Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat.

Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet sind, eingereicht.

KAPITEL IX - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 82 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: « 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von Artikel 79 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs getroffen wurden. » Art. 83 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden. » KAPITEL X - Strafbestimmungen Art. 84 - Die Verwendung oder Preisgabe von Unterlagen oder Auskünften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erhalten wurden, zu anderen Zwecken als der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.

Verstösse gegen Artikel 44 § 3 Absatz 6 und gegen den in Artikel 90 erwähnten Erlass werden ebenfalls mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder nur mit einer dieser Strafen belegt.

Art. 85 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 84 erwähnten Verstösse.

KAPITEL XI - Sonstige Bestimmungen Art. 86 - § 1 - Der in den Artikeln 63 und 64 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt und bei der Ausfuhr erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen.

Der in Artikel 7 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des beziehungsweise der Veräusserer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräusserten Teile entfällt.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahre zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, sind jedoch als ein einziger Zusammenschluss anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäfts stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt: a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definierten Ertragsposten, gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern: 1. Zinserträge und ähnliche Erträge, 2.Erträge aus Wertpapieren: a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, b) Erträge aus Beteiligungen, c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, 3.Provisionserträge, 4. Nettoerträge aus Finanzgeschäften, 5.sonstige betriebliche Erträge.

Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in Belgien besteht aus den oben definierten Ertragsposten, die die in Belgien errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des betreffenden Instituts verbucht, b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschliesslich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Es ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von den in Belgien ansässigen Personen gezahlt werden. § 4 - Was die Anwendung der Artikel 7 und 63 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 des vorliegenden Artikels setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen.

Im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen verbundene Unternehmen sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel 87 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der Umsatz aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht.

Art. 87 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese Anwendung die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe weder rechtlich noch tatsächlich verhindert.

Art. 88 - § 1 - Die in Artikel 44 erwähnte Untersuchung darf sich nur auf Fakten beziehen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Diese Frist wird ab dem Datum berechnet, an dem das Auditorat entschieden hat, eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten, oder an dem gemäss Artikel 44 § 1 das Auditorat mit der Sache befasst worden ist. § 2 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren beträgt fünf Jahre ab dem in § 1 erwähnten Datum.

Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- oder Entscheidungshandlungen, die in der in Absatz 1 bestimmten Frist vorgenommen werden, oder durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der vom Kläger oder Antragsteller an den Rat gerichtet ist, unterbrochen; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer. § 3 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldbussen und Zwangsgelder beträgt: 1. drei Jahre bei Verstössen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen, 2.fünf Jahre bei den übrigen Verstössen.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist.

Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichtete Handlung des Dienstes Wettbewerb, des Auditorats oder des Rates oder, was die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags betrifft, der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an dem Verstoss beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.

Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen: 1. schriftliche Auskunftsverlangen des Auditorats oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 2.schriftliche Nachprüfungsaufträge, die das Auditorat oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen, 3. die Einleitung eines Verfahrens durch das Auditorat oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 4.die Hinterlegung des Berichts mit den Beschwerdepunkten gemäss den Artikeln 45 § 4 oder 48 §§ 4 und 6 durch das Auditorat oder die Mitteilung der von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an dem Verstoss beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass der Rat eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäss folgendem Absatz ruht.

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung des Rates ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist. § 4 - Die Befugnis zur Vollstreckung der in Anwendung der Artikel 44 und 45 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung definitiv ist.

Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen: 1. durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, 2.durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines zuständigen Organs oder eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Organs.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Die Vollstreckungsverjährung ruht: 1. solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, 2.solange die Zwangsvollstreckung der Zahlung durch eine Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel ausgesetzt ist.

Art. 89 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 84 kann die belgische Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Gegenseitigkeitsabkommen über gegenseitigen Beistand in Bezug auf Wettbewerbspraktiken den für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörden ebenfalls unerlässliche Unterlagen und Informationen übermitteln.

Art. 90 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission Massnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen unterstehenden Einrichtung zu übermitteln.

Art. 91 - Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung von Geldbussen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten oder die rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldbusse.

Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.

Der König bestimmt Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln 63 bis 66 erwähnten Geldbussen und Zwangsgelder.

Art. 92 - Mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verbundene Kosten gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschliesslich der Untersuchungsmassnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, gehen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kosten festlegen.

Art. 93 - Die Untersuchung wird vorgenommen und der Bericht des Auditorats wird in der Sprache der Region erstellt, in der das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, seine Niederlassung hat. Bei mehreren Unternehmen ist die verwendete Sprache die der Region, in der die Mehrheit der Unternehmen ansässig ist. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet.

Ist das Unternehmen in der Brüsseler Region ansässig, wird die Sprache (Niederländisch oder Französisch) vom Kläger oder vom Organ, der/das die Untersuchung ursprünglich veranlasst hat, gewählt.

Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist und in der Brüsseler Region ansässig ist, kann jedoch beantragen, dass die Untersuchung vorgenommen und das Verfahren fortgesetzt wird in einer anderen Sprache (Französisch oder Niederländisch).

Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet.

KAPITEL XII - Übergangsbestimmungen Art. 94 - § 1 - Aufgrund von Artikel 6 § 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs eingereichte Anträge und aufgrund von Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes vorgenommene Anmeldungen werden an dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, gegenstandslos. § 2 - Gemäss dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam. § 3 - Artikel 29 § 2 Absatz 2 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bleibt anwendbar auf die Befreiungsentscheidungen, die aufgrund von Artikel 2 § 3 desselben Gesetzes vor dem Datum des Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Rat angenommen worden sind, und zwar bis zum Datum, an dem diese Entscheidungen gegenstandslos werden.

Art. 95 - Das Mandat des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der zwei Mitglieder, die ihr Amt vollzeitig ausüben, und der anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates, die gemäss den Bestimmungen des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ernannt worden sind, endet von Rechts wegen bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder üben jedoch ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind.

Art. 96 - Die Berichterstatter beim Dienst Wettbewerb werden von Amts wegen zu Auditoren ernannt.

Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär des Rates werden von Amts wegen zu Greffier und beigeordnetem Greffier ernannt.

KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. 97 - Das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Gesetze vom 15.

März 2000 und 26. Juni 2000, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August 2001, das Gesetz vom 3. Mai 2003 und die Königlichen Erlasse vom 25. April 2004 und 3. Juli 2005, wird aufgehoben.

Art. 98 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. September 2006 zur Koordinierung des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates beigefügt zu werden Inhaltsverzeichnis KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt I - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt II - Zusammenschlüsse KAPITEL III - Organe Abschnitt 1 - Wettbewerbsrat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Unterabschnitt 2 - Mitglieder des Wettbewerbsrates Unterabschnitt 3 - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Unterabschnitt 4 - Auditorat Unterabschnitt 5 - Disziplin Unterabschnitt 6 - Kanzlei Abschnitt II - Dienst Wettbewerb Abschnitt III - Berufsgeheimnis Abschnitt IV - Unvereinbarkeiten Abschnitt V - Wettbewerbskommission KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Untersuchungsverfahren Abschnitt II - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt III - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt IV - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt V - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt VI - Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Abschnitt VII - Vorläufige Massnahmen Abschnitt VIII - Geldbussen und Zwangsgelder Abschnitt IX - Veröffentlichung und Notifizierung Abschnitt X - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union KAPITEL V - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden KAPITEL VI - Beschwerden KAPITEL VII - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörden KAPITEL VIII - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates KAPITEL IX - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL X - Strafbestimmungen KAPITEL XI - Sonstige Bestimmungen KAPITEL XII - Übergangsbestimmungen KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Konkordanztabelle

Pour la consultation du tableau, voir image

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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