publié le 27 novembre 2017
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
20 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 8 juin 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen - Deutsche Übersetzung Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen. Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 302 § 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 12. Januar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.287/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Gesamtbeitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, der von den Versicherungsvermittlern zu leisten ist, die in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, wird wie folgt berechnet: X = Y x NI/NT wobei: X = Betrag in der Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, die Vermittler für das Kalenderjahr N zusammen zu tragen haben, Y = Gesamtbetrag der Ausgaben des Ombudsdienstes Versicherungen für das Kalenderjahr N-1, NI = Anzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen im Laufe des Kalenderjahres N-1 in Bezug auf Versicherungsvermittler eingereicht worden sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Akte in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, NT = Gesamtanzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen für das Kalenderjahr N-1 eingereicht worden sind. § 2 - Der Ombudsdienst Versicherungen teilt der FSMA jährlich vor dem 31. März des laufenden Kalenderjahres den gemäß § 1 berechneten Betrag des Gesamtbeitrags mit. In Bezug auf den Beitrag für das Kalenderjahr 2015 teilt der Ombudsdienst Versicherungen diesen der FSMA innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mit. Dieser Gesamtbeitrag der Versicherungsvermittler für das Kalenderjahr 2015 wird "Bezugsgesamtbeitrag" genannt. § 3 - Der Gesamtbeitrag für die folgenden Kalenderjahre darf 130 Prozent des indexierten Bezugsgesamtbeitrags nicht überschreiten.
Der indexierte Bezugsgesamtbeitrag wird ermittelt, indem der Betrag des Bezugsgesamtbeitrags mit dem Verbraucherpreisindex des Monats Dezember, der dem betreffenden Kalenderjahr vorausgeht, multipliziert wird und durch den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2014 geteilt wird.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird das Begrenzungssystem revidiert werden, insbesondere bei Überschreitung der Höchstgrenze von 130 Prozent während dieses Zeitraums. § 4 - Die FSMA verteilt diesen Gesamtbeitrag unter die Versicherungsvermittler, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, nach demselben Verteilerschlüssel wie demjenigen, den sie zur Bestimmung des individuellen Beitrags dieser Vermittler zu ihren eigenen Betriebskosten verwendet.
Die Summe der individuellen Beiträge, die von den Versicherungsvermittlern zu zahlen sind, die gemäß Artikel 267 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen gemeinsam eingetragen sind, wird bei der betreffenden zentralen Einrichtung eingefordert. § 5 - Von der FSMA aufgrund von § 4 tatsächlich eingenommene Beiträge werden einmal jährlich und spätestens vor 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres an den Ombudsdienst Versicherungen global abgetreten.
Die FSMA rechtfertigt die Zusammensetzung der auf diese Weise übertragenen Summe.
Der Betrag nicht eingenommener Beiträge wird dem Gesamtbeitrag des folgenden Kalenderjahres hinzugefügt. § 6 - Der Verwaltungsrat des Ombudsdienstes Versicherungen legt jährlich den Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 fest.
Dieser Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen kann über den Berufsverband eingenommen werden, dem das Versicherungsunternehmen angeschlossen ist." Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 13 bis 15" durch die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 13 bis 15bis" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS