publié le 22 mai 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la
loi du 10 avril 1995Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1995
pub.
17/04/2013
numac
2013000222
source
service public federal interieur
Loi relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la
loi du 10 avril 1995Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1995
pub.
17/04/2013
numac
2013000222
source
service public federal interieur
Loi relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à la redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 22 février 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 3 § 3 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 1998, und des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 152/1 vom 26. Juni 2006 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.400/1 des Staatsrates vom 2. August 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes ist unter « Halbzeitbeschäftigung » eine Arbeitsregelung zu verstehen, aufgrund deren das Personalmitglied dazu verpflichtet ist, im Laufe eines Monats die Hälfte der mit einer Vollzeitbeschäftigung verbundenen Leistungen zu erbringen. Die Aufteilung der Leistungen erfolgt nach ganzen oder halben Tagen.
Die Halbzeitbeschäftigung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, das sich für das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit entschieden hat, und seinem Vorgesetzten entweder jeden Tag oder gemäss einer anderen festen Aufteilung innerhalb der Woche oder des Monats ausgeübt. Dennoch können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, das in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt ist, und seinem Vorgesetzten andere Aufteilungen als innerhalb der Woche oder des Monats festgelegt werden. » Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das Personalmitglied, das von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Gebrauch zu machen wünscht, reicht seinen Antrag bei der Behörde, der es untersteht, schriftlich ein.» 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Einer Periode des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit kann durch die Einreichung der in Artikel 3 § 4 des Gesetzes vorgesehenen Kündigung ein Ende gesetzt werden. » Art. 4 - Anlage 3 zum selben Erlass wird aufgehoben.
Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten D. DONFUT