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Arrêté Royal du 19 octobre 2006
publié le 13 décembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires

source
service public federal interieur
numac
2006000737
pub.
13/12/2006
prom.
19/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/19/2006000737/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, insbesondere der Artikel 4 und 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 2001 und 30.Dezember 2001, insbesondere des Artikels 4 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, insbesondere der Artikel 3 § 2 und 11;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juli 2005;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.001/1/V des Staatsrates vom 13.

September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points): System zur Beschreibung, Abschätzung und Beherrschung der Gefahren für die Bekömmlichkeit der Lebensmittel, 3. Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Zustand eines Lebensmittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann, 4.Leitlinien: Leitlinien, die gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette genehmigt worden sind, oder, in Ermangelung Letzterer, Leitlinien, die gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene genehmigt worden sind, 5. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, 6.karitativen Vereinigungen: Vereinigungen, die die Lebensmittel der Lebensmittelbanken an Benachteiligte austeilen, 7. Wandergewerbe: Einzelhandel, der in ortsveränderlichen und/oder nicht ständigen Betriebsstätten von einem Lebensmittelbetrieb ausgeübt wird. § 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: - Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die direkt an den Verbraucher liefern und die mit höchstens fünf Vollzeitäquivalenten arbeiten oder deren Fläche unter 400 m2 liegt, - Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die an andere Betriebe liefern und mit höchstens zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten, - Lebenmittelbanken und karitative Vereinigungen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass betrifft nicht die Abweichungen in Bezug auf die Infrastruktur der Gebäude, der Räumlichkeiten und der benutzten Ausrüstungen. Diese Abweichungen können jedoch im Rahmen der Leitlinien gewährt werden.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten, deren Tätigkeiten Folgendes umfassen: - Betreibung eines Lebensmittelgeschäfts, einer Gastwirtschaft oder eines Wandergewerbes oder - Transport und/oder Lagerung vorverpackter und nicht verderblicher Lebensmittel, und die keine Lebensmittel herstellen oder verarbeiten, müssen der Pflicht, ein auf die HACCP-Grundsätze gestütztes permanentes Verfahren einzuleiten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, nicht nachkommen, wenn durch die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems vorausgeht, sichergestellt ist, dass die Ziele hinsichtlich der Verhütung, der Beseitigung und der Reduzierung der Gefahren auf ein annehmbares Niveau erreicht werden. § 2 - Die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems vorausgeht, bezieht sich auf: a) die Konzipierung der Infrastrukturen und der Ausrüstungen, b) die Handhabung von Lebensmitteln, einschliesslich des Verpackens, des Transports und der Lagerung, c) die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle, d) die Bekämpfung von Schädlingen, e) die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, f) die Qualität des benutzten Wassers: Das Wasser muss den Trinkbarkeitskriterien entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln verwendet wird, festgelegt sind, g) die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, h) die Gesundheit des Personals, sofern sie sich auf die Sicherheit der Lebensmittelkette auswirkt, i) die Körperhygiene jeder Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt, j) die Ausbildung des Personals. Art. 5 - Die Betriebseinheiten, die in Artikel 2 erwähnt sind und die Lebensmittel herstellen beziehungsweise verarbeiten, einschliesslich Restaurants, Grossküchen, Bankettlieferanten, Metzger, Fischhändler, Bäcker-Konditoren, müssen keine eigene Risikoanalyse vornehmen und müssen der Pflicht, ein formelles HACCP-Verfahren anzuwenden, nicht nachkommen, wenn die Ziele hinsichtlich der Verhütung, der Beseitigung oder der Reduzierung der Gefahren auf ein annehmbares Niveau erreicht werden auf der Grundlage von Leitlinien, anhand deren die Betriebe die Gefahren kontrollieren können und nachweisen können, dass sie die geltenden Normen einhalten.

Neben der Einhaltung der in Artikel 4 § 2 erwähnten guten Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems vorausgeht, müssen diese Betriebseinheiten folgende Grundsätze befolgen: a) Die Gefahren, die Identifizierung der kritischen Punkte und die Korrekturmassnahmen dürfen vorher im Rahmen von Leitlinien festgelegt werden.b) Die kritischen Grenzwerte dürfen auf der Grundlage der betreffenden Verordnungsnormen und/oder, in Ermangelung von Normen, auf der Grundlage von Sinneswahrnehmungen und/oder Leitlinien festgelegt werden.c) In Bezug auf die Überwachungsverfahren darf die Pflicht, die durchgeführten Kontrollen fortlaufend zu registrieren, auf die Registrierungen der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden.Jedoch müssen alle Ergebnisse der Analysen gemäss Buchstabe e) aufbewahrt werden. d) Die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System darf durch Leitlinien ersetzt werden.e) Die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen müssen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten müssen folgende Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erfüllen: a) Identifizierung und Registrierung der eingehenden Erzeugnisse (und der ausgehenden Produkte bei Lieferung an eine andere Betriebseinheit) unter Angabe der Art, der Identifizierung des Produkts, der Menge, des Datums des Empfangs/der Lieferung, der Identifizierung der Betriebseinheit, die das Produkt liefert/in Empfang nimmt, mittels einer methodischen Einordnung der Lieferscheine oder anderer Begleitdokumente.b) Die Registrierung der Angaben zu den Produkten, die nicht direkt verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgen.c) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 24. Oktober 2005 Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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