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Arrêté Royal du 19 juin 2002
publié le 05 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux, de fournitures et de services

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ministere de l'interieur
numac
2002000463
pub.
05/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/arrete/2002/06/19/2002000463/moniteur
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19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux, de fournitures et de services


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux, de fournitures et de services, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER FINANZEN 14. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die gemeinsamen Sicherheitsleistungen für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1926 über die Zulassung der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen von Auftragnehmern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 11. Dezember 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.557/2 des Staatsrates vom 23. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Öffentliche Auftragnehmer und Inhaber von öffentlichen Baukonzessionen haben die Möglichkeit, von einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch einen der folgenden Garanten Gebrauch zu machen: 1. Kreditinstitute, die je nach Fall die Vorschriften der Artikel 7, 65, 66 beziehungsweise 79 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllen, 2. Versicherungsunternehmen, die je nach Fall die Vorschriften der Artikel 3 beziehungsweise 64 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllen, 3. oder andere als in Nr.1 und Nr. 2 angegebene Gesellschaften, die: a) aufgrund ihrer Zulassung diese Tätigkeit bereits vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Belgien ausübten oder b) diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union legal ausüben. Art. 2 - Die Zulassung der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) angegebenen Gesellschaften kann vom Minister der Finanzen entzogen werden.

Diese Gesellschaften müssen zusätzlichen Rechtfertigungs- oder Auskunftsanträgen entsprechen, die bei ihnen hinsichtlich ihrer Finanzlage von der zuständigen Behörde gestellt werden.

Art. 3 - Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Gesellschaften hinterlegen innerhalb der ihnen eingeräumten Frist eine Sicherheit von mindestens 20.000 EUR bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einer belgischen oder ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, um die Ausführung der Verbindlichkeiten, die sie gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] den öffentlichen Auftraggebern gegenüber eingegangen sind, zu gewährleisten.

Art. 4 - Die Sicherheit wird entweder in bar oder in Wertpapieren hinterlegt, die für die Bestellung der von öffentlichen Auftraggebern geforderten Garantien zugelassen sind.

Art. 5 - Wenn der Wert der Sicherheit infolge der Wertminderung der hinterlegten Wertpapiere um mehr als zwanzig Prozent zurückgeht, müssen die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften unverzüglich eine zusätzliche Sicherheit zur Deckung der festgestellten Wertminderung leisten.

Art. 6 - Für jede Ausschreibung gehen die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften eine Verpflichtung ein, wonach sie sich den öffentlichen Auftraggebern gegenüber in Höhe der im Sonderlastenheft festgelegten Garantie als Solidarbürge verpflichten.

Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften dürfen durch eine einzige Verpflichtungserklärung als Bürge für mehrere öffentliche Auftragnehmer auftreten, die an ein und demselben Verfahren teilnehmen, für das eine vorherige Hinterlegung verlangt wird.

Art. 7 - Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] als Solidarbürge eingehen, darf das Zehnfache der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnten Sicherheit nicht überschreiten.

Art. 8 - Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften dürfen nicht als Bürge für ein und denselben öffentlichen Auftragnehmer für eine Summe auftreten, die über der gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] von ihnen bestellten Garantie liegt.

Art. 9 - Wenn ein öffentlicher Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung seiner Verpflichtungen säumig bleibt und dies gemäss Artikel 20 § 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen festgestellt wird, wird der Garant von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder von der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, aufgefordert, den Fehlbetrag des betreffenden Auftragnehmers zu zahlen.

Dieser Betrag ist der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, zu zahlen.

Art. 10 - Wenn der Garant versäumt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Inverzugsetzung die Zahlung gemäss Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] zu tätigen, realisiert die Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, die gemeinsame Sicherheit in Höhe des Fehlbetrags des betreffenden Auftragnehmers.

In diesem Fall steht es dem Minister der Finanzen offen, die Zulassung der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften zu entziehen.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. März 1926 über die Zulassung der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen von Auftragnehmern wird aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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