publié le 24 janvier 2017
Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
19 JUILLET 2013. - Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service (Moniteur belge du 2 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, nach denen bestimmte Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einem neuen Dienst zugewiesen werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 8. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 22. Februar 2013;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/80/3 des Sektorenausschusses II - Finanzen vom 22. April 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.457/2 des Staatsrates vom 19. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass weicht von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst ab.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder, die als Reinigungsmitarbeiter angeworben sind.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter neuen Diensten Dienste, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in einer Generalverwaltung, einer Verwaltung oder einem Führungsdienst geschaffen werden und die die materiellen und/oder territorialen Zuständigkeiten von Diensten übernehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind.
Art. 4 - Um die Stellen in den neuen Diensten einer Generalverwaltung oder eines Führungsdienstes, deren/dessen Dienste an mehreren Amtssitzen angesiedelt sind, zu vergeben, ersucht der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes durch eine Dienstanweisung alle Bediensteten, die in der betreffenden Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst ernannt sind oder ihr/ihm zugewiesen sind, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder mehrere mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundene Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die neuen Dienste angesiedelt werden.
In Absatz 1 erwähnte Stellen, die statutarischen Bediensteten nicht vergeben werden konnten, werden in einer Dienstanweisung aufgenommen, durch die Vertragspersonalmitglieder, die in der betreffenden Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst beschäftigt sind, ersucht werden, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder mehrere dieser mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die neuen Dienste angesiedelt werden.
Gegebenenfalls wird für den Amtssitz "Brüssel" vermerkt, ob es sich um Stellen in den zentralen Dienststellen oder in den Außendienststellen handelt.
Personalmitglieder, die auf freiwilliger Basis eine Funktion ausüben, für die die Arbeit in wechselnden Schichten auferlegt wird, oder die zur Ausübung einer solchen Funktion angeworben worden sind, werden von Amts wegen einem neuen Dienst zugewiesen, in dem in wechselnden Schichten gearbeitet wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter zugewiesen entweder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten.
Art. 5 - In der Dienstanweisung kann bestimmt werden, dass Bewerber für einen Amtssitz eine Präferenz für eine oder mehrere Verwaltungen angeben können.
Art. 6 - § 1 - In der Dienstanweisung wird die Anzahl verfügbarer Stellen pro Stufe und pro Amtssitz für die Stufen B, C und D und pro Klasse für Stufe A angegeben.
Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Stellen vom zuständigen Generalverwalter auf die verschiedenen Verwaltungen der Generalverwaltung verteilt werden. § 2 - Liegt der Amtssitz in einer Agglomeration wie in Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt, können in der Dienstanweisung die verfügbaren Stellen jedoch in einer oder mehreren Gemeinden dieser Agglomeration angegeben werden. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes die Funktionsanforderungen festlegen, die mit diesen Stellen verbunden sind.
Art. 7 - Unbeschadet des Absatzes 2 werden Stellen in den Stufen B, C und D ungeachtet der damit verbundenen Dienstgrade gruppiert und ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die einen Dienstgrad der betroffenen Stufe innehaben.
In Stufe B können Stellen pro Dienstgrad oder pro Dienstgradgruppe vergeben werden. Mit einer Dienstgradgruppe verbundene Stellen werden ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die Inhaber eines Dienstgrades dieser Gruppe sind.
Stellen der Klassen A1 und A2 können gruppiert werden und anschließend gemäß den in Artikel 8 festgelegten Einstufungsregeln ohne Unterscheidung der Klasse Personalmitgliedern der Klasse A1 oder A2 vergeben werden.
Art. 8 - § 1 - Die Stellen werden in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben: 1. in den Stufen B, C und D: a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllt, b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem höchsten Stufenalter, c) bei gleichem Stufenalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber, 2.in Stufe A: a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllt, b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem höchsten Klassendienstalter, c) bei gleichem Klassendienstalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. § 2 - Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 werden in Abweichung von § 1 Nr. 1 die Stellen in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben: 1. dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllt, 2.wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem höchsten Dienstgradalter, 3. bei gleichem Dienstgradalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4.bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber.
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten das Stufenalter um Folgendes erhöht: 1. in Stufe D, um das Stufenalter, das der Bedienstete gegebenenfalls in der ehemaligen Stufe 4 erworben hatte, 2.in Stufe C: a) um das allgemeine Dienstalter, das gegebenenfalls im gestrichenen Dienstgrad eines Finanzassistenten (Stufe 3) erworben wurde, wobei der Bedienstete in der Gehaltstabelle 30S2 oder 30S3 besoldet wurde, b) um das Dienstgradalter, das in den folgenden gestrichenen Dienstgraden erworben wurde: - Sektionschef der Finanzen (Rang 32), - Hauptzollbediensteter (Rang 34), - Hauptfinanzbediensteter (Rang 34), - leitender Zeichner des Katasters (Rang 34), - Sektionschef der Akzisen (Rang 35), - Zollleutnant (Rang 35), - beigeordneter Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35), - Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35). Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für das Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2 das Dienstalter in den Klassen A1 und A2 kumuliert.
Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 das Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A3 gegebenenfalls erhöht einerseits um das Stufenalter, das sie als Inhaber einer Stelle, mit der ein in Spalte 1 vermerkter Titel verbunden ist, erworben haben, und andererseits um das Dienstgradalter, das sie in einem der in Spalte 2 der nachstehenden Tabelle vermerkten Dienstgrade erworben haben.
Spalte 1
Spalte 2
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung
1.Hauptkontrolleur bei einer Steuerverwaltung
2. Hauptinspektor-Dienstleiter bei einer Steuerverwaltung
2.Einnehmer A
3. Erster Attaché der Finanzen
3.Beigeordneter Kommissar in einem Erwerbsausschuss
4. Direktionskontrolleur in einem Erwerbsausschuss
5.Buchführungsinspektor bei einer Steuerverwaltung
6. Inspektor bei einer Steuerverwaltung (Rang 12)
7.Kommissar in einem Erwerbsausschuss
8. Beigeordneter Berater (Rang 11)
9.Beigeordneter Auditor
10. Besonderer Rechnungsführer
Art.10 - Das allgemeine Dienstalter der Vertragspersonalmitglieder entspricht der Dauer, während deren sie in gleich welcher Eigenschaft dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehört haben.
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 haben Personalmitglieder, sofern sie gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllen, ein Vorrangsrecht für die Zuweisung einer Stelle ihres Dienstgrades oder ihrer Klasse an dem Amtssitz, an dem sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beschäftigt sind aufgrund: - einer Zuweisung oder Versetzung im Sinne von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, - einer Ernennung, - einer Abberufung oder einer Zurverfügungstellung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, so wie dieser Erlass vor seiner Aufhebung anwendbar war.
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht für eine Stelle am Amtssitz der Beschäftigung gilt nur, wenn dieser Amtssitz die erste Wahl des Personalmitglieds ist. § 2 - In Abweichung von Artikel 8 hat ein Personalmitglied, das unter den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen an einem Amtssitz beschäftigt ist, ein Vorrangsrecht für eine Stelle an den drei seinem heutigen Amtssitz nächstgelegenen Amtssitzen, wenn an diesem heutigen Amtssitz kein neuer Dienst mit einer oder mehreren Stellen geschaffen wird, um die sich das Personalmitglied unter Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen bewerben könnte.
Es handelt sich um drei Amtssitze, an denen es sich unter Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen um eine oder mehrere Stellen bewerben kann.
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht gilt für eine Stelle, die mit dem Dienstgrad oder der Klasse des Personalmitglieds verbunden ist und für die es die eventuellen Funktionsanforderungen erfüllt.
Zur Bestimmung der nächstgelegenen Amtssitze wird die Entfernung gemäß dem durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 erstellten Buch der gesetzlichen Entfernungen bestimmt. § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird für Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2012 von Amts wegen ihren Amtssitz gewechselt haben, der vorherige Amtssitz berücksichtigt. § 4 - Wenn die Anzahl vorrangiger Bewerber für eine Stelle ihres Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem bestimmten Amtssitz die Anzahl verfügbarer Stellen an diesem Amtssitz übersteigt, werden die vorrangigen Bewerber gemäß Artikel 8 untereinander eingestuft.
Art. 12 - § 1 - Personalmitglieder, die sich um eine Stelle ihres Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem oder mehreren Amtssitzen beworben haben, für die sie nicht günstig eingestuft sind, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen.
Personalmitglieder, die innerhalb der in der Dienstanweisung festgelegten Frist keine Wahl für eine Stelle ihres Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem der in der Dienstanweisung angegebenen Amtssitze mitteilen, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen. § 2 - Sind gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 die vakanten Stellen auf die verschiedenen Verwaltungen verteilt worden, weist der zuständige Generalverwalter ebenfalls das Personalmitglied einer Verwaltung zu, wenn § 1 angewandt werden muss.
Art. 13 - Die Anzahl Stellen pro Amtssitz, gegebenenfalls auf die verschiedenen Verwaltungen verteilt, wird vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes festgelegt.
Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt das Datum fest, an dem administrative Dienstalter, Dienstgrad, Stufe und Klasse berücksichtigt werden.
Art. 14 - Personalmitglieder, die in den zentralen Dienststellen beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den Außendienststellen zugewiesen werden.
Personalmitglieder, die in den Außendienststellen beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den zentralen Dienststellen zugewiesen werden.
Art. 15 - Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes weist das Personalmitglied einem neuen Dienst des zugewiesenen Amtssitzes und gegebenenfalls der zugewiesenen Verwaltung zu.
Der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt für jedes Personalmitglied das Datum fest, an dem die Zuweisung einsetzt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ