publié le 02 mai 2017
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 21 avril 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und der Ministerin der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt abgeändert: "5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen sowie gezogene auswechselbare Maschinen;" Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt: "4.Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt. allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für höchstens ein Jahr gültig"; 2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: "6.natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für drei Monate gültig, eventuell verlängerbar um höchstens drei Monate, insofern die Aufenthaltsbedingungen noch stets erfüllt sind oder für sechs Monate, falls keine Bedingungen an den Aufenthalt in Belgien geknüpft sind;"; 3. in Paragraph 1 Punkte 10 und 11 werden die Wörter "höchstens vier Monate" ersetzt durch die Wörter "höchstens 30 Tage";4. in Paragraph 1 wird ein Punkt 12 wie folgt hinzugefügt: "12.natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, oder die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben im Hinblick auf die Ausfuhr dieses Fahrzeugs; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig"; 5. in Paragraph 1 wird ein Punkt 13 wie folgt hinzugefügt: "13.natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und die, während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Ausland, ihr für die Reise gebrauchtes Fahrzeug exportieren wollen; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig und auf ein Fahrzeug pro Jahr beschränkt"; 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.1 bis 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt."; 7. ein Paragraph 3/1 wird hinzugefügt, der lautet: " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.5 bis 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann verlängert werden, insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach Ablauf der Höchstdauer darf weder eine weitere Verlängerung vorgenommen werden, noch kann eine neue vorübergehende Kurzzeitzulassung bewilligt werden für dasselbe Fahrzeug und denselben Inhaber. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt."; 8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt oder eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer nicht mehr erfüllt ist, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf das äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der vorübergehenden Zulassung.Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt stets den Verfalltag der Zulassung"; 9. ein Paragraph 6 wird hinzugefügt, der lautet wie folgt: " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.4 bis 13 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden.". 10. ein Paragraph 7 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: " § 7 - Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der in § 1 Nr.10 bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung, lehnt der Minister oder sein Beauftragter jede neue vorübergehende Kurzzeitzulassung für den Inhaber dieser Zulassung für eine Dauer von fünf Jahren ab. Diese Entscheidung wird mittels einer Einschreibesendung dem Betreffenden zugestellt.
Jede Person, deren Zulassung gemäß dem vorhergehenden Absatz abgelehnt wurde, kann eine Beschwerde einreichen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel.
Die Beschwerde muss per Einschreiben und innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung der Ablehnung eingereicht werden.
Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht.
Der Minister oder sein Beauftragter entscheiden in dieser Sache innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand der Beschwerdeschrift, oder, gegebenenfalls, innerhalb von dreißig Tagen nach der Anhörung des Betroffenen.
Die Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung." 11. ein Paragraph 8 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: " § 8 - Das Fahrzeug, das unter einer in § 1 Nr.10 bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung zugelassen ist, kann nicht durch einen anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." 12. ein Paragraph 9 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: " § 9 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen kann die vorübergehende Kurzzeitzulassung stets bewilligt oder verlängert werden für den Zeitraum, für den die Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt.oder von der MwSt. allein für das Fahrzeug gewährt wurde." Art. 3 - In Artikel 16 § 4 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 9 erwähnten Personengruppen an die Lieferadresse in Belgien. Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis einschließlich 13 erwähnten Personengruppen erfolgt die Ausstellung an eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte Lieferadresse." Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme von der vorübergehenden Zulassung stellt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach.Im Fall einer vorübergehenden Zulassung gibt dies Anlass zu einer Wiederzulassung."; 2. in Paragraph 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde oder bei Verlust oder Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung, wird eine Wiederzulassung auf Grundlage derselben in Artikel 32 § 1 erwähnten Bescheinigung beantragt, deren Gültigkeitsdauer, im Fall einer vorübergehenden Zulassung, der verbleibenden Gültigkeitsdauer der verlorenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigung entspricht.".
Art. 5 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Bestimmungen von Punkt 3 werden wie folgt ersetzt: "3.Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 9 erwähnten Personen, nachstehend Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;"; 2. die folgenden Bestimmungen werden unter dem Punkt Nr.3/1 eingefügt: "3./1 Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten Personen, nachstehend Transit-Ausfuhrkennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und vorläufiges Ausfuhrkennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;".
Art. 6 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden Satz ergänzt: "Für die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen stellt sie ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens aus." Art. 7 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: "Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Duplikat als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, oder wenn dies ein Kennzeichen für eine vorübergehende Zulassung betrifft, wird das Fahrzeug wiederzugelassen. Im Fall einer vorübergehenden Zulassung entspricht die Gültigkeitsdauer der bleibenden Gültigkeitsdauer der originalen Zulassungsbescheinigung".
Art. 8 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Mobilität J. GALANT