publié le 14 mars 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires concernant l'identification et l'enregistrement des chiens
19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires concernant l'identification et l'enregistrement des chiens
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens, - de l'arrêté ministériel du 18 décembre 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 21 octobre 1998 relatif à des mesures spéciales d'identification et d'enregistrement de certaines catégories de chiens (Moniteur belge du 30 décembre 1998, erratum : Moniteur belge du 13 janvier 1999), établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens; - de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens; - de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation obligatoire pour l'enregistrement des chiens; - de l'arrêté ministériel du 18 décembre 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 21 octobre 1998 relatif à des mesures spéciales d'identification et d'enregistrement de certaines catégories de chiens.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden wird das Wort « identifizieren » durch die Wörter « identifizieren und registrieren » ersetzt. § 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere von § 1 des vorliegenden Artikels kann der Minister Sonderbedingungen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter Kategorien von Hunden festlegen, insbesondere für diejenigen, für die besondere Sicherheitsmassnahmen gelten müssen. » Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 10 - Der Minister kann die Bedingungen, denen der Mikrochip entsprechen muss, sowie bestimmte Bedingungen für die Kontrolle der Verteilung des Mikrochips festlegen. » Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere von Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels kann der Minister Sonderbedingungen für die Abtretung eines Hundes an ein zugelassenes Tierhandelsunternehmen oder für die Aufnahme eines Hundes in einem aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassenen Tierheim festlegen. » Art. 4 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird folgender Satz hinzugefügt: « Er kann den aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses zugelassenen Vereinigungen und den in den Artikeln 4 und 9 desselben Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzten auferlegen, dem Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind, gemäss den von ihm festgelegten Modalitäten zu übermitteln. » Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 findet ausschliesslich Anwendung auf Hunde, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geboren sind.
Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert worden sind, muss die Registrierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 des vorliegenden Erlasses stattfinden.
Für Hunde, die nicht identifizierungspflichtig sind, jedoch nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses identifiziert werden, müssen die Identifizierung und die Registrierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 3 bis 15 des vorliegenden Erlasses vorgenommen werden. » Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf eingeführte Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden Erlasses entspricht, identifiziert worden sind, muss die Registrierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 12 bis 15 des vorliegenden Erlasses vorgenommen werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf aus dem Ausland stammende Hunde, die den Verantwortlichen bei einem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten in Belgien begleiten. § 3 - Der Minister kann Sonderbedingungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und beim Handelsverkehr mit Drittländern festlegen. » Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 5.Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den gegebenenfalls vom Belgischen Normeninstitut festgelegten ISO-Normen entsprechen. Der Mikrochipverteiler muss dem in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden erwähnten Verwalter des Zentralregisters binnen zwei Werktagen die Mikrochipnummern und sämtliche näheren Angaben über den in Artikel 9 desselben Erlasses erwähnten zugelassenen Tierarzt, dem die Mikrochips besorgt worden sind, elektronisch übermitteln. » Art. 2 - § 1 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « Identifizierungsbescheinigung » durch die Wörter « vorläufige Identifizierungsbescheinigung » ersetzt. § 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im Zentralregister sendet der Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung, die dem Muster in Anlage Ibis zu vorliegendem Erlass entspricht. » § 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 3 - Bei Hunden, die eingeführt und binnen 8 Tagen wieder ausgeführt werden, bringt der Veterinärinspektor oder der bevollmächtigte zugelassene Tierarzt einen Stempel mit dem Vermerk « Ausfuhr » auf der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung an, bevor er sie dem Verwalter des Zentralregisters zusendet. In diesem Fall stellt der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung aus. § 4 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden identifiziert worden sind und für die der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, wird die Änderung der Adresse des Verantwortlichen oder der Wechsel des Verantwortlichen per Brief zusammen mit einem Scheck oder Überweisungsformular über einen vom Minister festgelegten Betrag mitgeteilt.» Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Bei der Übertragung eines Hundes zwischen zwei Tierhandelsunternehmen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassen sind, muss der Überlassende dem Zentralregister den Beleg in Bezug auf den Wechsel des Eigentümers nicht zusenden. In diesem Fall trägt er die Zulassungsnummer des Erwerbers auf der Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ein und übermittelt diese dem Erwerber vollständig.
Wenn der oben erwähnte Erwerber den Hund jedoch während mindestens 15 Tagen behält, muss er ihn unter seinem Namen registrieren lassen. § 2 - Wenn ein Hund von einem zugelassenen Tierheim aufgenommen wird, kann der Verantwortliche des Heims diesen Hund während der in Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Fristen weder unter seinem Namen registrieren lassen, falls er bereits identifiziert ist, noch unter seinem Namen identifizieren und registrieren lassen, falls er noch nicht identifiziert ist. Der nicht identifizierte Hund muss jedenfalls unter dem Namen und auf Kosten des Eigentümers identifiziert und registriert werden, falls dieser das Tier binnen den vorerwähnten Fristen abholt. » Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Art. 12 - Die aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden zugelassenen Vereinigungen sowie die in den Artikeln 4 und 9 desselben Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzte müssen dem Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind, übermitteln.» Art. 5 - § 1 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage I zum vorliegenden Erlass ersetzt. § 2 - Im selben Erlass wird eine Anlage Ibis, die mit Anlage Ibis zum vorliegenden Erlass übereinstimmt, hinzugefügt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden in Kraft.
Brüssel, den 20. August 1998 K. PINXTEN
ANLAGE I zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 VORLÄUFIGE IDENTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNG
Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: Hund - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): - Name (eventuell): - Rasse oder Art: - Geschlecht: - Geburtsdatum: (*: Unzutreffendes streichen) Verantwortlicher - NAME, Vorname: - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Faxnummer (sofern vorhanden): - Zulassungsnummer K.E. 17.02.97: Zugelassene identifizierende Vereinigung - NAME: Identifizierer - NAME, Vorname: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Unterschrift und Stempel: Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN ANLAGE Ibis zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 IDENTIFIZIERUNGS- UND REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG
Hund - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): - Name (eventuell): - Rasse oder Art: - Geschlecht: - Geburtsdatum: (*: Unzutreffendes streichen) Verantwortlicher - NAME, Vorname: - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Faxnummer (sofern vorhanden): - Zulassungsnummer K.E. 17.02.97: Zugelassene identifizierende Vereinigung - NAME: Identifizierer - NAME, Vorname: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Unterschrift und Stempel: Zentralregister - Datum der Registrierung: - Stempel des Verwalters: Wechsel des Verantwortlichen oder Adressenänderung - Name, Adresse, Telefon, Fax: Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 15.Juli 1998 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften notwendig ist, damit die Ergebnisse der praktischen Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank berücksichtigt werden, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 15.Juli 1998 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Im Fall einer wie in Artikel 5 § 4 desselben Erlasses erwähnten Mitteilung wird der Betrag auf zweihundert Franken einschliesslich MwSt. festgelegt. » Brüssel, den 20. August 1998.
K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 4 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 18. DEZEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 21.Oktober 1998 zur Festlegung von Sondermassnahmen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter Kategorien von Hunden Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 5 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998, insbesondere des Artikels 2 § 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung und Registrierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft getreten ist;
In der Erwägung, dass angesichts der Verfügbarkeit des zentralisierten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Hunde dringend Massnahmen ergriffen werden müssen, damit die Eigentümer bestimmter Hunde, die potentiell gefährlich sind oder deren Verhalten auf Aggressivität hindeutet, zur Verantwortung gezogen werden können;
In der Erwägung, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Monaten zur Identifizierung, Registrierung und Meldung der vorerwähnten Hunde sich in der Praxis als zu kurz erwiesen hat, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Festlegung von Sondermassnahmen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter Kategorien von Hunden werden die Wörter « 1.Januar 1999 » durch die Wörter « 1. März 1999 » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In § 1 werden die Wörter « ab seiner Identifizierung und Registrierung » durch die Wörter « , spätestens wenn er 6 Monate alt ist, » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « 1.Januar 1999 » durch die Wörter « 1.
März 1999 » ersetzt. 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis - Die Person, die für einen über sechs Monate alten, im vorliegenden Erlass erwähnten Hund verantwortlich wird, muss dies binnen dreissig Tagen nach dem Erwerb des Hundes bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes melden.» Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf Hunde, die zeitweilig von Verantwortlichen von Tierheimen oder Tierpensionen gehalten werden, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassen sind. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. Dezember 1998 Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE