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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires concernant l'identification et l'enregistrement des chiens Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de identificatie en de registratie van honden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions réglementaires concernant officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de
l'identification et l'enregistrement des chiens identificatie en de registratie van honden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van
novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de
chiens, identificatie en de registratie van honden,
- de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 20 augustus 1998 tot wijziging van
ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de
l'enregistrement des chiens, identificatie en de registratie van honden,
- de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 20 augustus 1998 tot wijziging van
ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van de
l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17
l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation november 1994 betreffende de identificatie en de registratie van
obligatoire pour l'enregistrement des chiens, honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de
registratie van de honden,
- de l'arrêté ministériel du 18 décembre 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 18 december 1998 tot wijziging bij
ministériel du 21 octobre 1998 relatif à des mesures spéciales het ministerieel besluit van 21 oktober 1998 houdende bijzondere
d'identification et d'enregistrement de certaines catégories de chiens maatregelen voor de identificatie en de registratie van bepaalde
(Moniteur belge du 30 décembre 1998, erratum : Moniteur belge du 13 categorieën van honden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1998,
janvier 1999), erratum : Belgisch Staatsblad van 13 januari 1999),
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van
novembre 1994 relatif à l'identification et à l'enregistrement des het koninklijk besluit van 17 november 1994 betreffende de
chiens; identificatie en de registratie van honden;
- de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 20 augustus 1998 tot wijziging van
ministériel du 5 février 1998 relatif à l'identification et het ministerieel besluit van 5 februari 1998 betreffende de
l'enregistrement des chiens; identificatie en de registratie van honden;
- de l'arrêté ministériel du 20 août 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 20 augustus 1998 tot wijziging van
ministériel du 15 juillet 1998 fixant la date d'entrée en vigueur de het ministerieel besluit van 15 juli 1998 tot vaststelling van de
l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif à l'identification et à datum van de inwerkingtreding van het koninklijk besluit van 17
l'enregistrement des chiens ainsi que le montant de la cotisation november 1994 betreffende de identificatie en de registratie van
obligatoire pour l'enregistrement des chiens; honden en van het bedrag van de verplichte bijdrage voor de
registratie van de honden;
- de l'arrêté ministériel du 18 décembre 1998 modifiant l'arrêté - van het ministerieel besluit van 18 december 1998 tot wijziging bij
ministériel du 21 octobre 1998 relatif à des mesures spéciales het ministerieel besluit van 21 oktober 1998 houdende bijzondere
d'identification et d'enregistrement de certaines catégories de maatregelen voor de identificatie en de registratie van bepaalde
chiens. categorieën van honden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001. Gegeven te Brussel, 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden Registrierung von Hunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, zuletzt Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden; Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben
in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten
Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in
Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften
notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen
Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und
andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten
Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden; Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Artikel 1 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen
Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden wird das Wort « identifizieren » durch die Registrierung von Hunden wird das Wort « identifizieren » durch die
Wörter « identifizieren und registrieren » ersetzt. Wörter « identifizieren und registrieren » ersetzt.
§ 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird ein § 4 mit folgendem § 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird ein § 4 mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
« § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses « § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
und insbesondere von § 1 des vorliegenden Artikels kann der Minister und insbesondere von § 1 des vorliegenden Artikels kann der Minister
Sonderbedingungen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter Sonderbedingungen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter
Kategorien von Hunden festlegen, insbesondere für diejenigen, für die Kategorien von Hunden festlegen, insbesondere für diejenigen, für die
besondere Sicherheitsmassnahmen gelten müssen. » besondere Sicherheitsmassnahmen gelten müssen. »
Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 10 - Der Minister kann die Bedingungen, denen der Mikrochip « Artikel 10 - Der Minister kann die Bedingungen, denen der Mikrochip
entsprechen muss, sowie bestimmte Bedingungen für die Kontrolle der entsprechen muss, sowie bestimmte Bedingungen für die Kontrolle der
Verteilung des Mikrochips festlegen. » Verteilung des Mikrochips festlegen. »
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und « In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und
insbesondere von Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels kann der insbesondere von Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels kann der
Minister Sonderbedingungen für die Abtretung eines Hundes an ein Minister Sonderbedingungen für die Abtretung eines Hundes an ein
zugelassenes Tierhandelsunternehmen oder für die Aufnahme eines Hundes zugelassenes Tierhandelsunternehmen oder für die Aufnahme eines Hundes
in einem aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur in einem aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur
Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten,
Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren zugelassenen Tierheim festlegen. » Tieren zugelassenen Tierheim festlegen. »
Art. 4 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird folgender Satz Art. 4 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird folgender Satz
hinzugefügt: hinzugefügt:
« Er kann den aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses « Er kann den aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses
zugelassenen Vereinigungen und den in den Artikeln 4 und 9 desselben zugelassenen Vereinigungen und den in den Artikeln 4 und 9 desselben
Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzten auferlegen, dem Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzten auferlegen, dem
Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor
In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind, gemäss In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind, gemäss
den von ihm festgelegten Modalitäten zu übermitteln. » den von ihm festgelegten Modalitäten zu übermitteln. »
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 17 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 findet ausschliesslich Anwendung « Art. 17 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 findet ausschliesslich Anwendung
auf Hunde, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geboren auf Hunde, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geboren
sind. sind.
Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
identifiziert worden sind, muss die Registrierung gemäss den identifiziert worden sind, muss die Registrierung gemäss den
Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 des vorliegenden Erlasses Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 des vorliegenden Erlasses
stattfinden. stattfinden.
Für Hunde, die nicht identifizierungspflichtig sind, jedoch nach dem Für Hunde, die nicht identifizierungspflichtig sind, jedoch nach dem
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses identifiziert Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses identifiziert
werden, müssen die Identifizierung und die Registrierung gemäss den werden, müssen die Identifizierung und die Registrierung gemäss den
Bestimmungen der Artikel 3 bis 15 des vorliegenden Erlasses Bestimmungen der Artikel 3 bis 15 des vorliegenden Erlasses
vorgenommen werden. » vorgenommen werden. »
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf eingeführte « Art. 18 - § 1 - Artikel 2 findet ebenfalls Anwendung auf eingeführte
Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines Hunde. Für Hunde, die bereits im Ausland anhand eines
Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden Identifizierungszeichens, das den Bedingungen des vorliegenden
Erlasses entspricht, identifiziert worden sind, muss die Registrierung Erlasses entspricht, identifiziert worden sind, muss die Registrierung
gemäss den Bestimmungen der Artikel 12 bis 15 des vorliegenden gemäss den Bestimmungen der Artikel 12 bis 15 des vorliegenden
Erlasses vorgenommen werden. Erlasses vorgenommen werden.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf aus dem § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf aus dem
Ausland stammende Hunde, die den Verantwortlichen bei einem Aufenthalt Ausland stammende Hunde, die den Verantwortlichen bei einem Aufenthalt
von weniger als sechs Monaten in Belgien begleiten. von weniger als sechs Monaten in Belgien begleiten.
§ 3 - Der Minister kann Sonderbedingungen beim innergemeinschaftlichen § 3 - Der Minister kann Sonderbedingungen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr und beim Handelsverkehr mit Drittländern festlegen. » Handelsverkehr und beim Handelsverkehr mit Drittländern festlegen. »
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden in Kraft. und Registrierung von Hunden in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 8 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden und Registrierung von Hunden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden; Identifizierung und Registrierung von Hunden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Juli 1998, abgegeben
in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten in Anwendung des durch das Gesetz vom 4. August 1996 ersetzten
Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in obligatorische Identifizierung von Hunden am 1. September 1998 in
Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften Kraft tritt und dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften
notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen notwendig ist, damit einerseits die Ergebnisse der praktischen
Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen Datenbank und
andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten andererseits die jüngste Ausbreitung der Bedrohung, die von bestimmten
Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden, Kategorien von Hunden ausgeht, berücksichtigt werden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998
über die Identifizierung und Registrierung von Hunden wird durch über die Identifizierung und Registrierung von Hunden wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den « Art. 4 - Der an einem Hund angebrachte Mikrochip muss den
gegebenenfalls vom Belgischen Normeninstitut festgelegten ISO-Normen gegebenenfalls vom Belgischen Normeninstitut festgelegten ISO-Normen
entsprechen. Der Mikrochipverteiler muss dem in Artikel 16 des entsprechen. Der Mikrochipverteiler muss dem in Artikel 16 des
Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden erwähnten Verwalter des Zentralregisters und Registrierung von Hunden erwähnten Verwalter des Zentralregisters
binnen zwei Werktagen die Mikrochipnummern und sämtliche näheren binnen zwei Werktagen die Mikrochipnummern und sämtliche näheren
Angaben über den in Artikel 9 desselben Erlasses erwähnten Angaben über den in Artikel 9 desselben Erlasses erwähnten
zugelassenen Tierarzt, dem die Mikrochips besorgt worden sind, zugelassenen Tierarzt, dem die Mikrochips besorgt worden sind,
elektronisch übermitteln. » elektronisch übermitteln. »
Art. 2 - § 1 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 2 - § 1 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird das Wort «
Identifizierungsbescheinigung » durch die Wörter « vorläufige Identifizierungsbescheinigung » durch die Wörter « vorläufige
Identifizierungsbescheinigung » ersetzt. Identifizierungsbescheinigung » ersetzt.
§ 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung § 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im « § 2 - Nach Registrierung der Identifizierung eines Hundes im
Zentralregister sendet der Verwalter des Zentralregisters dem Zentralregister sendet der Verwalter des Zentralregisters dem
Verantwortlichen eine Identifizierungs- und Verantwortlichen eine Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung, die dem Muster in Anlage Ibis zu Registrierungsbescheinigung, die dem Muster in Anlage Ibis zu
vorliegendem Erlass entspricht. » vorliegendem Erlass entspricht. »
§ 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 § 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 3 - Bei Hunden, die eingeführt und binnen 8 Tagen wieder « § 3 - Bei Hunden, die eingeführt und binnen 8 Tagen wieder
ausgeführt werden, bringt der Veterinärinspektor oder der ausgeführt werden, bringt der Veterinärinspektor oder der
bevollmächtigte zugelassene Tierarzt einen Stempel mit dem Vermerk « bevollmächtigte zugelassene Tierarzt einen Stempel mit dem Vermerk «
Ausfuhr » auf der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung an, bevor Ausfuhr » auf der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung an, bevor
er sie dem Verwalter des Zentralregisters zusendet. In diesem Fall er sie dem Verwalter des Zentralregisters zusendet. In diesem Fall
stellt der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und stellt der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung aus. Registrierungsbescheinigung aus.
§ 4 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom § 4 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom
17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von
Hunden identifiziert worden sind und für die der Verwalter des Hunden identifiziert worden sind und für die der Verwalter des
Zentralregisters keine Identifizierungs- und Zentralregisters keine Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, wird die Änderung der Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, wird die Änderung der
Adresse des Verantwortlichen oder der Wechsel des Verantwortlichen per Adresse des Verantwortlichen oder der Wechsel des Verantwortlichen per
Brief zusammen mit einem Scheck oder Überweisungsformular über einen Brief zusammen mit einem Scheck oder Überweisungsformular über einen
vom Minister festgelegten Betrag mitgeteilt. » vom Minister festgelegten Betrag mitgeteilt. »
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 5bis - § 1 - Bei der Übertragung eines Hundes zwischen zwei « Art. 5bis - § 1 - Bei der Übertragung eines Hundes zwischen zwei
Tierhandelsunternehmen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Tierhandelsunternehmen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für
Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren zugelassen sind, muss der Überlassende dem Zentralregister den Tieren zugelassen sind, muss der Überlassende dem Zentralregister den
Beleg in Bezug auf den Wechsel des Eigentümers nicht zusenden. In Beleg in Bezug auf den Wechsel des Eigentümers nicht zusenden. In
diesem Fall trägt er die Zulassungsnummer des Erwerbers auf der diesem Fall trägt er die Zulassungsnummer des Erwerbers auf der
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ein und übermittelt Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ein und übermittelt
diese dem Erwerber vollständig. diese dem Erwerber vollständig.
Wenn der oben erwähnte Erwerber den Hund jedoch während mindestens 15 Wenn der oben erwähnte Erwerber den Hund jedoch während mindestens 15
Tagen behält, muss er ihn unter seinem Namen registrieren lassen. Tagen behält, muss er ihn unter seinem Namen registrieren lassen.
§ 2 - Wenn ein Hund von einem zugelassenen Tierheim aufgenommen wird, § 2 - Wenn ein Hund von einem zugelassenen Tierheim aufgenommen wird,
kann der Verantwortliche des Heims diesen Hund während der in Artikel kann der Verantwortliche des Heims diesen Hund während der in Artikel
9 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das 9 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere erwähnten Fristen weder unter seinem Namen Wohlbefinden der Tiere erwähnten Fristen weder unter seinem Namen
registrieren lassen, falls er bereits identifiziert ist, noch unter registrieren lassen, falls er bereits identifiziert ist, noch unter
seinem Namen identifizieren und registrieren lassen, falls er noch seinem Namen identifizieren und registrieren lassen, falls er noch
nicht identifiziert ist. Der nicht identifizierte Hund muss jedenfalls nicht identifiziert ist. Der nicht identifizierte Hund muss jedenfalls
unter dem Namen und auf Kosten des Eigentümers identifiziert und unter dem Namen und auf Kosten des Eigentümers identifiziert und
registriert werden, falls dieser das Tier binnen den vorerwähnten registriert werden, falls dieser das Tier binnen den vorerwähnten
Fristen abholt. » Fristen abholt. »
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« Art. 12 - Die aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom « Art. 12 - Die aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von
Hunden zugelassenen Vereinigungen sowie die in den Artikeln 4 und 9 Hunden zugelassenen Vereinigungen sowie die in den Artikeln 4 und 9
desselben Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzte müssen dem desselben Erlasses erwähnten zugelassenen Tierärzte müssen dem
Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor Zentralregister sämtliche Daten zur Identifizierung der Hunde, die vor
In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind, In-Kraft-Treten desselben Erlasses identifiziert worden sind,
übermitteln. » übermitteln. »
Art. 5 - § 1 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage I zum Art. 5 - § 1 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage I zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
§ 2 - Im selben Erlass wird eine Anlage Ibis, die mit Anlage Ibis zum § 2 - Im selben Erlass wird eine Anlage Ibis, die mit Anlage Ibis zum
vorliegenden Erlass übereinstimmt, hinzugefügt. vorliegenden Erlass übereinstimmt, hinzugefügt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden in Kraft. und Registrierung von Hunden in Kraft.
Brüssel, den 20. August 1998 Brüssel, den 20. August 1998
K. PINXTEN K. PINXTEN
ANLAGE I zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 ANLAGE I zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998
VORLÄUFIGE IDENTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNG VORLÄUFIGE IDENTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNG
Datum der Identifizierung und der Bescheinigung: Datum der Identifizierung und der Bescheinigung:
Hund Hund
- Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip*
- Identifizierungsnummer: - Identifizierungsnummer:
- Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer:
- eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*)
(bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*):
- Name (eventuell): - Name (eventuell):
- Rasse oder Art: - Rasse oder Art:
- Geschlecht: - Geschlecht:
- Geburtsdatum: - Geburtsdatum:
(*: Unzutreffendes streichen) (*: Unzutreffendes streichen)
Verantwortlicher Verantwortlicher
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl):
- Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden):
- Faxnummer (sofern vorhanden): - Faxnummer (sofern vorhanden):
- Zulassungsnummer K.E. 17.02.97: - Zulassungsnummer K.E. 17.02.97:
Zugelassene identifizierende Vereinigung Zugelassene identifizierende Vereinigung
- NAME: - NAME:
Identifizierer Identifizierer
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer:
- Unterschrift und Stempel: - Unterschrift und Stempel:
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
ANLAGE Ibis zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 ANLAGE Ibis zum Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998
IDENTIFIZIERUNGS- UND REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IDENTIFIZIERUNGS- UND REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG
Hund Hund
- Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip* - Identifizierungsverfahren: Tätowierung* - Mikrochip*
- Identifizierungsnummer: - Identifizierungsnummer:
- Lokalisierung der Identifizierungsnummer: - Lokalisierung der Identifizierungsnummer:
- eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*) - eventuell andere Identifizierungsnummer (Tätowierung* - Mikrochip*)
(bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*): (bereits vorhanden* - gleichzeitig angebracht*):
- Name (eventuell): - Name (eventuell):
- Rasse oder Art: - Rasse oder Art:
- Geschlecht: - Geschlecht:
- Geburtsdatum: - Geburtsdatum:
(*: Unzutreffendes streichen) (*: Unzutreffendes streichen)
Verantwortlicher Verantwortlicher
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl): - Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Postleitzahl):
- Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden): - Telefonnummer (2 Nummern können registriert werden):
- Faxnummer (sofern vorhanden): - Faxnummer (sofern vorhanden):
- Zulassungsnummer K.E. 17.02.97: - Zulassungsnummer K.E. 17.02.97:
Zugelassene identifizierende Vereinigung Zugelassene identifizierende Vereinigung
- NAME: - NAME:
Identifizierer Identifizierer
- NAME, Vorname: - NAME, Vorname:
- Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer: - Registrierungs- oder Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer:
- Unterschrift und Stempel: - Unterschrift und Stempel:
Zentralregister Zentralregister
- Datum der Registrierung: - Datum der Registrierung:
- Stempel des Verwalters: - Stempel des Verwalters:
Wechsel des Verantwortlichen oder Adressenänderung Wechsel des Verantwortlichen oder Adressenänderung
- Name, Adresse, Telefon, Fax: - Name, Adresse, Telefon, Fax:
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 20. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums
des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994
über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des
Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung
des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden
und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden; und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung von Hunden am In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung von Hunden am
1. September 1998 in Kraft tritt und dass die Abänderung der 1. September 1998 in Kraft tritt und dass die Abänderung der
bestehenden Vorschriften notwendig ist, damit die Ergebnisse der bestehenden Vorschriften notwendig ist, damit die Ergebnisse der
praktischen Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen praktischen Entwicklung des Registrierungssystems und der zentralen
Datenbank berücksichtigt werden, Datenbank berücksichtigt werden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998
zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen
Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die
Registrierung von Hunden wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut Registrierung von Hunden wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« Im Fall einer wie in Artikel 5 § 4 desselben Erlasses erwähnten « Im Fall einer wie in Artikel 5 § 4 desselben Erlasses erwähnten
Mitteilung wird der Betrag auf zweihundert Franken einschliesslich Mitteilung wird der Betrag auf zweihundert Franken einschliesslich
MwSt. festgelegt. » MwSt. festgelegt. »
Brüssel, den 20. August 1998. Brüssel, den 20. August 1998.
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 Bijlage 4
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER
LANDWIRTSCHAFT LANDWIRTSCHAFT
18. DEZEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 18. DEZEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Festlegung von
Sondermassnahmen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter Sondermassnahmen für die Identifizierung und Registrierung bestimmter
Kategorien von Hunden Kategorien von Hunden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995, insbesondere des Artikels 5 § 1; 1995, insbesondere des Artikels 5 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998, insbesondere des Artikels 2 § Königlichen Erlass vom 19. August 1998, insbesondere des Artikels 2 §
4; 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, abgeändert durch den Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung und In der Erwägung, dass die obligatorische Identifizierung und
Registrierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft getreten ist; Registrierung von Hunden am 1. September 1998 in Kraft getreten ist;
In der Erwägung, dass angesichts der Verfügbarkeit des zentralisierten In der Erwägung, dass angesichts der Verfügbarkeit des zentralisierten
Identifizierungs- und Registrierungssystems für Hunde dringend Identifizierungs- und Registrierungssystems für Hunde dringend
Massnahmen ergriffen werden müssen, damit die Eigentümer bestimmter Massnahmen ergriffen werden müssen, damit die Eigentümer bestimmter
Hunde, die potentiell gefährlich sind oder deren Verhalten auf Hunde, die potentiell gefährlich sind oder deren Verhalten auf
Aggressivität hindeutet, zur Verantwortung gezogen werden können; Aggressivität hindeutet, zur Verantwortung gezogen werden können;
In der Erwägung, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei In der Erwägung, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei
Monaten zur Identifizierung, Registrierung und Meldung der Monaten zur Identifizierung, Registrierung und Meldung der
vorerwähnten Hunde sich in der Praxis als zu kurz erwiesen hat, vorerwähnten Hunde sich in der Praxis als zu kurz erwiesen hat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom
21. Oktober 1998 zur Festlegung von Sondermassnahmen für die 21. Oktober 1998 zur Festlegung von Sondermassnahmen für die
Identifizierung und Registrierung bestimmter Kategorien von Hunden Identifizierung und Registrierung bestimmter Kategorien von Hunden
werden die Wörter « 1. Januar 1999 » durch die Wörter « 1. März 1999 » werden die Wörter « 1. Januar 1999 » durch die Wörter « 1. März 1999 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen
angebracht: angebracht:
1. In § 1 werden die Wörter « ab seiner Identifizierung und 1. In § 1 werden die Wörter « ab seiner Identifizierung und
Registrierung » durch die Wörter « , spätestens wenn er 6 Monate alt Registrierung » durch die Wörter « , spätestens wenn er 6 Monate alt
ist, » ersetzt. ist, » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « 1. Januar 1999 » durch die Wörter « 1. 2. In § 2 werden die Wörter « 1. Januar 1999 » durch die Wörter « 1.
März 1999 » ersetzt. März 1999 » ersetzt.
3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 2bis - Die Person, die für einen über sechs Monate alten, im « 2bis - Die Person, die für einen über sechs Monate alten, im
vorliegenden Erlass erwähnten Hund verantwortlich wird, muss dies vorliegenden Erlass erwähnten Hund verantwortlich wird, muss dies
binnen dreissig Tagen nach dem Erwerb des Hundes bei der binnen dreissig Tagen nach dem Erwerb des Hundes bei der
Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes melden. » Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes melden. »
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses, dessen jetziger Text § 1 Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses, dessen jetziger Text § 1
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine « § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine
Anwendung auf Hunde, die zeitweilig von Verantwortlichen von Anwendung auf Hunde, die zeitweilig von Verantwortlichen von
Tierheimen oder Tierpensionen gehalten werden, die aufgrund des Tierheimen oder Tierpensionen gehalten werden, die aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassen sind. » Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassen sind. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. Dezember 1998 Brüssel, den 18. Dezember 1998
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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