publié le 09 mars 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat
19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 26. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juni 1971, 15.Mai 1984, 21. Mai 1991 und 22. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 und 25.Januar 1999;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.
August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 1995, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.
August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2.
April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16.
November 1981, 18. November 1982, 9. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16.
April 1991, 21. November 1991, 4. März 1993 und 19. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. August 1973, 10. Mai 1976, 13. September 1979, 16. November 1979, 26. Januar 1984, 13. Juli 1987, 25. November 1993, 15. September 1997 und 19. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 1, 7, 10, 12, 14, 15, 16, 25, 26, 28, 34, 35, 100, 103, 104, 116, 119, 128, 130 und 136;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
März 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 108/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 8. April 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 324 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. April 1999;
In Anbetracht der Richtlinie 92/85 des Rates der Europäischen Union vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz;
In Anbetracht der Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub;
In Anbetracht der Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Rahmen für eine attraktivere Umsetzung der Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 zu einer Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in den Staatsverwaltungen unverzüglich auszuarbeiten ist;
In der Erwägung, dass die Rechtssicherheit zugunsten der Personalmitglieder der Staatsverwaltungen durch unverzügliche Anpassung der Verfahrensregeln, die auf die Gewährung der Laufbahnunterbrechungszulagen anwendbar sind, zu gewährleisten ist;
In der Erwägung, dass im Rahmen des Mutterschutzes der pränatale Urlaub bei Mehrlingsgeburt auf neun Wochen festgelegt worden ist, dies seit dem 16. Februar 1999, und dass die administrative Lage der Staatsbediensteten, die seit diesem Datum Anspruch auf einen neunwöchigen pränatalen Urlaub erheben können, folglich unverzüglich geregelt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit und Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, ». 2. Paragraph 3 Nr.6 wird durch folgenden Text ersetzt: « 6. Elternschaftsurlaub, mit Ausnahme desjenigen, der in Artikel 35 erwähnt ist, ».
Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - In Abweichung von § 1 bekommen die darin erwähnten Bediensteten die in den Artikeln 35 und 117 erwähnten Urlaubsarten gemäss den in Kapitel XIII des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten. » Art. 3 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Bedienstete haben Anrecht auf Jahresurlaub, dessen Dauer je nach Alter wie folgt festgelegt ist: unter fünfundvierzig Jahren: sechsundzwanzig Werktage, von fünfundvierzig bis neunundvierzig Jahren: siebenundzwanzig Werktage, ab fünfzig Jahren: achtundzwanzig Werktage. » Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « die Zeiträume der Abwesenheit » und den Wörtern « wegen Urlaub, der durch die Artikel 39, 41, 41bis, 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit im Hinblick auf den Mutterschutz gewährt wird, » die Wörter « wegen des in Artikel 34 erwähnten Elternschaftsurlaubs und » eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 22.
Juli nachmittags, » gestrichen.
Art. 6 - Artikel 15 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnte: ein Werktag, ».
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Bedienstete bekommen Urlaub, um bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte oder der europäischen Versammlungen zu kandidieren. » Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « fünfzehn Wochen » und dem Wort « beziehen » die Wörter « oder siebzehn Wochen bei Mehrlingsgeburt » eingefügt.
Art. 9 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit, die bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum fallen. » Art. 10 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « während der sechs Wochen » und den Wörtern « vor dem siebten Tag » die Wörter « oder bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen » eingefügt.
Art. 11 - Kapitel V desselben Erlasses, das die Artikel 34 und 35 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL V - Elternschaftsurlaub Art. 34 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird Bediensteten im aktiven Dienst nach der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von zehn Jahren erreicht. Auf Antrag der Bediensteten wird der Urlaub in Monate aufgeteilt und er muss in ganzen Tagen genommen werden.
Dieser Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Art. 35 - § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten im Rahmen der in Artikel 100 des weiter oben erwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder von höchstens sechs Monaten im Rahmen der in Artikel 102 des weiter oben erwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit.
Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von vier Jahren erreicht.
Urlaub anlässlich der Adoption eines Kindes muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von acht Jahren erreicht und innerhalb vier Jahren ab dem Datum der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde, in der der betreffende Bedienstete seinen Wohnort hat.
Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen leidet, wird der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Elternschaftsurlaub gewährt, bis das Kind das Alter von acht Jahren erreicht. § 2 - Bediensteten, die ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411 Franken gewährt.
Bediensteten, die ihre Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 8 705 Franken gewährt. § 3 - Der im vorliegenden Artikel erwähnte Elternschaftsurlaub wird nicht besoldet; im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. § 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegt Elternschaftsurlaub im Übrigen den Bestimmungen von Kapitel XIII des vorliegenden Erlasses. » Art. 12 - Artikel 100 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 100 - Damit Bedienstete zur Verfügung der in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen gestellt werden können, müssen diese folgende Bedingungen erfüllen: 1. von der zuständigen Behörde anerkannt sein, 2.das Programm für die Ausbildung von Führungskräften oder für die pädagogische Organisationsleitung oder den jährlichen Tätigkeitsbericht und das Programm für das laufende Jahr vorlegen, 3. das Bestehen einer Ausbildung von Führungskräften oder einer Ausbildung mit pädagogischem oder soziokulturellem Charakter während der beiden Jahre vor dem Antrag auf Zurverfügungstellung nachweisen.» Art. 13 - Artikel 103 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Der Urlaub wird gleichfalls besoldet, wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. » Art. 14 - Artikel 104 § 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 1998 als nationale Sachverständige bestimmt werden, für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, und für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist.
In Abweichung von § 1 wird der Urlaub, den die Bediensteten bekommen, besoldet. » Art. 15 - Im französischen Text von Artikel 113 desselben Erlasses werden die Wörter « elle doit comporter au moins une période de six mois » durch die Wörter « la période d'absence doit être de six mois au moins » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 116 § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt es den Bediensteten aus.
Die Behörde übermittelt dem Arbeitslosigkeitsbüro des Amtsbereiches des Wohnortes der betreffenden Bediensteten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der betreffende Stellvertreter die Bedingungen von Artikel 128 erfüllt. » Art. 17 - In Artikel 117 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - In Abweichung von Artikel 116 können Bedienstete ihre Laufbahn aufgrund der Artikel 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen unterbrechen, um einem Mitglied ihres Haushalts oder einem Mitglied ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet, beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, und zwar für aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Zeiträume von mindestens einem und höchstens drei Monaten. Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zwölf Monate pro Patienten nicht überschreiten. Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn teilzeitig unterbrechen, insgesamt vierundzwanzig Monate pro Patienten nicht überschreiten.
Die Bediensteten müssen nicht ersetzt werden, ausser wenn der Zeitraum der Laufbahnunterbrechung sich auf drei Monate beläuft oder wenn die Bediensteten ihre Laufbahn bereits während zwei Monaten vollzeitig oder teilzeitig unterbrochen haben und eine Verlängerung beantragen.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten als Haushaltsmitglieder Personen, die mit den betreffenden Bediensteten zusammenwohnen, und als Familienmitglieder sowohl Verwandte als auch Verschwägerte.
Unter schwereren Krankheiten sind Krankheiten oder medizinische Eingriffe zu verstehen, die vom behandelnden Arzt als solche betrachtet werden und für die dieser der Meinung ist, dass jede Art des sozialen, familiären oder geistigen Beistands für die Rekonvaleszenz erforderlich ist.
Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrechen möchten, um einem Mitglied ihres Haushalts oder ihrer Familie, das unter einer schweren Krankheit leidet, beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, teilen dies der Behörde, der sie unterstehen, mit und fügen dieser Mitteilung eine Bescheinigung bei, die vom behandelnden Arzt des schwer kranken Haushalts- oder Familienmitgliedes ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der betreffende Bedienstete sich bereit erklärt, dem Schwerkranken beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten.
Die Unterbrechung setzt am ersten Tag der Woche nach der Woche, im Laufe deren die vorerwähnte Mitteilung erfolgt ist, ein.
Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt es den Bediensteten aus. § 3 - Bediensteten, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels vollzeitig unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411 Franken gewährt.
Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels teilzeitig unterbrechen, beziehen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: 1. 3 482 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Fünftel verkürzen, 2.4 353 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Viertel verkürzen, 3. 5 804 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Drittel verkürzen, 4.8 705 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um die Hälfte verkürzen. » Art. 18 - Artikel 119 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.2 wird die Ziffer « 4 165 » durch die Ziffer « 4 168 » ersetzt. 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt.» Art. 19 - Artikel 122 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « aus einer Nebentätigkeit als Lohnempfänger, die bereits » und den Wörtern « vor der Laufbahnunterbrechung ausgeübt wurde » die Wörter « mindestens drei Monate » eingefügt.2. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als Nebentätigkeit als Lohnempfänger die Tätigkeit als Lohnempfänger, deren Anzahl Arbeitsstunden im Durchschnitt die Anzahl Arbeitsstunden in der unterbrochenen Stelle nicht überschreitet. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als selbständige Tätigkeit die Tätigkeit, aufgrund deren die Bediensteten auf der Grundlage der geltenden Vorschriften dazu verpflichtet sind, sich beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eintragen zu lassen. » Art. 20 - Artikel 126 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unterbrechungszulagen, die für einen Zeitraum bezogen werden, der unter den verschiedenen im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Mindestzeiträumen liegt, werden dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung zurückgezahlt. » Art. 21 - Artikel 128 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und des Artikels 97 § 3 des Programmgesetzes vom 30.
Dezember 1988 muss die Verwaltung Bedienstete während ihrer Laufbahnunterbrechung durch Arbeitslose ersetzen, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung folgende Bedingungen erfüllen müssen: 1. in der Entschädigungsregelung für alle Tage der Woche voll entschädigt sein 2.oder die Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte haben, der in Anwendung von Artikel 131bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, 3. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein und das Existenzminimum, das durch das Gesetz vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt ist, beziehen und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug des Existenzminimums für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung nachgewiesen wird, 4. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein, im Bevölkerungsregister eingetragen sein, Anrecht auf Sozialhilfe haben, aufgrund der Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum haben und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug von Sozialhilfe für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung nachgewiesen wird, 5.oder behinderter Arbeitnehmer in einer beschützten Werkstätte nach Artikel 78 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 sein, 6. oder jugendlicher Arbeitnehmer sein, der alle Zulassungs- und Gewährungsbedingungen erfüllt, um Anrecht auf das in Artikel 36 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 bestimmte Wartegeld zu haben, mit Ausnahme der Bedingung hinsichtlich der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses erwähnten Wartezeit, vorausgesetzt, dass der Nachweis dafür erbracht wird, 7. oder sich in den Arbeitsmarkt eingliedern oder wieder eingliedern wollen und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: a) den Nachweis erbringen, dass man im Laufe seiner Laufbahn während eines Zeitraums von achtzehn Monaten dreihundertzwölf Arbeitstage oder damit gleichgesetzte Tage im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit geleistet hat, oder beweisen, dass man auf der Grundlage seiner Arbeitsleistungen mindestens einmal Arbeitslosengeld ausserhalb des unter Buchstabe b) erwähnten Zeitraums bezogen hat, b) zum Zeitpunkt der Einstellung keinerlei Arbeitslosengeld bezogen haben und keinerlei Arbeitsleistung als Lohnempfänger oder Selbständiger erbracht haben im Laufe eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens vierundzwanzig Monaten, c) zum Zeitpunkt der Einstellung als Arbeitssuchender eingetragen sein 8.oder Arbeitnehmer sein, der durch einen Ersetzungsvertrag im Sinne von Artikel 11ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschäftigt ist, vorausgesetzt, dass: a) er unmittelbar vor Beginn der Ausführung des Ersetzungsvertrags als entschädigter Vollarbeitsloser für alle Tage der Woche entschädigt worden ist oder eine der unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 oder unter Nr.9 festgelegten Bedingungen erfüllt, b) der Ersetzungszeitraum, für den er eingestellt worden ist, abgelaufen ist, 9.oder Arbeitssuchender sein, dessen Anrecht auf Zulagen aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 oder auf der Grundlage von Artikel 143 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit wegen Langzeitarbeitslosigkeit ausgesetzt worden ist und der im Rahmen der Vorschriften über Arbeitslosigkeit ohne Unterbrechung mindestens vierundzwanzig Monate nicht mehr entschädigt worden ist. » Art. 22 - Artikel 130 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die in Artikel 128 erwähnten Stellvertreter müssen spätestens am dreissigsten Tag nach Beginn der Unterbrechung im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden, der gemäss den im Gesetz vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Regeln abgeschlossen wird. » Art. 23 - Artikel 134 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 136 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Das Anrecht auf Zulagen setzt ab dem auf dem Antrag auf Zulagen angegebenen Tag ein, wenn das Antragsformular ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllt beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen ist innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem Tag nach dem auf dem Antrag angegebenen Tag; diese Frist wird von Datum zu Datum berechnet.
Geht diese ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllte Unterlage nach dieser Frist ein, so setzt das Anrecht auf Zulagen erst ab dem Tag ihres Empfangs ein. » Art. 25 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 3 und 5, die mit 1. Januar 1999 wirksam werden, und des Artikels 8, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird.
Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE