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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 mei 1999
l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998
accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 besluit van 26 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van
relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan
des administrations de l'Etat, établi par le Service central de aan de personeelsleden van de rijksbesturen, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 26 mei 1999 tot wijziging van
modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en
absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat. afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001. Gegeven te Brussel, 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
26. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 §
1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur
Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen
Dienste mit internationalem Auftrag, abgeändert durch die Gesetze vom Dienste mit internationalem Auftrag, abgeändert durch die Gesetze vom
3. Juni 1971, 15. Mai 1984, 21. Mai 1991 und 22. Juli 1993; 3. Juni 1971, 15. Mai 1984, 21. Mai 1991 und 22. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere
des Artikels 39, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, des Artikels 39, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989,
29. Dezember 1990 und 25. Januar 1999; 29. Dezember 1990 und 25. Januar 1999;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des
Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch
das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.
August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember
1995, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 1995, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.
424 vom 1. August 1986 und das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des 424 vom 1. August 1986 und das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des
Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des
Artikels 102, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. Artikels 102, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.
August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und
22. Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz 22. Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2.
April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16. April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16.
November 1981, 18. November 1982, 9. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16. November 1981, 18. November 1982, 9. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16.
April 1991, 21. November 1991, 4. März 1993 und 19. November 1998; April 1991, 21. November 1991, 4. März 1993 und 19. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung
des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Interesses, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. August 1973, 10. Mai 1976, 13. September Königlichen Erlasse vom 20. August 1973, 10. Mai 1976, 13. September
1979, 16. November 1979, 26. Januar 1984, 13. Juli 1987, 25. November 1979, 16. November 1979, 26. Januar 1984, 13. Juli 1987, 25. November
1993, 15. September 1997 und 19. November 1998; 1993, 15. September 1997 und 19. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 1, 7, 10, 12, 14, 15, 16, 25, Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 1, 7, 10, 12, 14, 15, 16, 25,
26, 28, 34, 35, 100, 103, 104, 116, 119, 128, 130 und 136; 26, 28, 34, 35, 100, 103, 104, 116, 119, 128, 130 und 136;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die
Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen; Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
März 1999; März 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 108/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 108/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 8. April 1999; öffentlichen Dienste vom 8. April 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 324 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 324 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. April gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. April
1999; 1999;
In Anbetracht der Richtlinie 92/85 des Rates der Europäischen Union In Anbetracht der Richtlinie 92/85 des Rates der Europäischen Union
vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Massnahmen zur vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Massnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz;
In Anbetracht der Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union In Anbetracht der Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union
vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub; Rahmenvereinbarung über Elternurlaub;
In Anbetracht der Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen In Anbetracht der Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten; Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Rahmen für eine attraktivere Umsetzung der In der Erwägung, dass der Rahmen für eine attraktivere Umsetzung der
Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 zu Richtlinie 96/34 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 zu
einer Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in den Staatsverwaltungen einer Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in den Staatsverwaltungen
unverzüglich auszuarbeiten ist; unverzüglich auszuarbeiten ist;
In der Erwägung, dass die Rechtssicherheit zugunsten der In der Erwägung, dass die Rechtssicherheit zugunsten der
Personalmitglieder der Staatsverwaltungen durch unverzügliche Personalmitglieder der Staatsverwaltungen durch unverzügliche
Anpassung der Verfahrensregeln, die auf die Gewährung der Anpassung der Verfahrensregeln, die auf die Gewährung der
Laufbahnunterbrechungszulagen anwendbar sind, zu gewährleisten ist; Laufbahnunterbrechungszulagen anwendbar sind, zu gewährleisten ist;
In der Erwägung, dass im Rahmen des Mutterschutzes der pränatale In der Erwägung, dass im Rahmen des Mutterschutzes der pränatale
Urlaub bei Mehrlingsgeburt auf neun Wochen festgelegt worden ist, dies Urlaub bei Mehrlingsgeburt auf neun Wochen festgelegt worden ist, dies
seit dem 16. Februar 1999, und dass die administrative Lage der seit dem 16. Februar 1999, und dass die administrative Lage der
Staatsbediensteten, die seit diesem Datum Anspruch auf einen Staatsbediensteten, die seit diesem Datum Anspruch auf einen
neunwöchigen pränatalen Urlaub erheben können, folglich unverzüglich neunwöchigen pränatalen Urlaub erheben können, folglich unverzüglich
geregelt werden muss; geregelt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und
Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert: Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit und Urlaub wegen « 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit und Urlaub wegen
Kandidierung bei Wahlen, ». Kandidierung bei Wahlen, ».
2. Paragraph 3 Nr. 6 wird durch folgenden Text ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 6 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 6. Elternschaftsurlaub, mit Ausnahme desjenigen, der in Artikel 35 « 6. Elternschaftsurlaub, mit Ausnahme desjenigen, der in Artikel 35
erwähnt ist, ». erwähnt ist, ».
Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - In Abweichung von § 1 bekommen die darin erwähnten « § 2 - In Abweichung von § 1 bekommen die darin erwähnten
Bediensteten die in den Artikeln 35 und 117 erwähnten Urlaubsarten Bediensteten die in den Artikeln 35 und 117 erwähnten Urlaubsarten
gemäss den in Kapitel XIII des vorliegenden Erlasses vorgesehenen gemäss den in Kapitel XIII des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Bedingungen und Modalitäten. » Bedingungen und Modalitäten. »
Art. 3 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Bedienstete haben Anrecht auf Jahresurlaub, dessen Dauer je « § 1 - Bedienstete haben Anrecht auf Jahresurlaub, dessen Dauer je
nach Alter wie folgt festgelegt ist: nach Alter wie folgt festgelegt ist:
unter fünfundvierzig Jahren: sechsundzwanzig Werktage, unter fünfundvierzig Jahren: sechsundzwanzig Werktage,
von fünfundvierzig bis neunundvierzig Jahren: siebenundzwanzig von fünfundvierzig bis neunundvierzig Jahren: siebenundzwanzig
Werktage, Werktage,
ab fünfzig Jahren: achtundzwanzig Werktage. » ab fünfzig Jahren: achtundzwanzig Werktage. »
Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern « die Zeiträume der Abwesenheit » und den Wörtern « wegen den Wörtern « die Zeiträume der Abwesenheit » und den Wörtern « wegen
Urlaub, der durch die Artikel 39, 41, 41bis, 42 und 43 des Gesetzes Urlaub, der durch die Artikel 39, 41, 41bis, 42 und 43 des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit im Hinblick auf den Mutterschutz vom 16. März 1971 über die Arbeit im Hinblick auf den Mutterschutz
gewährt wird, » die Wörter « wegen des in Artikel 34 erwähnten gewährt wird, » die Wörter « wegen des in Artikel 34 erwähnten
Elternschaftsurlaubs und » eingefügt. Elternschaftsurlaubs und » eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 22. Art. 5 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 22.
Juli nachmittags, » gestrichen. Juli nachmittags, » gestrichen.
Art. 6 - Artikel 15 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch Art. 6 - Artikel 15 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch
folgenden Text ersetzt: folgenden Text ersetzt:
« 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten « 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten
Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnte: ein Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnte: ein
Werktag, ». Werktag, ».
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 7 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Bedienstete bekommen Urlaub, um bei den Wahlen der Föderalen « Bedienstete bekommen Urlaub, um bei den Wahlen der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der
Provinzialräte, der Gemeinderäte oder der europäischen Versammlungen Provinzialräte, der Gemeinderäte oder der europäischen Versammlungen
zu kandidieren. » zu kandidieren. »
Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
« fünfzehn Wochen » und dem Wort « beziehen » die Wörter « oder « fünfzehn Wochen » und dem Wort « beziehen » die Wörter « oder
siebzehn Wochen bei Mehrlingsgeburt » eingefügt. siebzehn Wochen bei Mehrlingsgeburt » eingefügt.
Art. 9 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 9 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf « Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf
schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit, schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit,
die bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen vor dem siebten Tag die bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen vor dem siebten Tag
vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum fallen. » vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum fallen. »
Art. 10 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 10 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
« während der sechs Wochen » und den Wörtern « vor dem siebten Tag » « während der sechs Wochen » und den Wörtern « vor dem siebten Tag »
die Wörter « oder bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen » die Wörter « oder bei Mehrlingsgeburt während der acht Wochen »
eingefügt. eingefügt.
Art. 11 - Kapitel V desselben Erlasses, das die Artikel 34 und 35 Art. 11 - Kapitel V desselben Erlasses, das die Artikel 34 und 35
umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL V - Elternschaftsurlaub « KAPITEL V - Elternschaftsurlaub
Art. 34 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird Art. 34 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird
Bediensteten im aktiven Dienst nach der Geburt oder Adoption eines Bediensteten im aktiven Dienst nach der Geburt oder Adoption eines
Kindes gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das Kindes gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das
Alter von zehn Jahren erreicht. Auf Antrag der Bediensteten wird der Alter von zehn Jahren erreicht. Auf Antrag der Bediensteten wird der
Urlaub in Monate aufgeteilt und er muss in ganzen Tagen genommen Urlaub in Monate aufgeteilt und er muss in ganzen Tagen genommen
werden. werden.
Dieser Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum Dieser Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum
aktiven Dienstes gleichgesetzt. aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Art. 35 - § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt Art. 35 - § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt
oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von höchstens oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von höchstens
drei Monaten im Rahmen der in Artikel 100 des weiter oben erwähnten drei Monaten im Rahmen der in Artikel 100 des weiter oben erwähnten
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder von höchstens sechs Monaten im Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder von höchstens sechs Monaten im
Rahmen der in Artikel 102 des weiter oben erwähnten Sanierungsgesetzes Rahmen der in Artikel 102 des weiter oben erwähnten Sanierungsgesetzes
vom 22. Januar 1985 erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der vom 22. Januar 1985 erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der
Arbeitszeit. Arbeitszeit.
Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes muss genommen werden, bevor Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes muss genommen werden, bevor
das Kind das Alter von vier Jahren erreicht. das Kind das Alter von vier Jahren erreicht.
Urlaub anlässlich der Adoption eines Kindes muss genommen werden, Urlaub anlässlich der Adoption eines Kindes muss genommen werden,
bevor das Kind das Alter von acht Jahren erreicht und innerhalb vier bevor das Kind das Alter von acht Jahren erreicht und innerhalb vier
Jahren ab dem Datum der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Jahren ab dem Datum der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im
Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde, in der der Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde, in der der
betreffende Bedienstete seinen Wohnort hat. betreffende Bedienstete seinen Wohnort hat.
Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen mindestens 66 Prozent im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen
leidet, wird der im vorliegenden Paragraphen erwähnte leidet, wird der im vorliegenden Paragraphen erwähnte
Elternschaftsurlaub gewährt, bis das Kind das Alter von acht Jahren Elternschaftsurlaub gewährt, bis das Kind das Alter von acht Jahren
erreicht. erreicht.
§ 2 - Bediensteten, die ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, wird § 2 - Bediensteten, die ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, wird
vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411 vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411
Franken gewährt. Franken gewährt.
Bediensteten, die ihre Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit Bediensteten, die ihre Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit
unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine
monatliche Zulage von 8 705 Franken gewährt. monatliche Zulage von 8 705 Franken gewährt.
§ 3 - Der im vorliegenden Artikel erwähnte Elternschaftsurlaub wird § 3 - Der im vorliegenden Artikel erwähnte Elternschaftsurlaub wird
nicht besoldet; im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes nicht besoldet; im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Artikels § 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Artikels
unterliegt Elternschaftsurlaub im Übrigen den Bestimmungen von Kapitel unterliegt Elternschaftsurlaub im Übrigen den Bestimmungen von Kapitel
XIII des vorliegenden Erlasses. » XIII des vorliegenden Erlasses. »
Art. 12 - Artikel 100 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 12 - Artikel 100 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 100 - Damit Bedienstete zur Verfügung der in Artikel 99 Absatz « Art. 100 - Damit Bedienstete zur Verfügung der in Artikel 99 Absatz
2 Nr. 3 erwähnten Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder 2 Nr. 3 erwähnten Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder
kulturellen Einrichtungen gestellt werden können, müssen diese kulturellen Einrichtungen gestellt werden können, müssen diese
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. von der zuständigen Behörde anerkannt sein, 1. von der zuständigen Behörde anerkannt sein,
2. das Programm für die Ausbildung von Führungskräften oder für die 2. das Programm für die Ausbildung von Führungskräften oder für die
pädagogische Organisationsleitung oder den jährlichen pädagogische Organisationsleitung oder den jährlichen
Tätigkeitsbericht und das Programm für das laufende Jahr vorlegen, Tätigkeitsbericht und das Programm für das laufende Jahr vorlegen,
3. das Bestehen einer Ausbildung von Führungskräften oder einer 3. das Bestehen einer Ausbildung von Führungskräften oder einer
Ausbildung mit pädagogischem oder soziokulturellem Charakter während Ausbildung mit pädagogischem oder soziokulturellem Charakter während
der beiden Jahre vor dem Antrag auf Zurverfügungstellung nachweisen. » der beiden Jahre vor dem Antrag auf Zurverfügungstellung nachweisen. »
Art. 13 - Artikel 103 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 13 - Artikel 103 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Der Urlaub wird gleichfalls besoldet, wenn der Auftrag im Rahmen des « Der Urlaub wird gleichfalls besoldet, wenn der Auftrag im Rahmen des
europäischen Programms « Institution Building » erteilt wird, das europäischen Programms « Institution Building » erteilt wird, das
durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten Gemeinschaften über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten
eingeführt worden ist. » eingeführt worden ist. »
Art. 14 - Artikel 104 § 6 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 14 - Artikel 104 § 6 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 6 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für « § 6 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für
Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 1998 als Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 1998 als
nationale Sachverständige bestimmt werden, für Aufträge, die beim nationale Sachverständige bestimmt werden, für Aufträge, die beim
Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt
werden, und für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « werden, und für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms «
Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr.
622/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Hilfe für 622/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Hilfe für
die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist.
In Abweichung von § 1 wird der Urlaub, den die Bediensteten bekommen, In Abweichung von § 1 wird der Urlaub, den die Bediensteten bekommen,
besoldet. » besoldet. »
Art. 15 - Im französischen Text von Artikel 113 desselben Erlasses Art. 15 - Im französischen Text von Artikel 113 desselben Erlasses
werden die Wörter « elle doit comporter au moins une période de six werden die Wörter « elle doit comporter au moins une période de six
mois » durch die Wörter « la période d'absence doit être de six mois mois » durch die Wörter « la période d'absence doit être de six mois
au moins » ersetzt. au moins » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 116 § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 16 - Artikel 116 § 3 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und « § 3 - Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und
händigt es den Bediensteten aus. händigt es den Bediensteten aus.
Die Behörde übermittelt dem Arbeitslosigkeitsbüro des Amtsbereiches Die Behörde übermittelt dem Arbeitslosigkeitsbüro des Amtsbereiches
des Wohnortes der betreffenden Bediensteten eine Bescheinigung, aus des Wohnortes der betreffenden Bediensteten eine Bescheinigung, aus
der hervorgeht, dass der betreffende Stellvertreter die Bedingungen der hervorgeht, dass der betreffende Stellvertreter die Bedingungen
von Artikel 128 erfüllt. » von Artikel 128 erfüllt. »
Art. 17 - In Artikel 117 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 Art. 17 - In Artikel 117 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« § 2 - In Abweichung von Artikel 116 können Bedienstete ihre Laufbahn « § 2 - In Abweichung von Artikel 116 können Bedienstete ihre Laufbahn
aufgrund der Artikel 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar aufgrund der Artikel 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen unterbrechen, um einem 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen unterbrechen, um einem
Mitglied ihres Haushalts oder einem Mitglied ihrer Familie bis zum Mitglied ihres Haushalts oder einem Mitglied ihrer Familie bis zum
zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet, beizustehen zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet, beizustehen
oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, und zwar für aufeinander oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, und zwar für aufeinander
folgende oder nicht aufeinander folgende Zeiträume von mindestens folgende oder nicht aufeinander folgende Zeiträume von mindestens
einem und höchstens drei Monaten. einem und höchstens drei Monaten.
Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete
ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zwölf Monate pro ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zwölf Monate pro
Patienten nicht überschreiten. Über die gesamte Laufbahn dürfen Patienten nicht überschreiten. Über die gesamte Laufbahn dürfen
Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn teilzeitig Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn teilzeitig
unterbrechen, insgesamt vierundzwanzig Monate pro Patienten nicht unterbrechen, insgesamt vierundzwanzig Monate pro Patienten nicht
überschreiten. überschreiten.
Die Bediensteten müssen nicht ersetzt werden, ausser wenn der Zeitraum Die Bediensteten müssen nicht ersetzt werden, ausser wenn der Zeitraum
der Laufbahnunterbrechung sich auf drei Monate beläuft oder wenn die der Laufbahnunterbrechung sich auf drei Monate beläuft oder wenn die
Bediensteten ihre Laufbahn bereits während zwei Monaten vollzeitig Bediensteten ihre Laufbahn bereits während zwei Monaten vollzeitig
oder teilzeitig unterbrochen haben und eine Verlängerung beantragen. oder teilzeitig unterbrochen haben und eine Verlängerung beantragen.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten als Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten als
Haushaltsmitglieder Personen, die mit den betreffenden Bediensteten Haushaltsmitglieder Personen, die mit den betreffenden Bediensteten
zusammenwohnen, und als Familienmitglieder sowohl Verwandte als auch zusammenwohnen, und als Familienmitglieder sowohl Verwandte als auch
Verschwägerte. Verschwägerte.
Unter schwereren Krankheiten sind Krankheiten oder medizinische Unter schwereren Krankheiten sind Krankheiten oder medizinische
Eingriffe zu verstehen, die vom behandelnden Arzt als solche Eingriffe zu verstehen, die vom behandelnden Arzt als solche
betrachtet werden und für die dieser der Meinung ist, dass jede Art betrachtet werden und für die dieser der Meinung ist, dass jede Art
des sozialen, familiären oder geistigen Beistands für die des sozialen, familiären oder geistigen Beistands für die
Rekonvaleszenz erforderlich ist. Rekonvaleszenz erforderlich ist.
Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrechen möchten, um einem Mitglied Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrechen möchten, um einem Mitglied
ihres Haushalts oder ihrer Familie, das unter einer schweren Krankheit ihres Haushalts oder ihrer Familie, das unter einer schweren Krankheit
leidet, beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, teilen leidet, beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten, teilen
dies der Behörde, der sie unterstehen, mit und fügen dieser Mitteilung dies der Behörde, der sie unterstehen, mit und fügen dieser Mitteilung
eine Bescheinigung bei, die vom behandelnden Arzt des schwer kranken eine Bescheinigung bei, die vom behandelnden Arzt des schwer kranken
Haushalts- oder Familienmitgliedes ausgestellt wird und aus der Haushalts- oder Familienmitgliedes ausgestellt wird und aus der
hervorgeht, dass der betreffende Bedienstete sich bereit erklärt, dem hervorgeht, dass der betreffende Bedienstete sich bereit erklärt, dem
Schwerkranken beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten. Schwerkranken beizustehen oder Pflege zu seinen Gunsten zu leisten.
Die Unterbrechung setzt am ersten Tag der Woche nach der Woche, im Die Unterbrechung setzt am ersten Tag der Woche nach der Woche, im
Laufe deren die vorerwähnte Mitteilung erfolgt ist, ein. Laufe deren die vorerwähnte Mitteilung erfolgt ist, ein.
Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt
es den Bediensteten aus. es den Bediensteten aus.
§ 3 - Bediensteten, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden § 3 - Bediensteten, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden
Artikels vollzeitig unterbrechen, wird vom Landesamt für Artikels vollzeitig unterbrechen, wird vom Landesamt für
Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411 Franken gewährt. Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 17 411 Franken gewährt.
Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels
teilzeitig unterbrechen, beziehen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung teilzeitig unterbrechen, beziehen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung
eine monatliche Zulage, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: eine monatliche Zulage, deren Höhe wie folgt festgelegt wird:
1. 3 482 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Fünftel 1. 3 482 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Fünftel
verkürzen, verkürzen,
2. 4 353 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Viertel 2. 4 353 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Viertel
verkürzen, verkürzen,
3. 5 804 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Drittel 3. 5 804 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Drittel
verkürzen, verkürzen,
4. 8 705 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um die Hälfte 4. 8 705 Franken für Bedienstete, die ihre Leistungen um die Hälfte
verkürzen. » verkürzen. »
Art. 18 - Artikel 119 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 119 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Nr. 2 wird die Ziffer « 4 165 » durch die Ziffer « 4 168 » 1. In § 3 Nr. 2 wird die Ziffer « 4 165 » durch die Ziffer « 4 168 »
ersetzt. ersetzt.
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom « § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom
Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt. » Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt. »
Art. 19 - Artikel 122 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 19 - Artikel 122 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « aus einer Nebentätigkeit 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « aus einer Nebentätigkeit
als Lohnempfänger, die bereits » und den Wörtern « vor der als Lohnempfänger, die bereits » und den Wörtern « vor der
Laufbahnunterbrechung ausgeübt wurde » die Wörter « mindestens drei Laufbahnunterbrechung ausgeübt wurde » die Wörter « mindestens drei
Monate » eingefügt. Monate » eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als « Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als
Nebentätigkeit als Lohnempfänger die Tätigkeit als Lohnempfänger, Nebentätigkeit als Lohnempfänger die Tätigkeit als Lohnempfänger,
deren Anzahl Arbeitsstunden im Durchschnitt die Anzahl Arbeitsstunden deren Anzahl Arbeitsstunden im Durchschnitt die Anzahl Arbeitsstunden
in der unterbrochenen Stelle nicht überschreitet. in der unterbrochenen Stelle nicht überschreitet.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als selbständige Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt als selbständige
Tätigkeit die Tätigkeit, aufgrund deren die Bediensteten auf der Tätigkeit die Tätigkeit, aufgrund deren die Bediensteten auf der
Grundlage der geltenden Vorschriften dazu verpflichtet sind, sich beim Grundlage der geltenden Vorschriften dazu verpflichtet sind, sich beim
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eintragen zu Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eintragen zu
lassen. » lassen. »
Art. 20 - Artikel 126 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch Art. 20 - Artikel 126 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Unterbrechungszulagen, die für einen Zeitraum bezogen werden, der « Unterbrechungszulagen, die für einen Zeitraum bezogen werden, der
unter den verschiedenen im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen unter den verschiedenen im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen
Mindestzeiträumen liegt, werden dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung Mindestzeiträumen liegt, werden dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung
zurückgezahlt. » zurückgezahlt. »
Art. 21 - Artikel 128 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 21 - Artikel 128 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 100 und 102 des « In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 100 und 102 des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen und des Artikels 97 § 3 des Programmgesetzes vom 30. Bestimmungen und des Artikels 97 § 3 des Programmgesetzes vom 30.
Dezember 1988 muss die Verwaltung Bedienstete während ihrer Dezember 1988 muss die Verwaltung Bedienstete während ihrer
Laufbahnunterbrechung durch Arbeitslose ersetzen, die zum Zeitpunkt Laufbahnunterbrechung durch Arbeitslose ersetzen, die zum Zeitpunkt
ihrer Einstellung folgende Bedingungen erfüllen müssen: ihrer Einstellung folgende Bedingungen erfüllen müssen:
1. in der Entschädigungsregelung für alle Tage der Woche voll 1. in der Entschädigungsregelung für alle Tage der Woche voll
entschädigt sein entschädigt sein
2. oder die Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit 2. oder die Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit
Aufrechterhaltung der Rechte haben, der in Anwendung von Artikel Aufrechterhaltung der Rechte haben, der in Anwendung von Artikel
131bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der 131bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens Arbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens
bezieht, bezieht,
3. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein und 3. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein und
das Existenzminimum, das durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur das Existenzminimum, das durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt ist, beziehen Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt ist, beziehen
und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung
eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug des Existenzminimums eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug des Existenzminimums
für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung nachgewiesen für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung nachgewiesen
wird, wird,
4. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein, im 4. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchender eingetragen sein, im
Bevölkerungsregister eingetragen sein, Anrecht auf Sozialhilfe haben, Bevölkerungsregister eingetragen sein, Anrecht auf Sozialhilfe haben,
aufgrund der Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum aufgrund der Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum
haben und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für haben und bei der zuständigen regionalen Dienststelle für
Arbeitsvermittlung eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug von Arbeitsvermittlung eingetragen sein, vorausgesetzt, dass der Bezug von
Sozialhilfe für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung Sozialhilfe für mindestens drei der sechs Monate vor der Einstellung
nachgewiesen wird, nachgewiesen wird,
5. oder behinderter Arbeitnehmer in einer beschützten Werkstätte nach 5. oder behinderter Arbeitnehmer in einer beschützten Werkstätte nach
Artikel 78 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 Artikel 78 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991
sein, sein,
6. oder jugendlicher Arbeitnehmer sein, der alle Zulassungs- und 6. oder jugendlicher Arbeitnehmer sein, der alle Zulassungs- und
Gewährungsbedingungen erfüllt, um Anrecht auf das in Artikel 36 des Gewährungsbedingungen erfüllt, um Anrecht auf das in Artikel 36 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 bestimmte vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 bestimmte
Wartegeld zu haben, mit Ausnahme der Bedingung hinsichtlich der in Wartegeld zu haben, mit Ausnahme der Bedingung hinsichtlich der in
Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses erwähnten Wartezeit, Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses erwähnten Wartezeit,
vorausgesetzt, dass der Nachweis dafür erbracht wird, vorausgesetzt, dass der Nachweis dafür erbracht wird,
7. oder sich in den Arbeitsmarkt eingliedern oder wieder eingliedern 7. oder sich in den Arbeitsmarkt eingliedern oder wieder eingliedern
wollen und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: wollen und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
a) den Nachweis erbringen, dass man im Laufe seiner Laufbahn während a) den Nachweis erbringen, dass man im Laufe seiner Laufbahn während
eines Zeitraums von achtzehn Monaten dreihundertzwölf Arbeitstage oder eines Zeitraums von achtzehn Monaten dreihundertzwölf Arbeitstage oder
damit gleichgesetzte Tage im Sinne der Vorschriften über damit gleichgesetzte Tage im Sinne der Vorschriften über
Arbeitslosigkeit geleistet hat, oder beweisen, dass man auf der Arbeitslosigkeit geleistet hat, oder beweisen, dass man auf der
Grundlage seiner Arbeitsleistungen mindestens einmal Arbeitslosengeld Grundlage seiner Arbeitsleistungen mindestens einmal Arbeitslosengeld
ausserhalb des unter Buchstabe b) erwähnten Zeitraums bezogen hat, ausserhalb des unter Buchstabe b) erwähnten Zeitraums bezogen hat,
b) zum Zeitpunkt der Einstellung keinerlei Arbeitslosengeld bezogen b) zum Zeitpunkt der Einstellung keinerlei Arbeitslosengeld bezogen
haben und keinerlei Arbeitsleistung als Lohnempfänger oder haben und keinerlei Arbeitsleistung als Lohnempfänger oder
Selbständiger erbracht haben im Laufe eines ununterbrochenen Zeitraums Selbständiger erbracht haben im Laufe eines ununterbrochenen Zeitraums
von mindestens vierundzwanzig Monaten, von mindestens vierundzwanzig Monaten,
c) zum Zeitpunkt der Einstellung als Arbeitssuchender eingetragen sein c) zum Zeitpunkt der Einstellung als Arbeitssuchender eingetragen sein
8. oder Arbeitnehmer sein, der durch einen Ersetzungsvertrag im Sinne 8. oder Arbeitnehmer sein, der durch einen Ersetzungsvertrag im Sinne
von Artikel 11ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die von Artikel 11ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge beschäftigt ist, vorausgesetzt, dass: Arbeitsverträge beschäftigt ist, vorausgesetzt, dass:
a) er unmittelbar vor Beginn der Ausführung des Ersetzungsvertrags als a) er unmittelbar vor Beginn der Ausführung des Ersetzungsvertrags als
entschädigter Vollarbeitsloser für alle Tage der Woche entschädigt entschädigter Vollarbeitsloser für alle Tage der Woche entschädigt
worden ist oder eine der unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 oder worden ist oder eine der unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 oder
unter Nr. 9 festgelegten Bedingungen erfüllt, unter Nr. 9 festgelegten Bedingungen erfüllt,
b) der Ersetzungszeitraum, für den er eingestellt worden ist, b) der Ersetzungszeitraum, für den er eingestellt worden ist,
abgelaufen ist, abgelaufen ist,
9. oder Arbeitssuchender sein, dessen Anrecht auf Zulagen aufgrund der 9. oder Arbeitssuchender sein, dessen Anrecht auf Zulagen aufgrund der
Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 8 des vorerwähnten Königlichen Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 8 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 oder auf der Grundlage von Artikel 143 Erlasses vom 25. November 1991 oder auf der Grundlage von Artikel 143
des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die
Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit wegen
Langzeitarbeitslosigkeit ausgesetzt worden ist und der im Rahmen der Langzeitarbeitslosigkeit ausgesetzt worden ist und der im Rahmen der
Vorschriften über Arbeitslosigkeit ohne Unterbrechung mindestens Vorschriften über Arbeitslosigkeit ohne Unterbrechung mindestens
vierundzwanzig Monate nicht mehr entschädigt worden ist. » vierundzwanzig Monate nicht mehr entschädigt worden ist. »
Art. 22 - Artikel 130 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 22 - Artikel 130 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Die in Artikel 128 erwähnten Stellvertreter müssen spätestens am « Die in Artikel 128 erwähnten Stellvertreter müssen spätestens am
dreissigsten Tag nach Beginn der Unterbrechung im Rahmen eines dreissigsten Tag nach Beginn der Unterbrechung im Rahmen eines
Arbeitsvertrags eingestellt werden, der gemäss den im Gesetz vom 3. Arbeitsvertrags eingestellt werden, der gemäss den im Gesetz vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Regeln abgeschlossen Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Regeln abgeschlossen
wird. » wird. »
Art. 23 - Artikel 134 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 134 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 136 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses wird durch Art. 24 - Artikel 136 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses wird durch
folgende Absätze ersetzt: folgende Absätze ersetzt:
« Das Anrecht auf Zulagen setzt ab dem auf dem Antrag auf Zulagen « Das Anrecht auf Zulagen setzt ab dem auf dem Antrag auf Zulagen
angegebenen Tag ein, wenn das Antragsformular ordnungsgemäss und angegebenen Tag ein, wenn das Antragsformular ordnungsgemäss und
vollständig ausgefüllt beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen ist vollständig ausgefüllt beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen ist
innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem Tag nach dem auf dem Antrag innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem Tag nach dem auf dem Antrag
angegebenen Tag; diese Frist wird von Datum zu Datum berechnet. angegebenen Tag; diese Frist wird von Datum zu Datum berechnet.
Geht diese ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllte Unterlage nach Geht diese ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllte Unterlage nach
dieser Frist ein, so setzt das Anrecht auf Zulagen erst ab dem Tag dieser Frist ein, so setzt das Anrecht auf Zulagen erst ab dem Tag
ihres Empfangs ein. » ihres Empfangs ein. »
Art. 25 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit Art. 25 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit
Ausnahme der Artikel 3 und 5, die mit 1. Januar 1999 wirksam werden, Ausnahme der Artikel 3 und 5, die mit 1. Januar 1999 wirksam werden,
und des Artikels 8, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird. und des Artikels 8, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird.
Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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