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Arrêté Royal du 19 avril 2014
publié le 04 mars 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2016014079
pub.
04/03/2016
prom.
19/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/19/2016014079/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


19 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 5 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern.

Der oben genannte Königliche Erlass vom 15. März 1968 fordert derzeit eine regelmäßige Kontrolle bei der Erstinbetriebnahme eines Fahrzeugs der Klassen M2, M3, N und O. Im Fall von Fahrzeugen, die im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer Dienst anerkannt ist, hat diese Vorschrift zur Folge, dass innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums zwei Kontrollen gefordert werden.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Verschiebung der regelmäßigen Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O, die im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23.

Dezember 1994 zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer Dienst anerkannt ist.

Für diese Fahrzeuge wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig mit der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt. Diese zwei Inspektionen finden folglich während derselben Kontrolle statt.

Kommentar zu den Artikeln 2. Artikel 1 bezweckt die Einfügung eines Punktes 1sexies nach Punkt 1quinquies von Artikel 23ter. Der Punkt 1sexies legt fest, dass für die Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N und O, die im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer Dienst anerkannt ist, die erste der regelmäßigen Kontrollen nicht vor der Erstinbetriebnahme stattfindet.

In diesem Fall wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig mit der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt.

Für diese Fahrzeuge finden die nachfolgenden regelmäßigen Kontrollen mit einer normalen Periodizität statt. Diese Periodizität beginnt am Datum der Erstinbetriebnahme und nicht am Datum der ersten regelmäßigen Kontrolle.

Dieser Artikel hält ebenfalls am Bonussystem fest, das eine Verdopplung der Grundgültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung beinhaltet, falls bei der regelmäßigen Kontrolle keine technischen Mängel festgestellt werden. 3. Artikel 2 bezweckt die Einfügung eines zweiten Absatzes in Paragraph 3 von Artikel 23novies. Dieser Absatz legt fest, dass bei der ersten regelmäßigen Kontrolle eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden muss. Die Prüfbescheinigung, die für die im vorhergehenden Artikel genannten Fahrzeuge ausgestellt wird, muss weder das amtliche Kennzeichen, das Symbol des Zulassungslandes noch das Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle angeben.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 28. August 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.068/4 des Staatsrates vom 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998, 21.Juni 2001, 17. März 2003, 26. April 2006 und 1.

September 2006 werden folgenden Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 2 wird nach Punkt 1quinquies ein Punkt 1sexies wie folgt hinzugefügt: "1sexies.Bezüglich der Fahrzeuge der in § 1 Nr. 4 bis 7 des vorliegenden Artikels erwähnten Klassen M2, M3, N und O, die den Gegenstand einer Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens bilden, wie in Artikel 13 § 8 des vorliegenden Erlasses erwähnt, wird die regelmäßige Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme gleichzeitig mit der während der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführten Inspektion durchgeführt. Die regelmäßige Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme und die während der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführte Inspektion müssen jedoch durch eine als Technischer Dienst auf Grundlage des Artikels 16ter des vorliegenden Erlasses anerkannte und gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene Einrichtung durchgeführt werden.

Die regelmäßigen Kontrollen finden anschließend an den nachstehend festgelegten Daten statt: a) Linien- und Reisebusse müssen drei Monate nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle drei Monate; In Abweichung von Absatz 1 des Punktes a müssen Linien- und Reisebusse für die eine Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs Monate kontrolliert werden.

Allerdings müssen Linien- und Reisebusse, die nicht mit einem Verlangsamer ausgestattet sind, alle drei Monate einer Bremsprüfung unterzogen werden. b) Kranfahrzeuge, Wohnanhänger, Bootsanhänger und Segelflugzeuganhänger müssen zwei Jahre nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle zwei Jahre; c) für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg müssen sechs Monate nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle sechs Monate;

In Abweichung von Absatz 1 des Punktes c müssen für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg für die eine Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde mit einer Periodizität von einem Jahr kontrolliert werden. d) die in § 2 Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge müssen alle drei Monate nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle drei Monate;

In Abweichung von Absatz 1 des Punktes d müssen die in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge für die eine Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs Monate kontrolliert werden. e) die anderen Fahrzeuge, mit Ausnahme der langsamen Fahrzeuge, müssen ein Jahr nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach jedes Jahr." Art. 2 - In Artikel 23novies desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998, 26. April 2006, 1. Juni 2011 und 10. Januar 2012 wird die folgende Änderung vorgenommen: In Paragraph 3 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bezüglich der in Artikel 23ter § 2 Nr. 1sexies erwähnten Fahrzeuge, nennt die während dieser ersten regelmäßigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung wenigstens: 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN);2. den Ort und das Datum der Kontrolle;3. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar);4. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar);5. für Kleinbusse und Taxis, die Anzahl Sitzplätze außer dem Fahrersitz;6. die festgestellten Mängel und deren Kategorie;7. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen;8. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs;9. die Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt;10. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich erachtete Informationen;11. die Periodizität der nächsten regelmäßigen Kontrolle; 12. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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