publié le 02 février 2016
Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale (Moniteur belge du 15 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 93 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2007 über die Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.
September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 11. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.977/2 des Staatsrates vom 29. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird die Rechtsstellung der Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter in den Diensten für Managementunterstützung des Generalkommissars und der Generaldirektoren der föderalen Polizei festlegt.
KAPITEL 2 - Bestellung der Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter Art. 2 - Managementberater und persönliche Mitarbeiter werden vom Generalkommissar beziehungsweise von einem Generaldirektor aufgrund ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer Erfahrung bestellt.
Art. 3 - Die zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter bestellten Personalmitglieder der föderalen Polizei werden in den betreffenden Dienst für Managementunterstützung entsandt. Während der Entsendung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen.
Art. 4 - Personalmitglieder der lokalen Polizei werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen selbst, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium und, je nach Fall, dem Generalkommissar oder dem betreffenden Generaldirektor zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter bestellt. Für die Dauer der Bestellung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V und VI des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei; in diesem Fall wird das Einverständnis für die Entsendung vom Generalinspektor gegeben. Während der Entsendung fallen die betreffenden Personalmitglieder zu Lasten des Haushaltsplans der föderalen Polizei.
Art. 5 - Managementberater, die vor der Bestellung nicht Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sind, werden bei der föderalen Polizei vertraglich eingestellt oder gegebenenfalls von einer anderen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Art. 6 - Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor sowie statutarische Personalmitglieder können der Bestellung für den Dienst für Managementunterstützung mittels einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ein Ende setzen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine andere Kündigungsfrist.
Art. 7 - Personalmitglieder können in der Eigenschaft eines Mandatsinhabers nicht zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter bestellt werden.
KAPITEL 3 - Besoldungsstatut Art. 8 - Für die Dauer der Bestellung erhalten Managementberater eine jährliche Zulage von 3.402,84 EUR und persönliche Mitarbeiter eine jährliche Zulage von 2.381,98 EUR. Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese Zulage anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 RSPol sind mutatis mutandis auf diese Zulage anwendbar.
Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 8 kommen Managementberater während der Bestellung zum Managementberater in den Genuss der im RSPol erwähnten Gehaltszuschläge und Zulagen, die monatlich gleichzeitig mit dem Gehalt ausgezahlt werden, das sie in der Funktion erhielten, die sie vorher ausübten.
Gegebenenfalls werden das Anrecht auf die Ausbilderzulage und das Anrecht auf die Entschädigungen, die gleichzeitig mit dem Gehalt ausgezahlt werden, ausgesetzt, mit Ausnahme der Entschädigung für den Unterhalt der Uniform und der Entschädigung für Telefonkosten.
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 10 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst für Managementunterstützung angehören" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst für Managementunterstützung angehören" ersetzt.3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Gesamtanzahl der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Managementberater ist auf vierundzwanzig festgelegt.Der Generalkommissar bestimmt in Absprache mit den Generaldirektoren, auf welche Weise diese Anzahl unter ihnen verteilt wird.
Die Funktion eines Managementberaters, erwähnt in den Absätzen 2 und 3, kann nur von Personalmitgliedern der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste oder von Personalmitgliedern des Einsatzkaders, die zum Offizierskader gehören, ausgeübt werden." 4. Absatz 4 wird aufgehoben.5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Dienst für Managementunterstützung des Generalkommissars und jedes Generaldirektors umfasst zudem persönliche Mitarbeiter, die mit den anderen Aufgaben, die für die Unterstützung der Leitung ihres Dienstes nötig sind, beauftragt sind.Der Generalkommissar und die Generaldirektoren können jeweils eine begrenzte Anzahl Personalmitglieder frei wählen, die die Funktion eines persönlichen Mitarbeiters ausüben." Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 2. März 2007 über die Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM