publié le 03 octobre 2014
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Traduction allemande
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18 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile (Moniteur belge du 24 mars 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Dezember 2001, 11. Mai 2003 und 29. Juni 2007; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektorin vom 25. Oktober 2012 und 3. April 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 4. Dezember 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Pensionen vom 13.
Dezember 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Dezember 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/01 des Sektorenausschusses V - Inneres vom 9. Januar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.136/2 des Staatsrates vom 5. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Erwägungen, die dem Königlichen Erlass vom 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit zugrunde lagen, nach wie vor aktuell sind und dass dieser Erlass folglich die Bedingungen von Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung für eine Unterscheidung aufgrund des Alters erfüllt, da diese Unterscheidung durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt, sachlich und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind;
In der Erwägung, dass Artikel 4 des vorliegenden Erlasses, mit dem Artikel 10bis eingeführt wird, aufgenommen worden ist, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, und dass hierdurch der Stellungnahme des Ministers der Pensionen Folge geleistet wurde;
Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und der Ministerin des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2003 und 29. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten können auf ihren Antrag hin beurlaubt werden, sobald sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden, 2.mindestens folgendes Alter haben: a) 56,5 Jahre, wenn der Urlaub 2013 beginnt, b) 57 Jahre, wenn der Urlaub 2014 beginnt, c) 57,5 Jahre, wenn der Urlaub 2015 beginnt, d) 58 Jahre, wenn der Urlaub 2016 oder später beginnt, 3.am Ende des Urlaubs die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, zu erheben.
Der Antrag wird frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs schriftlich eingereicht. Der Antrag enthält den Nachweis, dass die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt ist.
Der Urlaub beginnt am Ersten eines Kalendermonats." Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "auf vier Jahre festgelegt" durch die Wörter "auf höchstens vier Jahre festgelegt" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren innerhalb des in § 1 erwähnten Zeitraums erreicht" durch die Wörter "die Mindestbedingungen, um gemäß den Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Vorruhestandspension zu erheben, innerhalb des in § 1 erwähnten Zeitraums erfüllt" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren erreicht" durch die Wörter "die Mindestbedingungen erfüllt, um gemäß den Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Vorruhestandspension zu erheben" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikeln 4 und 9 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen" durch die Wörter "Artikeln 80, 84 und 85 bis 89 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013" ersetzt.
Art. 4 - In demselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10bis - Bedienstete, die sich am 1. Januar 2012 in Vorruhestandsurlaub befinden, unterliegen weiterhin der Regelung des Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 anwendbar war.
Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2012 einen Antrag auf Vorruhestandsurlaub eingereicht haben, unterliegen ebenfalls weiterhin der Regelung des Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 anwendbar war, unter der Bedingung, dass dieser Urlaub vor dem 5. März 2013 begonnen hat." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister der Pensionen und der Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET