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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 maart 1999 tot invoering van een verlof voorafgaand aan het pensioen voor sommige ambtenaren van de operationele diensten van de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 maart 1999 tot invoering van een verlof voorafgaand aan het pensioen voor sommige ambtenaren van de operationele diensten van de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 maart 1999 tot invoering van een verlof voorafgaand aan het pensioen voor sommige ambtenaren van de operationele diensten van de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van |
Sécurité civile (Moniteur belge du 24 mars 2014). | 24 maart 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs | Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs |
für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der | für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der |
Zivilen Sicherheit | Zivilen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur Einführung |
eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der | eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der |
Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert | Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 4. Dezember 2001, 11. Mai 2003 und | durch die Königlichen Erlasse vom 4. Dezember 2001, 11. Mai 2003 und |
29. Juni 2007; | 29. Juni 2007; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektorin vom 25. Oktober 2012 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektorin vom 25. Oktober 2012 |
und 3. April 2013; | und 3. April 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 4. Dezember 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 4. Dezember 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Pensionen vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Pensionen vom 13. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; | Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/01 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/01 des |
Sektorenausschusses V - Inneres vom 9. Januar 2014; | Sektorenausschusses V - Inneres vom 9. Januar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.136/2 des Staatsrates vom 5. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.136/2 des Staatsrates vom 5. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Erwägungen, die dem Königlichen Erlass vom | In der Erwägung, dass die Erwägungen, die dem Königlichen Erlass vom |
22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte | 22. März 1999 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte |
Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen | Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen |
Sicherheit zugrunde lagen, nach wie vor aktuell sind und dass dieser | Sicherheit zugrunde lagen, nach wie vor aktuell sind und dass dieser |
Erlass folglich die Bedingungen von Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom | Erlass folglich die Bedingungen von Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom |
10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung für | 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung für |
eine Unterscheidung aufgrund des Alters erfüllt, da diese | eine Unterscheidung aufgrund des Alters erfüllt, da diese |
Unterscheidung durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere rechtmäßige | Unterscheidung durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere rechtmäßige |
Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt, | Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt, |
sachlich und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur | sachlich und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur |
Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind; | Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind; |
In der Erwägung, dass Artikel 4 des vorliegenden Erlasses, mit dem | In der Erwägung, dass Artikel 4 des vorliegenden Erlasses, mit dem |
Artikel 10bis eingeführt wird, aufgenommen worden ist, damit die | Artikel 10bis eingeführt wird, aufgenommen worden ist, damit die |
Rechtssicherheit gewährleistet ist, und dass hierdurch der | Rechtssicherheit gewährleistet ist, und dass hierdurch der |
Stellungnahme des Ministers der Pensionen Folge geleistet wurde; | Stellungnahme des Ministers der Pensionen Folge geleistet wurde; |
Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und der Ministerin des | Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und der Ministerin des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1999 zur |
Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der | Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der |
Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert | Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2003 und 29. Juni 2007, wird | durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2003 und 29. Juni 2007, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten können auf ihren Antrag hin | "Die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten können auf ihren Antrag hin |
beurlaubt werden, sobald sie gleichzeitig folgende Bedingungen | beurlaubt werden, sobald sie gleichzeitig folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf | 1. mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf |
Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor vorweisen können, | Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor vorweisen können, |
unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der | unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der |
anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die | anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die |
Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden, | Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden, |
2. mindestens folgendes Alter haben: | 2. mindestens folgendes Alter haben: |
a) 56,5 Jahre, wenn der Urlaub 2013 beginnt, | a) 56,5 Jahre, wenn der Urlaub 2013 beginnt, |
b) 57 Jahre, wenn der Urlaub 2014 beginnt, | b) 57 Jahre, wenn der Urlaub 2014 beginnt, |
c) 57,5 Jahre, wenn der Urlaub 2015 beginnt, | c) 57,5 Jahre, wenn der Urlaub 2015 beginnt, |
d) 58 Jahre, wenn der Urlaub 2016 oder später beginnt, | d) 58 Jahre, wenn der Urlaub 2016 oder später beginnt, |
3. am Ende des Urlaubs die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine | 3. am Ende des Urlaubs die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine |
Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
vorgesehen, zu erheben. | vorgesehen, zu erheben. |
Der Antrag wird frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor | Der Antrag wird frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor |
Beginn des Urlaubs schriftlich eingereicht. Der Antrag enthält den | Beginn des Urlaubs schriftlich eingereicht. Der Antrag enthält den |
Nachweis, dass die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt | Nachweis, dass die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt |
ist. | ist. |
Der Urlaub beginnt am Ersten eines Kalendermonats." | Der Urlaub beginnt am Ersten eines Kalendermonats." |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 11. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "auf vier Jahre festgelegt" durch | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "auf vier Jahre festgelegt" durch |
die Wörter "auf höchstens vier Jahre festgelegt" ersetzt. | die Wörter "auf höchstens vier Jahre festgelegt" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren innerhalb | 2. In § 2 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren innerhalb |
des in § 1 erwähnten Zeitraums erreicht" durch die Wörter "die | des in § 1 erwähnten Zeitraums erreicht" durch die Wörter "die |
Mindestbedingungen, um gemäß den Bestimmungen von Artikel 46 des | Mindestbedingungen, um gemäß den Bestimmungen von Artikel 46 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine | Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine |
Vorruhestandspension zu erheben, innerhalb des in § 1 erwähnten | Vorruhestandspension zu erheben, innerhalb des in § 1 erwähnten |
Zeitraums erfüllt" ersetzt. | Zeitraums erfüllt" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren erreicht" | 3. In § 3 werden die Wörter "das Alter von sechzig Jahren erreicht" |
durch die Wörter "die Mindestbedingungen erfüllt, um gemäß den | durch die Wörter "die Mindestbedingungen erfüllt, um gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur | Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
Anspruch auf eine Vorruhestandspension zu erheben" ersetzt. | Anspruch auf eine Vorruhestandspension zu erheben" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikeln 4 | Art. 3 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikeln 4 |
und 9 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen | und 9 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen |
Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer | Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer |
Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen" durch die Wörter "Artikeln 80, | Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen" durch die Wörter "Artikeln 80, |
84 und 85 bis 89 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013" ersetzt. | 84 und 85 bis 89 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013" ersetzt. |
Art. 4 - In demselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 4 - In demselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10bis - Bedienstete, die sich am 1. Januar 2012 in | "Art. 10bis - Bedienstete, die sich am 1. Januar 2012 in |
Vorruhestandsurlaub befinden, unterliegen weiterhin der Regelung des | Vorruhestandsurlaub befinden, unterliegen weiterhin der Regelung des |
Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 anwendbar war. | Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 anwendbar war. |
Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2012 einen Antrag auf | Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2012 einen Antrag auf |
Vorruhestandsurlaub eingereicht haben, unterliegen ebenfalls weiterhin | Vorruhestandsurlaub eingereicht haben, unterliegen ebenfalls weiterhin |
der Regelung des Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 | der Regelung des Vorruhestandsurlaubs, wie sie am 31. Dezember 2011 |
anwendbar war, unter der Bedingung, dass dieser Urlaub vor dem 5. März | anwendbar war, unter der Bedingung, dass dieser Urlaub vor dem 5. März |
2013 begonnen hat." | 2013 begonnen hat." |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der Minister der Pensionen und der Minister des Innern sind, | Art. 6 - Der Minister der Pensionen und der Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |