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Arrêté Royal du 18 juillet 2017
publié le 04 novembre 2021

Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021033625
pub.
04/11/2021
prom.
18/07/2017
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUILLET 2017. - Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/12/2016 pub. 16/02/2018 numac 2018010617 source service public federal interieur Loi relative au traitement des données des passagers. - Traduction allemande fermer relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2017 relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/12/2016 pub. 16/02/2018 numac 2018010617 source service public federal interieur Loi relative au traitement des données des passagers. - Traduction allemande fermer relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes (Moniteur belge du 28 juillet 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der Pflichten der Fluggesellschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Passagierdaten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

März 2017;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 24. Mai 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 25.Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten, 2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in Artikel 4 Nr.3 des Gesetzes erwähnt, 3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente, 4."Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, 5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte Datenbank, 6."Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, 7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten lesbar sind, 8."gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, 9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 der Kommission vom 28.April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind.

KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre Übermittlung gemäß § 2. § 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden Zeitpunkten: 1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und 2.sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. § 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 genannten Zeitpunkten.

Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen.

Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel 9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu korrigieren.

KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. § 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung beschränken.

Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. § 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen möchten. § 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und bilateral vereinbart sind.

Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument "Technische Richtlinien" beschrieben sind. § 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen zu können.

Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln.

KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Passagierdaten wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft.

Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft.

Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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