publié le 03 février 2014
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2013 portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police (Moniteur belge du 8 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, des Artikels 32 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets;
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 296/5 und 297/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 beziehungsweise 24. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3.
April 2012;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.178/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass eine zweite Prüfungsperiode am Ende der Ausbildung zur Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars (PHK) eingeführt wird. Dass die Personalmitglieder, die an der vorherigen Prüfungsperiode dieser PHK-Beförderungsausbildung teilgenommen haben, jedoch nicht in den Genuss einer zweiten Prüfungsperiode gekommen sind. Dass diese Personalmitglieder daher, damit die Gleichberechtigung aller Teilnehmer an der PHK-Beförderungsausbildung gewährleistet ist, zu der zweiten Prüfungsperiode der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2011-2012 zugelassen werden;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.7 wird das Wort "Praktika" durch die Wörter "ein Praktikum" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9."Generaldirektion": die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung,".
Art. 2 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem ein Praktikum mit einer Mindestdauer von 100 Stunden, entweder bei der föderalen Polizei oder bei der lokalen Polizei oder in einem Privatunternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung." Art. 3 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "der Praktika" durch die Wörter "des Praktikums" ersetzt.
Art. 4 - In den Artikeln 32 und 33 desselben Erlasses werden die Wörter "Für jedes der drei Praktika" jedes Mal durch die Wörter "Am Ende des Praktikums" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "die Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsperioden.Die Teilnahme an der ersten Prüfungsperiode ist Pflicht." Art. 6 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "auf den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Generalinspektion" durch die Wörter "Der Generaldirektor der Generaldirektion" ersetzt.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Personalmitglieder, die an der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008 teilgenommen haben und für die der Prüfungsausschuss entschieden hat, dass sie nicht bestanden haben, werden zu einer neuen Prüfungsperiode zugelassen.
Der Lehrstoff für diese zweite Prüfungsperiode entspricht dem Lehrstoff der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 2012.
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM