← Retour vers "Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction allemande "
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 18 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la | besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat |
promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction | vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van |
allemande | politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 juillet 2013 portant modification de l'arrêté | besluit van 18 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis | 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is |
pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police | voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - |
(Moniteur belge du 8 août 2013). | Duitse vertaling (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
18. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung | Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung |
in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen | in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen |
Direktionsbrevets | Direktionsbrevets |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
des Artikels 32 Nr. 3; | des Artikels 32 Nr. 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung |
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets; | erforderlichen Direktionsbrevets; |
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 296/5 und 297/5 des | Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 296/5 und 297/5 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 |
beziehungsweise 24. Oktober 2012; | beziehungsweise 24. Oktober 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3. |
April 2012; | April 2012; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; | Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.178/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.178/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass eine zweite | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass eine zweite |
Prüfungsperiode am Ende der Ausbildung zur Beförderung in den | Prüfungsperiode am Ende der Ausbildung zur Beförderung in den |
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars (PHK) eingeführt wird. Dass | Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars (PHK) eingeführt wird. Dass |
die Personalmitglieder, die an der vorherigen Prüfungsperiode dieser | die Personalmitglieder, die an der vorherigen Prüfungsperiode dieser |
PHK-Beförderungsausbildung teilgenommen haben, jedoch nicht in den | PHK-Beförderungsausbildung teilgenommen haben, jedoch nicht in den |
Genuss einer zweiten Prüfungsperiode gekommen sind. Dass diese | Genuss einer zweiten Prüfungsperiode gekommen sind. Dass diese |
Personalmitglieder daher, damit die Gleichberechtigung aller | Personalmitglieder daher, damit die Gleichberechtigung aller |
Teilnehmer an der PHK-Beförderungsausbildung gewährleistet ist, zu der | Teilnehmer an der PHK-Beförderungsausbildung gewährleistet ist, zu der |
zweiten Prüfungsperiode der PHK-Beförderungsausbildung - | zweiten Prüfungsperiode der PHK-Beförderungsausbildung - |
Prüfungsperiode 2011-2012 zugelassen werden; | Prüfungsperiode 2011-2012 zugelassen werden; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 |
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines | zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets wird wie folgt | Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 7 wird das Wort "Praktika" durch die Wörter "ein Praktikum" | a) In Nr. 7 wird das Wort "Praktika" durch die Wörter "ein Praktikum" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. "Generaldirektion": die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen | "9. "Generaldirektion": die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die | Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die |
Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion der | Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion der |
Unterstützung und der Verwaltung,". | Unterstützung und der Verwaltung,". |
Art. 2 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem ein Praktikum mit einer | "Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem ein Praktikum mit einer |
Mindestdauer von 100 Stunden, entweder bei der föderalen Polizei oder | Mindestdauer von 100 Stunden, entweder bei der föderalen Polizei oder |
bei der lokalen Polizei oder in einem Privatunternehmen oder einer | bei der lokalen Polizei oder in einem Privatunternehmen oder einer |
öffentlichen Einrichtung." | öffentlichen Einrichtung." |
Art. 3 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 3 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
Praktika" durch die Wörter "des Praktikums" ersetzt. | Praktika" durch die Wörter "des Praktikums" ersetzt. |
Art. 4 - In den Artikeln 32 und 33 desselben Erlasses werden die | Art. 4 - In den Artikeln 32 und 33 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Für jedes der drei Praktika" jedes Mal durch die Wörter "Am | Wörter "Für jedes der drei Praktika" jedes Mal durch die Wörter "Am |
Ende des Praktikums" ersetzt. | Ende des Praktikums" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "die Tätigkeits- und | a) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "die Tätigkeits- und |
Praktikumsberichte" durch die Wörter "den Tätigkeitsbericht und den | Praktikumsberichte" durch die Wörter "den Tätigkeitsbericht und den |
Praktikumsbericht" ersetzt. | Praktikumsbericht" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsperioden. Die Teilnahme an der | "Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsperioden. Die Teilnahme an der |
ersten Prüfungsperiode ist Pflicht." | ersten Prüfungsperiode ist Pflicht." |
Art. 6 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 6 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"der Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "auf den | "der Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "auf den |
Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt. | Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 7 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
Generalinspektion" durch die Wörter "Der Generaldirektor der | Generalinspektion" durch die Wörter "Der Generaldirektor der |
Generaldirektion" ersetzt. | Generaldirektion" ersetzt. |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Die Personalmitglieder, die an der PHK-Beförderungsausbildung | Art. 8 - Die Personalmitglieder, die an der PHK-Beförderungsausbildung |
- Prüfungsperiode 2007-2008 teilgenommen haben und für die der | - Prüfungsperiode 2007-2008 teilgenommen haben und für die der |
Prüfungsausschuss entschieden hat, dass sie nicht bestanden haben, | Prüfungsausschuss entschieden hat, dass sie nicht bestanden haben, |
werden zu einer neuen Prüfungsperiode zugelassen. | werden zu einer neuen Prüfungsperiode zugelassen. |
Der Lehrstoff für diese zweite Prüfungsperiode entspricht dem | Der Lehrstoff für diese zweite Prüfungsperiode entspricht dem |
Lehrstoff der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008. | Lehrstoff der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 2012. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 2012. |
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |