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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/07/2013
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling
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18 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 18 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis pour la besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat
promotion au grade de commissaire divisionnaire de police - Traduction vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van
allemande politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 juillet 2013 portant modification de l'arrêté besluit van 18 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van
royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction requis 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is
pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. -
(Moniteur belge du 8 août 2013). Duitse vertaling (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
18. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung
in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen
Direktionsbrevets Direktionsbrevets
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
des Artikels 32 Nr. 3; des Artikels 32 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets; erforderlichen Direktionsbrevets;
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 296/5 und 297/5 des Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 296/5 und 297/5 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012
beziehungsweise 24. Oktober 2012; beziehungsweise 24. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3.
April 2012; April 2012;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai
2012; 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.178/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.178/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass eine zweite In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass eine zweite
Prüfungsperiode am Ende der Ausbildung zur Beförderung in den Prüfungsperiode am Ende der Ausbildung zur Beförderung in den
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars (PHK) eingeführt wird. Dass Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars (PHK) eingeführt wird. Dass
die Personalmitglieder, die an der vorherigen Prüfungsperiode dieser die Personalmitglieder, die an der vorherigen Prüfungsperiode dieser
PHK-Beförderungsausbildung teilgenommen haben, jedoch nicht in den PHK-Beförderungsausbildung teilgenommen haben, jedoch nicht in den
Genuss einer zweiten Prüfungsperiode gekommen sind. Dass diese Genuss einer zweiten Prüfungsperiode gekommen sind. Dass diese
Personalmitglieder daher, damit die Gleichberechtigung aller Personalmitglieder daher, damit die Gleichberechtigung aller
Teilnehmer an der PHK-Beförderungsausbildung gewährleistet ist, zu der Teilnehmer an der PHK-Beförderungsausbildung gewährleistet ist, zu der
zweiten Prüfungsperiode der PHK-Beförderungsausbildung - zweiten Prüfungsperiode der PHK-Beförderungsausbildung -
Prüfungsperiode 2011-2012 zugelassen werden; Prüfungsperiode 2011-2012 zugelassen werden;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets wird wie folgt Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 7 wird das Wort "Praktika" durch die Wörter "ein Praktikum" a) In Nr. 7 wird das Wort "Praktika" durch die Wörter "ein Praktikum"
ersetzt. ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. "Generaldirektion": die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen "9. "Generaldirektion": die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die
Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion der Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion der
Unterstützung und der Verwaltung,". Unterstützung und der Verwaltung,".
Art. 2 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem ein Praktikum mit einer "Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem ein Praktikum mit einer
Mindestdauer von 100 Stunden, entweder bei der föderalen Polizei oder Mindestdauer von 100 Stunden, entweder bei der föderalen Polizei oder
bei der lokalen Polizei oder in einem Privatunternehmen oder einer bei der lokalen Polizei oder in einem Privatunternehmen oder einer
öffentlichen Einrichtung." öffentlichen Einrichtung."
Art. 3 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 3 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Praktika" durch die Wörter "des Praktikums" ersetzt. Praktika" durch die Wörter "des Praktikums" ersetzt.
Art. 4 - In den Artikeln 32 und 33 desselben Erlasses werden die Art. 4 - In den Artikeln 32 und 33 desselben Erlasses werden die
Wörter "Für jedes der drei Praktika" jedes Mal durch die Wörter "Am Wörter "Für jedes der drei Praktika" jedes Mal durch die Wörter "Am
Ende des Praktikums" ersetzt. Ende des Praktikums" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "die Tätigkeits- und a) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "die Tätigkeits- und
Praktikumsberichte" durch die Wörter "den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsberichte" durch die Wörter "den Tätigkeitsbericht und den
Praktikumsbericht" ersetzt. Praktikumsbericht" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsperioden. Die Teilnahme an der "Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsperioden. Die Teilnahme an der
ersten Prüfungsperiode ist Pflicht." ersten Prüfungsperiode ist Pflicht."
Art. 6 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"der Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "auf den "der Tätigkeits- und Praktikumsberichte" durch die Wörter "auf den
Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt. Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 7 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Generalinspektion" durch die Wörter "Der Generaldirektor der Generalinspektion" durch die Wörter "Der Generaldirektor der
Generaldirektion" ersetzt. Generaldirektion" ersetzt.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - Die Personalmitglieder, die an der PHK-Beförderungsausbildung Art. 8 - Die Personalmitglieder, die an der PHK-Beförderungsausbildung
- Prüfungsperiode 2007-2008 teilgenommen haben und für die der - Prüfungsperiode 2007-2008 teilgenommen haben und für die der
Prüfungsausschuss entschieden hat, dass sie nicht bestanden haben, Prüfungsausschuss entschieden hat, dass sie nicht bestanden haben,
werden zu einer neuen Prüfungsperiode zugelassen. werden zu einer neuen Prüfungsperiode zugelassen.
Der Lehrstoff für diese zweite Prüfungsperiode entspricht dem Der Lehrstoff für diese zweite Prüfungsperiode entspricht dem
Lehrstoff der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008. Lehrstoff der PHK-Beförderungsausbildung - Prüfungsperiode 2007-2008.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 2012. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 2012.
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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