publié le 26 octobre 2018
Arrêté royal définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations de certains animaux vivants et définissant les conditions d'agrément des organismes, instituts et centres. - Traduction allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
18 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations de certains animaux vivants et définissant les conditions d'agrément des organismes, instituts et centres. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2015 définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations de certains animaux vivants et définissant les conditions d'agrément des organismes, instituts et centres (Moniteur belge du 18 janvier 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 18. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 und das Gesetz vom 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. September 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2015;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 27. Mai 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.137/3 des Staatsrates vom 16. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.
Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass wird Folgendes bestimmt: 1. die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten Tieren sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage I aufgeführten spezifischen Regelungen unterliegen, 2.die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Zirkustiere. § 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Heimtiere, wie in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehen.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 3. Drittland oder Teil eines Drittlandes: Land oder Teil eines Landes, das nicht zur Europäischen Union gehört, 4.Einfuhr: Einführung von Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland ins belgische Staatsgebiet, 5. Tiere: Tiere anderer Arten als: a) Rinder, einschließlich der Arten Bison bison und Bubalus bubalis, b) Schweine: alle Tiere der Familie der Suidae, ausschließlich Schweinen, die weder in einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden (Wildschweine), c) Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde, einschließlich Zebras, Eseln und ihrer Kreuzungen, d) Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratiten), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, e) Schafe und Ziegen, f) Tiere in Aquakultur: Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stamms Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten -, die in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen werden, einschließlich wild lebender Wassertiere, die für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, g) Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile davon, einschließlich Fischrogen und Fischmilch, ausschließlich Meeressäugetieren, 6.Papagei: Tier der Ordnung der Psittaciformes, 7. Hasentier: Tier der Ordnung der Lagomorpha, 8.amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum: gemäß dem Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 zugelassene, geografisch begrenzte, permanente Anlage, in der eine oder mehrere Tierarten gewöhnlich zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken und ausschließlich zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke gehalten oder gezüchtet werden: a) Exposition dieser Tiere und Bildung des Publikums, b) Arterhaltung, c) wissenschaftliche Grundlagenforschung, angewandte wissenschaftliche Forschung oder Tierhaltung zum Zwecke dieser Forschung, 9.meldepflichtige Krankheiten: in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht erwähnte Krankheiten, 10. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Behörde eines Staates oder von dieser Behörde damit beauftragte Stelle, 11.zugelassener Tierarzt: gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung der Tierärzte zugelassener Tierarzt, 12. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: - Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder - Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 11.November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von selbständigen Tierärzten, Bioingenieuren, Mastern, Industrieingenieuren oder Bachelors oder von juristischen Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen, Probenahmen, Zertifizierungen und Audits ausüben, ausführen lassen kann, 13. Betrieb: Gebäude oder Gebäudekomplex, einschließlich des dazugehörenden Landes, der in epidemiologischer Hinsicht eine Einheit bildet, wo Tiere gehalten werden, oder der zu diesem Zweck bestimmt ist, 14.veterinärrechtliche Kontrolle: physische Kontrolle und/oder Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt, 15. Sendung: Anzahl Tiere derselben Art, für die die gleiche Veterinärbescheinigung beziehungsweise das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Transportmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Land oder Landesteil stammen, 16.Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 17. Richtlinie 92/65/EWG: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13.Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, 18. Verordnung (EU) Nr.206/2010: Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, 19. Königlicher Erlass vom 6.Dezember 1978: Königlicher Erlass vom 6.
Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, 20. Königlicher Erlass vom 10.September 1981: Königlicher Erlass vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, 21.Königlicher Erlass vom 31. Dezember 1992: Königlicher Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, 22.Königlicher Erlass vom 30. April 1999: Königlicher Erlass vom 30.
April 1999 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, 23. Königlicher Erlass vom 10.August 2005: Königlicher Erlass vom 10.
August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, 24. Königlicher Erlass vom 22.Mai 2014: Königlicher Erlass vom 22.
Mai 2014 über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen. § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen in folgenden Artikeln entsprechend Anwendung, sofern keine andere Begriffsbestimmung in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist: 1. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, 2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9.November 2009 über die Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, 3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17.Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen für den Handel Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 werden die in den Artikeln 6 bis 13 erwähnten Tiere nur in den Handel gebracht, wenn sie die in den Artikeln 6 bis 11 aufgeführten Bedingungen erfüllen und wenn sie: 1. aus Betrieben stammen, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 von der Agentur registriert sind, 2. aus Betrieben stammen, die der Agentur alle meldepflichtigen Krankheiten melden, 3.keinerlei klinische Anzeichen aufweisen und aus Betrieben oder Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, 4. nicht von einer in den Artikeln 6 bis 11 vorgesehenen Veterinärbescheinigung beziehungsweise einem darin vorgesehenen Handelsdokument begleitet sind, sie von einer Erklärung des Betreibers begleitet sind, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbare klinische Anzeichen aufweisen und dass sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt. § 2 - Paragraph 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Affen.
Art. 5 - Tiere, die zu Arten gehören, die nicht in den Artikeln 6 bis 11 erwähnt sind, werden nur ins belgische Staatsgebiet eingeführt, nachdem die Agentur auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ihr Einverständnis hierzu gegeben hat.
KAPITEL III - Spezifische Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Tierarten Art. 6 - § 1 - Nicht menschliche Primaten (Simiae und Prosimiae) werden nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. aus Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, die gemäß Artikel 13 des vorliegenden Erlasses von der Agentur oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, und für solche bestimmt sind, 2.von der in Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der amtliche Tierarzt der Herkunftseinrichtung, des Herkunftsinstituts beziehungsweise -zentrums ausgefüllt hat, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren. § 2 - In Abweichung von § 1 ist es unter den in Anlage III Punkt 3 zum vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erlaubt, dass zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.
Art. 7 - § 1 - Huftiere werden nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. gemäß Artikel 3 § 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 gekennzeichnet sind, 2. nicht im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein müssen, 3.nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind und sie den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche genügen, 4. aus einem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 erwähnten Betrieb stammen, in dem diese Tiere seit ihrer Geburt beziehungsweise in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand ununterbrochen gehalten worden sind und der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Anwendung folgender Erlasse ist: a) Königlicher Erlass vom 10.September 1981, b) Königlicher Erlass vom 10.August 2005, c) Königlicher Erlass vom 10.Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, 5. von einer in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Veterinärbescheinigung begleitet sind, die durch die in Anlage II zum vorliegenden Erlass erwähnte Bestätigung zu ergänzen ist. § 2 - Zusätzlich zu den in § 1 festgelegten Bedingungen werden Wiederkäuer nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. aus einem Betrieb stammen, der gemäß Anlage I Punkt C zum Königlichen Erlass vom 17.Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist, 2. aus einem Betrieb stammen, der gemäß Anlage I Punkt C oder D zum Königlichen Erlass vom 6.Dezember 1978 oder Anlage I Kapitel I oder II zum Königlichen Erlass vom 10. August 2005 amtlich anerkannt brucellosefrei beziehungsweise brucellosefrei ist, 3. hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den einschlägigen Anforderungen genügen, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) und e) des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 für Rinder beziehungsweise in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
August 2005 für Schafe und Ziegen vorgesehen sind.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Wiederkäuer in den Handel gebracht werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, in dem in der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind. § 3 - Zusätzlich zu den in § 1 festgelegten Bedingungen werden Schweine nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. nicht aus einem Gebiet stammen, über das im Zusammenhang mit der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen gemäß dem Königlichen Erlass vom 19.März 2004 über die Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest verhängt worden ist, 2. aus einem Betrieb stammen, der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.September 1981 unterliegt, 3. aus einem brucellosefreien Betrieb gemäß dem Königlichen Erlass vom 13.Juli 1962 über die Bekämpfung der Schweinebrucellose stammen, 4. hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften den im Königlichen Erlass vom 30.April 1999 für Schweine vorgesehenen Anforderungen genügen.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Schweine in den Handel gebracht werden, wenn sie in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand einem Test zum Nachweis, dass sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sind.
Art. 8 - § 1 - Vögel werden nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine aviäre Influenza festgestellt worden ist, 2.aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, das keinen Beschränkungen, wie im Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit vorgesehen, unterliegt, 3. gemäß Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31.Dezember 1992 aus einem Drittland eingeführt worden sind und in dem Betrieb, in den sie nach der Verbringung in das Staatsgebiet aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sind, 4. gemäß der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28.August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel gegen die aviäre Influenza geimpft sind und von einer in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Veterinärbescheinigung begleitet sind. § 2 - Zusätzlich zu den in § 1 festgelegten Bedingungen werden Papageien nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. nicht aus einem Herd stammen, in dem Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt worden ist, und nicht mit Tieren aus einem solchen Herd in Berührung gekommen sind, 2.gemäß Artikel 3 § 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 22.
Mai 2014 gekennzeichnet sind, 3. von einem Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den Herkunftsbetrieb beziehungsweise das Herkunftshandelsunternehmen zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, begleitet sind. Art. 9 - Bienen (Apis melifera) und Hummeln (Bombus spp.) werden nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt worden ist, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt: a) Seit Feststellung des letzten Falls ist eine Frist von mindestens 30 Tagen verstrichen und b) alle befallenen Bienenstöcke sind verbrannt beziehungsweise behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden und c) seit dem Zeitpunkt, wo alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde zuletzt kontrolliert worden sind, ist eine Frist von mindestens 30 Tagen verstrichen, 2.aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km stammen, das keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem vermuteten oder bestätigten Vorkommen des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) oder der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) unterliegt und frei von Infektionen durch diese Parasiten ist, 3. von der in Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Veterinärbescheinigung begleitet sind. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 dürfen Hummeln in den Handel gebracht werden, wenn sie aus einer von der Außenwelt abgeschirmten Einrichtung stammen, die von der Agentur anerkannt ist, frei von der bösartigen Faulbrut ist und unmittelbar vor dem Versand untersucht worden ist, wobei weder die Hummeln noch die Brut klinische Anzeichen aufweisen oder auf eine andere Krankheit schließen lassen.
Art. 10 - Hasentiere werden nur in den Handel gebracht, wenn sie: 1. nicht aus einem Herd stammen, in dem während des letzten Monats Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat, oder nicht mit Tieren aus einem solchen Herd in Berührung gekommen sind, 2.aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist, 3. für die Verbringung in das Vereinigte Königreich von der in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Veterinärbescheinigung begleitet sind. Art. 11 - Nerze und Füchse werden nur in den Handel gebracht, wenn sie nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten 6 Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden.
Art. 12 - § 1 - Beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber meldepflichtigen Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anlage III amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ist die in Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehene Veterinärbescheinigung vorzuweisen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Veterinärbescheinigung wird vom Tierarzt ausgefüllt, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut beziehungsweise -zentrum zuständig ist, wobei darin zu bescheinigen ist, dass die Tiere aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung oder einem amtlich zugelassenen Institut beziehungsweise Zentrum stammen.
Die Bescheinigung ist während der Beförderung der Tiere mitzuführen.
Art. 13 - Um von der Agentur gemäß dem Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 zugelassen zu werden, muss eine Einrichtung, ein Institut beziehungsweise ein Zentrum den in Anlage III festgelegten Anforderungen genügen.
KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern Art. 14 - Tiere werden nur eingeführt, wenn sie den Bestimmungen von Kapitel II und III genügen.
Art. 15 - Tiere werden nur eingeführt, wenn sie: 1. aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr.206/2010 aufgeführt sind, 2. von der von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet sind, deren Muster sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren befindet, 3. den Anforderungen bei den im Königlichen Erlass vom 31.Dezember 1992 vorgesehenen Kontrollen entsprechen, 4. vor dem Versand in das belgische Staatsgebiet einer Kontrolle unterzogen worden sind, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt, dass die in der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.1255/97 vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 kann die Agentur die Verbringung von Huftieren der in Anhang VI Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgezählten Arten zulassen, wenn diese Sendungen für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, sofern die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 16 - Die in den Artikeln 6 bis 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Tiere müssen vor der Einfuhr unter Quarantäne stehen.
KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen wird wie folgt abgeändert: 1. Anlage I wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.Handelsverkehr mit bestimmten besonderen Tierarten, wie im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren vorgesehen". 2. Anlage II Nr.11 wird durch eine Nummer 11.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Code
Niederlassungen
Tätigkeiten
11.7
Amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum
Innergemeinschaftlicher Handel mit bestimmten besonderen Tierarten und ihre Einfuhr, wie im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren vorgesehen
".
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 18 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE I ? Königlicher Erlass vom 30. April 1999 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006, ? Königlicher Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, ? Königlicher Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere, ? Königlicher Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2013, ? Königlicher Erlass vom 9. November 2009 über die Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 16. April 2013, ? Königlicher Erlass vom 17. Juli 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, ? Königlicher Erlass vom 1. Dezember 2013 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE II Bestätigung zur Ergänzung der in Artikel 7 § 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Veterinärbescheinigung Bestätigung Der Unterzeichnete .......................................... (Name), amtlicher Tierarzt, bestätigt, dass der/die nicht unter die Richtlinie 64/432/EWG fallende(n) Wiederkäuer(1) bzw. das/die nicht unter diese Richtlinie fallende(n) Schwein(e)(1): i. zur Art ........................................................... gehört/gehören(1), ii. bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen der Krankheiten aufweist/aufweisen(1), für die er/es/sie(1) anfällig ist/sind(1), iii. aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand(1) / einem amtlich anerkannt brucellosefreien(1) bzw. einem brucellosefreien Bestand(1) / einem Betrieb(1), der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegt oder in dem er/es/sie(1) mit negativem Ergebnis den in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015(2) vorgesehenen Tests unterzogen worden ist/sind(1), stammt/stammen(1).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
_______ Fußnote n (1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Königlicher Erlass vom 18.Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren
ANLAGE III Zulassungbedingungen für Einrichtungen, Institute oder Zentren 1. Für die amtliche Zulassung gemäß Artikel 13 des vorliegenden Erlasses müssen Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.8 folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind deutlich abgegrenzt und nach außen bzw.zu den in Gefangenschaft gehaltenen Tieren abgeschirmt und so gelegen, dass sie keine Gefahr für den Gesundheitsstatus landwirtschaftlicher Betriebe darstellen. b) Sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Absondern von Tieren sowie angemessene Quarantäneeinrichtungen für Tiere aus nicht zulässiger Quelle.c) Sie müssen frei von meldepflichtigen Krankheiten sein.Um Einrichtungen, Institute oder Zentren für krankheitsfrei erklären zu können, prüft die Agentur die Register dieser Einrichtungen, Institute oder Zentren über den Tiergesundheitszustand zumindest der letzten 3 Jahre sowie die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen, denen Tiere in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum unterzogen wurden. In Abweichung von dieser Vorschrift werden neue Einrichtungen, Institute oder Zentren jedoch zugelassen, wenn alle darin befindlichen Tiere aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren bezogen wurden. d) Sie führen Register über: i.Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten, ii. Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- und Bestimmungsort, Transportdaten und Angaben zum Gesundheitszustand, iii. Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde, iv. Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung, v. Obduktionsbefunde im Fall von Tieren, die in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere, vi.Beobachtungen während der Absonderung oder Quarantäne. e) Sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor oder sie verfügen über eine oder mehrere Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter Verantwortung des zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.f) Sie verfügen über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.g) Sie nehmen im Rahmen einer vertraglichen Regelung die Dienste eines zugelassenen Tierarztes in Anspruch, der: i.entsprechend die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten erfüllt, ii. dafür Sorge trägt, dass in der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum entsprechend der Tiergesundheitslage geeignete Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Agentur genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen: - einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen einschließlich Zoonosen, - klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen von seuchenverdächtigen Tieren, - ggf. die Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, iii. dafür Sorge trägt, dass die Agentur unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit einer oder mehreren der meldepflichtigen Krankheiten angesteckt haben, unterrichtet wird, iv. dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere nach Maßgabe des vorliegenden Erlasses und nach Anweisung der Agentur erforderlichenfalls unter Quarantäne gestellt werden, v. dafür verantwortlich ist, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften des vorliegenden Erlasses jederzeit eingehalten werden, vi.für die regelmäßige Kontrolle der Gesundheit verantwortlich ist, wie in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten vorgesehen. 2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16.Januar 2006 bleibt die Zulassung erhalten, solange folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Anlage untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes, der: i.die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich besichtigt, ii. die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft, iii. sicherstellt, dass die Vorschriften des vorliegenden Erlasses eingehalten werden. b) In die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum werden nach Maßgabe der Vorschriften des vorliegenden Erlasses nur Tiere aus einer anderen zugelassenen Einrichtung, einem anderen zugelassenen Institut oder einem anderen zugelassenen Zentrum aufgenommen.c) Der amtliche Tierarzt überprüft, ob: i.die Vorschriften des vorliegenden Erlasses eingehalten werden, ii. die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen sowie die Obduktionsbefunde auf Vorliegen einer der meldepflichtigen Krankheiten schließen lassen. d) Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum hält die in Punkt 1 Buchstabe d) erwähnten Register nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.3. In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses sowie Punkt 2 Buchstabe b) der vorliegenden Anlage können Tiere, einschließlich nicht menschlicher Primaten (Simiae und Prosimiae), die nicht aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum stammen, in eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum aufgenommen werden, sofern sie vor der Einstellung in den Tierbestand unter amtlicher Kontrolle und nach den Anweisungen der Agentur unter Quarantäne gestellt werden. Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 5.9).
Für andere Tiere, die in Anwendung des vorliegenden Punkts unter Quarantäne gestellt werden, beträgt die Quarantänefrist für die meldepflichtigen Krankheiten mindestens 30 Tage. 4. Tiere, die in einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum gehalten werden, dürfen diese Anlagen nur verlassen, soweit sie für eine andere zugelassene Einrichtung, ein anderes zugelassenes Institut oder ein anderes zugelassenes Zentrum in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.Sind sie jedoch nicht für eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum bestimmt, so dürfen sie die Anlage nur verlassen, sofern alle Maßnahmen der Agentur zur Vermeidung einer Erregerverschleppung getroffen wurden. 5. Unbeschadet der im Königlichen Erlass vom 16.Januar 2006 vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder den Entzug von Zulassungen wird eine Zulassung unter folgenden Bedingungen ausgesetzt, entzogen bzw. wieder erteilt: a) Stellt die Agentur fest, dass die in Punkt 2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt wurden oder dass ein Verwendungszweck vorliegt, der in Artikel 3 § 1 Nr.8 des vorliegenden Erlasses nicht vorgesehen ist, so wird die Zulassung gemäß Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 ausgesetzt oder entzogen. b) Wird ein Verdacht auf eine der meldungspflichtigen Krankheiten mitgeteilt, so wird die Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums von der Agentur ausgesetzt, bis der Verdacht offiziell entkräftet wurde.Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Anlage oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts oder zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind. c) Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, so wird der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum die Zulassung erst wieder erteilt, wenn vorbehaltlich der Tilgung der Krankheit und der Liquidierung des Infektionsherds aus der Anlage sowie deren Reinigung und Desinfektion die in Punkt 1 der vorliegenden Anlage, ausgenommen Punkt 1 Buchstabe c), vorgesehenen Bedingungen wieder erfüllt sind. Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS