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Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 26 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait

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service public federal interieur
numac
2005000565
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26/10/2005
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17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000565/moniteur
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17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 18. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 1. Juli 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

Oktober 2004;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 17.

September 2004;

Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 15.

Oktober 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.880/3 des Staatsrates vom 21. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 2."Agentur": die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 3. "Abnehmer": den zugelassenen Abnehmer oder den während des Zeitraums zugelassenen Abnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7.März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben und Abnehmern, 4. "Erzeuger": den Landwirt, natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere Milcherzeugnisse an den Endverbraucher verkauft oder an einen Abnehmer liefert, 5."Milch": das durch Melken einer oder mehrerer Kühe gewonnene Erzeugnis, dessen Fettgehalt geändert worden ist oder nicht, 6. "Zeitraum": den Zeitraum von zwölf Monaten, der sich vom 1.April bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erstreckt, 7. "Beitragsbescheid": das Dokument, mit dem dem Abnehmer der Betrag mitgeteilt wird, den er im Rahmen des vorliegenden Erlasses zu leisten hat. Art. 2 - § 1 - Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der Abnehmer beläuft sich auf 0,12 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien bei den Erzeugern eingesammelt haben. § 2 - Die Abnehmer rechnen den in Belgien ansässigen Erzeugern 0,06 EUR pro 1 000 Liter gelieferter Milch an. § 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 250 000 und 10 000 Liter Milch einsammeln, zahlen jährlich einen Festbetrag von 20 EUR. § 4 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch einsammeln, werden von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit. § 5 - Selbst bei Einstellung der Tätigkeit im Laufe des Zeitraums muss der Abnehmer den Pflichtbeitrag zahlen, mit einem Minimum von 20 EUR für die Menge Milch, die während des Teils des Zeitraums, in dem der Abnehmer tatsächlich aktiv war, eingesammelt wurde.

Art. 3 - § 1 - Die Abnehmer übermitteln der Agentur eine Erklärung mit den Mengen Milch, auf die sie Pflichtbeiträge zahlen müssen. § 2 - Die Abnehmer übermitteln diese Erklärung binnen dreissig Tagen, es gilt das Datum des Poststempels, nach Ablauf: - jedes Quartals, wenn der Abnehmer über 3 000 000 Liter Milch pro Zeitraum einsammelt, - des Zeitraums, wenn der Abnehmer 3 000 000 Liter Milch oder weniger pro Zeitraum einsammelt. § 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch einsammeln, werden von der Übermittlung der Erklärung mit den Mengen Milch befreit. § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu entrichtenden Pflichtbeitrags verdoppelt. § 5 - Zur Kontrolle der von den Abnehmern eingereichten Erklärungen darf die Agentur die Daten in Bezug auf die Erhebung der Abgabe im Milchsektor in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor benutzen.

Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten. § 2 - Ist ein beitragspflichtiger Abnehmer nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags einverstanden, kann er binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids eine mit Gründen versehene Beschwerde per Einschreiben an die Agentur richten. Es gilt das Datum des Poststempels. Die besonderen Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid mitgeteilt. § 3 - Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, wird der zu viel erhobene Betrag erstattet. § 4 - Damit die Agentur sich der Begründetheit der Beschwerde vergewissern kann, stützt sie sich auf die in Artikel 3 § 5 erwähnten Daten.

Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, der Zinsen und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einem ersten Mahnschreiben zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt und um 25 EUR für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Abnehmer binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch die Agentur zugeschickt.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird am 31.

Dezember 2004 aufgehoben.

Die für den Monat Dezember 2004 oder für das Jahr 2004 zu entrichtenden Pflichtbeiträge sind jedoch spätestens am 28. Februar 2005 zu zahlen.

Art. 7 - Die in Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vorgesehenen Abgaben werden auf null gesetzt.

Art. 8 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 gelten folgende Übergangsbestimmungen für die Monat März 2005: - Alle Abnehmer, die pro Zeitraum mehr als 3 000 000 Liter Milch einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch, die während des Monats März 2005 und im Laufe des zweiten Quartals des Kalenderjahres 2005 eingesammelt wurde, binnen dreissig Tagen nach Ablauf dieses Quartals. - Alle Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 3 000 000 und 10 000 Liter Milch einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch, die während des Monats März 2005 und im Laufe des Zeitraums vom 1.

April 2005 bis zum 31. März 2006 eingesammelt wurde, binnen dreissig Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums.

Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2005 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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