publié le 02 octobre 2020
Arrêté royal fixant les redevances et frais administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal fixant les redevances et frais administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la
loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/10/2017
pub.
18/12/2017
numac
2017031910
source
service public federal interieur
Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2019 fixant les redevances et frais administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la
loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés
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Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 20 novembre 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 52 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 264 Nr. 1, 266 Absatz 1 und 2 und 267 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
August 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.144/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: das Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Wachunternehmen: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 3.interner Wachdienst: in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Dienste, 4. Unternehmen für Alarmsysteme: in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 5.Unternehmen für Kamerasysteme: in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 6. Unternehmen für Sicherheitsberatung: in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 7.Sicherheitsdienst: in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Dienste, 8. maritimes Sicherheitsunternehmen: in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 9.Ausbildungseinrichtung: in Artikel 10 des Gesetzes erwähnte Einrichtungen, 10. Kursteilnehmer: Personen, die während des abgelaufenen Kalenderjahres eingeschrieben waren, um an einer in Ausführung des Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer Bescheinigung "Schießübungen", teilzunehmen, 11.genehmigte Tätigkeit: gesondert aufgelistete, in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, 12. Identifizierungskarte: in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Karten, 13.laufende Identifizierungskarte: Identifizierungskarten, die dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres ausgestellt wurden und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die Verwaltung zurückgesandt worden sind, 14. Neutralisierungssystem: System, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt ist, 15. Verpackungsprodukt: im Ministeriellen Erlass vom 3.Juni 2010 zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte Produkte.
Art. 2 - Der Betrag der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 EUR übersteigt.
Art. 3 - Der Betrag der von einem internen Wachdienst zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung oder des Unternehmens, dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist, oder in den Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender Identifizierungskarten.
Art. 4 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Alarmsysteme zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Tätigkeiten in Sachen Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt.
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 5 erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Tätigkeiten als Unternehmen für Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme unter der Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme liegt.
Art. 5 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Kamerasysteme zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Tätigkeiten in Sachen Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt.
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 4 erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Tätigkeiten als Unternehmen für Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme der Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme entspricht oder darunter liegt.
Art. 6 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt.
Art. 7 - Der Betrag der von einer Ausbildungseinrichtung zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird.
Art. 8 - Der Betrag der von einem Sicherheitsdienst zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Art. 9 - Der Betrag der von einem maritimen Sicherheitsunternehmen zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 2.500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 500 EUR pro Bewachungsauftrag, der während des abgelaufenen Kalenderjahres begonnen hat.
Art. 10 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: 1. müssen Wachunternehmen, interne Wachdienste, Sicherheitsdienste, Unternehmen für Alarmsysteme, Unternehmen für Kamerasysteme, Unternehmen für Sicherheitsberatung, Ausbildungseinrichtungen und maritime Sicherheitsunternehmen bei der ersten Beantragung jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, 2. müssen Unternehmen, die gleichzeitig einen ersten Antrag auf Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme und als Unternehmen für Kamerasysteme einreichen, nur einmal 1.000 EUR zahlen, 3. werden Unternehmen für Alarmsysteme bei der ersten Beantragung einer Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme von der Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, 4.werden Unternehmen für Kamerasysteme bei der ersten Beantragung einer Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme von der Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, 5. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, 6.müssen Personen, die eine Identifizierungskarte beantragen, 20 EUR pro Antrag zahlen, 7. müssen Antragsteller bei der ersten Beantragung der Zulassung eines Neutralisierungssystems sowie eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR zahlen, 8. müssen Personen, die eine Bewachungsliste und ein Bewachungsregister beantragen, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 15.März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen, 9. müssen Personen, die eine Fahrzeugkennzeichnung beantragen, wie in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15.März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, 10. müssen Personen, die ein Emblem beantragen, wie in Artikel 95 des Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. Art. 11 - Die in den Artikeln 2 bis einschließlich 9 erwähnte Gebühr ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung über eine Genehmigung verfügt, um die betreffende Tätigkeit auszuüben.
Der Übernehmer eines anderen genehmigten Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung trägt die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind.
Art. 12 - Der in Artikel 2 erwähnte Umsatz ist der Umsatz aus den während des Jahres vor dem Jahr der Gebühr ausgeübten genehmigten Tätigkeiten, so wie er der Verwaltung innerhalb der Frist und auf die Weise, die von dieser vorgegeben wurden, übermittelt worden ist.
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die Angaben in dem hinterlegten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschließen, die Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im zuletzt hinterlegten Jahresabschluss erwähnt ist.
Art. 13 - Wenn die Verwaltung feststellt, dass das Unternehmen unvollständige oder fehlerhafte Daten übermittelt hat, oder wenn, im Fall der Artikel 3, 4, 5 und 7, bestimmte Personen eine Identifizierungskarte für das Unternehmen besitzen müssen, ohne dass sie darüber verfügen, kann die Verwaltung die Gebühr auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten neu berechnen. In diesen Fällen wird der neue Gebührenbetrag berechnet und um Verwaltungskosten in Höhe von 2.000 EUR erhöht.
Art. 14 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der Gebührenpflichtige über den Betrag der zu zahlenden Gebühr informiert worden ist, entrichtet werden.
Die Zahlung der Gebühren und Verwaltungskosten erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto IBAN BE37 6792 0057 9428 (BIC: PCHQBEBB) unter Angabe der Mitteilung, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist.
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschließen, die Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten.
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschließlich 9 des vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr 2019 zu entrichten sind.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnt sind, wird aufgehoben.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM