publié le 07 novembre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée et de l'arrêté royal du 18 novembre 1998 modifiant cet arrêté
17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée et de l'arrêté royal du 18 novembre 1998 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée, - de l'arrêté royal du 18 novembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée; - de l'arrêté royal du 18 novembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "première prise en charge des urgences" pour être agréée.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Notfallaufnahme" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.
März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember 1993, 28. März 1995, 20.
August 1996 und 21. Januar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Notfallaufnahme";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni 1994;
Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25.
November 1997;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus, das nicht über eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, muss über eine Funktion "Notfallaufnahme" verfügen.
Art. 2 - § 1. Die in Artikel 1 erwähnte Funktion muss über einen eigenen und deutlich erkennbaren Raum verfügen, der für ambulante und bettlägerige Patienten zugänglich ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Raum muss sich in der Nähe des Krankenwagenanfahrtsbereichs befinden und unter der ständigen Aufsicht einer beauftragten Person stehen, die über die notwendigen Mittel verfügt, um einen Notruf an den in Artikel 5 erwähnten Arzt zu richten.
In dem Raum sind angepasste Arzneimittel und Plasmaersatz vorrätig.
Der Raum ist ausserdem mit einer ortsfesten Sauerstoffquelle, einer Absaugvorrichtung und einer direkten Telefonleitung ausgestattet. Das Krankenhaus muss über einen Vorrat an Erythrozytenkonzentraten der Blutgruppe 0 Rh-negativ verfügen.
Der Raum muss mit einem Reanimationswagen mit Material für die Überwachung und Behandlung eines Patienten in kritischem Zustand ausgestattet sein (Monitoring, Defibrillator, EKG, Respirator, Absaugvorrichtung, Material für intravenöse Infusionen und für Intubationen, tragbare Sauerstoffquelle).
Rund um die Uhr muss ein ortsbewegliches Röntgengerät zur Verfügung stehen, mit dem Röntgenaufnahmen des Brustkorbs, des Abdomens und Basisaufnahmen des Skeletts gemacht werden können.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Funktion verfügt über mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der Funktion und den Bedürfnissen der behandelten Patienten angepasst sind, es sei denn, die Funktion ist Teil eines Krankenhauses, das über eine zugelassene Funktion Intensivpflege verfügt.
Verfügt das Krankenhaus nicht über eine zugelassene Funktion Intensivpflege, muss es ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem über eine solche Funktion verfügenden Krankenhaus abschliessen.
Art. 4 - Ein Facharzt nimmt die Leitung der Funktion "Notfallaufnahme" wahr und ist für die Ausbildung ihres Personals verantwortlich. Dieser Arzt muss vollzeitig im Krankenhaus tätig sein und entweder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sein oder die in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin erwähnte Ausbildung absolviert haben.
Art. 5 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird rund um die Uhr von einem Arzt wahrgenommen. Dieser Arzt darf gleichzeitig die ständige Anwesenheit gewährleisten, die erwähnt ist in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen.
Dem in Absatz 1 erwähnten Arzt steht ein Krankenpfleger bei.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt 6 Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der in Artikel 4 erwähnten Bedingung, laut deren der Arzt Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sein muss oder die in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnte Ausbildung absolviert haben muss; diese Bedingung tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel den 27. April 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 18. NOVEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Notfallaufnahme" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Notfallaufnahme";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Notfallaufnahme" entsprechen muss, um zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, Krankenhäuser, die nur über auf Behandlung und Rehabilitation spezialisierte Dienste (Kennbuchstaben Sp) verfügen - unabhängig davon, ob gleichzeitig gewöhnliche Krankenhausstationen (Kennbuchstabe H) vorhanden sind oder nicht - und über isolierte Geriatriestationen (Kennbuchstabe G), von der Verpflichtung zu befreien, über eine Funktion "Notfallaufnahme" zu verfügen;
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die Verwalter der betreffenden Krankenhäuser darüber zu informieren, dass sie von dieser Verpflichtung befreit sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Notfallaufnahme" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Mit Ausnahme der isolierten Geriatriestationen (Kennbuchstabe G) und der Krankenhäuser, die nur über auf Behandlung und Rehabilitation spezialisierte Dienste (Kennbuchstaben Sp) verfügen - unabhängig davon, ob gleichzeitig gewöhnliche Krankenhausstationen (Kennbuchstabe H) vorhanden sind oder nicht -, muss jedes Krankenhaus, das nicht über eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, über eine Funktion "Notfallaufnahme" verfügen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL