publié le 11 avril 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses
17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021098 source service public federal chancellerie du premier ministre, service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021098 source service public federal chancellerie du premier ministre, service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021098 source service public federal chancellerie du premier ministre, service public federal justice et service public federal finances Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 2 - Artikel 10 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002 und das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ergänzt: « 5. eine Liste mit Name und Adresse der natürlichen Personen, die für den Kaufmann unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - Ab demselben Urteil werden Vollstreckungsverfahren zu Lasten natürlicher Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesetzt. » Art. 4 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken dies in der Forderungsanmeldung oder binnen sechs Monaten ab dem Datum des Konkurseröffnungsurteils, sofern das Konkursverfahren nicht vorher aufgehoben wird, und geben Name, Vorname und Adresse der natürlichen Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese Personen entlastet. » Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IVbis - Erklärung von Personen, die für den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben Art. 72bis - Um eine Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Erklärung hinterlegen, in der sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Diese Personen werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und per Einschreiben mit Rückschein, das die Konkursverwalter an sie richten, sobald diese Personen bekannt sind, und das den Wortlaut des vorliegenden Artikels und der Artikel 72ter und 80 enthält, darauf hingewiesen.
Art. 72ter - In der Erklärung dieser Personen werden ihre Identität, ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt.
Sie fügen ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, 2.eine Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können. Diese Erklärung wird zur Konkursakte gelegt. » Art. 6 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger werden per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen.» 2. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern « über die Entschuldbarkeit » und den Wörtern « und die Aufhebung des Konkursverfahrens » die Wörter «, die Entlastung der Personen, die für den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben, » eingefügt.3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « Das Gericht entlastet die natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, sofern sie die in Artikel 80 Absatz 3 bestimmten Bedingungen erfüllen.» Art. 7 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Konkursschuldners » und den Wörtern « per Gerichtsbrief » die Wörter «, der Personen, die die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und der in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger » eingefügt.2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden folgende Absätze eingefügt: « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger werden in der Ratskammer über die Entlastung angehört.Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese Personen ganz oder teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht bewirkt haben.
Sind seit der in Artikel 72ter erwähnten Erklärung mehr als zwölf Monate vergangen, hinterlegen die Personen, die diese Erklärung abgegeben haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, eine aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, und andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können.
Sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils kann der Konkursschuldner das Gericht ersuchen über die Entschuldbarkeit zu befinden. Es ist nach den Bestimmungen von Absatz 2 vorzugehen.
Die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger und die Personen, die die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, können das Gericht sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils ersuchen über die Entlastung dieser Personen zu befinden. Es ist nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 vorzugehen. » Art. 8 - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. September 2002, dessen Nr.1 durch Entscheid Nr. 114/2004 des Schiedshofes vom 30. Juni 2004 für nichtig erklärt worden ist, und dessen Nr. 2 durch Entscheid Nr. 28/2004 des Schiedshofes vom 11.
Februar 2004 für nichtig erklärt worden ist, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 81 - In Konkurs geratene juristische Personen können nicht für entschuldbar erklärt werden. » Art. 9 - Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt: « Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. » Art. 10 - Für laufende Konkursverfahren, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgehoben sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen: 1. Gläubiger, die über eine persönliche Sicherheit verfügen, hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts binnen drei Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eine ergänzende Erklärung mit Name, Vorname und Adresse der Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben;in Ermangelung dessen sind diese entlastet. 2. Nach Anhörung des Konkursschuldners benachrichtigt der Konkursverwalter per Einschreiben mit Rückschein, das den Wortlaut der Artikel 72bis, 72ter und 80 des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 enthält, die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, sobald diese bekannt sind, und zwar binnen vier Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. 3. Die Erklärung der natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, wird zusammen mit den in Artikel 72ter desselben Gesetzes erwähnten Schriftstücken binnen fünf Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt; in Ermangelung dessen können diese Personen nicht entlastet werden. 4. Wird das Aufhebungsurteil vor Ablauf der in Nr.3 erwähnten Frist von fünf Monaten verkündet, befindet das Gericht nach Anhörung der Parteien im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 desselben Gesetzes und nach Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist von fünf Monaten binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes über die Entlastung der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, in der sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese ganz oder teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht bewirkt haben.
KAPITEL III - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen Art. 11 - Artikel 221 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Güter den Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben.
Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der betreffenden Güter zu Lasten des Eigentümers. » Art. 12 - Artikel 222 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind.
Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers. » Art. 13 - Artikel 265 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 265 - Natürliche oder juristische Personen haften zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze über Zölle und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Straftaten, die sie in dieser Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden. » Art. 14 - In Artikel 1 der am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen sich » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen sich folgende Personen » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « In § 1 Nr.2 bis 7 und 9 erwähnte Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte Personen » ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter « In § 1 Nr.2 bis 7 erwähnte Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, werden die Wörter « Juristische Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen juristische Personen » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL