publié le 12 novembre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales
17 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 20/11/2002 numac 2002009820 source service public federal justice Loi relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales fermer relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 20/11/2002 numac 2002009820 source service public federal justice Loi relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales fermer relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 20/11/2002 numac 2002009820 source service public federal justice Loi relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales fermer relative à la publicité trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce qui concerne les professions libérales.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 mars 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. AUGUST 2002 - Gesetz über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende Werbung, abgeändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997, die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, abgeändert durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 und durch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000, um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, 2. Kunden: jede natürliche oder juristische Person, die bei den im vorliegenden Gesetz erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 3.Berufsbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das aufgrund des Gesetzes für die Regelung der Berufstätigkeit von Personen, die einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist, 4. Werbung: jede Äusserung bei der Ausübung eines freien Berufs mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern, ausschliesslich der durch das Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungen, 5.Werbendem: die Person, zugunsten deren oder auf Rechnung deren die Werbung gemacht wird oder die die Werbung bestellt hat, 6. Vertragsabschluss im Fernabsatz: jeden zwischen einem Freiberufler und einem Kunden geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems des Freiberuflers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechnicken verwendet, 7.Fernkommunikationstechnick: jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Freiberufler und einem Kunden ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann, 8. Betreiber einer Fernkommunikationstechnick: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Freiberuflern eine oder mehrere Fernkommunikationstechnicken zur Verfügung zu stellen, 9.Finanzdienstleistungen: die Dienstleistungen, die in Artikel 77 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, erwähnt sind.
Art. 3 - Wenn der freie Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausgeübt wird, ohne dass diese juristische Person in einem freien Beruf tätig ist, ist sie ebenfalls durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gebunden.
KAPITEL II - Irreführende und vergleichende Werbung Art. 4 - Unbeschadet der Anwendung von zwingenderen Gesetzen ist irreführende Werbung im Rahmen der freien Berufe verboten.
Irreführende Werbung ist jede Werbung, die in irgendeiner Weise, einschliesslich ihrer Aufmachung, die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.
Art. 5 - Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über: 1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft, die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse, die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, 2.den Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, 3. die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine Befähigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Das Weglassen von wesentlichen Informationen in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Angaben wird ausserdem in Betracht gezogen.
Art. 6 - § 1 - Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die ausdrücklich oder implizit einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von zwingenderen Gesetzen gilt vergleichende Werbung, was den Vergleich anbelangt, im Rahmen der freien Berufe als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 4 und 5.2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder diesselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Namen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder die Marken, die Namen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Namens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Namen dar. § 3 - Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind. § 4 - In Abweichung von § 2 können die Berufsbehörden gemäss Modalitäten, mit denen sie üblicherweise Regeln im Bereich der Berufspflichten festlegen, vergleichende Werbung verbieten oder beschränken, insofern dies nötig ist, um Würde und Berufsethik des betreffenden freien Berufs zu wahren. § 5 - In Ermangelung einer Berufsbehörde für den betreffenden freien Beruf kann der König in Abweichung von § 2 nach einer Untersuchung, deren Modalitäten Er festlegt, vergleichende Werbung verbieten oder beschränken, insofern dies nötig ist, um Würde und Berufsethik dieses Berufs zu wahren. § 6 - Der König kann nach Stellungnahme der Berufsbehörden vergleichende Werbung verbieten oder beschränken, um die Volksgesundheit zu wahren.
KAPITEL III - Missbräuchliche Klauseln Art. 7 - § 1 - Missbräuchliche Klauseln in einem zwischen Freiberufler und Kunden im Rahmen der Tätigkeit des Freiberuflers geschlossenen Vertrag sind verboten und nichtig.
Der Vertrag bleibt für beide Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. § 2 - Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie zum Nachteil des Kunden ein erhebliches und ungerechtfertiges Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht; dies gilt nicht für Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.
Behauptet der Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast. § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt worden sind.
Art. 8 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Art. 9 - Sind alle oder bestimmte Klauseln des in Artikel 7 § 1 erwähnten Vertrags schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein.
Bei Zweifel über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in den Artikeln 18 bis 24 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Unterlassungsklage.
Art. 10 - § 1 - Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln, der in den Artikeln 35 und 36 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, erwähnt ist, erkennt über Klauseln und Bedingungen, die in den zwischen Freiberuflern und ihren Kunden geschlossenen Verträgen verwendet werden. § 2 - Für die Anwendung von § 1 kann der Ausschuss entweder von den Ministern, die für Justiz oder Wirtschaftsangelegenheiten zuständig sind, vom Minister, der für den betreffenden freien Beruf zuständig ist, von den Verbraucherverbänden oder Kunden, von den Berufsbehörden oder von den betreffenden Berufsverbänden beziehungsweise überberuflichen Verbänden angerufen werden.
Er kann ebenfalls von Amts wegen auftreten. § 3 - Der Ausschuss empfiehlt: 1. das Weglassen oder Abändern von Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach offensichtlich ein Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Kunden verursachen, 2.das Einfügen von Angaben, Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach für die Aufklärung des Kunden notwendig sind oder deren Fehlen seiner Meinung nach offensichtlich ein Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Kunden verursachen, 3. die Klauseln und Bedingungen so abzufassen und zu präsentieren, dass es dem Kunden möglich ist, ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen. Berufsbehörden, Berufsverbände oder überberufliche Verbände und Verbraucher- oder Kundenverbände können die Stellungnahme des Ausschusses einholen in Bezug auf Entwürfe von Klauseln oder Bedingungen, die in den zwischen Freiberuflern und ihren Kunden geschlossenen Verträgen verwendet werden. § 4 - Der Ausschuss schlägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten den betreffenden Ministern Abänderungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor, die ihm wünschenswert erscheinen. § 5 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut der im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge. § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses.
KAPITEL IV - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von zwingenderen Gesetzen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für Verträge im Fernabsatz, die zwischen Freiberuflern, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit handeln, und ihren Kunden geschlossen werden, ausgenommen für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Der König kann unter Bedingungen und unter Berücksichtigung von Modalitäten, die Er gegebenenfalls festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erklären, dass bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf Verträge über Finanzdienstleistungen oder Kategorien von Finanzdienstleistungen anwendbar sind.
Er kann ebenfalls Sonderbestimmungen für öffentliche Verkäufe, die mittels einer Fernkommunikationstechnik organisiert werden, vorschreiben.
Art. 12 - Vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz muss der Freiberufler rechtzeitig, klar und verständlich auf jede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise dem Kunden folgende Informationen erteilen: 1. Identität des Freiberuflers und geographische Anschrift seiner Niederlassung, 2.wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, 3. Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern, 4.gegebenenfalls Lieferkosten, 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 6.Bestehen oder in den in Artikel 14 § 3 erwähnten Fällen Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts, 7. Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet, 8.Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises, 9. gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. Bei Telefongespräch mit Kunden muss der Freiberufler darüber hinaus zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den kommerziellen Zweck des Gesprächs ausdrücklich angeben.
Art. 13 - Spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Ausführung der Dienstleistung muss der Freiberufler dem Kunden schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger folgende Informationen erteilen: 1. Bestätigung der in Artikel 12 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Informationen, soweit dem Kunden diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden, 2. Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts, einschliesslich der in Artikel 14 § 3 erwähnten Fälle, 3.geographische Anschrift der Niederlassung des Freiberuflers, bei der der Kunde seine Beanstandungen vorbringen kann, 4. Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen, 5.Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer beziehungsweise einer mehr als einjährigen Vertragsdauer.
Art. 14 - § 1 - Der Kunde kann von jedem Vertrag im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ab dem Datum des Eingangs der Ware oder, bei Dienstleistungen, ab dem Datum des Abschlusses des Vertrags ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung zurücktreten.
Falls der Freiberufler zu diesem Datum jedoch die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, beträgt die im vorhergehenden Absatz angegebene Frist drei Monate. Werden innerhalb dieser Dreimonatfrist die in Artikel 13 vorgesehenen Informationen übermittelt, so beginnt die im vorhergehenden Absatz angegebene Frist von sieben Werktagen mit diesem Zeitpunkt. § 2 - Übt der Kunde das Rücktrittsrecht gemäss vorliegendem Artikel aus, so hat der Freiberufler die vom Kunden geleisteten Zahlungen so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen dreissig Tagen zu erstatten.
Die einzigen Kosten, die dem Kunden infolge der Ausübung seines Rücktrittsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. § 3 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Kunde das Rücktrittsrecht nicht ausüben bei: 1.Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Kunden vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäss § 1 begonnen hat, 2. Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, abhängt, 3.Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, 4. Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Kunden entsiegelt worden sind. § 4 - Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollständig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der vom Freiberufler oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Freiberufler gewährt wird, wird der Kreditvertrag von Rechts wegen entschädigungsfrei aufgelöst, falls der Kunde von seinem Rücktrittsrecht gemäss vorliegendem Artikel Gebrauch macht.
Wenn der Kredit gemäss dem vorhergehenden Paragraphen von einem Dritten gewährt wird, muss der Freiberufler ihn unverzüglich über den Rücktritt des Kunden informieren.
Art. 15 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Freiberufler die Bestellung spätestens dreissig Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Kunde dem Freiberufler seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
Wird ein Vertrag vom Freiberufler nicht erfüllt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so ist der Kunde davon zu unterrichten. Er kann verlangen, dass geleistete Zahlungen ihm möglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen dreissig Tagen erstattet werden. § 2 - Bei Verwendung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz eines Instruments für elektronischen Geldtransfer seitens des Kunden sind die Bestimmungen von Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher anwendbar.
Art. 16 - Der Nachweis der vorherigen Information, der schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgten Bestätigung, der Einhaltung der Fristen und der Zustimmung des Kunden obliegt dem Freiberufler.
Art. 17 - § 1 - Es ist dem Freiberufler untersagt, jemandem, der nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben oder sie andernfalls dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.
Es ist dem Freiberufler ebenfalls untersagt, jemandem, der nicht darum gebeten hat, irgendeine Dienstleistung zu erbringen mit der Aufforderung, diese Dienstleistung gegen Zahlung ihres Preises anzunehmen.
Der Empfänger ist keinesfalls verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben, selbst dann nicht, wenn die Vermutung einer stillschweigenden Annahme der Dienstleistung oder des Kaufs der Ware geäussert wurde. § 2 - In Ermangelung der vorherigen Zustimmung des Kunden ist die Verwendung zu verkaufsfördernden Zwecken folgender Fernkommunikationstechniken seitens des Freiberuflers untersagt: - Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System), - Fernkopie (Telefax).
Der König kann die vorerwähnte Liste der Techniken ergänzen.
Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der im vorhergehenden Absatz erwähnten Techniken, dürfen nur dann zu verkaufsfördernden Zwecken vom Freiberufler verwendet werden, wenn der Kunde ihre Verwendung nicht abgelehnt hat.
KAPITEL V - Unterlassungsklage Art. 18 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.
Er kann die Verbreitung einer irreführenden Werbung oder einer rechtswidrigen vergleichenden Werbung verbieten, wenn sie noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist, ihre Veröffentlichung aber bevorsteht.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 811 des Gerichtsgesetzbuches kann er auch einem Betreiber einer Kommunikationstechnick befehlen, Praktiken, die gegen die Bestimmungen von Kapitel IV verstossen, ein Ende zu setzen, sofern er dazu in der Lage ist.
Art. 19 - Artikel 18 ist nicht auf Fälschungshandlungen anwendbar, die durch die Gesetze über die Patente, die Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, die Zeichnungen und Modelle und die Urheberrechte und ähnliche Rechte geahndet werden.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Dienstleistungsmarken anwendbar, die im Beneluxgebiet verwendet wurden bei In-Kraft-Treten des Protokolls vom 10. November 1983 zur Abänderung des einheitlichen Beneluxgesetzes über die Warenzeichen, wenn das einheitliche Beneluxgesetz über die Warenzeichen es den Inhabern der vorerwähnten Warenzeichen nicht gestattet, sich auf die Bestimmungen des Warenzeichenrechts zu berufen.
Art. 20 - Die in Artikel 18 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.einer Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, 4.einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes, 5. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister(s). Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigung eingeleitet wird und eine Handlung betrifft, die einen Verstoss gegen Artikel 7 darstellt, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Einrichtungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten Kollektivinteressen.
Art. 21 - Wenn eine selbst strafrechtlich geahndete Handlung, die ihren Ursprung in Belgien hat, die Kollektivinteressen der Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beeinträchtigt und gemäss den Regeln des anzuwendenden Gesetzes entweder einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes eines Mitgliedstaates zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Richtlinien darstellt, kann jede qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaates dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ersuchen, das Bestehen dieser Handlung festzustellen und ihre Unterlassung anzuordnen.
Unter qualifizierter Einrichtung ist jede Stelle oder Organisation zu verstehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ordnungsgemäss errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, und die in dem von der Europäischen Kommission erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen angegeben ist.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz akzeptiert dieses Verzeichnis als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung rechtfertigt.
Art. 22 - Die in den Artikeln 18 und 21 erwähnte Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden. Der Antrag wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und dem zuständigen Minister auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt.
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 18 oder 21 ergangenen Beschluss eingelegt wird, die Berufsbehörde oder den zuständigen Minister unverzüglich über die Einlegung dieses Einspruchs informieren.
Art. 23 - § 1 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf eine den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechende Werbung wird gegen den Werbenden erhoben.
Falls der Werbende seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbung, - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, - den Verteiler sowie jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann: 1. vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint und 2.Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn die gemäss Nr. 1 verlangten Beweise nicht angetreten werden oder wenn sie für unzureichend erachtet werden.
Art. 24 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann anordnen, dass sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung des Beschlusses während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder die Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des Zuwiderhandelnden.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 25 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 EUR wird belegt, wer verstösst gegen folgende Bestimmungen über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz: 1. die Artikel 12 Absatz 1 Nr.6 und 13 Nr. 2, 2. Artikel 17 § 1. Art. 26 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt, wer die Anordnungen eines aufgrund der Artikel 18 oder 21 infolge einer Unterlassungsklage ergangenen Urteils oder Entscheids nicht befolgt.
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines in Absatz 1 erwähnten Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Absatz 1 vorgesehene Strafe verdoppelt.
Art. 27 - Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. 28 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für die Mitglieder aller Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten anlässlich eines Geschäfts im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich verantwortliche Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur bis in Höhe der Beträge beziehungsweise Werte, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden.
Art. 29 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 30 - Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf einen im vorliegenden Gesetz erwähnten Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde.
Eine Klausel, durch die der Kunde auf die ihm durch vorliegendes Gesetz gewährten Rechte verzichtet, gilt ebenfalls als nicht geschrieben.
Art. 31 - Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird gestrichen. 2. Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. über Anträge, die in den Artikeln 18 und 21 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe vorgesehen sind. » Art. 32 - Folgende Gesetze werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 21.Oktober 1992 über irreführende Werbung in Bezug auf freie Berufe, 2. das Gesetz vom 3.April 1997 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren Kunden, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, abwesend: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, b) die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur vom ihm abhängt, d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser selbst es unterlässt, e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen, h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund ändern kann, l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Kunde in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig gemacht wird, o) der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallenden Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.2. Tragweite der Buchstaben g), j) und l) a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten.b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kündigen. Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrags zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen. c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung.d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird. Gesehen, um Unserem Gesetz vom 2. August 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, abwesend: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE