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Arrêté Royal du 17 juillet 2012
publié le 23 mars 2021

Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021020572
pub.
23/03/2021
prom.
17/07/2012
ELI
eli/arrete/2012/07/17/2021020572/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


17 JUILLET 2012. - Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2012 relatif aux produits cosmétiques (Moniteur belge du 3 septembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. JULI 2012 - Königlicher Erlass über Kosmetika PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 Absatz 1 und 2, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, 11 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 18 § 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und 20 §§ 1 und 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 20, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 31 §§ 1 und 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Kosmetika;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.640/3 des Staatsrates vom 20. Dezember 2011 und des Gutachtens Nr. 51.482/3 des Staatsrates vom 19. Juni 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die statutarischen und vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ermächtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen und Sanktionen aufzuerlegen, die für die Anwendung folgender Vorschriften erforderlich sind: 1. der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel auf dem belgischen Staatsgebiet und 2. in Bezug auf die Behandlung tierischer Nebenprodukte, die für die Verwendung als oder in Kosmetika bestimmt sind, der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kosmetikum: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, 2.Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3. zuständige Behörde: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 4.tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anwendung findet, 5. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet;dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein.

Art. 3 - § 1 - Kosmetika dürfen in Belgien nur hergestellt werden, wenn der Hersteller seine Tätigkeit zuvor der zuständigen Behörde notifiziert hat. § 2 - Diese Notifizierung enthält folgende Angaben: a) Name oder gemeinsamer Name und Adresse oder Gesellschaftssitz der natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt herstellt, b) Kontaktdaten einer Kontaktperson, c) Adresse der Herstellungsräume. Der Hersteller ist verpflichtet, diese Notifizierung alle zwei Jahre zu erneuern. § 3 - Zudem hält der Hersteller für die zuständige Behörde ein Bestandsverzeichnis zur Verfügung, das für jede Charge hergestellter Kosmetika folgende Angaben enthält: - Handelsname und Kategorie des Kosmetikums, - Herstellungsdatum, - Name und Adresse der verantwortlichen Person, die im Besitz der Produktinformationsdatei ist.

Art. 4 - § 1 - 1. Ein in Belgien ansässiger Unternehmer darf tierische Nebenprodukte nur dann herstellen oder beschaffen, um sie als Kosmetika in den Verkehr zu bringen oder um sie in Kosmetika einzuarbeiten, wenn er zuvor von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert worden ist. 2. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die seiner Kontrolle unterstehenden Niederlassungen in Belgien zugelassen werden, wenn in diesen Niederlassungen eine oder mehrere der in Artikel 24 derselben Verordnung angegebenen Tätigkeiten ausgeübt werden.3. Der Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen;die in Anwendung der Artikel 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von einer anderen belgischen Behörde bereits registrierten oder zugelassenen Unternehmer müssen die erforderlichen Informationen nur dieser anderen Behörde mitteilen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen sind per Fax, E-Mail oder Einschreibebrief an folgende Adresse zu richten: "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Place Victor Horta/Victor Hortaplein 40, Bfk 10 B-1060 Brüssel". § 3 - 1. Die zuständige Behörde darf die in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung herausstellt, dass eine oder mehrere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht eingehalten werden. 2. Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmer gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreibebrief die Maßnahmen unmittelbar mit.3. Der Unternehmer kann per Einschreibebrief an die zuständige Behörde das Ende der Maßnahmen beantragen.Die zuständige Behörde kann diesen Maßnahmen nach Prüfung der Abhilfemaßnahmen oder gegebenenfalls der Einwände ein Ende setzen. Sie teilt dem Unternehmer binnen dreißig Tagen nach Empfang des Antrags per Einschreibebrief ihre Entscheidung mit. 4. Der Unternehmer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen nach Empfang dieses Schreibens, um beim Minister Beschwerde gegen die Entscheidung einzureichen.5. Der Minister oder sein Beauftragter verfügt über eine Frist von fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Beschwerde, um einen Beschluss zu fassen und dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreibebrief zu notifizieren. Art. 5 - Für nicht vorverpackte Kosmetika, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erwähnten Angaben dem Verbraucher an der Verkaufsstelle zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren werden Kosmetika, die nicht den Bestimmungen der Artikel 3, 14 oder 15 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, für schädlich erklärt.

Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet.

In Bezug auf tierische Nebenprodukte, die nicht oder nicht mehr für die Verwendung als Kosmetika oder für die Einarbeitung in Kosmetika bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.

März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet.

Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2013 in Kraft. § 2 - Übergangsweise: 1. finden die Bestimmungen von Artikel 2 Nr.1 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 auf die gemäß Artikel 13 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 notifizierten Kosmetika ab dem 11. Januar 2012 keine Anwendung mehr, 2. wird für die vor dem 11.Juli 2013 gemäß Artikel 2 Nr. 1bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 eingereichten Notifizierungen über die Herstellungstätigkeit davon ausgegangen, dass sie den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung entsprechen. 3. gelten Daten, die im Hinblick auf die im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.Oktober 1997 gewährten Zulassungen zur Verfügung gestellt werden, als von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Registrierung oder Zulassung empfangen.

Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 17. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

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