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Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende cosmetische producten. - Duitse vertaling |
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17 JUILLET 2012. - Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques | 17 JULI 2012. - Koninklijk besluit betreffende cosmetische producten. |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 juillet 2012 relatif aux produits cosmétiques | besluit van 17 juli 2012 betreffende cosmetische producten (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 septembre 2012). | Staatsblad van 3 september 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
17. JULI 2012 - Königlicher Erlass über Kosmetika | 17. JULI 2012 - Königlicher Erlass über Kosmetika |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, der Artikel 2 Absatz 1 und 2, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert | Waren, der Artikel 2 Absatz 1 und 2, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. März 1989, 11 § 1 Absatz 1, abgeändert durch | durch das Gesetz vom 22. März 1989, 11 § 1 Absatz 1, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 18 § 1, zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 18 § 1, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und 20 §§ 1 und 2; | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und 20 §§ 1 und 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 20, | Artikel 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 20, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 31 §§ 1 und | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 31 §§ 1 und |
2; | 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika; | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über den Zugang | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über den Zugang |
der Öffentlichkeit zu Informationen über Kosmetika; | der Öffentlichkeit zu Informationen über Kosmetika; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.640/3 des Staatsrates vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.640/3 des Staatsrates vom 20. Dezember |
2011 und des Gutachtens Nr. 51.482/3 des Staatsrates vom 19. Juni | 2011 und des Gutachtens Nr. 51.482/3 des Staatsrates vom 19. Juni |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel; | und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht | und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht |
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur | für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die statutarischen und | Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die statutarischen und |
vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der | vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der |
Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen | Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt ermächtigt, Kontrollmaßnahmen zu | Nahrungsmittelkette und Umwelt ermächtigt, Kontrollmaßnahmen zu |
ergreifen und Sanktionen aufzuerlegen, die für die Anwendung folgender | ergreifen und Sanktionen aufzuerlegen, die für die Anwendung folgender |
Vorschriften erforderlich sind: | Vorschriften erforderlich sind: |
1. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und | 1. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel auf dem | des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel auf dem |
belgischen Staatsgebiet und | belgischen Staatsgebiet und |
2. in Bezug auf die Behandlung tierischer Nebenprodukte, die für die | 2. in Bezug auf die Behandlung tierischer Nebenprodukte, die für die |
Verwendung als oder in Kosmetika bestimmt sind, der Verordnung (EG) | Verwendung als oder in Kosmetika bestimmt sind, der Verordnung (EG) |
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. | Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. |
Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen | Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen |
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der | Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. | Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Kosmetikum: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich | 1. Kosmetikum: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich |
mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, | mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, |
Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den | Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den |
Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem | Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem |
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu | ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu |
parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem | parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem |
Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, | Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, |
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
3. zuständige Behörde: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und | 3. zuständige Behörde: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und |
Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
4. tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, | 4. tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, |
auf die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments | auf die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht | und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht |
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur | für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anwendung findet, | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anwendung findet, |
5. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, unter deren | 5. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, unter deren |
effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein | effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein |
Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler | Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler |
und Verwender ein. | und Verwender ein. |
Art. 3 - § 1 - Kosmetika dürfen in Belgien nur hergestellt werden, | Art. 3 - § 1 - Kosmetika dürfen in Belgien nur hergestellt werden, |
wenn der Hersteller seine Tätigkeit zuvor der zuständigen Behörde | wenn der Hersteller seine Tätigkeit zuvor der zuständigen Behörde |
notifiziert hat. | notifiziert hat. |
§ 2 - Diese Notifizierung enthält folgende Angaben: | § 2 - Diese Notifizierung enthält folgende Angaben: |
a) Name oder gemeinsamer Name und Adresse oder Gesellschaftssitz der | a) Name oder gemeinsamer Name und Adresse oder Gesellschaftssitz der |
natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt herstellt, | natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt herstellt, |
b) Kontaktdaten einer Kontaktperson, | b) Kontaktdaten einer Kontaktperson, |
c) Adresse der Herstellungsräume. | c) Adresse der Herstellungsräume. |
Der Hersteller ist verpflichtet, diese Notifizierung alle zwei Jahre | Der Hersteller ist verpflichtet, diese Notifizierung alle zwei Jahre |
zu erneuern. | zu erneuern. |
§ 3 - Zudem hält der Hersteller für die zuständige Behörde ein | § 3 - Zudem hält der Hersteller für die zuständige Behörde ein |
Bestandsverzeichnis zur Verfügung, das für jede Charge hergestellter | Bestandsverzeichnis zur Verfügung, das für jede Charge hergestellter |
Kosmetika folgende Angaben enthält: | Kosmetika folgende Angaben enthält: |
- Handelsname und Kategorie des Kosmetikums, | - Handelsname und Kategorie des Kosmetikums, |
- Herstellungsdatum, | - Herstellungsdatum, |
- Name und Adresse der verantwortlichen Person, die im Besitz der | - Name und Adresse der verantwortlichen Person, die im Besitz der |
Produktinformationsdatei ist. | Produktinformationsdatei ist. |
Art. 4 - § 1 - 1. Ein in Belgien ansässiger Unternehmer darf tierische | Art. 4 - § 1 - 1. Ein in Belgien ansässiger Unternehmer darf tierische |
Nebenprodukte nur dann herstellen oder beschaffen, um sie als | Nebenprodukte nur dann herstellen oder beschaffen, um sie als |
Kosmetika in den Verkehr zu bringen oder um sie in Kosmetika | Kosmetika in den Verkehr zu bringen oder um sie in Kosmetika |
einzuarbeiten, wenn er zuvor von der zuständigen Behörde gemäß Artikel | einzuarbeiten, wenn er zuvor von der zuständigen Behörde gemäß Artikel |
23 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert worden | 23 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert worden |
ist. | ist. |
2. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die seiner Kontrolle | 2. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die seiner Kontrolle |
unterstehenden Niederlassungen in Belgien zugelassen werden, wenn in | unterstehenden Niederlassungen in Belgien zugelassen werden, wenn in |
diesen Niederlassungen eine oder mehrere der in Artikel 24 derselben | diesen Niederlassungen eine oder mehrere der in Artikel 24 derselben |
Verordnung angegebenen Tätigkeiten ausgeübt werden. | Verordnung angegebenen Tätigkeiten ausgeübt werden. |
3. Der Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde die | 3. Der Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde die |
erforderlichen Informationen; die in Anwendung der Artikel 23 oder 24 | erforderlichen Informationen; die in Anwendung der Artikel 23 oder 24 |
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von einer anderen belgischen Behörde | der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von einer anderen belgischen Behörde |
bereits registrierten oder zugelassenen Unternehmer müssen die | bereits registrierten oder zugelassenen Unternehmer müssen die |
erforderlichen Informationen nur dieser anderen Behörde mitteilen. | erforderlichen Informationen nur dieser anderen Behörde mitteilen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen sind per Fax, E-Mail oder | § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen sind per Fax, E-Mail oder |
Einschreibebrief an folgende Adresse zu richten: | Einschreibebrief an folgende Adresse zu richten: |
"Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung | "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung |
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt | Nahrungsmittelkette und Umwelt |
Place Victor Horta/Victor Hortaplein 40, Bfk 10 | Place Victor Horta/Victor Hortaplein 40, Bfk 10 |
B-1060 Brüssel". | B-1060 Brüssel". |
§ 3 - 1. Die zuständige Behörde darf die in Artikel 46 der Verordnung | § 3 - 1. Die zuständige Behörde darf die in Artikel 46 der Verordnung |
(EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, | (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, |
wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung herausstellt, | wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung herausstellt, |
dass eine oder mehrere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | dass eine oder mehrere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
nicht eingehalten werden. | nicht eingehalten werden. |
2. Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmer gegen | 2. Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmer gegen |
Empfangsbestätigung oder per Einschreibebrief die Maßnahmen | Empfangsbestätigung oder per Einschreibebrief die Maßnahmen |
unmittelbar mit. | unmittelbar mit. |
3. Der Unternehmer kann per Einschreibebrief an die zuständige Behörde | 3. Der Unternehmer kann per Einschreibebrief an die zuständige Behörde |
das Ende der Maßnahmen beantragen. Die zuständige Behörde kann diesen | das Ende der Maßnahmen beantragen. Die zuständige Behörde kann diesen |
Maßnahmen nach Prüfung der Abhilfemaßnahmen oder gegebenenfalls der | Maßnahmen nach Prüfung der Abhilfemaßnahmen oder gegebenenfalls der |
Einwände ein Ende setzen. Sie teilt dem Unternehmer binnen dreißig | Einwände ein Ende setzen. Sie teilt dem Unternehmer binnen dreißig |
Tagen nach Empfang des Antrags per Einschreibebrief ihre Entscheidung | Tagen nach Empfang des Antrags per Einschreibebrief ihre Entscheidung |
mit. | mit. |
4. Der Unternehmer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen nach | 4. Der Unternehmer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen nach |
Empfang dieses Schreibens, um beim Minister Beschwerde gegen die | Empfang dieses Schreibens, um beim Minister Beschwerde gegen die |
Entscheidung einzureichen. | Entscheidung einzureichen. |
5. Der Minister oder sein Beauftragter verfügt über eine Frist von | 5. Der Minister oder sein Beauftragter verfügt über eine Frist von |
fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Beschwerde, um einen Beschluss zu | fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Beschwerde, um einen Beschluss zu |
fassen und dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreibebrief zu | fassen und dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreibebrief zu |
notifizieren. | notifizieren. |
Art. 5 - Für nicht vorverpackte Kosmetika, die an den Verkaufsstellen | Art. 5 - Für nicht vorverpackte Kosmetika, die an den Verkaufsstellen |
auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren | auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren |
sofortigen Verkauf vorverpackt sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1 | sofortigen Verkauf vorverpackt sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1 |
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erwähnten Angaben dem | der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erwähnten Angaben dem |
Verbraucher an der Verkaufsstelle zur Verfügung gestellt werden. | Verbraucher an der Verkaufsstelle zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar |
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren werden Kosmetika, die nicht den | Lebensmittel und anderer Waren werden Kosmetika, die nicht den |
Bestimmungen der Artikel 3, 14 oder 15 der vorerwähnten Verordnung | Bestimmungen der Artikel 3, 14 oder 15 der vorerwähnten Verordnung |
(EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, für schädlich erklärt. | (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, für schädlich erklärt. |
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und | Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und |
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß den | der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß den |
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, | Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, |
festgestellt, verfolgt und geahndet. | festgestellt, verfolgt und geahndet. |
In Bezug auf tierische Nebenprodukte, die nicht oder nicht mehr für | In Bezug auf tierische Nebenprodukte, die nicht oder nicht mehr für |
die Verwendung als Kosmetika oder für die Einarbeitung in Kosmetika | die Verwendung als Kosmetika oder für die Einarbeitung in Kosmetika |
bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung | bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung |
(EG) Nr. 1069/2009 jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. | (EG) Nr. 1069/2009 jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. |
März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt | März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt |
und geahndet. | und geahndet. |
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2013 in Kraft. | Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2013 in Kraft. |
§ 2 - Übergangsweise: | § 2 - Übergangsweise: |
1. finden die Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 1 und 5 des vorerwähnten | 1. finden die Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 1 und 5 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 auf die gemäß Artikel 13 der | Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 auf die gemäß Artikel 13 der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 notifizierten Kosmetika ab | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 notifizierten Kosmetika ab |
dem 11. Januar 2012 keine Anwendung mehr, | dem 11. Januar 2012 keine Anwendung mehr, |
2. wird für die vor dem 11. Juli 2013 gemäß Artikel 2 Nr. 1bis des | 2. wird für die vor dem 11. Juli 2013 gemäß Artikel 2 Nr. 1bis des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 eingereichten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 eingereichten |
Notifizierungen über die Herstellungstätigkeit davon ausgegangen, dass | Notifizierungen über die Herstellungstätigkeit davon ausgegangen, dass |
sie den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses für einen | sie den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses für einen |
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung entsprechen. | Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung entsprechen. |
3. gelten Daten, die im Hinblick auf die im Rahmen der Bestimmungen | 3. gelten Daten, die im Hinblick auf die im Rahmen der Bestimmungen |
von Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober | von Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober |
1997 gewährten Zulassungen zur Verfügung gestellt werden, als von der | 1997 gewährten Zulassungen zur Verfügung gestellt werden, als von der |
zuständigen Behörde im Hinblick auf die in Artikel 4 § 1 des | zuständigen Behörde im Hinblick auf die in Artikel 4 § 1 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Registrierung oder Zulassung empfangen. | vorliegenden Erlasses erwähnte Registrierung oder Zulassung empfangen. |
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 17. Juli 2012 | Brüssel, den 17. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |