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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/07/2012
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Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende cosmetische producten. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
17 JUILLET 2012. - Arrêté royal relatif aux produits cosmétiques 17 JULI 2012. - Koninklijk besluit betreffende cosmetische producten.
Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 juillet 2012 relatif aux produits cosmétiques besluit van 17 juli 2012 betreffende cosmetische producten (Belgisch
(Moniteur belge du 3 septembre 2012). Staatsblad van 3 september 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
17. JULI 2012 - Königlicher Erlass über Kosmetika 17. JULI 2012 - Königlicher Erlass über Kosmetika
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, der Artikel 2 Absatz 1 und 2, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert Waren, der Artikel 2 Absatz 1 und 2, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert
durch das Gesetz vom 22. März 1989, 11 § 1 Absatz 1, abgeändert durch durch das Gesetz vom 22. März 1989, 11 § 1 Absatz 1, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 18 § 1, zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 18 § 1, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und 20 §§ 1 und 2; Gesetz vom 22. Dezember 2003 und 20 §§ 1 und 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 20, Artikel 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 20,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 31 §§ 1 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 31 §§ 1 und
2; 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über den Zugang Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Informationen über Kosmetika; der Öffentlichkeit zu Informationen über Kosmetika;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.640/3 des Staatsrates vom 20. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.640/3 des Staatsrates vom 20. Dezember
2011 und des Gutachtens Nr. 51.482/3 des Staatsrates vom 19. Juni 2011 und des Gutachtens Nr. 51.482/3 des Staatsrates vom 19. Juni
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel; und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die statutarischen und Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die statutarischen und
vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der vertraglichen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der
Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt ermächtigt, Kontrollmaßnahmen zu Nahrungsmittelkette und Umwelt ermächtigt, Kontrollmaßnahmen zu
ergreifen und Sanktionen aufzuerlegen, die für die Anwendung folgender ergreifen und Sanktionen aufzuerlegen, die für die Anwendung folgender
Vorschriften erforderlich sind: Vorschriften erforderlich sind:
1. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und 1. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel auf dem des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel auf dem
belgischen Staatsgebiet und belgischen Staatsgebiet und
2. in Bezug auf die Behandlung tierischer Nebenprodukte, die für die 2. in Bezug auf die Behandlung tierischer Nebenprodukte, die für die
Verwendung als oder in Kosmetika bestimmt sind, der Verordnung (EG) Verwendung als oder in Kosmetika bestimmt sind, der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Kosmetikum: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich 1. Kosmetikum: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich
mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem,
Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den
Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu
parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem
Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen,
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
3. zuständige Behörde: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und 3. zuständige Behörde: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und
Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
4. tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, 4. tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
auf die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments auf die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anwendung findet, Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anwendung findet,
5. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, unter deren 5. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, unter deren
effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein
Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler
und Verwender ein. und Verwender ein.
Art. 3 - § 1 - Kosmetika dürfen in Belgien nur hergestellt werden, Art. 3 - § 1 - Kosmetika dürfen in Belgien nur hergestellt werden,
wenn der Hersteller seine Tätigkeit zuvor der zuständigen Behörde wenn der Hersteller seine Tätigkeit zuvor der zuständigen Behörde
notifiziert hat. notifiziert hat.
§ 2 - Diese Notifizierung enthält folgende Angaben: § 2 - Diese Notifizierung enthält folgende Angaben:
a) Name oder gemeinsamer Name und Adresse oder Gesellschaftssitz der a) Name oder gemeinsamer Name und Adresse oder Gesellschaftssitz der
natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt herstellt, natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt herstellt,
b) Kontaktdaten einer Kontaktperson, b) Kontaktdaten einer Kontaktperson,
c) Adresse der Herstellungsräume. c) Adresse der Herstellungsräume.
Der Hersteller ist verpflichtet, diese Notifizierung alle zwei Jahre Der Hersteller ist verpflichtet, diese Notifizierung alle zwei Jahre
zu erneuern. zu erneuern.
§ 3 - Zudem hält der Hersteller für die zuständige Behörde ein § 3 - Zudem hält der Hersteller für die zuständige Behörde ein
Bestandsverzeichnis zur Verfügung, das für jede Charge hergestellter Bestandsverzeichnis zur Verfügung, das für jede Charge hergestellter
Kosmetika folgende Angaben enthält: Kosmetika folgende Angaben enthält:
- Handelsname und Kategorie des Kosmetikums, - Handelsname und Kategorie des Kosmetikums,
- Herstellungsdatum, - Herstellungsdatum,
- Name und Adresse der verantwortlichen Person, die im Besitz der - Name und Adresse der verantwortlichen Person, die im Besitz der
Produktinformationsdatei ist. Produktinformationsdatei ist.
Art. 4 - § 1 - 1. Ein in Belgien ansässiger Unternehmer darf tierische Art. 4 - § 1 - 1. Ein in Belgien ansässiger Unternehmer darf tierische
Nebenprodukte nur dann herstellen oder beschaffen, um sie als Nebenprodukte nur dann herstellen oder beschaffen, um sie als
Kosmetika in den Verkehr zu bringen oder um sie in Kosmetika Kosmetika in den Verkehr zu bringen oder um sie in Kosmetika
einzuarbeiten, wenn er zuvor von der zuständigen Behörde gemäß Artikel einzuarbeiten, wenn er zuvor von der zuständigen Behörde gemäß Artikel
23 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert worden 23 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert worden
ist. ist.
2. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die seiner Kontrolle 2. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die seiner Kontrolle
unterstehenden Niederlassungen in Belgien zugelassen werden, wenn in unterstehenden Niederlassungen in Belgien zugelassen werden, wenn in
diesen Niederlassungen eine oder mehrere der in Artikel 24 derselben diesen Niederlassungen eine oder mehrere der in Artikel 24 derselben
Verordnung angegebenen Tätigkeiten ausgeübt werden. Verordnung angegebenen Tätigkeiten ausgeübt werden.
3. Der Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde die 3. Der Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde die
erforderlichen Informationen; die in Anwendung der Artikel 23 oder 24 erforderlichen Informationen; die in Anwendung der Artikel 23 oder 24
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von einer anderen belgischen Behörde der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von einer anderen belgischen Behörde
bereits registrierten oder zugelassenen Unternehmer müssen die bereits registrierten oder zugelassenen Unternehmer müssen die
erforderlichen Informationen nur dieser anderen Behörde mitteilen. erforderlichen Informationen nur dieser anderen Behörde mitteilen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen sind per Fax, E-Mail oder § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen sind per Fax, E-Mail oder
Einschreibebrief an folgende Adresse zu richten: Einschreibebrief an folgende Adresse zu richten:
"Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt Nahrungsmittelkette und Umwelt
Place Victor Horta/Victor Hortaplein 40, Bfk 10 Place Victor Horta/Victor Hortaplein 40, Bfk 10
B-1060 Brüssel". B-1060 Brüssel".
§ 3 - 1. Die zuständige Behörde darf die in Artikel 46 der Verordnung § 3 - 1. Die zuständige Behörde darf die in Artikel 46 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung herausstellt, wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung herausstellt,
dass eine oder mehrere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dass eine oder mehrere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
nicht eingehalten werden. nicht eingehalten werden.
2. Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmer gegen 2. Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmer gegen
Empfangsbestätigung oder per Einschreibebrief die Maßnahmen Empfangsbestätigung oder per Einschreibebrief die Maßnahmen
unmittelbar mit. unmittelbar mit.
3. Der Unternehmer kann per Einschreibebrief an die zuständige Behörde 3. Der Unternehmer kann per Einschreibebrief an die zuständige Behörde
das Ende der Maßnahmen beantragen. Die zuständige Behörde kann diesen das Ende der Maßnahmen beantragen. Die zuständige Behörde kann diesen
Maßnahmen nach Prüfung der Abhilfemaßnahmen oder gegebenenfalls der Maßnahmen nach Prüfung der Abhilfemaßnahmen oder gegebenenfalls der
Einwände ein Ende setzen. Sie teilt dem Unternehmer binnen dreißig Einwände ein Ende setzen. Sie teilt dem Unternehmer binnen dreißig
Tagen nach Empfang des Antrags per Einschreibebrief ihre Entscheidung Tagen nach Empfang des Antrags per Einschreibebrief ihre Entscheidung
mit. mit.
4. Der Unternehmer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen nach 4. Der Unternehmer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen nach
Empfang dieses Schreibens, um beim Minister Beschwerde gegen die Empfang dieses Schreibens, um beim Minister Beschwerde gegen die
Entscheidung einzureichen. Entscheidung einzureichen.
5. Der Minister oder sein Beauftragter verfügt über eine Frist von 5. Der Minister oder sein Beauftragter verfügt über eine Frist von
fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Beschwerde, um einen Beschluss zu fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Beschwerde, um einen Beschluss zu
fassen und dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreibebrief zu fassen und dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreibebrief zu
notifizieren. notifizieren.
Art. 5 - Für nicht vorverpackte Kosmetika, die an den Verkaufsstellen Art. 5 - Für nicht vorverpackte Kosmetika, die an den Verkaufsstellen
auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren
sofortigen Verkauf vorverpackt sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1 sofortigen Verkauf vorverpackt sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erwähnten Angaben dem der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erwähnten Angaben dem
Verbraucher an der Verkaufsstelle zur Verfügung gestellt werden. Verbraucher an der Verkaufsstelle zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren werden Kosmetika, die nicht den Lebensmittel und anderer Waren werden Kosmetika, die nicht den
Bestimmungen der Artikel 3, 14 oder 15 der vorerwähnten Verordnung Bestimmungen der Artikel 3, 14 oder 15 der vorerwähnten Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, für schädlich erklärt. (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, für schädlich erklärt.
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß den der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß den
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt,
festgestellt, verfolgt und geahndet. festgestellt, verfolgt und geahndet.
In Bezug auf tierische Nebenprodukte, die nicht oder nicht mehr für In Bezug auf tierische Nebenprodukte, die nicht oder nicht mehr für
die Verwendung als Kosmetika oder für die Einarbeitung in Kosmetika die Verwendung als Kosmetika oder für die Einarbeitung in Kosmetika
bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. (EG) Nr. 1069/2009 jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt
und geahndet. und geahndet.
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2013 in Kraft. Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2013 in Kraft.
§ 2 - Übergangsweise: § 2 - Übergangsweise:
1. finden die Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 1 und 5 des vorerwähnten 1. finden die Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 1 und 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 auf die gemäß Artikel 13 der Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 auf die gemäß Artikel 13 der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 notifizierten Kosmetika ab vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 notifizierten Kosmetika ab
dem 11. Januar 2012 keine Anwendung mehr, dem 11. Januar 2012 keine Anwendung mehr,
2. wird für die vor dem 11. Juli 2013 gemäß Artikel 2 Nr. 1bis des 2. wird für die vor dem 11. Juli 2013 gemäß Artikel 2 Nr. 1bis des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 eingereichten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 eingereichten
Notifizierungen über die Herstellungstätigkeit davon ausgegangen, dass Notifizierungen über die Herstellungstätigkeit davon ausgegangen, dass
sie den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses für einen sie den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung entsprechen. Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung entsprechen.
3. gelten Daten, die im Hinblick auf die im Rahmen der Bestimmungen 3. gelten Daten, die im Hinblick auf die im Rahmen der Bestimmungen
von Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober von Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober
1997 gewährten Zulassungen zur Verfügung gestellt werden, als von der 1997 gewährten Zulassungen zur Verfügung gestellt werden, als von der
zuständigen Behörde im Hinblick auf die in Artikel 4 § 1 des zuständigen Behörde im Hinblick auf die in Artikel 4 § 1 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Registrierung oder Zulassung empfangen. vorliegenden Erlasses erwähnte Registrierung oder Zulassung empfangen.
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 17. Juli 2012 Brüssel, den 17. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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