publié le 30 mai 2025
Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances. - Traduction allemande
16 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/04/2014 pub. 15/05/2018 numac 2018012017 source service public federal interieur Loi relative aux assurances type loi prom. 04/04/2014 pub. 15/01/2019 numac 2018015728 source service public federal interieur Loi relative aux assurances fermer relative aux assurances. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 2024 portant exécution de l'article 85/1, § 4, de la
loi du 4 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
04/04/2014
pub.
15/05/2018
numac
2018012017
source
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Loi relative aux assurances
type
loi
prom.
04/04/2014
pub.
15/01/2019
numac
2018015728
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Loi relative aux assurances
fermer relative aux assurances (Moniteur belge du 3 octobre 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 85/1 § 4 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 85/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Oktober 2023, und des Artikels 85/2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 9. Februar 2024;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 26. März 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 23. April 2024; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 73/2024 der Datenschutzbehörde vom 26.
Juli 2024;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 29. Mai 2024 unter der Nummer 76.624/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 31. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
In der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Kündigungsformalitäten bestimmt wird, dass Versicherungsnehmer, die im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer einen Vertrag kündigen, von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem Versicherungsvermittler verlangen können, für ihre Rechnung die zur Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen;
In der Erwägung, dass ein neuer Versicherer oder ein Versicherungsvermittler bestimmte Informationen benötigt, um die für die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten erledigen zu können;
In der Erwägung, dass beim Austausch von Informationen, die für die Erledigung der Formalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlich sind, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der neue Versicherer oder ein Versicherungsvermittler für die durch sie übermittelten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Rechts verantwortlich sind;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der neue Versicherer oder der Versicherungsvermittler nachweisen kann, dass der ursprüngliche Antrag auf Kündigung vom Versicherungsnehmer des aktuellen Versicherungsvertrags stammt;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kündigung von stillschweigend erneuerbaren Versicherungsverträgen wie in Artikel 85/1 § 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnt.
Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes teilt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer oder gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler im Rahmen der in den Artikeln 85/1 und 85/2 desselben Gesetzes festgelegten Datenkategorien zumindest folgende Informationen mit: 1. Name, Vorname und Postadresse des Versicherungsnehmers, 2.Identifizierung des derzeitigen Versicherers oder des Versicherungsvermittlers, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen befugt ist, im Namen und für Rechnung dieser Unternehmen den Versicherungsvertrag zu verwalten, einschließlich der Unternehmensnummer, 3. Policenummer des zu kündigenden Vertrags und betreffender Versicherungsschutz, 4.Datum der Vertragseinsetzung und jährliches Fälligkeitsdatum des zu kündigenden Vertrags.
Art. 3 - Der Antrag des Versicherungsnehmers, für seine Rechnung die für die Ausübung des in Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen, wird vom Versicherungsnehmer an den neuen Versicherer oder gegebenenfalls einen Versicherungsvermittler auf einem unterzeichneten dauerhaften Datenträger gestellt, durch den sich der Unterzeichner identifiziert und seine Willenserklärung abgibt, den aktuellen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Art. 5 - Die für Versicherungen, Justiz beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND