publié le 29 septembre 2022
Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
16 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 2021 visant à modifier l'article 2 de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 21 septembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017.
In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen.
Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen, die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl Monate gilt.
Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3 eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in Sachen Volksgesundheit gewährt wird.
Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen treffen.
Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um die Hypothekenanleihen zu bestimmen, für die ein "COVID-19"-Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Mit vorliegendem Erlass wird daher bezweckt, die Daten der Steuerbescheinigung, die dem FÖD Finanzen von den Kreditinstituten zu übermitteln ist, anzupassen, um auch die Informationen über den gewährten Zahlungsaufschub zu enthalten, insbesondere die Anzahl Monate dieses Aufschubs.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 69.710/3 vom 20. Juli 2021 angemerkt, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu vorliegendem Entwurf eingeholt werden sollte, da es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergänzung der Bescheinigung durch Informationen über die Verlängerung der Hypothekenanleihe infolge der COVID-19-Krise nur eine zusätzliche Modalität der Daten in Bezug auf das vorgesehene Datum des Endes der Laufzeit der Anleihe und der eventuellen Änderungen dieses Datums darstellt, über die der FÖD Finanzen bereits aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 verfügt.
Da der damalige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sich in seiner Stellungnahme Nr. 02/2017 vom 11. Januar 2017 bereits günstig zu diesen Daten geäußert hat, wurde es nicht als zweckmäßig erachten, in diesem Fall eine neue Stellungnahme einzuholen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14546/1;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen, des Artikels 2;
In der Erwägung, dass es sich um die Anpassung eines Erlasses zur Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.710/3 des Staatsrates vom 20. Juli 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Anzahl Monate der Laufzeitverlängerung der Anleihe infolge des Zahlungsaufschubs, der im Rahmen der Corona-Krise in Ausführung regionaler Bestimmungen gewährt worden ist." Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM