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Arrêté Royal du 16 novembre 2000
publié le 12 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions relatives aux soins de santé de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses

source
ministere de l'interieur
numac
2000000912
pub.
12/12/2000
prom.
16/11/2000
ELI
eli/arrete/2000/11/16/2000000912/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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16 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions relatives aux soins de santé de la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 21/02/2013 numac 2013000111 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses type loi prom. 12/08/2000 pub. 06/11/2013 numac 2013000696 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 25 à 39, 122 et 129 à 166 de la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 21/02/2013 numac 2013000111 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses type loi prom. 12/08/2000 pub. 06/11/2013 numac 2013000696 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 25 à 39, 122 et 129 à 166 de la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 21/02/2013 numac 2013000111 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses type loi prom. 12/08/2000 pub. 06/11/2013 numac 2013000696 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Gesundheitspflege - LIKIV KAPITEL I - SIS-Karte Art. 25 Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf den Zeitraum der Bewilligung des Anrechts auf Gesundheitspflege im Rahmen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, ».

Art. 26 In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Die in Artikel 2 Buchstabe n) des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen dürfen vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch machen. » KAPITEL II - Gesundheitspflege Art. 27 Artikel 25 § 2 Absatz 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann für Versicherte, die an von Ihm definierten, spezifischen seltenen Erkrankungen leiden, die andauernde Pflege oder einen einmaligen Eingriff erfordern, bestimmen, unter welchen Bedingungen die Befugnis des Kollegiums in bezug auf die Bewilligung von Beteiligungen an den Kosten den Versicherungsträgern übertragen wird. » Art. 28 In Artikel 28 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24.Dezember 1999, werden im letzten Satz die Wörter « der in Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Fachräte » durch die Wörter « der in den Artikeln 27 Absatz 1 und 29 erwähnten Fachräte » ersetzt.

Art. 29 In Artikel 34 Nr. 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « die mit den in Nr. 7 beziehungsweise Nr. 8 erwähnten Rehabilitations- und Umschulungsleistungen verbunden sind » durch die Wörter « die mit den in Nr. 7 beziehungsweise 8 erwähnten Rehabilitations- und Umschulungsleistungen oder der in Nr. 9 Buchstabe a) erwähnten Unterbringung in medizinisch-pädiatrischen Zentren für Kinder mit chronischer Krankheit verbunden sind » ersetzt.

Art. 30 Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6 - Für die in Artikel 34 Nr.7, 8 und 9 Buchstabe a) erwähnten Leistungen ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Preise und Honorare festgesetzt, die durch die in Artikel 22 Nr. 6 erwähnten Abkommen festgelegt sind. » 2. In § 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Februar 1998, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 11 - Die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den in Artikel 34 Nr. 10 erwähnten Reisekosten wird vom Minister festgelegt. » Art. 31 In Artikel 51 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « , und sind ab dem 1. Januar 2001 integraler Bestandteil der Bestimmungen der Abkommen, die in Anwendung von Artikel 49 § 4 an diesem Datum stillschweigend verlängert werden ».

Art. 32 Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Diesen aufgeteilten Haushalten wird ab dem 1. Januar 2001 ein Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen der klinischen Biologie gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind.

Wird dieser Betrag für den Teil hinzugefügt, der die Leistungen betrifft, die zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden, werden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 in dem Jahr, für das die algebraische Differenz berücksichtigt wird, nicht angewandt.

Der König legt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Modalitäten fest, gemäss denen diese algebraischen Differenzen in die in den Artikeln 57 § 1 und 60 § 2 erwähnten Pauschalen aufgenommen werden.

Diese Aufnahme kann weder von einer der Parteien, die die Vereinbarung geschlossen hat, noch von einem einzelnen Pflegeerbringer, der beigetreten ist, geltend gemacht werden, um die Vereinbarung beziehungsweise den Beitritt aufzukündigen. » Art. 33 Artikel 72bis § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Streichung eines Fertigarzneimittels von der Liste der für die Erstattung zugelassenen Arzneimittel tritt ein Jahr nach Empfang des Antrags in Kraft.

Der Minister kann aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags auf Streichung zu einem früheren Zeitpunkt, der gleichzeitig dem Minister und dem Fachrat für Fertigarzneimittel zugeschickt wird, nach Stellungnahme des Fachrates für Fertigarzneimittel und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und therapeutischer Kriterien ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.

Der Antragsteller ist verpflichtet, das Fertigarzneimittel bis zum Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt der Streichung des Fertigarzneimittels von der Liste der für die Erstattung zugelassenen Arzneimittel weiterhin in den bestehenden zu erstattenden Aufmachungen anzubieten. » Art. 34 Artikel 136 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « c) unter den Bedingungen, die in besonderen Abkommen vorgesehen sind, deren Inhalt sich im allgemeinen Rahmen der Regeln bewegt, die durch internationale Verträge festgelegt sind, die zwischen den in Artikel 2 Buchstabe i) und n) erwähnten Personen, ob Belgier oder Ausländer, geschlossen werden, um einen vereinfachten Zugang zu grenzüberschreitenden Leistungen zu ermöglichen, und die vom Versicherungsausschuss und/oder vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen gebilligt worden sind. » Art. 35 Artikel 146 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Zahl der Ärzte-Inspektoren wird auf einen Arzt pro vollständige Gruppe von 80 000 Begünstigten, die Zahl der Apotheker-Inspektoren auf einen Apotheker pro vollständige Gruppe von einer Million Begünstigten festgelegt. » Art. 36 Artikel 156 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: « Die beschränkten Kammern dürfen erst einen Beschluss fassen, nachdem die Betroffenen angehört worden sind; versäumen diese oder weigern diese sich jedoch zu erscheinen, können die beschränkten Kammern rechtsgültig beschliessen. » Art. 37 In Artikel 185 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird: - Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wie folgt ersetzt: « 1. die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure vom König auf Vorschlag des Direktionsrates des Instituts ernannt. Sie werden vom König entlassen und aus dem Dienst entfernt, ». - Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 24.

Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: « 2. die in Artikel 162 erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure vom König auf Vorschlag des Direktionsrates des Instituts ernannt. Sie werden vom König entlassen und aus dem Dienst entfernt. » Art. 38 Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.15ter wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « einem Zusatzbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 2 Prozent des 1999 erzielten Umsatzes, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind, und unter den in Nr. 15ter vorletzter Absatz definierten Bedingungen. » 2. In Nr.15ter wird nach dem ersten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unter den in Nr. 15ter letzter Absatz bestimmten Zusatzbedingungen wird der in Nr. 15ter Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2000 auf 5 Prozent des 1999 erzielten Umsatzes erhöht. » 3. In Nr.15ter wird nach dem früheren letzten Absatz ein neuer letzter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15ter Absatz 2 erwähnte Erhöhung wird geschuldet, wenn durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgestellt wird, dass am 1. Oktober 2000 keine Vereinbarung zwischen dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Arzneimittelindustrie über die Entwicklung und Bewältigung des Arzneimittelhaushalts erzielt werden konnte. » Art. 39 Artikel 213 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « § 4 - Hat die Anwendung von Artikel 51 § 2 eine Abänderung eines Ausführungserlasses des vorliegenden Gesetzes zur Folge, gilt ein besonderes Begutachtungsverfahren. In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes muss in bezug auf diese Abänderungen nur die Stellungnahme des Allgemeinen Rates eingeholt werden. » (...) Art. 122 Artikel 32 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 1997, wird wie folgt ergänzt: « 21. in Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte lokale Mandatsträger. » (...) TITEL IX - Verschiedene soziale Bestimmungen (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 129 Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In § 3 werden die Wörter « der in den Artikeln 2 Buchstabe f) und 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnte Berechtigte von Gesundheitsleistungen » durch die Wörter « der in den Artikeln 2 Buchstabe k) und 33 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Berechtigte von Gesundheitsleistungen » ersetzt.

Art. 130 Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter « Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die durch das Gesetz vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung geregelt wird » durch die Wörter « Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die durch das vorerwähnte koordinierte Gesetz vom 14. Juli 1994 geregelt wird » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Kranken- und Invalidenpflichtversicherung » durch die Wörter « Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung » ersetzt. Art. 131 Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 4bis - Eine Krankenkasse darf einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Dienst nur einrichten, wenn sie zuvor die diesbezügliche Erlaubnis des Verwaltungsrates des Landesverbands erhalten hat, bei dem sie angeschlossen ist. » Art. 132 Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse kann unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf Satzungsänderungen, so wie sie in Artikel 10 vorgesehen sind, beschliessen, zu einem anderen Landesverband zu wechseln, sofern dieser einverstanden ist. § 2 - Der Antrag auf Billigung dieses Wechsels, die vom Kontrollamt erteilt wird, muss im Laufe des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres eingereicht werden.

Das Kontrollamt befindet innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Datum, an dem ihm der Billigungsantrag übermittelt worden ist. In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Wechsel gebilligt worden ist.

Der Beschluss des Kontrollamtes muss mit Gründen versehen sein und wird der Krankenkasse und den betreffenden Landesverbänden binnen dreissig Kalendertagen ab dem Beschluss notifiziert. In Ermangelung einer Notifizierung bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Wechsel gebilligt worden ist. § 3 - Das Kontrollamt bestimmt die Form der Unterlagen und Informationen, die zur Vermeidung der Unzulässigkeit von der betreffenden Krankenkasse zur Unterstützung des Antrags auf Billigung des Wechsels übermittelt werden müssen.

Bevor das Kontrollamt befindet, konsultiert es die betreffenden Landesverbände und kann es im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Mitglieder und Personen zu deren Lasten sowohl der betreffenden Krankenkasse als auch den anderen Krankenkassen, die direkt oder indirekt betroffen sind, Bedingungen in bezug auf den Wechsel auferlegen, insbesondere die vorherige Begleichung aller Schulden oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband, den die Krankenkasse verlassen möchte. § 4 - Die Krankenkasse setzt innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Billigung seitens des Kontrollamtes ihre Mitglieder von dem Beschluss des Wechsels zu einem anderen Landesverband einerseits und von der Möglichkeit, sich individuell bei einer anderen Krankenkasse einzutragen, und den damit verbundenen Formalitäten andererseits in Kenntnis. § 5 - Der Wechsel der Krankenkasse kann erst am 1. Januar nach dem Datum der Billigung seitens des Kontrollamtes wirksam werden.

Die Billigung des Wechsels wird auf Veranlassung des Kontrollamtes innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach dem Bewilligungsbeschluss auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 133 Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Landesverbände » genannt, sind Vereinigungen von mindestens fünf Krankenkassen, die dasselbe Ziel, so wie in Artikel 2, und dieselben Aufgaben, so wie in Artikel 3 erwähnt, haben und die aufgrund des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 ermächtigt sind, als Versicherungsträger an der Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung mitzuwirken. § 2 - Stellt das Kontrollamt fest, dass ein Landesverband die Bedingung in bezug auf die Mindestanzahl angeschlossener Krankenkassen nicht mehr erfüllt, kann es den Landesverband anweisen, die Lage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist, die in keinem Fall sechs Monate überschreiten darf, in Ordnung zu bringen. Diese Frist beginnt am Datum der Notifizierung des Beschlusses an den Landesverband.

Entspricht der Landesverband bei Ablauf der vom Kontrollamt festgelegten Frist noch immer nicht der in § 1 festgelegten Bedingung, wird er von Amts wegen an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum aufgelöst. Artikel 47 § 1 Absatz 2 und 3 ist in diesem Fall anwendbar. § 3 - Krankenkassen, die dem vorerwähnten Landesverband angeschlossen sind, werden vom Kontrollamt von der Auflösung in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Generalversammlung jeder betreffenden Krankenkasse kann unter Berücksichtigung der im vorliegenden Gesetz bestimmten Regeln entweder die freiwillige Auflösung oder den Wechsel zu einem anderen Landesverband beschliessen.

Bei einem Wechsel zu einem anderen Landesverband sind die Bestimmungen von Artikel 5 anwendbar.

Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46 und 48 anwendbar. § 5 - In Ermangelung eines Beschlusses der Generalversammlung einer angeschlossenen Krankenkasse an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum der Auflösung des Landesverbands wird die Krankenkasse von Amts wegen an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum aufgelöst. Artikel 47 § 1 Absatz 2 und 3 ist in diesem Fall anwendbar.

Unmittelbar nach Empfang des Beschlusses, durch den das Kontrollamt die Auflösung von Amts wegen ausspricht, muss die Krankenkasse ihre Mitglieder von der im vorerwähnten koordinierten Gesetz vom 14. Juli 1994 vorgesehenen Pflicht, sich bei einem Versicherungsträger anzuschliessen, und von den in Absatz 1 erwähnten Formalitäten, die zu diesem Zweck vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum erledigt werden müssen, in Kenntnis setzten. § 6 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in Ausführung von Artikel 43bis von den Krankenkassen, die dem aufgelösten Landesverband angeschlossen sind, geschaffen worden sind, werden von Amts wegen an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum aufgelöst, ausser wenn alle angeschlossenen Krankenkassen zum selben Landesverband wechseln. Artikel 47 § 1 Absatz 2 und 3 ist in diesem Fall anwendbar. » Art. 134 Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 9.August 1963 » durch die Wörter « aufgrund des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 » ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter « oder eine oder mehrere Tätigkeiten » und die Wörter « oder Tätigkeiten » gestrichen.3. In § 3 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » gestrichen. Art. 135 Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Die Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbands kann nur von der Generalversammlung geändert werden, die zu diesem Zweck gemäss den in Artikel 16 vorgeschriebenen Regeln einberufen wird und gemäss den Formen berät, die durch das Gesetz und die Satzung vorgeschrieben werden.

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend beziehungsweise vertreten ist und der Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung gemäss den in Artikel 16 vorgeschriebenen Regeln einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl anwesender und vertretener Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung berät. » Art. 136 Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20.

Juli 1991 und 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « werden dem Kontrollamt » und dem Wort « übermittelt » die Wörter « innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Generalversammlung oder dem Datum der in Artikel 4bis erwähnten Erlaubnis » eingefügt.2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « einer Frist von höchstens dreissig Kalendertagen » und die Wörter « um fünfundvierzig Kalendertage » durch die Wörter « einer Frist von höchstens fünfundvierzig Kalendertagen » beziehungsweise die Wörter « um dreissig Kalendertage » ersetzt.3. In § 1 wird Absatz 4 durch einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Durch den Widerspruch, der in Anwendung von Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 16.März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vom Regierungskommissar beim Minister der Sozialen Angelegenheiten, nachstehend « Minister » genannt, eingelegt wird, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist ausgesetzt. » 4. In § 3 werden die Wörter « beim Minister der Sozialen Angelegenheiten » und die Wörter « innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum des Widerspruchs » durch die Wörter « beim Minister » beziehungsweise die Wörter « innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Ablauf der in Artikel 10 §§ 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 16.März 1954 erwähnten Fristen » ersetzt.

Art. 137 Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26.

Juni 1992 und 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Jeder kann die Satzung und die Liste der Verwalter einsehen und hiervon eine Kopie erhalten, und zwar entweder am Sitz der Krankenkasse oder des Landesverbands oder beim Kontrollamt unter den von letzterem bestimmten Bedingungen.» Art. 138 Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Die Generalversammlung einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit setzt sich zusammen aus Beauftragten, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren von den Generalversammlungen der ihr angeschlossenen Krankenkassen gewählt werden im Verhältnis zur Anzahl Mitglieder jeder Krankenkasse bei der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit.

Die Erneuerung der Generalversammlung einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erfolgt im Laufe des zweiten Halbjahres des Jahres, in dem die Erneuerung der Instanzen der ihr angeschlossenen Krankenkassen erfolgt. » Art. 139 Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis.Einrichtung und Gruppierung von Diensten in einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, ». 2. In § 2 wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis.Billigung der Gruppierung von Diensten von Krankenkassen, die einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, ». 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Generalversammlung kann dem Verwaltungsrat die Befugnis übertragen, Beitragsanpassungen zu beschliessen. Diese Befugnisübertragung ist ein Jahr lang gültig und erneuerbar.

Beitragsanpassungen, die vom Verwaltungsrat im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Befugnisübertragung beschlossen werden, unterliegen der Anwendung von Artikel 11. » Art. 140 Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Diese Frist wird auf acht Kalendertage verkürzt, wenn die in den Artikeln 10 Absatz 2 und 18 § 1 Absatz 1 erwähnte erforderliche Mehrheit nicht anwesend ist. » Art. 141 Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.1, 2 und 4 werden die Wörter « und Tätigkeiten » gestrichen. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 5.den in Artikel 43 § 4 erwähnten Bericht. » 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Nachdem diese Unterlagen von der Generalversammlung verabschiedet worden sind, übermittelt der Verwaltungsrat diese Unterlagen zusammen mit dem Protokoll dem Kontrollamt innerhalb einer von letzterem festgelegten Frist.» Art. 142 Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Krankenpflichtversicherung » durch die Wörter « Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung » ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Kontrollamt definiert die im vorhergehenden Absatz erwähnte Funktion.» Art. 143 Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Angestellte, die eine leitende Funktion in der Krankenkasse ausüben, werden auf gleichlautende Stellungnahme des Landesverbands, dem die Krankenkasse angeschlossen ist, ernannt und müssen vor dem vorerwähnten Landesverband Rechenschaft ablegen.» 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Kontrollamt definiert die im vorhergehenden Absatz erwähnte Funktion.» Art. 144 Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - § 1 - Wenn das Kontrollamt gemäss Artikel 11 Satzungsbestimmungen über einen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten neuen Dienst billigt, beinhaltet dies die Zulassung dieses Dienstes. § 2 - Erfüllt ein von einem Landesverband oder einer Krankenkasse eingerichteter Dienst nicht mehr die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder sind alle Garantien für eine ordnungsgemässe Ausführung nicht mehr gegeben, kann das Kontrollamt beschliessen, die Zulassung dieses Dienstes zu entziehen.

Der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Beschluss des Kontrollamtes wird der betreffenden Krankenkasse und dem Landesverband, dem die Krankenkasse angeschlossen ist, binnen dreissig Kalendertagen nach dem Beschluss notifiziert.

Der Entzug der Zulassung hat die Auflösung des Dienstes an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum und frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung zur Folge. Artikel 48 § 2 ist in diesem Fall anwendbar.

Der Entzug der Zulassung und die Auflösung des Dienstes werden auf Veranlassung des Kontrollamtes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 145 Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Auf Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Dienste und das Niveau, das diese Rücklagen erreichen müssen im Verhältnis zu den eingegangenen Verbindlichkeiten.» Diese Rücklagen müssen durch gleichwertige Aktiva gedeckt sein.

Das Kontrollamt bestimmt den Modus für die Berechnung dieser Rücklagen und die dafür zu berücksichtigenden Parameter. » 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Das Kontrollamt bestimmt, in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Krankenkassen die finanzielle Garantie des Landesverbands, dem sie angeschlossen sind, erhalten müssen für die Ausführung der Verpflichtungen in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienste, die es bestimmt. Das Kontrollamt bestimmt, in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die finanzielle Garantie der Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, erhalten müssen für die Ausführung der Verpflichtungen in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienste, die es bestimmt. » 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Unter den vom Kontrollamt festgelegten Bedingungen können die Krankenkassen und die Landesverbände auf die Rückversicherung zurückgreifen für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienste, die der König bestimmt. Der Rückversicherungsvertrag und seine Änderungen werden dem Kontrollamt innerhalb einer von letzterem bestimmten Frist übermittelt. » Art. 146 Artikel 30 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Jede Krankenkasse und jeder Landesverband erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres gemäss dem vom Kontrollamt festgelegten Muster die Jahresrechnungen und übermittelt diese dem Kontrollamt.

Das Kontrollamt bestimmt, innerhalb welcher Fristen und gemäss welcher Form finanzielle und buchhalterische Zwischenbilanzen, Verwaltungsdaten und statistischen Unterlagen, die es bestimmt, ihm übermittelt werden müssen. » Art. 147 Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999, wird aufgehoben.

Art. 148 Ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 38bis - Bei Pflegeleistungen im Ausland wenden die Krankenkassen und Landesverbände für die Zahlung der finanziellen Beteiligungen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste die in Anwendung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 festgelegten Wechselkurse an. » Art. 149 Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « oder Tätigkeiten » gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter « die auf die Vereinbarungen und Abkommen zurückzuführen sind, die in Titel III Kapitel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9.August 1963 » durch die Wörter « die auf Abkommen und Vereinbarungen zurückzuführen sind, die in Titel III Kapitel V des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 » ersetzt.

Art. 150 Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « Zu diesem Zweck wird » und den Wörtern « ein schriftliches Zusammenarbeitsabkommen geschlossen » die Wörter « gemäss dem vom Kontrollamt festgelegten Muster » und zwischen den Wörtern « in dem » und den Wörtern « Ziel und Modalitäten der Zusammenarbeit » das Wort « insbesondere » eingefügt.2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Kontrollamtes die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 §§ 2 und 4 erwähnten Dienste, die nicht Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommen sein dürfen.» 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 3 - Das Zusammenarbeitsabkommen und seine Änderungen werden von der Generalversammlung der Krankenkasse oder des Landesverbands gebilligt oder gekündigt und dem Kontrollamt übermittelt. § 4 - Der Verwaltungsrat der Krankenkasse oder des Landesverbands erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über die Ausführung geschlossener Abkommen und über die Weise, wie die Mittel, die von der Krankenkasse oder dem Landesverband zu diesem Zweck eingebracht wurden, verwendet worden sind.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes und nach Stellungnahme des in Artikel 54 erwähnten Fachausschusses die Mindestdaten, die der vorerwähnte Jahresbericht beinhalten muss.

Dieser Bericht und das Protokoll der betreffenden Generalversammlung werden dem Kontrollamt gemäss Artikel 17 § 2 übermittelt. » Art. 151 Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 2 und 3 » gestrichen.2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 3 - Die Gruppierung von Diensten von Krankenkassen muss von der Generalversammlung des Landesverbands, dem sie angehören, gebilligt werden. § 4 - Unter Vorbehalt der Billigung der Satzung durch das Kontrollamt tritt die Schaffung einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit aufgrund des vorliegenden Artikels am ersten Tag des fünften Monats nach Übermittlung der Satzung an das Kontrollamt in Kraft.

In der Satzung kann jedoch ein Inkrafttretungsdatum festgelegt werden, das nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt, vorausgesetzt, dass es mit dem ersten Tag eines Monats übereinstimmt und nicht nach dem zehnten Monat nach der Übermittlung dieser Satzung an das Kontrollamt liegt. » Art. 152 Ein Artikel 43quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Werbung: jede Form der Mitteilung, die als direktes oder indirektes Ziel hat, das Anschliessen bei einer Krankenkasse, die Krankenkasse selber oder einen Dienst im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 4, der von einer Krankenkasse, einem Landesverband oder einer juristischen Person organisiert wird, mit der die Krankenkasse oder der Landesverband ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, zu fördern, 2.vergleichender Werbung: jede Werbung, durch die auf direkte oder indirekte, explizite oder implizite Weise anhand eines Vergleichs eine oder mehrere andere Krankenkassen oder ein oder mehrere andere Landesverbände oder ein in Nr. 1 erwähnter Dienst identifiziert wird, 3. irreführender Werbung: jede Werbung, die auf irgendeine Weise, einschliesslich ihrer Darstellung, irreführend ist oder sein kann und die aufgrund dieses irreführenden Charakters das Verhalten der Mitglieder beeinflussen kann oder die aus diesen Gründen einer oder mehreren anderen Krankenkassen oder einem oder mehreren anderen Landesverbänden Schaden zufügt beziehungsweise zufügen kann. § 2 - Jede vergleichende oder irreführende Werbung seitens einer Krankenkasse oder eines Landesverbands ist verboten. § 3 - Für eine Krankenkasse oder einen Landesverband ist es ebenfalls verboten, Werbung zu machen: 1. über den Inhalt von Satzungsbestimmungen, die noch nicht vom Kontrollamt gebilligt worden sind, 2.unter einer anderen Bezeichnung als derjenigen, die in der Satzung angegeben ist. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt eine in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Werbung ebenfalls als Werbung seitens einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, wenn sie von einer juristischen Person, mit der die Krankenkasse oder der Landesverband ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, von einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder von jeder anderen Drittperson gemacht wird. » Art. 153 Ein Artikel 43quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Den Krankenkassen und den Landesverbänden ist es verboten, Vorteile zu gewähren, die Anreiz zu individuellen Wechseln geben, so wie in den Artikeln 255 bis 274 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, oder Vorteile zu gewähren, die Personen, die als Personen zu Lasten bei einer Krankenkasse eingetragen sind, den Anreiz geben, Mitglieder dieser Krankenkasse zu werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ebenfalls als in Absatz 1 erwähnte Vorteile die gleichen Vorteile, die von einer juristischen Person, mit der die Krankenkasse oder der Landesverband ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, oder von einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gewährt werden.

Der Rat des Kontrollamtes legt fest, unter welchen Bedingungen die Bewilligung von Vorteilen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 4 erwähnten Dienste als Bewilligung von in Absatz 1 erwähnten Vorteilen gilt. » Art. 154 Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « §§ 2 und 3 » gestrichen.2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Billigung der Fusion wird auf Veranlassung des Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen nach dem Billigungsbeschluss auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.» Art. 155 In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « 12 §§ 2 und 3 » durch die Wörter « 12 § 1 » ersetzt.

Art. 156 Ein Kapitel Vbis mit folgenden Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « KAPITEL Vbis - Verjährung Art. 48bis - § 1 - Klagen auf Zahlung finanzieller Beteiligungen und Entschädigungen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste verjähren in zwei Jahren nach Ende des Monats, in dem das betreffende Anrecht auf Zahlung entstanden ist.

Klagen auf Zahlung von Beträgen, die den Betrag bewilligter finanzieller Beteiligungen und Entschädigungen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste erhöhen würde, verjähren in zwei Jahren nach Ende des Monats, in dem die betreffende Zahlung erfolgt ist. § 2 - Klagen auf Rückzahlung des Werts unrechtmässig bewilligter finanzieller Beteiligungen und Entschädigungen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste verjähren in zwei Jahren nach Ende des Monats, in dem die betreffende Zahlung erfolgt ist.

Diese Verjährung gilt nicht, wenn die unrechtmässige Bewilligung finanzieller Beteiligungen und Entschädigungen auf betrügerische Handlungen zurückzuführen ist, für die derjenige verantwortlich ist, der den Nutzen daraus gezogen hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ende des Monats, in dem die betreffende Zahlung erfolgt ist. § 3 - Klagen auf Zahlung der Beiträge für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste verjähren in fünf Jahren nach Ende des Monats, auf den sich die nicht gezahlten Beiträge beziehen. § 4 - Klagen auf Rückzahlung unrechtmässig gezahlter Beiträge für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste verjähren in fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Zahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge erfolgt ist. § 5 - Ein Einschreibebrief genügt, um eine Verjährung zu unterbrechen.

Die Unterbrechung kann erneuert werden. § 6 - Die Verjährung wird in Fällen höherer Gewalt ausgesetzt. » Art. 157 Artikel 49 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Kontrollamt, mit Sitz in Brüssel, ist eine Einrichtung öffentlichen Interesses mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein besonderes Besoldungsstatut für die Mitglieder des Personals dieser Einrichtung festlegen. » Art. 158 Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Betriebskosten, die den somit festgelegten Höchstbetrag übersteigen, gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt.» 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 159 Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter « aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1963 » durch die Wörter « aufgrund des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 » ersetzt. 2. In Nr.7 werden die Wörter « des vorerwähnten Gesetzes vom 9.

August 1963 » durch die Wörter « des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 » ersetzt. 3. In Nr.8 werden die Wörter « Kranken- und Invalidenpflichtversicherung » durch die Wörter « Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung » ersetzt.

Art. 160 In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 60 § 3 » durch die Wörter « Artikel 60quinquies § 2 » ersetzt.

Art. 161 Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3bis. einem Vertreter der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, ». 2. In Nr.5 werden die Wörter « des Ministeriums der Sozialfürsorge » durch die Wörter « des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt » ersetzt.

Art. 162 Artikel 60 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Stellt das Kontrollamt fest, dass ein Landesverband oder eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 nicht einhält, kann es durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach Art und Schwere des Verstosses: 1. dem Landesverband eine der in Artikel 60bis vorgesehenen administrativen Geldstrafen auferlegen, 2.dem Landesverband oder der Krankenkasse eine Frist zuerkennen, um die Lage in Ordnung zu bringen, wenn es keinen in Artikel 60bis erwähnten Verstoss betrifft; es legt die Dauer der Frist fest, die am Datum der Notifizierung des Beschlusses beginnt; weiter kann es zu Lasten des Landesverbandes eine in Artikel 60ter Absatz 2 vorgesehene administrative Geldstrafe auferlegen, wenn die auferlegte Anpassung bei Ablauf der vorerwähnten Frist nicht durchgeführt worden ist, 3. einen Sonderkommissar ernennen, 4.die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen.

Der Beschluss, durch den in Ausführung des vorliegenden Artikels eine administrative Geldstrafe auferlegt wird, ist von Rechts wegen vollstreckbar. » Art. 163 Die Artikel 60bis bis 60quinquies mit folgendem Wortlaut werden in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 60bis - Eine administrative Geldstrafe von 2 000 bis 10 000 Belgischen Franken kann pro Vorteil auferlegt werden, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies bewilligt wird.

Eine administrative Geldstrafe von 4 000 bis 20 000 Belgischen Franken kann für jeden Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 17 § 2 auferlegt werden.

Eine administrative Geldstrafe von 20 000 bis 100 000 Belgischen Franken kann auferlegt werden: 1. für jede vergleichende Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird, 2.für jede Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 3 gemacht wird.

Eine administrative Geldstrafe von 60 000 bis 300 000 Belgischen Franken kann für jeden Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 43ter ausgesprochen werden.

Eine administrative Geldstrafe von 100 000 bis 500 000 Belgischen Franken kann für jede irreführende Werbung ausgesprochen werden, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird.

Art. 60ter - Wird in Anwendung von Artikel 60 Nr. 2 einer Krankenkasse eine Frist bewilligt, um eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt der Rat des Kontrollamtes den Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines vom Landesverband bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse auszuüben, um die Anpassung durchzuführen.

Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist die auferlegte Anpassung nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative Geldstrafe in Höhe von 500 bis 5 000 Belgischen Franken pro Tag auferlegt werden, und zwar ab dem Tag nach Ablauf der gesetzten Frist und bis zur vollständigen Durchführung der Anpassung.

Art. 60quater - Der König legt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes das Verfahren in bezug auf die Verkündung und die Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen administrativen Geldstrafen fest.

Bei Zusammentreffen mehrerer in Artikel 60bis erwähnter Verstösse und bei Zusammentreffen einer oder mehrerer dieser Verstösse und einem Verstoss, der mit einer in Artikel 60ter Absatz 2 erwähnten administrativen Geldstrafe geahndet wird, werden die administrativen Geldstrafen zusammengerechnet, ohne dass dabei jedoch 800 000 Belgische Franken überschritten werden dürfen.

Im Wiederholungsfall im Jahr nach der Verkündung wird die administrative Geldstrafe für den neuen Verstoss mindestens auf das Doppelte der zuletzt auferlegten Geldstrafe festgelegt, ohne dass dabei jedoch der in Artikel 60bis oder Artikel 60ter Absatz 2 für den betreffenden Verstoss vorgesehene Höchstbetrag überschritten werden darf.

Eine administrative Geldstrafe kann zwei Jahre, nachdem die Tat begangen worden ist, die den Verstoss ausmacht, nicht mehr auferlegt werden. Die Verjährung wird seitens des Kontrollamtes durch Notifizierung per Einschreiben der Feststellung des Verstosses unterbrochen. Die Unterbrechung kann erneuert werden.

Der Ertrag der administrativen Geldstrafen kommt dem Kontrollamt zu.

Art. 60quinquies - § 1 - Der Landesverband, der den Beschluss anficht, durch den eine administrative Geldstrafe auferlegt wird, legt zur Vermeidung des Verfalls Beschwerde beim zuständigen Arbeitsgericht per Antrag ein, der zur Vermeidung des Verfalls im Monat nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden muss.

Die vor dem Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Die Krankenkasse oder der Landesverband kann gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 60 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 60 Absatz 1 Nr. 3] gefasst werden, beim Minister Berufung einlegen.

Die in Absatz 1 erwähnte Berufung muss binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Minister befindet binnen dreissig Kalendertagen nach Einlegung der Berufung. » Art. 164 In Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « von der Krankenkasse oder dem » durch das Wort « vom » ersetzt.

Art. 165 Artikel 62 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 62 - Unbeschadet der anderen Massnahmen, die durch das Gesetz und die Verordnungen vorgesehen sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 60 vorgesehen sind, kann das Kontrollamt unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat die Anweisungen, denen der betreffende Landesverband oder die betreffende Krankenkasse nicht oder nur ungenügend Folge geleistet hat, im Belgischen Staatsblatt und in den Tageszeitungen und Publikationen seiner Wahl veröffentlichen und an den Orten und während der Dauer, die es bestimmt, anschlagen.

Das Kontrollamt fordert die Kosten der Veröffentlichung und des Aushangs vom betreffenden Landesverband zurück. » Art. 166 Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 70 - § 1 - Folgende Einrichtungen behalten die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit »: a) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.Juni 1894 am 31. Dezember 1990 als solche anerkannt waren, nicht einem im Sinne von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes anerkannten Verband angeschlossen waren, mindestens einen Dienst organisieren, so wie er in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) definiert ist, und deren Satzung das Anschliessen beschränkt: 1. entweder auf die Mitglieder des Personals eines bestimmten Unternehmens, ihre Ehepartner und Personen zu ihren Lasten und auf die Ehepartner und Personen zu Lasten anderer Personen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung angeschlossen sind, 2.oder auf die Personen, die einen bestimmten Beruf ausüben, ihre Ehepartner und Personen zu ihren Lasten und auf die Ehepartner und Personen zu Lasten anderer Personen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung angeschlossen sind, 3. oder auf die Mitglieder der am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bei dieser Gesellschaft angeschlossenen Krankenkassen und auf Personen zu ihren Lasten, auf die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung angeschlossenen Mitglieder des Personals von Unternehmen, an die sich diese Gesellschaft zum vorerwähnten Datum richtet, und auf ihre Ehepartner und Personen zu ihren Lasten und auf die Ehepartner und Personen zu Lasten anderer Personen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung dieser Gesellschaft angeschlossen sind, b) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.Juni 1894 am 31. Dezember 1990 als solche anerkannt waren, einem im Sinne von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes anerkannten Verband angeschlossen waren und mindestens einen Dienst organisieren, so wie er in Artikel 3 Buchstabe b) definiert ist und der mindestens 5.000 Mitglieder zählt. § 2 - Die Krankenkasse, die mit einer oder mehreren Krankenkassen fusioniert hat und noch mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst organisiert, erhält die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ».

Die aufgrund von Artikel 43bis geschaffene Einheit, die mindestens einen der in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Dienste organisiert, erhält ebenfalls die Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ». § 3 - Die in § 1 Buchstabe b) erwähnte Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit » kann erst nach Zustimmung des Landesverbands und der Krankenkasse, dem die betreffende Gesellschaft angeschlossen ist, beibehalten werden.

Die in § 2 erwähnte Eigenschaft einer « Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit » kann nur nach Zustimmung des Landesverbands beibehalten beziehungsweise erhalten werden. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind auf Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit anwendbar.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes, welche Artikel des vorliegenden Gesetzes nicht auf sie anwendbar sind.

Darüber hinaus kann Er besondere Bestimmungen festlegen, durch die die Beziehungen zwischen der betreffenden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit und der Krankenkasse, der sie angeschlossen ist, geregelt werden. § 5 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden an dem vom König nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmten Datum aufgelöst.

Bei Auflösung einer in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden ihr Vermögen, ihre Rechte und Verpflichtungen und ihre Mitglieder von der Krankenkasse übernommen, bei der diese Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen war. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, abwesend: Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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