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Arrêté Royal du 16 juin 2016
publié le 31 octobre 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2016000672
pub.
31/10/2016
prom.
16/06/2016
ELI
eli/arrete/2016/06/16/2016000672/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


16 JUIN 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2016 modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 24 juin 2016, err. du 7 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer abzuändern, insbesondere was die Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem betrifft.

Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4.Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt.

In § 1 des für nichtig erklärten Artikels 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 war vorgesehen, dass Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen.

In Artikel 21bis § 3 war näher bestimmt, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels regelt.

In der Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 123.798 vom 24. Januar 2014 wird verdeutlicht, was unter "regelmäßig" zu verstehen ist. Laut dieser Entscheidung erbringt ein Steuerpflichtiger regelmäßig Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, wenn der Umsatz aus Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mindestens 10 Prozent des Gesamtumsatzes seiner Horeca-Tätigkeiten beträgt. Durch den Entscheid Nr. 232.549 vom 14. Oktober 2015 hat der Staatsrat diese Verwaltungsentscheidung ebenfalls für nichtig erklärt.

Wenn der betreffende Umsatz keine 10 Prozent betrug, waren Betreiber oder Bankettlieferanten nicht verpflichtet, Kassenzettel auszustellen.

Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu verwenden, wird durch die betreffenden Entscheide nicht in Frage gestellt und bleibt in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), bestehen.

Durch die Einführung des Registrierkassensystems werden die Regeln, die in Bezug auf Beweismittel und Beweislast gelten, in keiner Weise abgeändert.

In vorliegendem Entwurf wird das Wort "regelmäßig" in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 gestrichen, sodass alle Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und alle Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, prinzipiell die Verpflichtung haben, Kassenzettel über ein Registrierkassensystem auszustellen. In diesem Entwurf wird zudem bestimmt, in welchen Fällen keine Kassenzettel ausgestellt werden müssen, wie die Überschreitung der Schwelle zu berechnen ist und welche Formalitäten in diesem Rahmen zu erfüllen sind.

In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ersetzt.

In § 1 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut von § 1 des für nichtig erklärten Artikels 21bis bis auf den Begriff "regelmäßig" übernommen.

Auch werden die Umsätze näher bestimmt, für die Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, Kassenzettel ausstellen müssen.

Für alle Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten Einrichtungen, müssen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt werden, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet.

Wenn zum Beispiel ein Bäcker auch eine Kaffeestube betreibt, müssen sowohl für Verkäufe in der Kaffeestube als auch für Verkäufe in der Bäckerei Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt werden, sofern sein Umsatz für die Kaffeestube 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschreitet.

Dasselbe Prinzip gilt für einen Metzger, der auch Verpflegungsdienstleistungen (Catering) erbringt. Er muss deshalb sowohl für Verkäufe in der Metzgerei als auch für seine Tätigkeiten in Bezug auf Verpflegungsdienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausstellen, sofern sein Umsatz für die Verpflegung 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschreitet.

Dagegen müssen bei einer Tankstelle an der Autobahn, wo ein Restaurant und ein kleines Geschäft betrieben werden, die nicht eine einzige Einrichtung bilden, nur für die durch das Restaurant erbrachten Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt werden.

Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, werden die Bedingungen hinsichtlich des Umsatzes pro Einrichtung beurteilt.

Wenn der Umsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Bereitstellung von Getränken, 25.000 EUR nicht überschreitet, sind Betreiber oder Bankettlieferanten aufgrund von Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verpflichtet, für die Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen Mahlzeiten verzehrt werden, eine Nota oder Quittung auzustellen.

Durch dieses neue Kriterium, das auf einer Schwelle von 25.000 EUR beruht, werden die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit eingehalten.

Was den Grundsatz der Gleichheit angeht, werden zwei steuerpflichtige Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit demselben Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen hinsichtlich der Verpflichtung, für die Ausstellung eines Kassenzettels ein Registrierkassensystem zu benutzen oder nicht, immer gleich behandelt.

Zwei steuerpflichtige Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit einem Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der die Schwelle von 25.000 EUR unter- oder überschreitet, werden auch für Mehrwertsteuerzwecke gleich behandelt.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist die unterschiedliche Behandlung von steuerpflichtigen Betreibern von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit einem Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der 25.000 EUR nicht überschreitet, dadurch gerechtfertigt, dass sie als sehr kleine Horeca-Betreiber gelten, für die die administrative und finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Registrierkassensystems nicht zweckmäßig wäre.

Die Schwelle von 25.000 EUR ist übrigens mit Bezug auf dieselbe Begrenzung, die bei der Befreiungsregelung für Kleinunternehmen angewandt wird, festgelegt worden. Es ist nämlich nicht zweckmäßig, umfangreiche Verpflichtungen aufzuerlegen, die für bestimmte Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind. Die gleiche Argumentation gilt auch hier.

In § 1 Absatz 4 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass die Verpflichtung, Kassenzettel über ein Registrierkassensystem auszustellen, zu dem Zeitpunkt endet, zu dem Steuerpflichtige ihre Tätigkeit, die in der Erbringung der betreffenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen.

In § 1 Absatz 5 des neuen Artikels 21bis wird schließlich vorgesehen, dass Steuerpflichtige in bestimmten Fällen nicht verpflichtet sind, Kunden Kassenzettel auszustellen, sodass sie nicht über ein Registrierkassensystem verfügen müssen.

Keine Kassenzettel ausstellen müssen Steuerpflichtige, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf der Stufe des Endverbrauchs erbringen und hierfür vollständig auf einen Subunternehmer (etwa einen Caterer) zurückgreifen, der verpflichtet ist, Kassenzettel über ein Registrierkassensystem auszustellen (Nr. 1). Die Steuerpflichtigen dürfen darüber hinaus in keiner Weise an der Vorbereitung von Mahlzeiten oder dem Kauf nicht zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt sein.

Diese Bestimmung gilt auch, wenn Steuerpflichtige, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zugunsten eines Endverbrauchers erbringen, ihre eigene Einrichtung (Gastraum, Tische, Stühle, Teller, Besteck, Gläser usw.) zur Verfügung stellen und sogar mit ihrem eigenen Personal oder Freiwilligen für die Bedienung am Tisch sorgen.

Sie dürfen zudem die Bereitstellung der Getränke bei der Mahlzeit übernehmen oder ihre Küche dem Koch oder dem Caterer zur Verfügung stellen, der in ihrer Einrichtung die Mahlzeiten zubereitet, die von dort aus zum Verzehr aufgetragen werden. Sie können sich auch um Abräumen und Abwasch kümmern.

Die Befreiung von der Verpflichtung, Kassenzettel auszustellen, bezieht sich unter anderem auf: - Bestattungsunternehmer, die über einen eigenen Gastraum verfügen, wo Mahlzeiten vorgesehen werden, und hierfür auf einen Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Kassenzettel erhalten, - VoGs von Pfarren, die Mahlzeiten organisieren und hierfür auf einen Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Kassenzettel erhalten, - Fußballvereine, die ihre Mahlzeiten im VIP-Restaurant unter Einsatz von Subunternehmern organisieren und für diese Umsätze Kassenzettel erhalten, - Organisatoren von Seminaren, die für Teilnehmer Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen und hierfür auf einen Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Kassenzettel erhalten.

Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt, sind nicht verpflichtet, hinsichtlich der Bereitstellung von Speisen und Getränken Kassenzettel über ein Registrierkassensystem auszustellen, insofern diese in der globalen Hotelrechnung der Gäste, die dort verbleiben, angerechnet und aufgeführt werden (Nr. 2).

Wenn vorerwähnte Steuerpflichtige aber für Personen, die sich nicht im Hotel aufhalten, Mahlzeiten bereitstellen oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen für die betreffenden Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt werden.

In Nr. 3 wird schließlich für Steuerpflichtige, die eine Betriebskantine betreiben, eine Ausnahme vorgesehen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen aus, b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich, c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des Unternehmens zugänglich. Im neuen Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird für Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben, der Referenzzeitraum bestimmt, der bei der Berechnung, ob der Umsatzbetrag von 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschritten wird, zu berücksichtigen ist. Für diese Steuerpflichtigen ist der zugrunde gelegte Referenzzeitraum das Kalenderjahr 2015. Danach werden verschiedene Situationen in Betracht gezogen, bei denen das tatsächliche Datum der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit berücksichtigt wird. Absatz 2 dieses Paragraphen betrifft die Situation von Steuerpflichtigen, die eine solche Tätigkeit ab dem 1.

Juli 2016 aufnehmen.

In § 2 wird auch der Zeitraum näher bestimmt, in dem Steuerpflichtige, die ab dem 1. Juli 2016 eine neue Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen aufnehmen, sich gemäß Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 beim FÖD Finanzen als Nutzer eines Registrierkassensystems registrieren lassen müssen. Für diese Steuerpflichtigen verstreicht dieser Zeitraum am Ende des zweiten Monats nach dem Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit.

In Absatz 3 dieses Paragraphen wird das äußerste Datum bestimmt, an dem Steuerpflichtige folglich verpflichtet sind, Kassenzettel auszustellen, nämlich am Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen.

Paragraph 3 des neuen Artikels 21bis betrifft Steuerpflichtige, die bereits eine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben und deren Umsatz ohne Mehrwertsteuer am 1. Juli 2016 die Schwelle von 25.000 EUR nicht überschreitet, und Steuerpflichtige, die eine solche Tätigkeit nach diesem Datum aufnehmen und der Meinung sind, dass sie diese Schwelle während des ersten Jahres nicht überschreiten werden. Wenn die Steuerpflichtigen bei der Einreichung ihrer periodischen Steuererklärung feststellen, dass diese Schwelle überschritten wurde, sind sie verpflichtet, sich gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung am Ende des zweiten Monats, der auf den Zeitraum dieser periodischen Steuererklärung folgt, registrieren zu lassen.

In § 3 erwähnte Steuerpflichtige, die die Schwelle von 25.000 EUR überschreiten, sind ebenfalls verpflichtet, ab dem Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, Kassenzettel auszustellen.

In § 4 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut des Paragraphen 2 des für nichtig erklärten Artikels 21bis teilweise wieder aufgenommen und näher bestimmt, dass - wenn registrierte Steuerpflichtige noch nicht über ein Registrierkassensystem verfügen oder dieses aus gleich welchen Gründen versagt - Betreiber oder Bankettlieferanten verpflichtet sind, die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnte Nota oder Quittung auszustellen.

In § 5 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass der Minister der Finanzen die praktischen Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und insbesondere die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des Registrierkassensystems anzuwenden sind, bestimmt.

In Artikel 2 des Entwurfs wird Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 21bis abgeändert.

Dem Gutachten Nr. 59.085/3, das die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates am 7. April 2016 abgegeben hat, ist Rechnung getragen worden.

In Artikel 3 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen auf den 1. Juli 2016 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

Februar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.085/3 des Staatsrates vom 7. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art.21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet.

Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, werden die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen pro Einrichtung beurteilt.

Vorerwähnte Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben.

Die Verpflichtung, diese Kassenzettel auszustellen, endet zu dem Zeitpunkt, zu dem Steuerpflichtige ihre in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit, die in der Erbringung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen.

Sind nicht verpflichtet, Kunden in Absatz 1 erwähnte Kassenzettel auszustellen: 1. Steuerpflichtige, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zugunsten eines Endverbrauchers erbringen und für ihre gesamte Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf einen Subunternehmer zurückgreifen, der verpflichtet ist, Kassenzettel auszustellen, insofern die Steuerpflichtigen in keiner Weise an der Vorbereitung von Mahlzeiten oder dem Kauf nicht zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt sind, 2.Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzbuches erwähnt, hinsichtlich der Bereitstellung von Speisen und Getränken, insofern diese in der globalen Hotelrechnung der Gäste, die dort verbleiben, aufgeführt werden, 3. Steuerpflichtige, die eine Betriebskantine betreiben, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen aus, b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich, c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des Unternehmens zugänglich. § 2 - Für Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben, entspricht der Referenzzeitraum für die Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Umsatzbetrags dem Kalenderjahr 2015. Wenn Steuerpflichtige ihre Tätigkeit aber in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 aufgenommen haben, entspricht der Referenzzeitraum den zwölf Kalendermonaten, die dem 1. Juli 2016 vorausgehen. Wenn sich der erzielte Umsatz an diesem Datum auf eine Anzahl Monate bezieht, die unter zwölf Kalendermonaten liegt, entspricht der Referenzzeitraum dieser Anzahl Monate und wird der Schwellenbetrag von 25.000 EUR im Verhältnis zur Anzahl Kalendermonate, die zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, und dem 1. Juli 2016 verstrichen sind, verringert. Diese Verringerung pro rata temporis wird im Falle eines Unternehmens mit Saisonbetrieb oder eines Unternehmens, dessen Tätigkeit unregelmäßig ausgeübt wird, nicht angewandt.

Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Juli 2016 aufnehmen, sind verpflichtet, unter der Kontrolle der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zu erklären, dass der Betrag ihres in § 1 Absatz 1 erwähnten Umsatzes aller Wahrscheinlichkeit nach 25.000 EUR nicht überschreiten wird. Wenn die Steuerpflichtigen der Meinung sind, dass ihr Jahresumsatz diesen Betrag überschreiten wird, sind sie verpflichtet, sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats, der auf das Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, gemäß Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 bei dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst registrieren zu lassen.

In Absatz 2 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz 1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen. § 3 - Wenn Steuerpflichtige nach dem 1. Juli 2016 bei der Einreichung der periodischen Mehrwertsteuererklärung feststellen, dass der in § 1 Absatz 1 erwähnte Umsatz, der während des laufenden Kalenderjahres erzielt worden ist, 25.000 EUR überschreitet, sind sie verpflichtet, sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den betreffenden Mehrwertsteuererklärungszeitraum folgt, bei dem vorerwähnten Dienst registrieren zu lassen.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz 1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen. § 4 - Steuerpflichtige, die sich bei dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Dienst haben registrieren lassen und noch nicht über ein Registrierkassensystem verfügen, mit dem sie weiter oben erwähnte Kassenzettel ausstellen können, sind verpflichtet, während dieses Zeitraums die in Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Nota oder Quittung auszustellen.

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Kassenzettel über ein weiter oben erwähntes Registrierkassensystem auszustellen, müssen auf jeden Fall an dem Ort, an dem das Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas oder Quittungen verfügen.

Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt, sind Steuerpflichtige verpflichtet, eine Nota oder Quittung auszustellen. § 5 - Der Minister der Finanzen bestimmt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels. Er bestimmt insbesondere die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des Registrierkassensystems anzuwenden sind." Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: "2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, wenn die in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind,".

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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