publié le 20 juin 2017
Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis de la
loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/08/1985
pub.
15/11/2000
numac
2000000832
source
ministere de l'interieur
Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande
fermer portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 portant exécution de l'article 42bis de la
loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/08/1985
pub.
15/11/2000
numac
2000000832
source
ministere de l'interieur
Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande
fermer portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme (Moniteur belge du 3 mars 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Staatshilfe für Terroropfer betrifft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1985), eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2007, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2008) und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft. Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in Kapitel III Abschnitt II (Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter) des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985 erwähnte Entschädigung haben, anzupassen.
Opfer solcher Taten müssen mit einer finanziellen Hilfe rechnen können.
Damit den zahlreichen Opfern unter anderem der tragischen Ereignisse vom 22. März 2016 schneller finanzielle Hilfe gewährt werden kann, werden bestimmte für den Terrorismus weniger relevante Bestimmungen aufgehoben, wie die Verpflichtung, ein auf Verurteilung lautendes Urteil zu erwirken. Wenn sich herausstellt, dass ein Opfer eine Versicherungsbeteiligung beantragen oder eine Zahlung durch einen Täter verlangen kann, bleibt das gesetzlich vorgesehene Subsidiaritätsprinzip voll und ganz anwendbar: Die Bedingungen von Artikel 31bis § 1 Nr. 5 oder von Artikel 31bis § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 sind nicht aufgehoben worden.
Ferner haben die jüngsten Ereignisse uns daran erinnert, dass unsere Landsleute nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland Opfer von feigen Terrorakten werden (können).
Wenn die Taten außerhalb des belgischen Staatsgebietes begangen werden, ist aufgrund von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 und von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 eine finanzielle Beteiligung der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern ausgeschlossen.
Vorliegender Erlass ändert dies ab und bezweckt, dass Belgier oder Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und Opfer von im Ausland begangenen Terrorakten sind, durch Anwendung von Artikel 42bis des vorerwähnten Gesetzes Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung erheben können.
Voraussetzung ist, dass das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Opfer oder der Gelegenheitsretter ist die Person, die infolge des Terrorakts verletzt wird oder stirbt.
Für diese Taten ist es erforderlich, dass die betreffende Tat durch Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt wurde.
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.384/3 vom 2. Dezember 2016) sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zum Gesetz geführt hat, wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Was die Tragweite dieser Ermächtigung betrifft, wird angegeben, dass diese auf den Betrag der zu gewährenden Entschädigung sowie auf die Bestimmungen, die im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung sinnlos ist, beschränkt bleibt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind.
Eines der Hauptmerkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an Landesgrenzen Halt machen und dass die kollektive Solidarität, auf der das Gesetz vom 1. August 1985 beruht, demnach auch nicht an den Grenzen des Königreichs aufhören kann. In diesem Sinne wird in vorliegendem Königlichen Erlass daher eine grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem in Artikel 4 ebenfalls eine Bestimmung für bestimmte Opfer von Terrorakten, die im Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden.
Im Rahmen des Gesetzes vom 1. April 2007 sind bereits Beteiligungen erfolgt für Taten, die im Ausland begangen wurden. Für eine vollständige Übersicht wird auf die Website des "Terrorism Reinsurance and Insurance Pool" verwiesen.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 derart abgeändert worden ist, dass die ratio legis aus den parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 21. April 2007 durch den Grundsatz "lex posterior derogat legi prior" aufgehoben wird.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 1. August 1985 seinen Ursprung in den Bestimmungen des Völkerrechts (Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Straßburg am 24. November 1983, Zustimmungsgesetz vom 19. Februar 2004, Belgisches Staatsblatt vom 13.April 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 2004) hat und später infolge europäischer Vorschriften (Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, Umsetzungsgesetz vom 13.Januar 2006, Belgisches Staatsblatt vom 31.
Januar 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14.
Dezember 2006) noch weiter angepasst worden ist. Der rote Faden dieser Bestimmungen bleibt das Subsidiaritätsprinzip, das auch auf Terroropfer anwendbar bleibt.
Die in Artikel 6 des Entwurfs erwähnte Anpassung in Bezug auf das Ersuchen um dringende Hilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass die Terroropfer die Möglichkeit haben, eine Entschädigung zu beantragen.
Ersuchen um Gewährung einer Hilfe sind binnen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem die betreffende Tat als Terrorakt anerkannt wurde, an die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern zu richten.
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS GUTACHTEN NR. 60.384/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES "ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1.AUGUST 1985 ZUR FESTLEGUNG STEUERRECHTLICHER UND ANDERER BESTIMMUNGEN, WAS DIE STAATSHILFE FÜR TERROROPFER BETRIFFT" Der Greffier A. Goossens Der Präsident J. Baert
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Staatshilfe für Terroropfer betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.384/3 des Staatsrates vom 2. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, 2. Kommission: die durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes eingesetzte Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, 3.Terroropfer: in Artikel 42bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Personen, 4. Terrorakt: in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Taten, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass als Terrorakte anerkannt wurden. Art. 2 - Im Fall eines Terrorakts muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nicht genügen.
Im selben Fall muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes nicht genügen.
Art. 3 - Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden.
Art. 4 - Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts muss das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Zeitpunkt dieser Tat die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und muss diese Tat durch Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt worden sein.
Art. 5 - Das Ersuchen erfolgt durch eine Antragschrift, die im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben.
Die Antragschrift enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung des Terrorakts, der Explosion oder der rettenden Handlung, 4.Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung zu erhalten, 5. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. Die Antragschrift endet mit den Worten: "Ich erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen Berichte.
Art. 6 - Um dringende Hilfe, wie in Artikel 36 des Gesetzes vorgesehen, kann ersucht werden, sobald der Terrorakt, die Explosion oder die rettende Handlung erfolgt sind.
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS