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Arrêté Royal du 15 septembre 2006
publié le 13 décembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention

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service public federal interieur
numac
2006000634
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13/12/2006
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15/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/15/2006000634/moniteur
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15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Noteinsatzpläne ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikels 37 und 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 2ter, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 17;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39042/2 des Staatsrates vom 26. September 2005;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: ERSTER TEIL - Bestimmungen über die Noteinsatzplanung KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. zuständiger Behörde: a) auf kommunaler Ebene: den Bürgermeister, b) auf provinzialer Ebene, einschliesslich des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt: den Gouverneur, c) auf föderaler Ebene: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nachstehend Minister genannt, 2.Koordinierungsausschuss (KA): die multidisziplinäre Zelle, die der zuständigen Behörde bei der strategischen Koordination beisteht, 3. Einsatzleitstelle (ELS): die Befehlsgewalt, die sich aus den operativen Verantwortlichen der Disziplinen zusammensetzt, die dem Einsatzleiter bei der Einsatzkoordination beistehen, 4.Disziplin: einen funktionellen Bereich von Aufträgen, die von verschiedenen eingesetzten Diensten ausgeführt werden, 5. Noteinsatzplanung: die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 erwähnten Noteinsatzpläne und alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden.

KAPITEL II - Struktur und Anwendungsbereich der Noteinsatzplanung Art. 2 - Die Noteinsatzplanung besteht aus folgenden Plänen: - dem multidisziplinären Noteinsatzplan, - dem monodisziplinären Einsatzplan, - dem internen Notfallplan.

Art. 3 - Der Noteinsatzplan, nachstehend NEP genannt, der den multidisziplinären Einsatz regelt, wird auf föderaler, provinzialer und kommunaler Ebene erstellt.

Der NEP umfasst: - den allgemeinen Noteinsatzplan, nachstehend ANEP genannt, der die allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur Bewältigung der Notsituation enthält, - den besonderen Noteinsatzplan, nachstehend BNEP genannt, der den ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein besonderes Risiko ergänzt.

Art. 4 - Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt die Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP. Art. 5 - Der interne Notfallplan ist ein Dokument auf Ebene des Betriebes und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird.

Art. 6 - § 1 - Die vorerwähnten Noteinsatzpläne kommen in Notsituationen oder in drohenden Notsituationen zur Anwendung. § 2 - Unter Notsituation versteht man: - jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen einzuschränken.

KAPITEL III - Ebenen und Phasen Art. 7 - Die strategische und operative Koordination der Einsätze erfolgt auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden: 1. die kommunale Phase, die den Einsatz der Hilfsdienste betrifft, wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den Bürgermeister erfordert, 2.die provinziale Phase, die den Einsatz verschiedener Hilfsdienste betrifft, a) entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den Gouverneur erfordert b) oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der Gemeinde überschreiten, 3.die föderale Phase, die die Übernahme der Bewältigung einer Notsituation betrifft, wenn diese einem der Kriterien entspricht, die erwähnt sind in Artikel 4.1 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern.

Art. 8 - § 1 - Die Entscheidung zur Auslösung der kommunalen Phase steht dem territorial zuständigen Bürgermeister zu.

Die Entscheidung zur Auslösung der provinzialen Phase steht dem territorial zuständigen Gouverneur zu.

Die Entscheidung zur Auslösung der föderalen Phase steht dem Minister zu. § 2 - Wenn eine kommunale Phase ausgelöst wird, informiert der Bürgermeister den Gouverneur darüber.

Wenn eine provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur den Minister darüber.

KAPITEL IV - Disziplinen Art. 9 - Für jede Disziplin wird ein monodisziplinärer Einsatzplan erstellt.

Art. 10 - § 1 - Disziplin 1 betrifft die Hilfsoperationen. § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Hilfsoperationen umfassen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken beseitigen, 2.Personen suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, 3. Personen und Güter anfordern. § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 1 werden von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten ausgeführt. § 4 - Die Leitung der Hilfsoperationen obliegt dem Leiter der Feuerwehrdienste, nachstehend LFWD genannt.

Der LFWD ist der am Einsatzort anwesende Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang.

Die Funktionen des LFWD, des Verantwortlichen der Disziplin 1 innerhalb des Koordinierungsausschusses und des Leiters der ELS sind nicht kumulierbar.

Art. 11 - § 1 - Disziplin 2 betrifft die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung und umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 1. die medizinische Rettungskette in Gang setzen, 2.Opfern und Personen, die von Notsituationen betroffen sind, medizinische Pflege und psychosoziale Betreuung zukommen lassen, 3. Opfer transportieren, 4.Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Volksgesundheit erforderlich sind. § 2 - Die Aufgaben der Disziplin 2 werden von den Diensten, die sich an der Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe beteiligen, sowie von den im monodisziplinären Einsatzplan aufgenommenen Diensten ausgeführt. § 3 - In einer Notsituation unterstehen die medizinischen Mittel der Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors und obliegt die Einsatzleitung dem Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend LmH genannt.

Der LmH wird gemäss den Bestimmungen des monodisziplinären Einsatzplans für Disziplin 2 bestimmt.

Art. 12 - § 1 - Disziplin 3 betrifft die Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist. § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, umfassen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, 2.Zufahrts- und Räumungswege freihalten und gegebenenfalls die Hilfsdienste und Mittel zum Ort des Geschehens geleiten, 3. Sperrbereiche einrichten, abgrenzen, ausschildern und überwachen sowie den Zugang zu den in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zonen kontrollieren, 4.die Evakuierung der Bevölkerung vornehmen und für die Abtrennung sorgen, 5. Leichen identifizieren, 6.bei der gerichtlichen Untersuchung Beistand leisten. § 3 - Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der föderalen und/oder lokalen Polizei gemäss dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ausgeführt. § 4 - Die Einsatzleitung bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen obliegt dem Polizeileiter, nachstehend PL genannt. Der PL ist der Vertreter auf der in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Polizeiebene.

Art. 13 - § 1 - Disziplin 4 betrifft die logistische Unterstützung. § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die logistische Unterstützung umfassen insbesondere folgende Aufgaben: 1. personelle und materielle Verstärkung gewährleisten und spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, 2.technische Mittel für die Kommunikation zwischen den Disziplinen, der Einsatzleitstelle und dem beziehungsweise den Koordinierungsausschüssen organisieren, 3. die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln und Trinkwasser organisieren, 4.sonstige Arbeiten verrichten. § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 4 werden von den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und von spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten ausgeführt. § 4 - Die Dienste des Zivilschutzes greifen von Amts wegen in Notsituationen ein, für die die provinziale oder föderale Phase ausgelöst wird. § 5 - Die Leitung der Disziplin 4 obliegt dem Logistikleiter, nachstehend LL genannt.

Der LL ist das Mitglied der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes mit dem höchsten Dienstgrad, es sei denn, die ELS entscheidet je nach operativem Einsatz anders.

Art. 14 - § 1 - Disziplin 5 betrifft die Information. § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Information umfassen insbesondere folgende Aufgaben: 1. während der Notsituation: - der Bevölkerung Informationen und Richtlinien erteilen, - den Medien Informationen erteilen, 2.nach Bewältigung der Notsituation: - Informationen erteilen über die Massnahmen, die zu treffen sind, um zur normalen Situation zurückzukehren. § 3 - Die Organisation der Information obliegt dem Informationsleiter, nachstehend IL genannt.

Der IL wird von der zuständigen Behörde bestimmt. § 4 - Die Aufträge der Disziplin 5 werden von der zuständigen Behörde oder von ihrem Vertreter ausgeführt. § 5 - In der föderalen Phase: - ist der zuständige Minister mit der Koordination der allgemeinen Information der Bevölkerung beauftragt. Für diese Aufgabe stehen ihm die betroffenen Gouverneure und Bürgermeister bei, - sind die betroffenen Bürgermeister und Gouverneure mit der Übermittlung der Informationen über die von den Opfern zu treffenden Schutzmassnahmen beauftragt.

KAPITEL V - Koordination Abschnitt I - Die Einsatzkoordination Art. 15 - § 1 - Die Einsatzkoordination am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, obliegt dem Leiter der ELS, nachstehend LELS genannt. § 2 - Die Funktion des LELS wird von dem am Einsatzort anwesenden Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt.

Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Die zuständige Behörde kann ein leitendes Personalmitglied einer anderen Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die Funktion des LELS bestimmen. § 3 - Die wichtigsten Aufträge des LELS sind folgende: - die Einsatzleitstelle (ELS) einrichten und leiten, - die multidisziplinären Hilfsaktionen koordinieren. § 4 - Der LELS trägt bis zur Einsetzung eines Koordinierungsausschusses die gesamte Verantwortung für die strategische Koordination.

Art. 16 - § 1 - Dem LELS steht eine Einsatzleitstelle (ELS) bei, die sich mindestens aus den Leitern jeder betroffenen Disziplin zusammensetzt. § 2 - Die Aufträge der ELS sind insbesondere folgende: 1. einen ersten Einsatzlagebericht erstellen, 2.die betreffenden Behörden und das zuständige Zentrum des einheitlichen Rufsystems regelmässig über die Entwicklung des Ereignisses informieren, 3. die zuständigen Behörden beraten und deren Beschlüsse ausführen oder ausführen lassen, 4.den Einsatzort organisieren und, wenn nötig, die Zoneneinteilung vornehmen und aufheben gemäss Kapitel VII des vorliegenden Erlasses.

Art. 17 - Der LELS bestimmt einen Berater, der beauftragt ist, die mit dem Einsatz des Personals bei Hilfsoperationen verbundenen Risiken abzuschätzen und angemessene Massnahmen vorzuschlagen.

Abschnitt II - Die strategische Koordination Art. 18 - Der Bürgermeister gewährleistet die strategische Koordination, wenn die kommunale Phase ausgelöst wird.

Art. 19 - Der Gouverneur gewährleistet die strategische Koordination, wenn die provinziale Phase ausgelöst wird. Die Bürgermeister gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Gemeinde gemäss den Anweisungen, die ihnen der Gouverneur erteilt.

Art. 20 - Der Minister gewährleistet die strategische Koordination, wenn die föderale Phase ausgelöst wird. Die Gouverneure gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Provinz gemäss den Anweisungen, die ihnen der Minister erteilt.

Art. 21 - § 1 - Dem Bürgermeister beziehungsweise dem Gouverneur steht ein Koordinierungsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. § 2 - Der kommunale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens folgenden Personen zusammen: - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen bestimmt wird. § 3 - Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens folgenden Personen zusammen: - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen bestimmt wird, - dem (den) Bürgermeister(n) der betreffenden Gemeinde(n).

Art. 22 - Der Vorsitzende kann die Vertreter aller Dienste, die zur Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen des Koordinierungsausschusses einladen.

KAPITEL VI - Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems Art. 23 - § 1 - Neben den Aufträgen, die zur dringenden medizinischen Hilfe gehören, sind die Zentren des einheitlichen Rufsystems mit folgenden Aufträgen beauftragt: 1. die Hilfsdienste sowie alle nötigen Dienste, Mittel und Personen alarmieren und zum Einsatz aufrufen, 2.die zuständigen Behörden alarmieren und aufrufen, 3. die betreffenden Krankenhausdienste alarmieren. § 2 - Sie führen diese Aufträge gemäss den Noteinsatzplänen aus, die ihnen übermittelt worden sind.

KAPITEL VII - Organisation des Einsatzortes Art. 24 - § 1 - Für die Organisation des Katastrophengebietes und seiner Umgebung werden Zonen eingerichtet. § 2 - Die Noteinsatzplanungszone ist eine Zone, für die aufgrund eines besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen im Voraus im BNEP festgelegt werden. § 3 - Die Einsatzzone ist eine Zone, die aufgrund einer konkreten Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen zur Bewältigung der Notsituation getroffen werden.

Art. 25 - § 1 - Die Einsatzzone wird gemäss den Anweisungen des LELS wie folgt eingeteilt: 1. Die rote Zone, die das Sperrgebiet bildet und in der der Einsatz stattfindet, ist mit Zustimmung des LELS gemäss den von ihm erteilten Anweisungen folgenden Diensten und Personen zugänglich: - den eingesetzten Hilfsdiensten, - den Sachverständigen und Technikern.2. Die orange Zone, die das Isoliergebiet bildet und in der die logistische Unterstützung der Hilfsdienste organisiert wird, ist ebenfalls Personen, die dort wohnen oder arbeiten, mit Zustimmung des LELS und unter Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zugänglich.3. Die gelbe Zone, die das Ausweichgebiet bildet, ist eine Zone, von deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, abgeraten wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um den Zugang der Hilfsdienste und den reibungslosen Verlauf der Hilfsaktionen zu gewährleisten. ZWEITER TEIL - Noteinsatzpläne KAPITEL I - Erstellen der Noteinsatzpläne Abschnitt I - Mindestinhalt Art. 26 - Die NEP umfassen mindestens: 1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder Gemeinde, wie: a) Übersicht über die betreffenden Funktionen, b) Verzeichnis der Risiken, c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der Mittel, die sie einsetzen können, d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und ihrer Mittel, 2.die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potentiell betroffenen Behörden und Dienste, 3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende Kommunikationsschema, 4.die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der Phasen, 5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen Koordination, 6.die Organisation der Information der Bevölkerung und der Geschädigten, 7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren Häufigkeit, 8.die Methode der Fortschreibung der NEP, 9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung, 10.die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch.

Art. 27 - § 1 - Die BNEP umfassen mindestens: 1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der Noteinsatzplanungszone, 2.die besonderen Einsatzmittel, 3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen sind, 4.die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, 5. die Organisation der Einsatzkoordination, 6.die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, 7. die eventuellen Standorte der ELS, 8.die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information der Hilfsdienste und der Bevölkerung, 9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt wird. § 2 - Die BNEP in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen ausserdem: 1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte, 2.die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das betreffende Risiko: a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel, 3.die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: a) der Einrichtung von Sperrbereichen, b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen Faktoren, c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten. Art. 28 - § 1 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen erwähnt sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. § 2 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Königlichen Erlass vom 17.

Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet erwähnt sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. § 3 - Der Betreiber der erwähnten Einrichtung oder Stätte erteilt alle Informationen, die zum Erstellen des BNEP erforderlich sind.

Abschnitt II - Das Sicherheitsbüro Art. 29 - § 1 - Es wird pro Gemeinde und pro Provinz ein Sicherheitsbüro eingerichtet. § 2 - Diese Sicherheitsbüros sind mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. die Noteinsatzpläne fortschreiben und die Adressaten davon in Kenntnis setzen, 2.Übungen organisieren, 3. Notsituationen und Übungen beurteilen, 4.das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen, 5. die vorherige Information über die Noteinsatzplanung organisieren. Art. 30 - § 1 - Das kommunale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen: - dem Bürgermeister, - dem Vertreter jeder Disziplin, - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. § 2 - Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen: - dem Gouverneur, - dem Vertreter jeder Disziplin, - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Abschnitt III - Adressaten Art. 31 - § 1 - Der Bürgermeister und der Gouverneur übermitteln, jeder für seinen Bereich, den NEP an die darin aufgezählten Behörden und Dienste. § 2 - Diese Adressaten müssen dem Bürgermeister oder dem Gouverneur jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitteilen.

DRITTER TEIL - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 32 - Die NEP, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt wurden, werden je nach Fall vom Gouverneur oder vom Minister gebilligt.

In Erwartung dieser Billigung kommen die bestehenden Noteinsatzpläne weiterhin zur Anwendung.

Art. 33 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: a) Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978, b) die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23.Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen, c) der Königliche Erlass vom 19.Juni 1990 zur Festlegung der Art und Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden.

Art. 34 - Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fest.

Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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