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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari | |
en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux | 2006 betreffende de nood- en interventieplannen |
plans d'urgence et d'intervention | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et | besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en |
d'intervention, établi par le Service central de traduction allemande | interventieplannen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende |
relatif aux plans d'urgence et d'intervention. | de nood- en interventieplannen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Noteinsatzpläne | 16. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Noteinsatzpläne |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikels 37 und 108 der Verfassung; | Aufgrund der Artikels 37 und 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 2ter, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 2ter, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2003; | Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
insbesondere des Artikels 17; | insbesondere des Artikels 17; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes; | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung |
des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die | des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die |
eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene |
erfordern; | erfordern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39042/2 des Staatsrates vom 26. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39042/2 des Staatsrates vom 26. September |
2005; | 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unserer Minister, | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
ERSTER TEIL - Bestimmungen über die Noteinsatzplanung | ERSTER TEIL - Bestimmungen über die Noteinsatzplanung |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. zuständiger Behörde: | 1. zuständiger Behörde: |
a) auf kommunaler Ebene: den Bürgermeister, | a) auf kommunaler Ebene: den Bürgermeister, |
b) auf provinzialer Ebene, einschliesslich des Verwaltungsbezirks | b) auf provinzialer Ebene, einschliesslich des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt: den Gouverneur, | Brüssel-Hauptstadt: den Gouverneur, |
c) auf föderaler Ebene: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | c) auf föderaler Ebene: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und | das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und |
psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen | psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nachstehend Minister | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nachstehend Minister |
genannt, | genannt, |
2. Koordinierungsausschuss (KA): | 2. Koordinierungsausschuss (KA): |
die multidisziplinäre Zelle, die der zuständigen Behörde bei der | die multidisziplinäre Zelle, die der zuständigen Behörde bei der |
strategischen Koordination beisteht, | strategischen Koordination beisteht, |
3. Einsatzleitstelle (ELS): | 3. Einsatzleitstelle (ELS): |
die Befehlsgewalt, die sich aus den operativen Verantwortlichen der | die Befehlsgewalt, die sich aus den operativen Verantwortlichen der |
Disziplinen zusammensetzt, die dem Einsatzleiter bei der | Disziplinen zusammensetzt, die dem Einsatzleiter bei der |
Einsatzkoordination beistehen, | Einsatzkoordination beistehen, |
4. Disziplin: | 4. Disziplin: |
einen funktionellen Bereich von Aufträgen, die von verschiedenen | einen funktionellen Bereich von Aufträgen, die von verschiedenen |
eingesetzten Diensten ausgeführt werden, | eingesetzten Diensten ausgeführt werden, |
5. Noteinsatzplanung: | 5. Noteinsatzplanung: |
die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 erwähnten | die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 erwähnten |
Noteinsatzpläne und alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden | Noteinsatzpläne und alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden |
zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden. | zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden. |
KAPITEL II - Struktur und Anwendungsbereich der Noteinsatzplanung | KAPITEL II - Struktur und Anwendungsbereich der Noteinsatzplanung |
Art. 2 - Die Noteinsatzplanung besteht aus folgenden Plänen: | Art. 2 - Die Noteinsatzplanung besteht aus folgenden Plänen: |
- dem multidisziplinären Noteinsatzplan, | - dem multidisziplinären Noteinsatzplan, |
- dem monodisziplinären Einsatzplan, | - dem monodisziplinären Einsatzplan, |
- dem internen Notfallplan. | - dem internen Notfallplan. |
Art. 3 - Der Noteinsatzplan, nachstehend NEP genannt, der den | Art. 3 - Der Noteinsatzplan, nachstehend NEP genannt, der den |
multidisziplinären Einsatz regelt, wird auf föderaler, provinzialer | multidisziplinären Einsatz regelt, wird auf föderaler, provinzialer |
und kommunaler Ebene erstellt. | und kommunaler Ebene erstellt. |
Der NEP umfasst: | Der NEP umfasst: |
- den allgemeinen Noteinsatzplan, nachstehend ANEP genannt, der die | - den allgemeinen Noteinsatzplan, nachstehend ANEP genannt, der die |
allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur | allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur |
Bewältigung der Notsituation enthält, | Bewältigung der Notsituation enthält, |
- den besonderen Noteinsatzplan, nachstehend BNEP genannt, der den | - den besonderen Noteinsatzplan, nachstehend BNEP genannt, der den |
ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein | ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein |
besonderes Risiko ergänzt. | besonderes Risiko ergänzt. |
Art. 4 - Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt die | Art. 4 - Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt die |
Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP. | Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP. |
Art. 5 - Der interne Notfallplan ist ein Dokument auf Ebene des | Art. 5 - Der interne Notfallplan ist ein Dokument auf Ebene des |
Betriebes und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher | Betriebes und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher |
Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller | Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller |
und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden | und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden |
Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird. | Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird. |
Art. 6 - § 1 - Die vorerwähnten Noteinsatzpläne kommen in | Art. 6 - § 1 - Die vorerwähnten Noteinsatzpläne kommen in |
Notsituationen oder in drohenden Notsituationen zur Anwendung. | Notsituationen oder in drohenden Notsituationen zur Anwendung. |
§ 2 - Unter Notsituation versteht man: | § 2 - Unter Notsituation versteht man: |
- jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche | - jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche |
Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte | Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte |
Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des | Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des |
Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller | Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller |
Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um | Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um |
die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen | die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen |
einzuschränken. | einzuschränken. |
KAPITEL III - Ebenen und Phasen | KAPITEL III - Ebenen und Phasen |
Art. 7 - Die strategische und operative Koordination der Einsätze | Art. 7 - Die strategische und operative Koordination der Einsätze |
erfolgt auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden: | erfolgt auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden: |
1. die kommunale Phase, die den Einsatz der Hilfsdienste betrifft, | 1. die kommunale Phase, die den Einsatz der Hilfsdienste betrifft, |
wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den | wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den |
Bürgermeister erfordert, | Bürgermeister erfordert, |
2. die provinziale Phase, die den Einsatz verschiedener Hilfsdienste | 2. die provinziale Phase, die den Einsatz verschiedener Hilfsdienste |
betrifft, | betrifft, |
a) entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch | a) entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch |
den Gouverneur erfordert | den Gouverneur erfordert |
b) oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der | b) oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der |
Gemeinde überschreiten, | Gemeinde überschreiten, |
3. die föderale Phase, die die Übernahme der Bewältigung einer | 3. die föderale Phase, die die Übernahme der Bewältigung einer |
Notsituation betrifft, wenn diese einem der Kriterien entspricht, die | Notsituation betrifft, wenn diese einem der Kriterien entspricht, die |
erwähnt sind in Artikel 4.1 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar | erwähnt sind in Artikel 4.1 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar |
2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und | 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und |
Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern. | nationaler Ebene erfordern. |
Art. 8 - § 1 - Die Entscheidung zur Auslösung der kommunalen Phase | Art. 8 - § 1 - Die Entscheidung zur Auslösung der kommunalen Phase |
steht dem territorial zuständigen Bürgermeister zu. | steht dem territorial zuständigen Bürgermeister zu. |
Die Entscheidung zur Auslösung der provinzialen Phase steht dem | Die Entscheidung zur Auslösung der provinzialen Phase steht dem |
territorial zuständigen Gouverneur zu. | territorial zuständigen Gouverneur zu. |
Die Entscheidung zur Auslösung der föderalen Phase steht dem Minister | Die Entscheidung zur Auslösung der föderalen Phase steht dem Minister |
zu. | zu. |
§ 2 - Wenn eine kommunale Phase ausgelöst wird, informiert der | § 2 - Wenn eine kommunale Phase ausgelöst wird, informiert der |
Bürgermeister den Gouverneur darüber. | Bürgermeister den Gouverneur darüber. |
Wenn eine provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur | Wenn eine provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur |
den Minister darüber. | den Minister darüber. |
KAPITEL IV - Disziplinen | KAPITEL IV - Disziplinen |
Art. 9 - Für jede Disziplin wird ein monodisziplinärer Einsatzplan | Art. 9 - Für jede Disziplin wird ein monodisziplinärer Einsatzplan |
erstellt. | erstellt. |
Art. 10 - § 1 - Disziplin 1 betrifft die Hilfsoperationen. | Art. 10 - § 1 - Disziplin 1 betrifft die Hilfsoperationen. |
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Hilfsoperationen umfassen | § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Hilfsoperationen umfassen |
insbesondere folgende Aufgaben: | insbesondere folgende Aufgaben: |
1. Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken | 1. Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken |
beseitigen, | beseitigen, |
2. Personen suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in | 2. Personen suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in |
Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, | Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, |
3. Personen und Güter anfordern. | 3. Personen und Güter anfordern. |
§ 3 - Die Aufgaben der Disziplin 1 werden von den öffentlichen | § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 1 werden von den öffentlichen |
Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss | Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss |
dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der | dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der |
Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und | Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und |
den Zivilschutzdiensten ausgeführt. | den Zivilschutzdiensten ausgeführt. |
§ 4 - Die Leitung der Hilfsoperationen obliegt dem Leiter der | § 4 - Die Leitung der Hilfsoperationen obliegt dem Leiter der |
Feuerwehrdienste, nachstehend LFWD genannt. | Feuerwehrdienste, nachstehend LFWD genannt. |
Der LFWD ist der am Einsatzort anwesende Offizier der Feuerwehrdienste | Der LFWD ist der am Einsatzort anwesende Offizier der Feuerwehrdienste |
mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der | mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der |
Dienstgradälteste Vorrang. | Dienstgradälteste Vorrang. |
Die Funktionen des LFWD, des Verantwortlichen der Disziplin 1 | Die Funktionen des LFWD, des Verantwortlichen der Disziplin 1 |
innerhalb des Koordinierungsausschusses und des Leiters der ELS sind | innerhalb des Koordinierungsausschusses und des Leiters der ELS sind |
nicht kumulierbar. | nicht kumulierbar. |
Art. 11 - § 1 - Disziplin 2 betrifft die medizinische, sanitäre und | Art. 11 - § 1 - Disziplin 2 betrifft die medizinische, sanitäre und |
psychosoziale Hilfeleistung und umfasst insbesondere folgende | psychosoziale Hilfeleistung und umfasst insbesondere folgende |
Aufgaben: | Aufgaben: |
1. die medizinische Rettungskette in Gang setzen, | 1. die medizinische Rettungskette in Gang setzen, |
2. Opfern und Personen, die von Notsituationen betroffen sind, | 2. Opfern und Personen, die von Notsituationen betroffen sind, |
medizinische Pflege und psychosoziale Betreuung zukommen lassen, | medizinische Pflege und psychosoziale Betreuung zukommen lassen, |
3. Opfer transportieren, | 3. Opfer transportieren, |
4. Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Volksgesundheit | 4. Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Volksgesundheit |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
§ 2 - Die Aufgaben der Disziplin 2 werden von den Diensten, die sich | § 2 - Die Aufgaben der Disziplin 2 werden von den Diensten, die sich |
an der Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe beteiligen, sowie | an der Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe beteiligen, sowie |
von den im monodisziplinären Einsatzplan aufgenommenen Diensten | von den im monodisziplinären Einsatzplan aufgenommenen Diensten |
ausgeführt. | ausgeführt. |
§ 3 - In einer Notsituation unterstehen die medizinischen Mittel der | § 3 - In einer Notsituation unterstehen die medizinischen Mittel der |
Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors und obliegt die | Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors und obliegt die |
Einsatzleitung dem Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend LmH | Einsatzleitung dem Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend LmH |
genannt. | genannt. |
Der LmH wird gemäss den Bestimmungen des monodisziplinären | Der LmH wird gemäss den Bestimmungen des monodisziplinären |
Einsatzplans für Disziplin 2 bestimmt. | Einsatzplans für Disziplin 2 bestimmt. |
Art. 12 - § 1 - Disziplin 3 betrifft die Polizeigewalt am Ort, wo die | Art. 12 - § 1 - Disziplin 3 betrifft die Polizeigewalt am Ort, wo die |
Notsituation eingetreten ist. | Notsituation eingetreten ist. |
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die | § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die |
Notsituation eingetreten ist, umfassen insbesondere folgende Aufgaben: | Notsituation eingetreten ist, umfassen insbesondere folgende Aufgaben: |
1. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, | 1. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, |
2. Zufahrts- und Räumungswege freihalten und gegebenenfalls die | 2. Zufahrts- und Räumungswege freihalten und gegebenenfalls die |
Hilfsdienste und Mittel zum Ort des Geschehens geleiten, | Hilfsdienste und Mittel zum Ort des Geschehens geleiten, |
3. Sperrbereiche einrichten, abgrenzen, ausschildern und überwachen | 3. Sperrbereiche einrichten, abgrenzen, ausschildern und überwachen |
sowie den Zugang zu den in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses | sowie den Zugang zu den in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Zonen kontrollieren, | erwähnten Zonen kontrollieren, |
4. die Evakuierung der Bevölkerung vornehmen und für die Abtrennung | 4. die Evakuierung der Bevölkerung vornehmen und für die Abtrennung |
sorgen, | sorgen, |
5. Leichen identifizieren, | 5. Leichen identifizieren, |
6. bei der gerichtlichen Untersuchung Beistand leisten. | 6. bei der gerichtlichen Untersuchung Beistand leisten. |
§ 3 - Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der föderalen und/oder | § 3 - Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der föderalen und/oder |
lokalen Polizei gemäss dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | lokalen Polizei gemäss dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes ausgeführt. | Polizeidienstes ausgeführt. |
§ 4 - Die Einsatzleitung bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen | § 4 - Die Einsatzleitung bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen |
obliegt dem Polizeileiter, nachstehend PL genannt. Der PL ist der | obliegt dem Polizeileiter, nachstehend PL genannt. Der PL ist der |
Vertreter auf der in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes | Vertreter auf der in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes |
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Polizeiebene. | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Polizeiebene. |
Art. 13 - § 1 - Disziplin 4 betrifft die logistische Unterstützung. | Art. 13 - § 1 - Disziplin 4 betrifft die logistische Unterstützung. |
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die logistische Unterstützung umfassen | § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die logistische Unterstützung umfassen |
insbesondere folgende Aufgaben: | insbesondere folgende Aufgaben: |
1. personelle und materielle Verstärkung gewährleisten und | 1. personelle und materielle Verstärkung gewährleisten und |
spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, | spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, |
2. technische Mittel für die Kommunikation zwischen den Disziplinen, | 2. technische Mittel für die Kommunikation zwischen den Disziplinen, |
der Einsatzleitstelle und dem beziehungsweise den | der Einsatzleitstelle und dem beziehungsweise den |
Koordinierungsausschüssen organisieren, | Koordinierungsausschüssen organisieren, |
3. die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln | 3. die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln |
und Trinkwasser organisieren, | und Trinkwasser organisieren, |
4. sonstige Arbeiten verrichten. | 4. sonstige Arbeiten verrichten. |
§ 3 - Die Aufgaben der Disziplin 4 werden von den Einsatzeinheiten des | § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 4 werden von den Einsatzeinheiten des |
Zivilschutzes, von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und von | Zivilschutzes, von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und von |
spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten ausgeführt. | spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten ausgeführt. |
§ 4 - Die Dienste des Zivilschutzes greifen von Amts wegen in | § 4 - Die Dienste des Zivilschutzes greifen von Amts wegen in |
Notsituationen ein, für die die provinziale oder föderale Phase | Notsituationen ein, für die die provinziale oder föderale Phase |
ausgelöst wird. | ausgelöst wird. |
§ 5 - Die Leitung der Disziplin 4 obliegt dem Logistikleiter, | § 5 - Die Leitung der Disziplin 4 obliegt dem Logistikleiter, |
nachstehend LL genannt. | nachstehend LL genannt. |
Der LL ist das Mitglied der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes mit dem | Der LL ist das Mitglied der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes mit dem |
höchsten Dienstgrad, es sei denn, die ELS entscheidet je nach | höchsten Dienstgrad, es sei denn, die ELS entscheidet je nach |
operativem Einsatz anders. | operativem Einsatz anders. |
Art. 14 - § 1 - Disziplin 5 betrifft die Information. | Art. 14 - § 1 - Disziplin 5 betrifft die Information. |
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Information umfassen insbesondere | § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Information umfassen insbesondere |
folgende Aufgaben: | folgende Aufgaben: |
1. während der Notsituation: | 1. während der Notsituation: |
- der Bevölkerung Informationen und Richtlinien erteilen, | - der Bevölkerung Informationen und Richtlinien erteilen, |
- den Medien Informationen erteilen, | - den Medien Informationen erteilen, |
2. nach Bewältigung der Notsituation: | 2. nach Bewältigung der Notsituation: |
- Informationen erteilen über die Massnahmen, die zu treffen sind, um | - Informationen erteilen über die Massnahmen, die zu treffen sind, um |
zur normalen Situation zurückzukehren. | zur normalen Situation zurückzukehren. |
§ 3 - Die Organisation der Information obliegt dem Informationsleiter, | § 3 - Die Organisation der Information obliegt dem Informationsleiter, |
nachstehend IL genannt. | nachstehend IL genannt. |
Der IL wird von der zuständigen Behörde bestimmt. | Der IL wird von der zuständigen Behörde bestimmt. |
§ 4 - Die Aufträge der Disziplin 5 werden von der zuständigen Behörde | § 4 - Die Aufträge der Disziplin 5 werden von der zuständigen Behörde |
oder von ihrem Vertreter ausgeführt. | oder von ihrem Vertreter ausgeführt. |
§ 5 - In der föderalen Phase: | § 5 - In der föderalen Phase: |
- ist der zuständige Minister mit der Koordination der allgemeinen | - ist der zuständige Minister mit der Koordination der allgemeinen |
Information der Bevölkerung beauftragt. Für diese Aufgabe stehen ihm | Information der Bevölkerung beauftragt. Für diese Aufgabe stehen ihm |
die betroffenen Gouverneure und Bürgermeister bei, | die betroffenen Gouverneure und Bürgermeister bei, |
- sind die betroffenen Bürgermeister und Gouverneure mit der | - sind die betroffenen Bürgermeister und Gouverneure mit der |
Übermittlung der Informationen über die von den Opfern zu treffenden | Übermittlung der Informationen über die von den Opfern zu treffenden |
Schutzmassnahmen beauftragt. | Schutzmassnahmen beauftragt. |
KAPITEL V - Koordination | KAPITEL V - Koordination |
Abschnitt I - Die Einsatzkoordination | Abschnitt I - Die Einsatzkoordination |
Art. 15 - § 1 - Die Einsatzkoordination am Ort, wo die Notsituation | Art. 15 - § 1 - Die Einsatzkoordination am Ort, wo die Notsituation |
eingetreten ist, obliegt dem Leiter der ELS, nachstehend LELS genannt. | eingetreten ist, obliegt dem Leiter der ELS, nachstehend LELS genannt. |
§ 2 - Die Funktion des LELS wird von dem am Einsatzort anwesenden | § 2 - Die Funktion des LELS wird von dem am Einsatzort anwesenden |
Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. | Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. |
Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Die | Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Die |
zuständige Behörde kann ein leitendes Personalmitglied einer anderen | zuständige Behörde kann ein leitendes Personalmitglied einer anderen |
Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die | Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die |
Funktion des LELS bestimmen. | Funktion des LELS bestimmen. |
§ 3 - Die wichtigsten Aufträge des LELS sind folgende: | § 3 - Die wichtigsten Aufträge des LELS sind folgende: |
- die Einsatzleitstelle (ELS) einrichten und leiten, | - die Einsatzleitstelle (ELS) einrichten und leiten, |
- die multidisziplinären Hilfsaktionen koordinieren. | - die multidisziplinären Hilfsaktionen koordinieren. |
§ 4 - Der LELS trägt bis zur Einsetzung eines | § 4 - Der LELS trägt bis zur Einsetzung eines |
Koordinierungsausschusses die gesamte Verantwortung für die | Koordinierungsausschusses die gesamte Verantwortung für die |
strategische Koordination. | strategische Koordination. |
Art. 16 - § 1 - Dem LELS steht eine Einsatzleitstelle (ELS) bei, die | Art. 16 - § 1 - Dem LELS steht eine Einsatzleitstelle (ELS) bei, die |
sich mindestens aus den Leitern jeder betroffenen Disziplin | sich mindestens aus den Leitern jeder betroffenen Disziplin |
zusammensetzt. | zusammensetzt. |
§ 2 - Die Aufträge der ELS sind insbesondere folgende: | § 2 - Die Aufträge der ELS sind insbesondere folgende: |
1. einen ersten Einsatzlagebericht erstellen, | 1. einen ersten Einsatzlagebericht erstellen, |
2. die betreffenden Behörden und das zuständige Zentrum des | 2. die betreffenden Behörden und das zuständige Zentrum des |
einheitlichen Rufsystems regelmässig über die Entwicklung des | einheitlichen Rufsystems regelmässig über die Entwicklung des |
Ereignisses informieren, | Ereignisses informieren, |
3. die zuständigen Behörden beraten und deren Beschlüsse ausführen | 3. die zuständigen Behörden beraten und deren Beschlüsse ausführen |
oder ausführen lassen, | oder ausführen lassen, |
4. den Einsatzort organisieren und, wenn nötig, die Zoneneinteilung | 4. den Einsatzort organisieren und, wenn nötig, die Zoneneinteilung |
vornehmen und aufheben gemäss Kapitel VII des vorliegenden Erlasses. | vornehmen und aufheben gemäss Kapitel VII des vorliegenden Erlasses. |
Art. 17 - Der LELS bestimmt einen Berater, der beauftragt ist, die mit | Art. 17 - Der LELS bestimmt einen Berater, der beauftragt ist, die mit |
dem Einsatz des Personals bei Hilfsoperationen verbundenen Risiken | dem Einsatz des Personals bei Hilfsoperationen verbundenen Risiken |
abzuschätzen und angemessene Massnahmen vorzuschlagen. | abzuschätzen und angemessene Massnahmen vorzuschlagen. |
Abschnitt II - Die strategische Koordination | Abschnitt II - Die strategische Koordination |
Art. 18 - Der Bürgermeister gewährleistet die strategische | Art. 18 - Der Bürgermeister gewährleistet die strategische |
Koordination, wenn die kommunale Phase ausgelöst wird. | Koordination, wenn die kommunale Phase ausgelöst wird. |
Art. 19 - Der Gouverneur gewährleistet die strategische Koordination, | Art. 19 - Der Gouverneur gewährleistet die strategische Koordination, |
wenn die provinziale Phase ausgelöst wird. Die Bürgermeister | wenn die provinziale Phase ausgelöst wird. Die Bürgermeister |
gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Gemeinde gemäss | gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Gemeinde gemäss |
den Anweisungen, die ihnen der Gouverneur erteilt. | den Anweisungen, die ihnen der Gouverneur erteilt. |
Art. 20 - Der Minister gewährleistet die strategische Koordination, | Art. 20 - Der Minister gewährleistet die strategische Koordination, |
wenn die föderale Phase ausgelöst wird. Die Gouverneure gewährleisten | wenn die föderale Phase ausgelöst wird. Die Gouverneure gewährleisten |
die strategische Koordination in ihrer Provinz gemäss den Anweisungen, | die strategische Koordination in ihrer Provinz gemäss den Anweisungen, |
die ihnen der Minister erteilt. | die ihnen der Minister erteilt. |
Art. 21 - § 1 - Dem Bürgermeister beziehungsweise dem Gouverneur steht | Art. 21 - § 1 - Dem Bürgermeister beziehungsweise dem Gouverneur steht |
ein Koordinierungsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. | ein Koordinierungsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. |
§ 2 - Der kommunale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens | § 2 - Der kommunale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens |
folgenden Personen zusammen: | folgenden Personen zusammen: |
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, | - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, |
- dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen | - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
§ 3 - Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich aus | § 3 - Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich aus |
mindestens folgenden Personen zusammen: | mindestens folgenden Personen zusammen: |
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, | - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, |
- dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen | - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
- dem (den) Bürgermeister(n) der betreffenden Gemeinde(n). | - dem (den) Bürgermeister(n) der betreffenden Gemeinde(n). |
Art. 22 - Der Vorsitzende kann die Vertreter aller Dienste, die zur | Art. 22 - Der Vorsitzende kann die Vertreter aller Dienste, die zur |
Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen des | Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen des |
Koordinierungsausschusses einladen. | Koordinierungsausschusses einladen. |
KAPITEL VI - Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems | KAPITEL VI - Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems |
Art. 23 - § 1 - Neben den Aufträgen, die zur dringenden medizinischen | Art. 23 - § 1 - Neben den Aufträgen, die zur dringenden medizinischen |
Hilfe gehören, sind die Zentren des einheitlichen Rufsystems mit | Hilfe gehören, sind die Zentren des einheitlichen Rufsystems mit |
folgenden Aufträgen beauftragt: | folgenden Aufträgen beauftragt: |
1. die Hilfsdienste sowie alle nötigen Dienste, Mittel und Personen | 1. die Hilfsdienste sowie alle nötigen Dienste, Mittel und Personen |
alarmieren und zum Einsatz aufrufen, | alarmieren und zum Einsatz aufrufen, |
2. die zuständigen Behörden alarmieren und aufrufen, | 2. die zuständigen Behörden alarmieren und aufrufen, |
3. die betreffenden Krankenhausdienste alarmieren. | 3. die betreffenden Krankenhausdienste alarmieren. |
§ 2 - Sie führen diese Aufträge gemäss den Noteinsatzplänen aus, die | § 2 - Sie führen diese Aufträge gemäss den Noteinsatzplänen aus, die |
ihnen übermittelt worden sind. | ihnen übermittelt worden sind. |
KAPITEL VII - Organisation des Einsatzortes | KAPITEL VII - Organisation des Einsatzortes |
Art. 24 - § 1 - Für die Organisation des Katastrophengebietes und | Art. 24 - § 1 - Für die Organisation des Katastrophengebietes und |
seiner Umgebung werden Zonen eingerichtet. | seiner Umgebung werden Zonen eingerichtet. |
§ 2 - Die Noteinsatzplanungszone ist eine Zone, für die aufgrund eines | § 2 - Die Noteinsatzplanungszone ist eine Zone, für die aufgrund eines |
besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen im Voraus im BNEP | besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen im Voraus im BNEP |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
§ 3 - Die Einsatzzone ist eine Zone, die aufgrund einer konkreten | § 3 - Die Einsatzzone ist eine Zone, die aufgrund einer konkreten |
Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen | Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen |
zur Bewältigung der Notsituation getroffen werden. | zur Bewältigung der Notsituation getroffen werden. |
Art. 25 - § 1 - Die Einsatzzone wird gemäss den Anweisungen des LELS | Art. 25 - § 1 - Die Einsatzzone wird gemäss den Anweisungen des LELS |
wie folgt eingeteilt: | wie folgt eingeteilt: |
1. Die rote Zone, die das Sperrgebiet bildet und in der der Einsatz | 1. Die rote Zone, die das Sperrgebiet bildet und in der der Einsatz |
stattfindet, ist mit Zustimmung des LELS gemäss den von ihm erteilten | stattfindet, ist mit Zustimmung des LELS gemäss den von ihm erteilten |
Anweisungen folgenden Diensten und Personen zugänglich: | Anweisungen folgenden Diensten und Personen zugänglich: |
- den eingesetzten Hilfsdiensten, | - den eingesetzten Hilfsdiensten, |
- den Sachverständigen und Technikern. | - den Sachverständigen und Technikern. |
2. Die orange Zone, die das Isoliergebiet bildet und in der die | 2. Die orange Zone, die das Isoliergebiet bildet und in der die |
logistische Unterstützung der Hilfsdienste organisiert wird, ist | logistische Unterstützung der Hilfsdienste organisiert wird, ist |
ebenfalls Personen, die dort wohnen oder arbeiten, mit Zustimmung des | ebenfalls Personen, die dort wohnen oder arbeiten, mit Zustimmung des |
LELS und unter Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen | LELS und unter Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen |
zugänglich. | zugänglich. |
3. Die gelbe Zone, die das Ausweichgebiet bildet, ist eine Zone, von | 3. Die gelbe Zone, die das Ausweichgebiet bildet, ist eine Zone, von |
deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, | deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, |
abgeraten wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen | abgeraten wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen |
werden, um den Zugang der Hilfsdienste und den reibungslosen Verlauf | werden, um den Zugang der Hilfsdienste und den reibungslosen Verlauf |
der Hilfsaktionen zu gewährleisten. | der Hilfsaktionen zu gewährleisten. |
ZWEITER TEIL - Noteinsatzpläne | ZWEITER TEIL - Noteinsatzpläne |
KAPITEL I - Erstellen der Noteinsatzpläne | KAPITEL I - Erstellen der Noteinsatzpläne |
Abschnitt I - Mindestinhalt | Abschnitt I - Mindestinhalt |
Art. 26 - Die NEP umfassen mindestens: | Art. 26 - Die NEP umfassen mindestens: |
1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder | 1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder |
Gemeinde, wie: | Gemeinde, wie: |
a) Übersicht über die betreffenden Funktionen, | a) Übersicht über die betreffenden Funktionen, |
b) Verzeichnis der Risiken, | b) Verzeichnis der Risiken, |
c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der | c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der |
Mittel, die sie einsetzen können, | Mittel, die sie einsetzen können, |
d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und | d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und |
ihrer Mittel, | ihrer Mittel, |
2. die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der | 2. die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der |
Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potentiell | Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potentiell |
betroffenen Behörden und Dienste, | betroffenen Behörden und Dienste, |
3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende | 3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende |
Kommunikationsschema, | Kommunikationsschema, |
4. die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der | 4. die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der |
Phasen, | Phasen, |
5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen | 5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen |
Koordination, | Koordination, |
6. die Organisation der Information der Bevölkerung und der | 6. die Organisation der Information der Bevölkerung und der |
Geschädigten, | Geschädigten, |
7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren | 7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren |
Häufigkeit, | Häufigkeit, |
8. die Methode der Fortschreibung der NEP, | 8. die Methode der Fortschreibung der NEP, |
9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und | 9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und |
Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung, | Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung, |
10. die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über | 10. die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über |
eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und | eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und |
ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch. | ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch. |
Art. 27 - § 1 - Die BNEP umfassen mindestens: | Art. 27 - § 1 - Die BNEP umfassen mindestens: |
1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der | 1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der |
Noteinsatzplanungszone, | Noteinsatzplanungszone, |
2. die besonderen Einsatzmittel, | 2. die besonderen Einsatzmittel, |
3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen | 3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen |
sind, | sind, |
4. die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, | 4. die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, |
5. die Organisation der Einsatzkoordination, | 5. die Organisation der Einsatzkoordination, |
6. die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, | 6. die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, |
7. die eventuellen Standorte der ELS, | 7. die eventuellen Standorte der ELS, |
8. die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information | 8. die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information |
der Hilfsdienste und der Bevölkerung, | der Hilfsdienste und der Bevölkerung, |
9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt | 9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt |
wird. | wird. |
§ 2 - Die BNEP in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen | § 2 - Die BNEP in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen |
ausserdem: | ausserdem: |
1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte, | 1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte, |
2. die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das | 2. die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das |
betreffende Risiko: | betreffende Risiko: |
a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung | a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung |
und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken | und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken |
sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, | sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, |
b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, | b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, |
c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel, | c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel, |
3. die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: | 3. die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: |
a) der Einrichtung von Sperrbereichen, | a) der Einrichtung von Sperrbereichen, |
b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen | b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen |
Faktoren, | Faktoren, |
c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten. | c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten. |
Art. 28 - § 1 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im | Art. 28 - § 1 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im |
Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, |
der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region | der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei |
schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen erwähnt | schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen erwähnt |
sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten | sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten |
Zusammenarbeitsabkommens unter die Anwendung des vorliegenden | Zusammenarbeitsabkommens unter die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
§ 2 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Königlichen Erlass vom 17. | § 2 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Königlichen Erlass vom 17. |
Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und | Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und |
radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet erwähnt sind, | radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet erwähnt sind, |
fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten | fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. | Königlichen Erlasses unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. |
§ 3 - Der Betreiber der erwähnten Einrichtung oder Stätte erteilt alle | § 3 - Der Betreiber der erwähnten Einrichtung oder Stätte erteilt alle |
Informationen, die zum Erstellen des BNEP erforderlich sind. | Informationen, die zum Erstellen des BNEP erforderlich sind. |
Abschnitt II - Das Sicherheitsbüro | Abschnitt II - Das Sicherheitsbüro |
Art. 29 - § 1 - Es wird pro Gemeinde und pro Provinz ein | Art. 29 - § 1 - Es wird pro Gemeinde und pro Provinz ein |
Sicherheitsbüro eingerichtet. | Sicherheitsbüro eingerichtet. |
§ 2 - Diese Sicherheitsbüros sind mit folgenden Aufgaben beauftragt: | § 2 - Diese Sicherheitsbüros sind mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
1. die Noteinsatzpläne fortschreiben und die Adressaten davon in | 1. die Noteinsatzpläne fortschreiben und die Adressaten davon in |
Kenntnis setzen, | Kenntnis setzen, |
2. Übungen organisieren, | 2. Übungen organisieren, |
3. Notsituationen und Übungen beurteilen, | 3. Notsituationen und Übungen beurteilen, |
4. das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen, | 4. das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen, |
5. die vorherige Information über die Noteinsatzplanung organisieren. | 5. die vorherige Information über die Noteinsatzplanung organisieren. |
Art. 30 - § 1 - Das kommunale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens | Art. 30 - § 1 - Das kommunale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens |
aus folgenden Personen zusammen: | aus folgenden Personen zusammen: |
- dem Bürgermeister, | - dem Bürgermeister, |
- dem Vertreter jeder Disziplin, | - dem Vertreter jeder Disziplin, |
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und | - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und |
ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. | ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. |
§ 2 - Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus | § 2 - Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus |
folgenden Personen zusammen: | folgenden Personen zusammen: |
- dem Gouverneur, | - dem Gouverneur, |
- dem Vertreter jeder Disziplin, | - dem Vertreter jeder Disziplin, |
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und | - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und |
ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. | ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. |
Abschnitt III - Adressaten | Abschnitt III - Adressaten |
Art. 31 - § 1 - Der Bürgermeister und der Gouverneur übermitteln, | Art. 31 - § 1 - Der Bürgermeister und der Gouverneur übermitteln, |
jeder für seinen Bereich, den NEP an die darin aufgezählten Behörden | jeder für seinen Bereich, den NEP an die darin aufgezählten Behörden |
und Dienste. | und Dienste. |
§ 2 - Diese Adressaten müssen dem Bürgermeister oder dem Gouverneur | § 2 - Diese Adressaten müssen dem Bürgermeister oder dem Gouverneur |
jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitteilen. | jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitteilen. |
DRITTER TEIL - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | DRITTER TEIL - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Die NEP, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 32 - Die NEP, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses erstellt wurden, werden je nach Fall vom Gouverneur oder vom | Erlasses erstellt wurden, werden je nach Fall vom Gouverneur oder vom |
Minister gebilligt. | Minister gebilligt. |
In Erwartung dieser Billigung kommen die bestehenden Noteinsatzpläne | In Erwartung dieser Billigung kommen die bestehenden Noteinsatzpläne |
weiterhin zur Anwendung. | weiterhin zur Anwendung. |
Art. 33 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 33 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: |
a) Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. | a) Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. |
November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen | November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober | Friedenszeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober |
1978, | 1978, |
b) die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni | b) die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni |
1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur | 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur |
Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, | Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, |
Katastrophen und Unglücksfällen, | Katastrophen und Unglücksfällen, |
c) der Königliche Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und | c) der Königliche Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und |
Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden. | Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden. |
Art. 34 - Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die | Art. 34 - Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die |
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fest. | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fest. |
Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |