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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari
en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux 2006 betreffende de nood- en interventieplannen
plans d'urgence et d'intervention
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en
d'intervention, établi par le Service central de traduction allemande interventieplannen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende
relatif aux plans d'urgence et d'intervention. de nood- en interventieplannen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Noteinsatzpläne 16. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Noteinsatzpläne
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund der Artikels 37 und 108 der Verfassung; Aufgrund der Artikels 37 und 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 2ter, eingefügt durch das insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 2ter, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2003; Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1; Hilfe, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
insbesondere des Artikels 17; insbesondere des Artikels 17;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes; zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung
des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die
eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene
erfordern; erfordern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39042/2 des Staatsrates vom 26. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 39042/2 des Staatsrates vom 26. September
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unserer Minister, Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
ERSTER TEIL - Bestimmungen über die Noteinsatzplanung ERSTER TEIL - Bestimmungen über die Noteinsatzplanung
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. zuständiger Behörde: 1. zuständiger Behörde:
a) auf kommunaler Ebene: den Bürgermeister, a) auf kommunaler Ebene: den Bürgermeister,
b) auf provinzialer Ebene, einschliesslich des Verwaltungsbezirks b) auf provinzialer Ebene, einschliesslich des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt: den Gouverneur, Brüssel-Hauptstadt: den Gouverneur,
c) auf föderaler Ebene: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich c) auf föderaler Ebene: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und
psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nachstehend Minister Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nachstehend Minister
genannt, genannt,
2. Koordinierungsausschuss (KA): 2. Koordinierungsausschuss (KA):
die multidisziplinäre Zelle, die der zuständigen Behörde bei der die multidisziplinäre Zelle, die der zuständigen Behörde bei der
strategischen Koordination beisteht, strategischen Koordination beisteht,
3. Einsatzleitstelle (ELS): 3. Einsatzleitstelle (ELS):
die Befehlsgewalt, die sich aus den operativen Verantwortlichen der die Befehlsgewalt, die sich aus den operativen Verantwortlichen der
Disziplinen zusammensetzt, die dem Einsatzleiter bei der Disziplinen zusammensetzt, die dem Einsatzleiter bei der
Einsatzkoordination beistehen, Einsatzkoordination beistehen,
4. Disziplin: 4. Disziplin:
einen funktionellen Bereich von Aufträgen, die von verschiedenen einen funktionellen Bereich von Aufträgen, die von verschiedenen
eingesetzten Diensten ausgeführt werden, eingesetzten Diensten ausgeführt werden,
5. Noteinsatzplanung: 5. Noteinsatzplanung:
die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 erwähnten die in Artikel 2ter des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 erwähnten
Noteinsatzpläne und alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden Noteinsatzpläne und alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden
zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden. zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden.
KAPITEL II - Struktur und Anwendungsbereich der Noteinsatzplanung KAPITEL II - Struktur und Anwendungsbereich der Noteinsatzplanung
Art. 2 - Die Noteinsatzplanung besteht aus folgenden Plänen: Art. 2 - Die Noteinsatzplanung besteht aus folgenden Plänen:
- dem multidisziplinären Noteinsatzplan, - dem multidisziplinären Noteinsatzplan,
- dem monodisziplinären Einsatzplan, - dem monodisziplinären Einsatzplan,
- dem internen Notfallplan. - dem internen Notfallplan.
Art. 3 - Der Noteinsatzplan, nachstehend NEP genannt, der den Art. 3 - Der Noteinsatzplan, nachstehend NEP genannt, der den
multidisziplinären Einsatz regelt, wird auf föderaler, provinzialer multidisziplinären Einsatz regelt, wird auf föderaler, provinzialer
und kommunaler Ebene erstellt. und kommunaler Ebene erstellt.
Der NEP umfasst: Der NEP umfasst:
- den allgemeinen Noteinsatzplan, nachstehend ANEP genannt, der die - den allgemeinen Noteinsatzplan, nachstehend ANEP genannt, der die
allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur
Bewältigung der Notsituation enthält, Bewältigung der Notsituation enthält,
- den besonderen Noteinsatzplan, nachstehend BNEP genannt, der den - den besonderen Noteinsatzplan, nachstehend BNEP genannt, der den
ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein
besonderes Risiko ergänzt. besonderes Risiko ergänzt.
Art. 4 - Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt die Art. 4 - Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt die
Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP. Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP.
Art. 5 - Der interne Notfallplan ist ein Dokument auf Ebene des Art. 5 - Der interne Notfallplan ist ein Dokument auf Ebene des
Betriebes und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher Betriebes und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher
Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller
und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden
Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird. Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird.
Art. 6 - § 1 - Die vorerwähnten Noteinsatzpläne kommen in Art. 6 - § 1 - Die vorerwähnten Noteinsatzpläne kommen in
Notsituationen oder in drohenden Notsituationen zur Anwendung. Notsituationen oder in drohenden Notsituationen zur Anwendung.
§ 2 - Unter Notsituation versteht man: § 2 - Unter Notsituation versteht man:
- jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche - jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche
Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte
Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller
Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um
die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen
einzuschränken. einzuschränken.
KAPITEL III - Ebenen und Phasen KAPITEL III - Ebenen und Phasen
Art. 7 - Die strategische und operative Koordination der Einsätze Art. 7 - Die strategische und operative Koordination der Einsätze
erfolgt auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden: erfolgt auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden:
1. die kommunale Phase, die den Einsatz der Hilfsdienste betrifft, 1. die kommunale Phase, die den Einsatz der Hilfsdienste betrifft,
wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den
Bürgermeister erfordert, Bürgermeister erfordert,
2. die provinziale Phase, die den Einsatz verschiedener Hilfsdienste 2. die provinziale Phase, die den Einsatz verschiedener Hilfsdienste
betrifft, betrifft,
a) entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch a) entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch
den Gouverneur erfordert den Gouverneur erfordert
b) oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der b) oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der
Gemeinde überschreiten, Gemeinde überschreiten,
3. die föderale Phase, die die Übernahme der Bewältigung einer 3. die föderale Phase, die die Übernahme der Bewältigung einer
Notsituation betrifft, wenn diese einem der Kriterien entspricht, die Notsituation betrifft, wenn diese einem der Kriterien entspricht, die
erwähnt sind in Artikel 4.1 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar erwähnt sind in Artikel 4.1 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar
2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und
Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern. nationaler Ebene erfordern.
Art. 8 - § 1 - Die Entscheidung zur Auslösung der kommunalen Phase Art. 8 - § 1 - Die Entscheidung zur Auslösung der kommunalen Phase
steht dem territorial zuständigen Bürgermeister zu. steht dem territorial zuständigen Bürgermeister zu.
Die Entscheidung zur Auslösung der provinzialen Phase steht dem Die Entscheidung zur Auslösung der provinzialen Phase steht dem
territorial zuständigen Gouverneur zu. territorial zuständigen Gouverneur zu.
Die Entscheidung zur Auslösung der föderalen Phase steht dem Minister Die Entscheidung zur Auslösung der föderalen Phase steht dem Minister
zu. zu.
§ 2 - Wenn eine kommunale Phase ausgelöst wird, informiert der § 2 - Wenn eine kommunale Phase ausgelöst wird, informiert der
Bürgermeister den Gouverneur darüber. Bürgermeister den Gouverneur darüber.
Wenn eine provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur Wenn eine provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur
den Minister darüber. den Minister darüber.
KAPITEL IV - Disziplinen KAPITEL IV - Disziplinen
Art. 9 - Für jede Disziplin wird ein monodisziplinärer Einsatzplan Art. 9 - Für jede Disziplin wird ein monodisziplinärer Einsatzplan
erstellt. erstellt.
Art. 10 - § 1 - Disziplin 1 betrifft die Hilfsoperationen. Art. 10 - § 1 - Disziplin 1 betrifft die Hilfsoperationen.
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Hilfsoperationen umfassen § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Hilfsoperationen umfassen
insbesondere folgende Aufgaben: insbesondere folgende Aufgaben:
1. Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken 1. Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken
beseitigen, beseitigen,
2. Personen suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in 2. Personen suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in
Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, Sicherheit bringen und ihre Güter schützen,
3. Personen und Güter anfordern. 3. Personen und Güter anfordern.
§ 3 - Die Aufgaben der Disziplin 1 werden von den öffentlichen § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 1 werden von den öffentlichen
Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss
dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der
Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und
den Zivilschutzdiensten ausgeführt. den Zivilschutzdiensten ausgeführt.
§ 4 - Die Leitung der Hilfsoperationen obliegt dem Leiter der § 4 - Die Leitung der Hilfsoperationen obliegt dem Leiter der
Feuerwehrdienste, nachstehend LFWD genannt. Feuerwehrdienste, nachstehend LFWD genannt.
Der LFWD ist der am Einsatzort anwesende Offizier der Feuerwehrdienste Der LFWD ist der am Einsatzort anwesende Offizier der Feuerwehrdienste
mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der
Dienstgradälteste Vorrang. Dienstgradälteste Vorrang.
Die Funktionen des LFWD, des Verantwortlichen der Disziplin 1 Die Funktionen des LFWD, des Verantwortlichen der Disziplin 1
innerhalb des Koordinierungsausschusses und des Leiters der ELS sind innerhalb des Koordinierungsausschusses und des Leiters der ELS sind
nicht kumulierbar. nicht kumulierbar.
Art. 11 - § 1 - Disziplin 2 betrifft die medizinische, sanitäre und Art. 11 - § 1 - Disziplin 2 betrifft die medizinische, sanitäre und
psychosoziale Hilfeleistung und umfasst insbesondere folgende psychosoziale Hilfeleistung und umfasst insbesondere folgende
Aufgaben: Aufgaben:
1. die medizinische Rettungskette in Gang setzen, 1. die medizinische Rettungskette in Gang setzen,
2. Opfern und Personen, die von Notsituationen betroffen sind, 2. Opfern und Personen, die von Notsituationen betroffen sind,
medizinische Pflege und psychosoziale Betreuung zukommen lassen, medizinische Pflege und psychosoziale Betreuung zukommen lassen,
3. Opfer transportieren, 3. Opfer transportieren,
4. Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Volksgesundheit 4. Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Volksgesundheit
erforderlich sind. erforderlich sind.
§ 2 - Die Aufgaben der Disziplin 2 werden von den Diensten, die sich § 2 - Die Aufgaben der Disziplin 2 werden von den Diensten, die sich
an der Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe beteiligen, sowie an der Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe beteiligen, sowie
von den im monodisziplinären Einsatzplan aufgenommenen Diensten von den im monodisziplinären Einsatzplan aufgenommenen Diensten
ausgeführt. ausgeführt.
§ 3 - In einer Notsituation unterstehen die medizinischen Mittel der § 3 - In einer Notsituation unterstehen die medizinischen Mittel der
Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors und obliegt die Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors und obliegt die
Einsatzleitung dem Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend LmH Einsatzleitung dem Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend LmH
genannt. genannt.
Der LmH wird gemäss den Bestimmungen des monodisziplinären Der LmH wird gemäss den Bestimmungen des monodisziplinären
Einsatzplans für Disziplin 2 bestimmt. Einsatzplans für Disziplin 2 bestimmt.
Art. 12 - § 1 - Disziplin 3 betrifft die Polizeigewalt am Ort, wo die Art. 12 - § 1 - Disziplin 3 betrifft die Polizeigewalt am Ort, wo die
Notsituation eingetreten ist. Notsituation eingetreten ist.
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die
Notsituation eingetreten ist, umfassen insbesondere folgende Aufgaben: Notsituation eingetreten ist, umfassen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, 1. die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen,
2. Zufahrts- und Räumungswege freihalten und gegebenenfalls die 2. Zufahrts- und Räumungswege freihalten und gegebenenfalls die
Hilfsdienste und Mittel zum Ort des Geschehens geleiten, Hilfsdienste und Mittel zum Ort des Geschehens geleiten,
3. Sperrbereiche einrichten, abgrenzen, ausschildern und überwachen 3. Sperrbereiche einrichten, abgrenzen, ausschildern und überwachen
sowie den Zugang zu den in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses sowie den Zugang zu den in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Zonen kontrollieren, erwähnten Zonen kontrollieren,
4. die Evakuierung der Bevölkerung vornehmen und für die Abtrennung 4. die Evakuierung der Bevölkerung vornehmen und für die Abtrennung
sorgen, sorgen,
5. Leichen identifizieren, 5. Leichen identifizieren,
6. bei der gerichtlichen Untersuchung Beistand leisten. 6. bei der gerichtlichen Untersuchung Beistand leisten.
§ 3 - Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der föderalen und/oder § 3 - Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der föderalen und/oder
lokalen Polizei gemäss dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur lokalen Polizei gemäss dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes ausgeführt. Polizeidienstes ausgeführt.
§ 4 - Die Einsatzleitung bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen § 4 - Die Einsatzleitung bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen
obliegt dem Polizeileiter, nachstehend PL genannt. Der PL ist der obliegt dem Polizeileiter, nachstehend PL genannt. Der PL ist der
Vertreter auf der in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes Vertreter auf der in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Polizeiebene. vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Polizeiebene.
Art. 13 - § 1 - Disziplin 4 betrifft die logistische Unterstützung. Art. 13 - § 1 - Disziplin 4 betrifft die logistische Unterstützung.
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die logistische Unterstützung umfassen § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die logistische Unterstützung umfassen
insbesondere folgende Aufgaben: insbesondere folgende Aufgaben:
1. personelle und materielle Verstärkung gewährleisten und 1. personelle und materielle Verstärkung gewährleisten und
spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen,
2. technische Mittel für die Kommunikation zwischen den Disziplinen, 2. technische Mittel für die Kommunikation zwischen den Disziplinen,
der Einsatzleitstelle und dem beziehungsweise den der Einsatzleitstelle und dem beziehungsweise den
Koordinierungsausschüssen organisieren, Koordinierungsausschüssen organisieren,
3. die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln 3. die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln
und Trinkwasser organisieren, und Trinkwasser organisieren,
4. sonstige Arbeiten verrichten. 4. sonstige Arbeiten verrichten.
§ 3 - Die Aufgaben der Disziplin 4 werden von den Einsatzeinheiten des § 3 - Die Aufgaben der Disziplin 4 werden von den Einsatzeinheiten des
Zivilschutzes, von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und von Zivilschutzes, von den öffentlichen Feuerwehrdiensten und von
spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten ausgeführt. spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten ausgeführt.
§ 4 - Die Dienste des Zivilschutzes greifen von Amts wegen in § 4 - Die Dienste des Zivilschutzes greifen von Amts wegen in
Notsituationen ein, für die die provinziale oder föderale Phase Notsituationen ein, für die die provinziale oder föderale Phase
ausgelöst wird. ausgelöst wird.
§ 5 - Die Leitung der Disziplin 4 obliegt dem Logistikleiter, § 5 - Die Leitung der Disziplin 4 obliegt dem Logistikleiter,
nachstehend LL genannt. nachstehend LL genannt.
Der LL ist das Mitglied der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes mit dem Der LL ist das Mitglied der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes mit dem
höchsten Dienstgrad, es sei denn, die ELS entscheidet je nach höchsten Dienstgrad, es sei denn, die ELS entscheidet je nach
operativem Einsatz anders. operativem Einsatz anders.
Art. 14 - § 1 - Disziplin 5 betrifft die Information. Art. 14 - § 1 - Disziplin 5 betrifft die Information.
§ 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Information umfassen insbesondere § 2 - Die Aufträge in Bezug auf die Information umfassen insbesondere
folgende Aufgaben: folgende Aufgaben:
1. während der Notsituation: 1. während der Notsituation:
- der Bevölkerung Informationen und Richtlinien erteilen, - der Bevölkerung Informationen und Richtlinien erteilen,
- den Medien Informationen erteilen, - den Medien Informationen erteilen,
2. nach Bewältigung der Notsituation: 2. nach Bewältigung der Notsituation:
- Informationen erteilen über die Massnahmen, die zu treffen sind, um - Informationen erteilen über die Massnahmen, die zu treffen sind, um
zur normalen Situation zurückzukehren. zur normalen Situation zurückzukehren.
§ 3 - Die Organisation der Information obliegt dem Informationsleiter, § 3 - Die Organisation der Information obliegt dem Informationsleiter,
nachstehend IL genannt. nachstehend IL genannt.
Der IL wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Der IL wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
§ 4 - Die Aufträge der Disziplin 5 werden von der zuständigen Behörde § 4 - Die Aufträge der Disziplin 5 werden von der zuständigen Behörde
oder von ihrem Vertreter ausgeführt. oder von ihrem Vertreter ausgeführt.
§ 5 - In der föderalen Phase: § 5 - In der föderalen Phase:
- ist der zuständige Minister mit der Koordination der allgemeinen - ist der zuständige Minister mit der Koordination der allgemeinen
Information der Bevölkerung beauftragt. Für diese Aufgabe stehen ihm Information der Bevölkerung beauftragt. Für diese Aufgabe stehen ihm
die betroffenen Gouverneure und Bürgermeister bei, die betroffenen Gouverneure und Bürgermeister bei,
- sind die betroffenen Bürgermeister und Gouverneure mit der - sind die betroffenen Bürgermeister und Gouverneure mit der
Übermittlung der Informationen über die von den Opfern zu treffenden Übermittlung der Informationen über die von den Opfern zu treffenden
Schutzmassnahmen beauftragt. Schutzmassnahmen beauftragt.
KAPITEL V - Koordination KAPITEL V - Koordination
Abschnitt I - Die Einsatzkoordination Abschnitt I - Die Einsatzkoordination
Art. 15 - § 1 - Die Einsatzkoordination am Ort, wo die Notsituation Art. 15 - § 1 - Die Einsatzkoordination am Ort, wo die Notsituation
eingetreten ist, obliegt dem Leiter der ELS, nachstehend LELS genannt. eingetreten ist, obliegt dem Leiter der ELS, nachstehend LELS genannt.
§ 2 - Die Funktion des LELS wird von dem am Einsatzort anwesenden § 2 - Die Funktion des LELS wird von dem am Einsatzort anwesenden
Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt.
Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Die Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Die
zuständige Behörde kann ein leitendes Personalmitglied einer anderen zuständige Behörde kann ein leitendes Personalmitglied einer anderen
Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die
Funktion des LELS bestimmen. Funktion des LELS bestimmen.
§ 3 - Die wichtigsten Aufträge des LELS sind folgende: § 3 - Die wichtigsten Aufträge des LELS sind folgende:
- die Einsatzleitstelle (ELS) einrichten und leiten, - die Einsatzleitstelle (ELS) einrichten und leiten,
- die multidisziplinären Hilfsaktionen koordinieren. - die multidisziplinären Hilfsaktionen koordinieren.
§ 4 - Der LELS trägt bis zur Einsetzung eines § 4 - Der LELS trägt bis zur Einsetzung eines
Koordinierungsausschusses die gesamte Verantwortung für die Koordinierungsausschusses die gesamte Verantwortung für die
strategische Koordination. strategische Koordination.
Art. 16 - § 1 - Dem LELS steht eine Einsatzleitstelle (ELS) bei, die Art. 16 - § 1 - Dem LELS steht eine Einsatzleitstelle (ELS) bei, die
sich mindestens aus den Leitern jeder betroffenen Disziplin sich mindestens aus den Leitern jeder betroffenen Disziplin
zusammensetzt. zusammensetzt.
§ 2 - Die Aufträge der ELS sind insbesondere folgende: § 2 - Die Aufträge der ELS sind insbesondere folgende:
1. einen ersten Einsatzlagebericht erstellen, 1. einen ersten Einsatzlagebericht erstellen,
2. die betreffenden Behörden und das zuständige Zentrum des 2. die betreffenden Behörden und das zuständige Zentrum des
einheitlichen Rufsystems regelmässig über die Entwicklung des einheitlichen Rufsystems regelmässig über die Entwicklung des
Ereignisses informieren, Ereignisses informieren,
3. die zuständigen Behörden beraten und deren Beschlüsse ausführen 3. die zuständigen Behörden beraten und deren Beschlüsse ausführen
oder ausführen lassen, oder ausführen lassen,
4. den Einsatzort organisieren und, wenn nötig, die Zoneneinteilung 4. den Einsatzort organisieren und, wenn nötig, die Zoneneinteilung
vornehmen und aufheben gemäss Kapitel VII des vorliegenden Erlasses. vornehmen und aufheben gemäss Kapitel VII des vorliegenden Erlasses.
Art. 17 - Der LELS bestimmt einen Berater, der beauftragt ist, die mit Art. 17 - Der LELS bestimmt einen Berater, der beauftragt ist, die mit
dem Einsatz des Personals bei Hilfsoperationen verbundenen Risiken dem Einsatz des Personals bei Hilfsoperationen verbundenen Risiken
abzuschätzen und angemessene Massnahmen vorzuschlagen. abzuschätzen und angemessene Massnahmen vorzuschlagen.
Abschnitt II - Die strategische Koordination Abschnitt II - Die strategische Koordination
Art. 18 - Der Bürgermeister gewährleistet die strategische Art. 18 - Der Bürgermeister gewährleistet die strategische
Koordination, wenn die kommunale Phase ausgelöst wird. Koordination, wenn die kommunale Phase ausgelöst wird.
Art. 19 - Der Gouverneur gewährleistet die strategische Koordination, Art. 19 - Der Gouverneur gewährleistet die strategische Koordination,
wenn die provinziale Phase ausgelöst wird. Die Bürgermeister wenn die provinziale Phase ausgelöst wird. Die Bürgermeister
gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Gemeinde gemäss gewährleisten die strategische Koordination in ihrer Gemeinde gemäss
den Anweisungen, die ihnen der Gouverneur erteilt. den Anweisungen, die ihnen der Gouverneur erteilt.
Art. 20 - Der Minister gewährleistet die strategische Koordination, Art. 20 - Der Minister gewährleistet die strategische Koordination,
wenn die föderale Phase ausgelöst wird. Die Gouverneure gewährleisten wenn die föderale Phase ausgelöst wird. Die Gouverneure gewährleisten
die strategische Koordination in ihrer Provinz gemäss den Anweisungen, die strategische Koordination in ihrer Provinz gemäss den Anweisungen,
die ihnen der Minister erteilt. die ihnen der Minister erteilt.
Art. 21 - § 1 - Dem Bürgermeister beziehungsweise dem Gouverneur steht Art. 21 - § 1 - Dem Bürgermeister beziehungsweise dem Gouverneur steht
ein Koordinierungsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. ein Koordinierungsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt.
§ 2 - Der kommunale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens § 2 - Der kommunale Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens
folgenden Personen zusammen: folgenden Personen zusammen:
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist,
- dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen
bestimmt wird. bestimmt wird.
§ 3 - Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich aus § 3 - Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich aus
mindestens folgenden Personen zusammen: mindestens folgenden Personen zusammen:
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist,
- dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen - dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von jeder der Disziplinen
bestimmt wird, bestimmt wird,
- dem (den) Bürgermeister(n) der betreffenden Gemeinde(n). - dem (den) Bürgermeister(n) der betreffenden Gemeinde(n).
Art. 22 - Der Vorsitzende kann die Vertreter aller Dienste, die zur Art. 22 - Der Vorsitzende kann die Vertreter aller Dienste, die zur
Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen des Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen des
Koordinierungsausschusses einladen. Koordinierungsausschusses einladen.
KAPITEL VI - Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems KAPITEL VI - Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems
Art. 23 - § 1 - Neben den Aufträgen, die zur dringenden medizinischen Art. 23 - § 1 - Neben den Aufträgen, die zur dringenden medizinischen
Hilfe gehören, sind die Zentren des einheitlichen Rufsystems mit Hilfe gehören, sind die Zentren des einheitlichen Rufsystems mit
folgenden Aufträgen beauftragt: folgenden Aufträgen beauftragt:
1. die Hilfsdienste sowie alle nötigen Dienste, Mittel und Personen 1. die Hilfsdienste sowie alle nötigen Dienste, Mittel und Personen
alarmieren und zum Einsatz aufrufen, alarmieren und zum Einsatz aufrufen,
2. die zuständigen Behörden alarmieren und aufrufen, 2. die zuständigen Behörden alarmieren und aufrufen,
3. die betreffenden Krankenhausdienste alarmieren. 3. die betreffenden Krankenhausdienste alarmieren.
§ 2 - Sie führen diese Aufträge gemäss den Noteinsatzplänen aus, die § 2 - Sie führen diese Aufträge gemäss den Noteinsatzplänen aus, die
ihnen übermittelt worden sind. ihnen übermittelt worden sind.
KAPITEL VII - Organisation des Einsatzortes KAPITEL VII - Organisation des Einsatzortes
Art. 24 - § 1 - Für die Organisation des Katastrophengebietes und Art. 24 - § 1 - Für die Organisation des Katastrophengebietes und
seiner Umgebung werden Zonen eingerichtet. seiner Umgebung werden Zonen eingerichtet.
§ 2 - Die Noteinsatzplanungszone ist eine Zone, für die aufgrund eines § 2 - Die Noteinsatzplanungszone ist eine Zone, für die aufgrund eines
besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen im Voraus im BNEP besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen im Voraus im BNEP
festgelegt werden. festgelegt werden.
§ 3 - Die Einsatzzone ist eine Zone, die aufgrund einer konkreten § 3 - Die Einsatzzone ist eine Zone, die aufgrund einer konkreten
Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen
zur Bewältigung der Notsituation getroffen werden. zur Bewältigung der Notsituation getroffen werden.
Art. 25 - § 1 - Die Einsatzzone wird gemäss den Anweisungen des LELS Art. 25 - § 1 - Die Einsatzzone wird gemäss den Anweisungen des LELS
wie folgt eingeteilt: wie folgt eingeteilt:
1. Die rote Zone, die das Sperrgebiet bildet und in der der Einsatz 1. Die rote Zone, die das Sperrgebiet bildet und in der der Einsatz
stattfindet, ist mit Zustimmung des LELS gemäss den von ihm erteilten stattfindet, ist mit Zustimmung des LELS gemäss den von ihm erteilten
Anweisungen folgenden Diensten und Personen zugänglich: Anweisungen folgenden Diensten und Personen zugänglich:
- den eingesetzten Hilfsdiensten, - den eingesetzten Hilfsdiensten,
- den Sachverständigen und Technikern. - den Sachverständigen und Technikern.
2. Die orange Zone, die das Isoliergebiet bildet und in der die 2. Die orange Zone, die das Isoliergebiet bildet und in der die
logistische Unterstützung der Hilfsdienste organisiert wird, ist logistische Unterstützung der Hilfsdienste organisiert wird, ist
ebenfalls Personen, die dort wohnen oder arbeiten, mit Zustimmung des ebenfalls Personen, die dort wohnen oder arbeiten, mit Zustimmung des
LELS und unter Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen LELS und unter Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen
zugänglich. zugänglich.
3. Die gelbe Zone, die das Ausweichgebiet bildet, ist eine Zone, von 3. Die gelbe Zone, die das Ausweichgebiet bildet, ist eine Zone, von
deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten,
abgeraten wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen abgeraten wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen
werden, um den Zugang der Hilfsdienste und den reibungslosen Verlauf werden, um den Zugang der Hilfsdienste und den reibungslosen Verlauf
der Hilfsaktionen zu gewährleisten. der Hilfsaktionen zu gewährleisten.
ZWEITER TEIL - Noteinsatzpläne ZWEITER TEIL - Noteinsatzpläne
KAPITEL I - Erstellen der Noteinsatzpläne KAPITEL I - Erstellen der Noteinsatzpläne
Abschnitt I - Mindestinhalt Abschnitt I - Mindestinhalt
Art. 26 - Die NEP umfassen mindestens: Art. 26 - Die NEP umfassen mindestens:
1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder 1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder
Gemeinde, wie: Gemeinde, wie:
a) Übersicht über die betreffenden Funktionen, a) Übersicht über die betreffenden Funktionen,
b) Verzeichnis der Risiken, b) Verzeichnis der Risiken,
c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der
Mittel, die sie einsetzen können, Mittel, die sie einsetzen können,
d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und
ihrer Mittel, ihrer Mittel,
2. die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der 2. die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der
Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potentiell Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potentiell
betroffenen Behörden und Dienste, betroffenen Behörden und Dienste,
3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende 3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende
Kommunikationsschema, Kommunikationsschema,
4. die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der 4. die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der
Phasen, Phasen,
5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen 5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen
Koordination, Koordination,
6. die Organisation der Information der Bevölkerung und der 6. die Organisation der Information der Bevölkerung und der
Geschädigten, Geschädigten,
7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren 7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren
Häufigkeit, Häufigkeit,
8. die Methode der Fortschreibung der NEP, 8. die Methode der Fortschreibung der NEP,
9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und 9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und
Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung, Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung,
10. die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über 10. die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über
eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und
ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch. ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch.
Art. 27 - § 1 - Die BNEP umfassen mindestens: Art. 27 - § 1 - Die BNEP umfassen mindestens:
1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der 1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der
Noteinsatzplanungszone, Noteinsatzplanungszone,
2. die besonderen Einsatzmittel, 2. die besonderen Einsatzmittel,
3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen 3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen
sind, sind,
4. die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, 4. die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf,
5. die Organisation der Einsatzkoordination, 5. die Organisation der Einsatzkoordination,
6. die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, 6. die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter,
7. die eventuellen Standorte der ELS, 7. die eventuellen Standorte der ELS,
8. die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information 8. die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information
der Hilfsdienste und der Bevölkerung, der Hilfsdienste und der Bevölkerung,
9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt 9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt
wird. wird.
§ 2 - Die BNEP in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen § 2 - Die BNEP in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen
ausserdem: ausserdem:
1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte, 1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte,
2. die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das 2. die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das
betreffende Risiko: betreffende Risiko:
a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung
und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken
sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten,
b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien,
c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel, c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel,
3. die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: 3. die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich:
a) der Einrichtung von Sperrbereichen, a) der Einrichtung von Sperrbereichen,
b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen
Faktoren, Faktoren,
c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten. c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten.
Art. 28 - § 1 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Art. 28 - § 1 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im
Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat,
der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei
schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen erwähnt schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen erwähnt
sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten sind, fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten
Zusammenarbeitsabkommens unter die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens unter die Anwendung des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
§ 2 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Königlichen Erlass vom 17. § 2 - Die BNEP in Bezug auf Risiken, die im Königlichen Erlass vom 17.
Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und
radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet erwähnt sind, radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet erwähnt sind,
fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten fallen unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorerwähnten
Königlichen Erlasses unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. Königlichen Erlasses unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses.
§ 3 - Der Betreiber der erwähnten Einrichtung oder Stätte erteilt alle § 3 - Der Betreiber der erwähnten Einrichtung oder Stätte erteilt alle
Informationen, die zum Erstellen des BNEP erforderlich sind. Informationen, die zum Erstellen des BNEP erforderlich sind.
Abschnitt II - Das Sicherheitsbüro Abschnitt II - Das Sicherheitsbüro
Art. 29 - § 1 - Es wird pro Gemeinde und pro Provinz ein Art. 29 - § 1 - Es wird pro Gemeinde und pro Provinz ein
Sicherheitsbüro eingerichtet. Sicherheitsbüro eingerichtet.
§ 2 - Diese Sicherheitsbüros sind mit folgenden Aufgaben beauftragt: § 2 - Diese Sicherheitsbüros sind mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. die Noteinsatzpläne fortschreiben und die Adressaten davon in 1. die Noteinsatzpläne fortschreiben und die Adressaten davon in
Kenntnis setzen, Kenntnis setzen,
2. Übungen organisieren, 2. Übungen organisieren,
3. Notsituationen und Übungen beurteilen, 3. Notsituationen und Übungen beurteilen,
4. das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen, 4. das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen,
5. die vorherige Information über die Noteinsatzplanung organisieren. 5. die vorherige Information über die Noteinsatzplanung organisieren.
Art. 30 - § 1 - Das kommunale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens Art. 30 - § 1 - Das kommunale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens
aus folgenden Personen zusammen: aus folgenden Personen zusammen:
- dem Bürgermeister, - dem Bürgermeister,
- dem Vertreter jeder Disziplin, - dem Vertreter jeder Disziplin,
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und
ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
§ 2 - Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus § 2 - Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus
folgenden Personen zusammen: folgenden Personen zusammen:
- dem Gouverneur, - dem Gouverneur,
- dem Vertreter jeder Disziplin, - dem Vertreter jeder Disziplin,
- dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und
ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Abschnitt III - Adressaten Abschnitt III - Adressaten
Art. 31 - § 1 - Der Bürgermeister und der Gouverneur übermitteln, Art. 31 - § 1 - Der Bürgermeister und der Gouverneur übermitteln,
jeder für seinen Bereich, den NEP an die darin aufgezählten Behörden jeder für seinen Bereich, den NEP an die darin aufgezählten Behörden
und Dienste. und Dienste.
§ 2 - Diese Adressaten müssen dem Bürgermeister oder dem Gouverneur § 2 - Diese Adressaten müssen dem Bürgermeister oder dem Gouverneur
jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitteilen. jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitteilen.
DRITTER TEIL - Ubergangs- und Schlussbestimmungen DRITTER TEIL - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 - Die NEP, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Art. 32 - Die NEP, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses erstellt wurden, werden je nach Fall vom Gouverneur oder vom Erlasses erstellt wurden, werden je nach Fall vom Gouverneur oder vom
Minister gebilligt. Minister gebilligt.
In Erwartung dieser Billigung kommen die bestehenden Noteinsatzpläne In Erwartung dieser Billigung kommen die bestehenden Noteinsatzpläne
weiterhin zur Anwendung. weiterhin zur Anwendung.
Art. 33 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 33 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
a) Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. a) Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8.
November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in
Friedenszeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober Friedenszeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober
1978, 1978,
b) die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni b) die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni
1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur
Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen,
Katastrophen und Unglücksfällen, Katastrophen und Unglücksfällen,
c) der Königliche Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und c) der Königliche Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und
Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden. Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden.
Art. 34 - Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Art. 34 - Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fest. Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fest.
Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 35 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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