Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 15 décembre 1999
publié le 07 avril 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation

source
ministere de l'interieur
numac
1999000914
pub.
07/04/2000
prom.
15/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/15/1999000914/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN 12. JUNI 1991 - Gesetz über den Verbraucherkredit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 2. Kreditgeber: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder jede Gruppe solcher Personen, 3.Kreditvermittler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Kreditvertrags beiträgt, 4. Kreditvertrag: jeder Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, 5.Gesamtkosten des Kredits: sämtliche Kosten des Kredits, einschliesslich der Zinsen und sonstigen mit dem Kreditvertrag verbundenen Kosten, die auf der Grundlage der vom König angegebenen Elemente und gemäss der von Ihm bestimmten Weise ermittelt werden, 6. effektivem Jahreszins: die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und auf der Grundlage der vom König angegebenen Elemente und gemäss der von Ihm bestimmten Weise ermittelt werden, 7.Werbung: jede Mitteilung, wie sie in den Rechtsvorschriften über Handelspraktiken definiert ist, 8. Sollzins: Zinssatz, der auf den Kreditbetrag angewandt, als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt und auf der Grundlage der vom König angegebenen Elemente und gemäss der von Ihm bestimmten Weise ermittelt wird, 9.Teilzahlungsverkauf: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von beweglichem Sachgut oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt und dessen Preis durch periodische Zahlungen in mindestens drei Raten, die Anzahlung nicht einbegriffen, beglichen wird, 10. Leasing: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei das Nutzungsrecht an einem beweglichen Sachgut zu einem bestimmten Preis zu verschaffen, zu dessen periodischer Zahlung die letztgenannte Partei sich verpflichtet, und bei dem ausdrücklich oder auch stillschweigend ein Kaufangebot enthalten ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber anzusehen, 11. Teilzahlungsdarlehen: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, 12.Krediteröffnung: jeder Kreditvertrag, bei dem Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der davon durch Geldabhebung - mittels Zahlungs- oder Legitimationskarte oder anders - Gebrauch macht und der zur Rückzahlung an einem Tag seiner Wahl verpflichtet ist, 13. Schuldenvermittlung: Dienstleistungen, den Abschluss eines Kreditvertrags ausgenommen, im Hinblick auf das Zustandekommen einer Regelung in bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Schuldenlast, die sich ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Kreditverträgen ergibt, 14.Datenverarbeitung: Komplex von Operationen, die ganz oder teilweise automatisiert oder anders durchgeführt werden und die die Registrierung und Erhaltung von personenbezogenen Daten in Dateien und die Änderung, Löschung, Konsultierung oder Verbreitung dieser Daten betreffen, 15. Datei: Komplex von personenbezogenen Daten, der zwecks Konsultierung logisch strukturiert erstellt und erhalten wird, 16.Dateiverwalter: die natürliche oder juristische Person oder die Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die die Datei führt, 17. Unternehmen des Kreditgebers oder Kreditvermittlers: der Ort, wo er gewöhnlich sein Gewerbe ausübt, das heisst entweder die Hauptniederlassung, eine Filiale, eine im Handelsregister eingetragene Agentur oder die Niederlassung eines anderen Kreditgebers oder Kreditvermittlers. Art. 2 - Das vorliegende Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien abgeschlossen werden: 1. entweder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort in Belgien 2.oder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort im Ausland, vorausgesetzt, dass: - dem Vertrag ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Belgien vorausgegangen ist, - der Kreditgeber oder sein Vertreter den Kreditantrag des Verbrauchers in Belgien erhalten hat.

Art. 3 - § 1 - Das vorliegende Gesetz ist nicht anwendbar auf: 1. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche oder private Unternehmen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zur Begleichung der Kosten dieser Dienstleistungen zu leisten, 2.Mietverträge ohne Eigentumsübertragungsklausel, 3. Kreditverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat, sofern es sich nicht um eine Krediteröffnung handelt, 4.Krediteröffnungen, die innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind und sich auf Beträge unter 50 000 F beziehen. Der König kann diesen Betrag erhöhen, 5. Kreditverträge, die gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht gewährt werden, 6.Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, auf die Titel I des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen anwendbar ist. § 2 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 21, 28 bis 37, 39 und 40, 42 bis 44, 46 bis 48, 50 bis 52, 54 und 55, 57, 59 und 60, 62 bis 67, 74 bis 109, sind ausserdem ausgeschlossen: 1. Kreditverträge über weniger als 8 600 F, 2.in einer authentischen Urkunde festgehaltene Kreditverträge über mehr als 860 000 F, 3. Teilzahlungskaufverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit innerhalb einer Frist von höchstens neun Monaten in nicht mehr als drei Raten, die Anzahlung nicht einbegriffen, zurückzuzahlen hat. Der König kann die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Beträge gemäss Artikel 13 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit anpassen. § 3 - Der König kann festlegen, dass die Artikel des vorliegenden Gesetzes, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf gewisse Arten von Krediten, die zu einem effektiven Jahreszins gewährt werden, der unter dem marktüblichen effektiven Jahreszins liegt, und die der Öffentlichkeit im allgemeinen nicht angeboten werden.

Art. 4 - Unbeschadet der Artikel 85 bis 100 einschliesslich ist jede im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse stehende Klausel nichtig, sofern sie darauf abzielt, die Rechte des Verbrauchers einzuschränken oder seine Verbindlichkeiten zu erschweren.

KAPITEL II - Werbung für Kredite Art. 5 - § 1 - Jede Werbung, die darauf abzielt oder zur Folge haben kann, dass ein Verbraucherkredit zuerkannt wird, nachstehend « Werbung » genannt, muss folgende Angaben leserlich, gut sichtbar und unzweideutig enthalten: 1. Identität, Adresse und Eigenschaft des Werbeinserenten, 2.betreffende Kreditform, 3. Sonderbedingungen und Einschränkungen, denen der Verbraucherkredit unterliegen kann. § 2 - In jeder Werbung, die einen Zinssatz oder eine andere Zahl in bezug auf die Kreditkosten enthält, muss auch der effektive Jahreszins gut sichtbar angegeben werden. Ist die genaue Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht möglich, müssen in der Werbung die Gesamtkosten des Kredits anhand eines repräsentativen Beispiels angegeben werden.

Der König kann bestimmen, was unter einem repräsentativen Beispiel zu verstehen ist und in welchen Fällen ein solches Beispiel verwendet werden muss.

Art. 6 - § 1 - Verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag: - die auf eine Zulassung oder Eintragung im Sinne des vorliegenden Gesetzes verweist, - die durch den Verweis auf den maximalen effektiven Jahreszins oder die Rechtmässigkeit der angewandten Zinssätze den Eindruck erweckt, dass diese Zinssätze die einzigen sind, die angewandt werden können.

Jeder Verweis auf den gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszins und auf den gesetzlich zugelassenen maximalen Sollzins muss leserlich, gut sichtbar und unzweideutig sein und muss den genauen Betrag des gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszinses angeben. § 2 - Verboten ist auch jede Werbung mit dem Vermerk « Gratiskredit » oder einem ähnlichen Vermerk, bei dem es sich nicht um den effektiven Jahreszins handelt. § 3 - Ausserdem ist jede Werbung verboten, die eine Handlung begünstigt, die als Nichteinhaltung des oder als Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Erlasse anzusehen ist.

Art. 7 - Das Anbieten von Kreditverträgen am Wohnsitz oder Wohnort des Verbrauchers ist verboten, ausser wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler sich auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers zu dessen Wohnsitz oder Wohnort begeben hat. Der diesbezügliche Antrag kann nur durch ein Schreiben nachgewiesen werden, das sich vom eigentlichen Kreditvertrag unterscheidet und vor dem Besuch erstellt worden ist.

Den Verbraucher anrufen, um ihm einen Besuch vorzuschlagen, ist als Anbieten von Kreditverträgen am Wohnsitz anzusehen.

Art. 8 - Das Anbieten von Kreditverträgen am Arbeitsplatz des Verbrauchers ist verboten; es ist ebenfalls verboten, einem Verbraucher einen Vertrag oder einen Vertragsschluss am Wohnsitz oder Wohnort eines anderen Verbrauchers anzubieten.

Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes ist unter Angebot eines Vertragsschlusses zu verstehen: die definitive Willenserklärung des Kreditgebers, die vom Verbraucher nur noch angenommen werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen ist.

Art. 9 - Es ist verboten, ein Kreditmittel oder das Angebot eines Vertragsschlusses zum Wohnsitz oder Wohnort des Verbrauchers oder zu seinem Arbeitsplatz zu schicken, ausser wenn dem ein ausdrücklicher Wunsch des Verbrauchers vorangegangen ist und wenn in diesem Fall das Angebot gemäss den Artikeln 14 bis 16 des vorliegenden Gesetzes erstellt worden ist.

Der diesbezügliche Antrag des Verbrauchers muss vom Kreditgeber oder Kreditvermittler nachgewiesen werden.

Es ist verboten, dem Verbraucher ein Angebot eines Vertragsschlusses anzubieten anlässlich eines Ausflugs, der von einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer oder für Rechnung eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers mit dem Hauptziel organisiert wird, den Verbraucher zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu verleiten, ausser wenn dieser Zweck dem Verbraucher ausdrücklich und vorab als Hauptziel des betreffenden Ausflugs mitgeteilt worden ist.

Diese Ankündigung muss vom Organisator des Ausflugs nachgewiesen werden.

KAPITEL III - Kreditvertrag Abschnitt 1 - Zustandekommen des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Informations- und Beratungspflicht Art. 10 - Der Verbraucher, der einen Kreditvertrag beantragt, muss auf Anfrage des Kreditgebers oder Kreditvermittlers die genauen und vollständigen Auskünfte mitteilen, die der Kreditgeber oder Kreditvermittler für notwendig erachtet, um die Finanzlage und die Rückzahlungsmöglichkeiten des Verbrauchers zu beurteilen.

In keinem Fall dürfen die angefragten Auskünfte die Rasse, die ethnische Herkunft, das Sexualleben, die Gesundheit, die politischen, philosophischen oder religiösen Anschauungen beziehungsweise Aktivitäten oder die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft oder Krankenkasse betreffen.

Art. 11 - Der Kreditgeber und der Kreditvermittler sind verpflichtet: 1. dem Verbraucher alle erforderlichen Informationen über den betreffenden Kreditvertrag korrekt und vollständig zu erteilen, 2.für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss am besten entsprechen.

Art. 12 - Wird der Kredit verweigert, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher die Identität und Adresse des Verwalters der von ihm konsultierten Datei mit, an den der Verbraucher sich gemäss Artikel 70 wenden kann.

Art. 13 - Wird der Kredit verweigert, kann vom Verbraucher keinerlei Entschädigung gefordert werden, die Kosten für die Konsultierung der zentralen Datenbank ausgenommen, die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden.

Unterabschnitt 2 - Kreditangebot Art. 14 - § 1 - Für Kreditverträge, die durch das vorliegende Gesetz geregelt werden, muss der Kreditgeber dem Verbraucher ein schriftliches Angebot in zwei Ausfertigungen - und gegebenenfalls jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse in einer Ausfertigung - unentgeltlich überreichen oder zusenden. § 2 - Die Überreichung des Angebots verpflichtet den Kreditgeber, die Bedingungen dieses Angebots während mindestens fünfzehn Tagen ab der Überreichung an den Verbraucher beizubehalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Teilzahlungsverkäufe oder Leasing und auch nicht - in bezug auf den Sollzins - für Krediteröffnungen. § 3 - Im Angebot werden angegeben: 1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitz des Verbrauchers und gegebenenfalls der Bürgen, 2.Name, Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Kreditgebers, seine Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, 3. gegebenenfalls Name, Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Kreditvermittlers, seine Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, 4.Höhe des Kredits, der gewährt werden kann, 5. effektiver Jahreszins, der - wenn nötig - in den Fällen und unter den Bedingungen, die der König bestimmt, anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert wird, 6.Bedingungen für die Verwendung und Rückzahlung des Kredits, 7. gegebenenfalls genaue Beschreibung der finanzierten Ware oder Dienstleistung, 8.genaue Art der Sicherheiten, die der Kreditgeber für die Kreditgewährung fordert, 9. gegebenenfalls Identität und Adresse des Verwalters der konsultierten Datei.Hat der Dateiverwalter keinen Wohnsitz oder Sitz in Belgien, werden im Angebot die Identität und Adresse seines Vertreters in Belgien angegeben, 10. Datum der Konsultierung der in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank, 11.vereinbarter Verzugszinssatz, 12. das Recht des Kreditgebers, seine Rechte ganz oder teilweise abzutreten oder einen Dritten ganz oder teilweise in seine Rechte einzusetzen, wenn der Kreditgeber sich diese Möglichkeit vorbehält, 13.der Text von Artikel 18. § 4 - Das Kreditangebot enthält ebenfalls in separaten Absätzen in anderer, fettgedruckter Schriftart: 1. die Gültigkeitsdauer des Angebots mit folgendem Wortlaut: « Das vorliegende Angebot gilt vom ... bis zum ... einschliesslich.

Das Datum, ab dem das Angebot gültig ist, darf nicht vor dem Datum der Überreichung des Angebots liegen. », 2. auf Höhe der Stelle für die Unterschrift des Verbrauchers den Vermerk: « Niemals einen unausgefüllten Vertrag unterschreiben.» , 3. den Vermerk: « Der Verbraucher darf weder Wechsel noch Eigenwechsel als Zahlungsversprechen oder als Sicherheitsleistung für seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag unterzeichnen.Er darf auch keine Schecks als Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag unterzeichnen. », 4. den Vermerk: « Neben dem vereinbarten effektiven Jahreszins dürfen vom Verbraucher nur solche Kosten und Entschädigungen gefordert werden, die ausdrücklich vereinbart wurden, mit Ausnahme der für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags vereinbarten Entschädigungen.» § 5 - Der König kann in bezug auf Kategorien von Verträgen, die Er bestimmt, den Gebrauch von Standardvertragsklauseln vorschreiben.

Art. 15 - Der Kreditgeber darf ein Kreditangebot nur vorlegen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel 71 geregelten Konsultierung und aufgrund der in Artikel 10 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.

Art. 16 - Solange das Angebot nicht angenommen worden ist, darf keine Zahlung erfolgen, weder vom Kreditgeber an den Verbraucher oder für dessen Rechnung noch vom Verbraucher an den Kreditgeber.

Unterabschnitt 3 - Zustandekommen und Form des Kreditvertrags Art. 17 - Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des in Artikel 14 erwähnten Angebots zustande.

Der Verbraucher muss vor seiner Unterschrift den handschriftlichen und ausgeschriebenen Vermerk « Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... Franken » anbringen. Er muss ebenfalls den handschriftlichen Vermerk des Datums und der genauen Adresse der Vertragsunterzeichnung anbringen.

Unterabschnitt 4 - Möglichkeit des Verbrauchers zum Vertragsrücktritt Art. 18 - § 1 - Ausser bei Teilzahlungsverkauf und Leasing hat der Verbraucher das Recht, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrags von dem Vertrag zurückzutreten, wenn dieser an dem Tag abgeschlossen worden ist, ab dem das Angebot gemäss Artikel 14 § 4 Nr. 1 gültig ist. § 2 - Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrags von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragsschluss in Gegenwart beider Parteien ausserhalb des Unternehmens des Kreditgebers oder Kreditvermittlers stattgefunden hat. § 3 - Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, teilt er seine Entscheidung dem Kreditgeber per Einschreiben mit.

Die Ausübung dieses Rechts verpflichtet den Verbraucher, dem Kreditgeber die Beträge, die ihm gezahlt wurden oder die er im Rahmen der Vertragsbedingungen verwendet hat, pro rata temporis zurückzuzahlen.

Der Vertragsrücktritt des Verbrauchers berechtigt zu keiner Entschädigungsforderung, und die im Rahmen eines Teilzahlungskaufvertrags geleistete Anzahlung wird dem Verbraucher innerhalb dreissig Tagen nach Vertragsrücktritt zurückgezahlt.

Unterabschnitt 5 - Zusammenhang zwischen dem Kreditvertrag und dem Vertrag, für den die Finanzierung beantragt wird Art. 19 - Wenn die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers erst ab Lieferung der Ware oder Dienstleistung wirksam; im Falle von Verkauf oder Dienstleistung mit wiederholter Ausführung werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers ab Beginn der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung wirksam und enden sie bei Unterbrechung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung.

Der Betrag des Kreditvertrags darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden, nachdem dem Kreditgeber die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung notifiziert worden ist.

Die in Absatz 2 erwähnte Notifizierung muss schriftlich erfolgen; es kann ein Lieferschein sein, der vom Verbraucher datiert und unterzeichnet sein muss.

Aufgrund des Kreditvertrags geschuldete Zinsen setzen erst am Tag dieser Notifizierung ein.

Art. 20 - Der Verbraucher kann dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegenüber keine gültige Verbindlichkeit eingehen, und es kann keine Zahlung von dem einen an den anderen erfolgen, solange der Verbraucher das Angebot des Kreditgebers nicht angenommen hat.

Jedesmal, wenn ein Preis ganz oder teilweise durch einen Kreditvertrag beglichen wird, in dem der Verkäufer als Kreditvermittler auftritt, mit Ausnahme der in Artikel 1 Nr. 12 erwähnten Kreditverträge, muss dies im Kauf- oder Dienstvertrag präzisiert werden.

Jede Klausel, durch die der Verbraucher sich verpflichtet, im Falle der Kreditverweigerung den vereinbarten Preis bar zu zahlen, ist nichtig.

Abschnitt 2 - Ausführung des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Maximaler effektiver Jahreszins Art. 21 - § 1 - Der König legt mindestens alle sechs Monate je nach Art, Betrag und Laufzeit des Kredits den maximalen effektiven Jahreszins fest. § 2 - Ist die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses nicht möglich, kann der König gemäss den in § 1 erwähnten Modalitäten die maximalen Kreditkosten festlegen, und zwar unter anderem den maximalen Sollzins und gegebenenfalls die maximalen wiederkehrenden und die maximalen einmaligen Kosten, die mit der Krediteröffnung oder Krediterneuerung verbunden sind. § 3 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Sätze bleiben auf jeden Fall bis zu ihrer Revision anwendbar.

Unterabschnitt 2 - Rückzahlungsfrist und vorzeitige Rückzahlung Art. 22 - Der König kann je nach Darlehensbetrag und Kreditart die maximale Rückzahlungsfrist bestimmen.

Art. 23 - Der Verbraucher ist jederzeit berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen.

Bei vorzeitiger Rückzahlung des Gesamtbetrags hat der Verbraucher Anspruch auf eine Ermässigung des zu zahlenden Gesamtbetrags oder auf eine gleichwertige Rückerstattung, vorausgesetzt, dass er den Kreditgeber einen Monat vor der vollständigen Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht informiert.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Betrags der Ermässigung oder Rückerstattung. Dieser Betrag muss sich auf mindestens 75 Prozent der Gesamtkosten des Kredits belaufen, die die vorzeitige Rückzahlung betreffen.

Es erfolgt keine Ermässigung oder Rückerstattung, wenn in Anwendung der Artikel 85, 86, 87, 91 oder 92 die Verbindlichkeiten des Verbrauchers auf den Barzahlungspreis ermässigt wurden.

Unterabschnitt 3 - Möglichkeit zur Einrede Art. 24 - Schliesst der Verbraucher für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Kreditvertrag mit einer anderen Person als dem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ab, kann er unter den weiter unten festgelegten Bedingungen dem Kreditgeber gegenüber Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer zustehen, wenn die unter den Vertag fallenden Waren oder Dienstleistungen dem diesbezüglichen Vertrag nicht entsprechen.

Die vorerwähnten Einreden können vorgebracht werden, vorausgesetzt, dass zwischen dem Kreditgeber und dem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten beziehungsweise Dienstleistungserbringers ausschliesslich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, und vorausgesetzt, dass der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser vorherigen Abmachung erhält.

Eine Einrede kann dem Kreditgeber gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn: 1. der Verbraucher den Verkäufer der Ware oder den Dienstleistungserbringer in bezug auf die Ausführung der Verpflichtungen aus dem Vertrag per Einschreiben in Verzug gesetzt hat, ohne dass die Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens erfüllt worden sind, 2.der Verbraucher den Kreditgeber informiert hat, dass er die noch ausstehenden Zahlungen auf ein gesperrtes Konto einzahlen wird, wenn der Verkäufer der Ware oder der Dienstleistungserbringer den Vertrag nicht gemäss Nr. 1 erfüllt. Der König kann die Modalitäten für die Eröffnung und Führung dieses Kontos bestimmen.

Die Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.

Allein schon durch das Bestehen der Depositen erhält der Kreditgeber Vorzugsrecht auf das Kontoguthaben für jegliche Schuldforderung, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers ergibt. Über den hinterlegten Betrag kann nur zugunsten der einen oder anderen Partei verfügt werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird, die erstellt wurde, nachdem der Betrag auf dem vorerwähnten Konto gesperrt wurde, oder sofern eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Beschränkung vorläufig vollstreckbar.

Unterabschnitt 4 - Vertragsabtretung und Abtretung der Schuldforderungen aus dem Kreditvertrag Art. 25 - Der Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag kann nur abgetreten werden zugunsten oder nach Forderungsübergang nur erworben werden von einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Person oder auch abgetreten werden zugunsten oder erworben werden von der Belgischen Nationalbank, von dem Rediskont- und Garantieinstitut, von Kreditversicherern, von Instituten für gemeinsame Anlagen im Sinne von Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, die die entsprechende Zulassung erhalten haben, um solche Anlagen vorzunehmen, oder von anderen Personen, die der König zu diesem Zweck bestimmt hat.

Art. 26 - Unbeschadet des Artikels 25 ist die Abtretung oder der Forderungsübergang dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, nachdem er per Einschreiben darüber informiert worden ist, ausser wenn die sofortige Abtretung oder der sofortige Forderungsübergang ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist und die Identität des Zessionars oder des in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Dritten im Kreditangebot vermerkt ist.

In diesem Fall müssen im Kreditangebot ausdrücklich folgende Angaben vermerkt sein: Name, Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Gesellschaftssitz der Person, an die der Vertrag abgetreten ist oder die in die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers eingesetzt ist.

Art. 27 - Bei Abtretung der oder Forderungsübergang für die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag behält der Verbraucher dem Zessionar oder dem in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Gläubiger gegenüber die Verteidigungsmittel, einschliesslich der Aufrechnungseinrede, die er gegen den ursprünglichen Kreditgeber geltend machen kann. Jede anderslautende Klausel gilt als ungeschrieben.

Unterabschnitt 5 - Missbräuchliche Klauseln Art. 28 - Der vereinbarte Verzugszins darf den Durchschnitt des gesetzlichen Zinssatzes und des vereinbarten effektiven Jahreszinses nicht übersteigen.

Art. 29 - Jede Klausel, aufgrund deren der Kreditgeber die sofortige Zahlung der noch nicht fälligen Raten fordern kann oder in der eine ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: 1. Der Verbraucher ist mit mindestens zwei Raten oder 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt.Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern. 2. Der Verbraucher veräussert das bewegliche Sachgut vor Zahlung des Preises oder gebraucht es unter Verstoss gegen die Vertragsbestimmungen, obschon der Kreditgeber sich gemäss Artikel 46 das diesbezügliche Eigentum vorbehalten hat. Art. 30 - Ausser in den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Ausnahmen gilt jede Klausel, aufgrund deren der Kreditgeber die Vertragsbestimmungen einseitig ändern darf, als ungeschrieben.

Art. 31 - Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen bei Abschluss eines Kreditvertrags den Verbraucher nicht dazu verpflichten, einen anderen Vertrag bei dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu unterzeichnen, ausser wenn die diesbezüglichen Kosten in den Gesamtkosten des Kredits inbegriffen sind. Jede anderslautende Klausel gilt als ungeschrieben.

Art. 32 - Als ungeschrieben gilt jede Klausel eines Kreditvertrags, in der festgelegt ist, dass der Verbraucher den Preis gültig bezahlt, indem er an Zahlungs Statt Waren gibt, die er mittels der Sache oder Dienstleistung, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, im Rahmen seiner Arbeit, seines Handwerks oder seines Gewerbes herstellt.

Art. 33 - Im Rahmen eines Kreditvertrags ist es dem Verbraucher oder gegebenenfalls dem Bürgen oder demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, verboten, anhand eines Wechsels oder Eigenwechsels die Zahlung der Verbindlichkeiten zu versprechen oder zu gewährleisten, die er aufgrund eines Kreditvertrags eingeht. Es ist ebenfalls verboten, Schecks als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags unterzeichnen zu lassen.

Unterabschnitt 6 - Persönliche Sicherheiten Art. 34 - In der Bürgschaftsleistung und gegebenenfalls in jeder anderen Form persönlicher Sicherheit für Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag muss der genaue Betrag, für den gebürgt wird, vermerkt sein; die Bürgschaftsleistung und gegebenenfalls die persönliche Sicherheit gelten nur für diesen Betrag, eventuell zuzüglich Verzugszinsen. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber vorab und unentgeltlich dem Bürgen und gegebenenfalls demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, eine Ausfertigung des Kreditangebots oder des Kreditvertrags überreichen.

Der Kreditgeber muss den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, über den Abschluss des Kreditvertrags informieren und ihn vorab über jede Änderung dieses Vertrags unterrichten.

Art. 35 - Der Kreditgeber benachrichtigt den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, falls der Verbraucher mit zwei Raten oder mindestens einem Fünftel des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug ist. Der Kreditgeber informiert ihn über gewährte Zahlungserleichterungen und unterrichtet ihn vorab über jede Änderung des ursprünglichen Kreditvertrags.

Art. 36 - In Abweichung von Artikel 2021 des Zivilgesetzbuches kann der Kreditgeber den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, erst belangen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten, 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags oder der letzten Rate in Verzug ist und wenn er seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens mit der Inverzugsetzung durch den Kreditgeber nicht erfüllt hat.

Art. 37 - § 1 - Jede Abtretung von Rechten in bezug auf die in Artikel 1410 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beträge, die im Rahmen eines durch vorliegendes Gesetz geregelten Kreditvertrags erfolgt, unterliegt den Artikeln 27 bis 35 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer. § 2 - Einkünfte oder der Lohn Minderjähriger, selbst wenn sie für mündig erklärt sind, sind unabtretbar und unpfändbar, was Kreditverträge betrifft.

Unterabschnitt 7 - Gewährung von Zahlungserleichterungen Art. 38 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1244 des Zivilgesetzbuches kann der Friedensrichter von ihm bestimmte Zahlungserleichterungen dem Verbraucher gewähren, dessen Finanzlage sich verschlechtert hat.

Wenn aufgrund der Gewährung von Zahlungserleichterungen die Kosten des Kreditvertrags steigen, bestimmt der Friedensrichter den Anteil des Verbrauchers. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, den vom Friedensrichter gewährten Zahlungserleichterungsplan einhalten. § 3 - Wenn der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, vom Gläubiger zwecks Zahlung belangt wird, können sie gemäss den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 1337bis bis 1337octies des Gerichtsgesetzbuches über die Gewährung von Zahlungserleichterungen an Verbraucher in Verbraucherkreditangelegenheiten beim Friedensrichter die Gewährung von Zahlungserleichterungen beantragen.

Unterabschnitt 8 - Eintreibung der Schuldforderungen Art. 39 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die gewöhnlich haupt- oder nebenberuflich Schuldforderungen aus Kreditverträgen eintreiben oder an der Eintreibung beteiligt sind, dürfen in keiner Form, weder unmittelbar noch mittelbar, vom Verbraucher eine Vergütung oder Entschädigung für ihre Beteiligung fordern. § 2 - Bei der Eintreibung von Schuldforderungen sind verboten: 1. das Schreiben, das aufgrund seiner Aufmachung fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde ausgehende Unterlage handelt, 2.jede schriftliche Mitteilung, die fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung enthält, 3. jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft, 4.die Einziehung unvorhergesehener Kosten, 5. Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des Schuldners unternommen werden.Unter Schritt ist insbesondere jede Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher Beschlagnahmeverfahren, zu verstehen.

KAPITEL IV - Sonderregeln für bestimmte Kreditverträge Abschnitt 1 - Teilzahlungsverkauf Art. 40 - Unbeschadet des Artikels 5 müssen in jeder Werbung mit Bezug auf den Preis eines im Teilzahlungsverkauf angebotenen beweglichen Sachguts oder einer Dienstleistung folgende Vermerke angegeben werden: 1. Barzahlungspreis, 2.Teilzahlungspreis, 3. Höhe der Anzahlung, 4.Zahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen.

Art. 41 - Unbeschadet des Artikels 14 enthält das Angebot für einen Teilzahlungsverkauf folgende Angaben: 1. Barzahlungspreis des beweglichen Sachguts oder der Dienstleistung, 2.Teilzahlungspreis, 3. Höhe der Anzahlung, 4.Zahl, Betrag und Fälligkeit oder aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine der in Nr. 5 erwähnten Zahlungen, 5. Gesamtbetrag der gestaffelten Zahlungen abzüglich Anzahlung, 6.Gesamtkosten des Kredits, 7. Datum der ersten Zahlung oder eine Angabe, aufgrund deren dieses Datum genau festgelegt werden kann, 8.die jederzeit gegebene Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, die Modalitäten der damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung und die Modalitäten für die Berechnung der Ermässigung oder Rückerstattung gemäss Artikel 23 Absatz 3.

Art. 42 - Ist in einer Werbung oder in einem Angebot für einen Teilzahlungskaufvertrag ein effektiver Jahreszins von 0 Prozent vermerkt, müssen in der Werbung oder in dem Angebot die eventuellen Vorteile für den Verbraucher bei Barzahlung angegeben werden.

Art. 43 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, aufgrund deren ein effektiver Jahreszins definiert werden kann, der als verbilligt anzusehen ist oder sich auf beinahe 0 Prozent beläuft.

Der König kann die Bestimmungen von Artikel 42 auf Werbung ausdehnen, in der ein verbilligter oder sich auf beinahe 0 Prozent belaufender effektiver Jahreszins vermerkt ist. § 2 - In der Werbung oder in dem Angebot, die in § 1 erwähnt sind, muss die Differenz zwischen Barzahlungs- und Teilzahlungspreis angegeben werden.

Art. 44 - Ist in der Werbung oder in dem Angebot für einen Teilzahlungsverkauf ein effektiver Jahreszins von 0 Prozent vermerkt, darf der vom Teilzahlungskäufer geforderte Preis den vom Barzahlungskäufer geforderten Preis nicht übersteigen.

Art. 45 - § 1 - Der Verkäufer muss spätestens bei Unterzeichnung des Vertrags eine Anzahlung erhalten, die nicht weniger als 15 Prozent des Barzahlungspreises betragen darf. § 2 - In Abweichung von Artikel 1583 des Zivilgesetzbuches ist kein Teilzahlungsverkauf vollzogen, solange die in § 1 erwähnte Anzahlung nicht geleistet worden ist. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Prozentsatz auferlegen, der höher ist als der in § 1 festgelegte Prozentsatz.

Art. 46 - § 1 - Wenn im Teilzahlungskaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen ist, muss auch der Text von Artikel 491 des Strafgesetzbuches wiedergegeben sein, ohne den der Eigentumsvorbehalt als ungeschrieben gilt. § 2 - Hat der Teilzahlungskäufer mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises bezahlt, kann die Ware, die im Kreditvertrag Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts ist, nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach einer per Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung getroffen worden ist, zurückgenommen werden. § 3 - In keinem Fall darf die Rücknahme der Ware zu einer unberechtigten Bereicherung führen.

Abschnitt 2 - Leasing Art. 47 - Ein Leasingvertrag ist befristet. Die Eigentumsübertragung oder die Ausübung der Kaufoption beendet das Kreditgeschäft.

Art. 48 - Unbeschadet des Artikels 5 müssen in jeder Werbung mit Bezug auf den Preis eines im Leasing angebotenen beweglichen Sachguts folgende Vermerke angegeben werden: 1. gegebenenfalls Barzahlungspreis, 2.Gesamtbetrag der Zahlungen, zuzüglich des Kaufpreises bei Ausübung der Kaufoption oder bei Eigentumsübertragung, 3. Zahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Art. 49 - § 1 - Artikel 14 mit Ausnahme von § 3 Nr. 4, 6 und 7 ist ebenfalls auf das Leasingangebot anwendbar. § 2 - Ist der Kaufpreis bei Vertragsschluss nicht festgelegt worden, müssen im Angebot die Parameter angegeben werden, die es ermöglichen, den Kaufpreis festzulegen.

Der König kann diese Parameter und ihren Gebrauch bestimmen. § 3 - Neben den in § 1 erwähnten Angaben muss das Angebot folgende Vermerke enthalten: 1. genaue Beschreibung des geleasten beweglichen Sachguts, 2.Gesamtbetrag der Zahlungen, die der Verbraucher bis zu dem Zeitpunkt zu leisten hat, an dem die Option zum ersten Mal und zum letzten Mal ausgeübt werden kann, 3. Zahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, 4.Datum der ersten Zahlung oder eine Angabe, aufgrund deren dieses Datum genau festgelegt werden kann, 5. den in Nr.2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Betrag zuzüglich des Kaufpreises bei Ausübung der Kaufoption, wenn dieser Preis bei Vertragsschluss festgelegt werden kann, oder die Parameter, die es ermöglichen, den Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption festzulegen, 6. gegebenenfalls Barzahlungspreis des beweglichen Sachguts, 7.gegebenenfalls Betrag der Sicherheit und Verpflichtung des Leasinggebers, den finanziellen Ertrag der als Sicherheit hinterlegten Depositen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen, 8. die jederzeit gegebene Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, die Modalitäten der damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung und die Modalitäten für die Berechnung der Ermässigung oder Rückerstattung gemäss Artikel 23 Absatz 3. Art. 50 - Ist in einer Leasingwerbung oder in einem Leasingangebot ein effektiver Jahreszins von 0 Prozent vermerkt, müssen in der Werbung oder in dem Angebot die eventuellen Vorteile für den Verbraucher bei Barzahlung angegeben werden.

Art. 51 - Der König kann die Bestimmungen von Artikel 50 auf Werbung ausdehnen, in der ein verbilligter oder sich auf beinahe 0 Prozent belaufender effektiver Jahreszins vermerkt ist.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, aufgrund deren ein effektiver Jahreszins definiert werden kann, der als verbilligt anzusehen ist oder sich auf beinahe 0 Prozent beläuft.

Art. 52 - Ist in der Leasingwerbung oder in dem Leasingangebot ein effektiver Jahreszins von 0 Prozent vermerkt, darf der vom Verbraucher geforderte Preis den vom Barzahlungskäufer geforderten Preis nicht übersteigen.

Art. 53 - Wenn der Leasinggeber vom Verbraucher eine sachliche Sicherheit verlangt, kann es sich dabei nur um als Sicherheit auf einem Terminkonto hinterlegte Depositen handeln, das zu diesem Zweck bei einem Kreditinstitut auf den Namen des Verbrauchers eröffnet wird.

Die Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.

Der Leasinggeber besitzt ein besonderes Vorzugsrecht auf das Guthaben des in Absatz 1 erwähnten Kontos für jegliche Schuldforderung, die sich aus der Nichterfüllung des Leasingvertrags ergibt. Über das Guthaben kann nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach Nichterfüllung oder Erfüllung des Vertrags getroffen worden ist, verfügt werden. Diese gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Beschränkung vorläufig vollstreckbar.

Art. 54 - § 1 - Hat der Verbraucher mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises für ein bewegliches Sachgut bezahlt, kann er nur aufgrund einer ausdrücklichen, nach Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses verlangen, im Besitz des Sachguts zu bleiben. § 2 - In keinem Fall darf die Rücknahme des Sachguts zu einer unberechtigten Bereicherung führen.

Abschnitt 3 - Teilzahlungsdarlehen Art. 55 - Unbeschadet des Artikels 5 müssen in jeder Werbung für ein Teilzahlungsdarlehen, in der auf einen bestimmten Betrag oder auf einen effektiven Jahreszins verwiesen wird, der anwendbare effektive Jahreszins, die Laufzeit des Vertrags und der Betrag, auf den die vorerwähnten Bedingungen anwendbar sind, angegeben werden.

Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 14 sind im Angebot für ein Teilzahlungsdarlehen folgende Angaben vermerkt: 1. Nennbetrag des Teilzahlungsdarlehens, 2.Gesamtkosten des Darlehens, 3. Gesamtbetrag der Zahlungen, 4.Zahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, 5. Datum der ersten Zahlung oder eine Angabe, aufgrund deren dieses Datum genau festgelegt werden kann, 6.die jederzeit gegebene Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, die Modalitäten der damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung und die Modalitäten für die Berechnung der Ermässigung oder Rückerstattung gemäss Artikel 23 Absatz 3.

Abschnitt 4 - Krediteröffnungen Art. 57 - Unbeschadet des Artikels 5 § 2 müssen in jeder Werbung für eine Krediteröffnung, in der ein Zinssatz oder eine andere Zahl in bezug auf die Kreditkosten vermerkt ist, der Sollzins einerseits und die eventuellen wiederkehrenden und einmaligen Kosten andererseits getrennt angegeben werden.

Art. 58 - § 1 - Artikel 14 mit Ausnahme von § 4 Nr. 4 ist ebenfalls auf das Krediteröffnungsangebot anwendbar. § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Angaben muss das Angebot folgende Angaben enthalten: 1. Sollzins, 2.gegebenenfalls mit der Krediteröffnung oder -erneuerung verbundene einmalige Kosten, 3. gegebenenfalls wiederkehrende Kosten, 4.das Recht des Kreditgebers, den Sollzins zu ändern, wenn der Kreditgeber sich gemäss Artikel 60 dieses Recht vorbehält, 5. den Vermerk: « Ausser dem Sollzins und den ausdrücklich im Vertrag bestimmten Kosten dürfen weder Kosten noch Vergütung verlangt werden, für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags vereinbarte Entschädigungen ausgenommen.», 6. wenn mittels einer Karte oder einer Legitimation vom Kredit Gebrauch gemacht wird, die im Falle von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation anzuwendenden Regeln und gegebenenfalls den Höchstbetrag, für den der Verbraucher infolge von missbräuchlicher Verwendung durch einen Dritten das Risiko trägt. § 3 - Was Krediteröffnungen betrifft, die für unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, muss im Angebot angegeben werden, dass jede der beiden Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per Einschreiben kündigen kann. Die dreimonatige Frist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Kündigungseinschreiben aufgegeben worden ist.

Art. 59 - § 1 - Für jede Krediteröffnung übermittelt der Kreditgeber monatlich einen Auszug, in dem er folgende Angaben vermerkt: - abgehobenen Kreditbetrag, - Zahlungen des Verbrauchers, - geschuldete Zinsen oder Kosten. § 2 - Nutzt der Kreditgeber die in Artikel 60 erwähnte Möglichkeit, den Sollzins zu ändern, muss der Verbraucher deutlich und vorab anhand eines Kontoauszugs darüber informiert werden. § 3 - Verfügt der Kreditgeber über Auskünfte, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann der Kreditgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Werktagen anhand eines an den Verbraucher gerichteten Einschreibens die Geldabhebungen unterbrechen.

Art. 60 - In Abweichung von Artikel 30 kann in der Krediteröffnung bestimmt werden, dass der Sollzins geändert werden kann. In diesem Fall muss der Verbraucher gemäss Artikel 59 § 2 vor der Änderung schriftlich darüber unterrichtet werden.

Wird der Verbraucher nicht vorab informiert, bleibt der zuvor gültige Satz anwendbar.

Wird der Zinssatz um mehr als 25 Prozent des ursprünglich oder zuvor vereinbarten Satzes geändert und ist der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen worden, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung gemäss den in Artikel 58 § 3 erwähnten Modalitäten kündigen. Jede im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende Klausel ist nichtig.

Art. 61 - Im Falle von Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 Nr. 12 erwähnten Karte oder Legitimation trägt der Verbraucher das Risiko infolge von missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation bis zur Notifizierung des Verlustes oder Diebstahls, jedoch nur in Höhe der vom König festzulegenden Beträge, ausser wenn der Verbraucher auf betrügerische Weise gehandelt hat.

Nach der Notifizierung des Verlustes oder Diebstahls trägt der Aussteller das Risiko infolge von missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation.

Wird dem Verbraucher im Falle von Verlust oder Diebstahl der Karte oder Legitimation grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, legt der König einen Höchstbetrag fest, der mindestens dem Fünffachen des in Absatz 1 erwähnten Betrags entspricht.

Im Falle von Nachahmung trägt der Aussteller der Karte oder Legitimation das Risiko infolge von missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation.

KAPITEL V - Kreditvermittler Abschnitt 1 - Kreditvermittler bei Abschluss eines Kreditvertrags Art. 62 - Als Kreditvermittler im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 gelten unter anderem: 1. der Kreditagent: jeder Kreditvermittler, der dazu befugt ist, Kreditverträge im Namen und für Rechnung eines Kreditgebers abzuschliessen, und der ausschliesslich im Namen dieses Kreditgebers für die von diesem Kreditgeber praktizierten Kreditformen auftritt, 2.der Kreditmakler: jeder Kreditvermittler, der gewöhnlich haupt- oder nebenberuflich im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bei Abschluss von Kreditverträgen vermittelt. Der Kreditmakler vermittelt bei Abschluss von Kreditverträgen, die von einem oder mehreren Kreditgebern angeboten werden.

Art. 63 - § 1 - Jeder Kreditvermittler muss den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über seine Eigenschaft als Kreditvermittler und über Art und Umfang seiner Befugnisse informieren. § 2 - Die in § 1 erwähnte Information betrifft insbesondere die Eigenschaft als Kreditmakler oder Kreditagent. § 3 - Der Kreditvermittler darf nur Kreditverträge mit zugelassenen Kreditgebern vermitteln. § 4 - Der Kreditmakler darf seine Tätigkeit nur unter seinem Namen ausüben. § 5 - Der Kreditagent vermerkt in allen für die Kundschaft bestimmten Unterlagen die Angaben zur Identifizierung des Kreditgebers.

Art. 64 - § 1 - Der Kreditvermittler muss dem Kreditgeber die in Artikel 10 erwähnten erforderlichen Auskünfte mitteilen. § 2 - Wer als Kreditvermittler auftritt, muss allen kontaktierten Kreditgebern den Betrag der anderen Kreditangebote mitteilen, die er zugunsten desselben Verbrauchers innerhalb fünfzehn Tagen vor Abschluss des Kreditvertrags angefragt oder erhalten hat.

Art. 65 - § 1 - Der Kreditvermittler darf weder mittelbar noch unmittelbar vom Verbraucher, der ihn um seine Vermittlung gebeten hat, eine Vergütung gleich welcher Art erhalten. § 2 - Der Kreditvermittler hat nur Anspruch auf Provision für Kreditverträge, die infolge seiner Vermittlung gültig und gemäss den Formvorschriften zustande gekommen sind. § 3 - Mindestens die Hälfte der Provision muss gemäss den vom König bestimmten Regeln unter Berücksichtigung der Art und Laufzeit des Vertrags in gestaffelten Zahlungen beglichen werden. § 4 - Wird ein Kreditvertrag zur vorzeitigen vollständigen Ablösung eines anderen Kreditvertrags abgeschlossen, entsteht kein Anspruch auf Provision, wenn beide Verträge von demselben Kreditvermittler vermittelt worden sind.

Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der effektive Jahreszins des neuen Vertrags deutlich unter dem des früheren Vertrags liegt.

Art. 66 - Der Kreditgeber haftet für Beträge, die er dem Kreditvermittler in Ausführung des Kreditvertrags übermittelt hat, bis sie dem Verbraucher oder dem vom Verbraucher bestimmten Dritten vollständig ausgezahlt worden sind.

Abschnitt 2 - Kreditvermittler bei Ausführung eines Kreditvertrags Art. 67 - Schuldenvermittlung ist verboten, ausser: 1. wenn sie von einem Rechtsanwalt, einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger in Ausübung seines Berufs oder Amtes ausgeführt wird, 2.wenn sie von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind, ausgeführt wird.

KAPITEL VI - Verarbeitung personenbezogener Daten in bezug auf Verbraucherkredite Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind sowohl auf die automatisierte Verarbeitung als auch auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in bezug auf Verbraucherkredite anwendbar.

Art. 69 - § 1 - Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage und der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers sachdienlich, angemessen und nicht übertrieben sind. § 2 - Daten dürfen nur mit erlaubten und gesetzlichen Mitteln verarbeitet werden. § 3 - Ausschliesslich die Daten über Identität des Verbrauchers, Höhe und Laufzeit des Kredits, Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen, Zahlungsverzüge und Identität des Kreditgebers dürfen verarbeitet werden. Die letzte Angabe darf ausser im Falle von Zahlungsverzug ausschliesslich dem Dateiverwalter und dem Verbraucher mitgeteilt werden.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt der im vorherigen Absatz erwähnten Daten bestimmen.

In Abweichung von Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. bestimmen, welche Kategorien strafrechtlicher Verurteilungen, die gegen den Verbraucher ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern dieser vorab und schriftlich darüber informiert worden ist, 2.die natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts bestimmen, die die in Nr. 1 erwähnten Daten verarbeiten dürfen, 3. Sonderbedingungen und Modalitäten für diese Verarbeitung festlegen. § 4 - Die personenbezogenen Daten dürfen nur folgenden Personen mitgeteilt werden: 1. den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, 2.den im Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten Unternehmen, 3. den Personen, denen der König in Anwendung des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, 4. der Kommission für das Bank- und Finanzwesen im Rahmen ihrer Aufgabe. Die Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Verbraucherkrediten oder der dem Verbraucher gewährten Zahlungsmittel und im Rahmen der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, verwendet werden.Eingeholte Auskünfte dürfen nur den in Absatz 1 erwähnten Personen und den Personen, denen der König in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, mitgeteilt werden.

Auskunftsanfragen, die die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen an den Dateiverwalter richten, müssen den betreffenden Verbraucher durch Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum individualisieren; diese Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden. § 5 - Die in § 3 aufgeführten Daten müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrung dieser Daten in der Datei nicht mehr gerechtfertigt ist.

Der König kann eine Aufbewahrungsfrist für Daten oder Datenkategorien festlegen. § 6 - Der Dateiverwalter muss alle Massnahmen treffen, um die perfekte Aufbewahrung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Personen, denen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes personenbezogene Daten mitgeteilt worden sind, dürfen nur während der für Abschluss und Ausführung des Kreditvertrags erforderlichen Zeit darüber verfügen, wobei insbesondere die vom König aufgrund von § 5 festgelegten Fristen für die Aufbewahrung der Daten einzuhalten sind.

Diese Personen müssen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie nur zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zwecken oder zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden.

Der Dateiverwalter ist im besonderen damit beauftragt, die automatisierte Verarbeitung oder den automatisierten Austausch personenbezogener Daten zu überwachen, und er muss insbesondere dafür sorgen, dass Programme für die automatisierte Datenverarbeitung oder den automatisierten Datenaustausch ausschliesslich gemäss dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen entwickelt und verwendet werden.

Der König kann Regeln festlegen, gemäss denen der Dateiverwalter seinen Auftrag erfüllen muss.

Art. 70 - § 1 - Wird ein Verbraucher zum ersten Mal in einer Datei registriert, muss der Dateiverwalter ihn unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber informieren.

Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: - Identität und Adresse des Dateiverwalters. Hat dieser keinen Wohnsitz oder Sitz in Belgien, muss er seinen Vertreter in Belgien angeben, - Adresse des in Artikel 72 erwähnten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, - Identität und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, - das Recht auf Zugang zur Datei, Berichtigung fehlerhafter Daten und Löschung von Daten, die Modalitäten für die Ausübung besagter Rechte und die Frist für die Aufbewahrung der Daten, falls eine solche besteht. § 2 - Jeder Verbraucher hat kostenlos Zugang zu den in einer Datei registrierten Daten zu seiner Person oder seinem Vermögen.

Er kann unter den vom König festgelegten Bedingungen frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem Fall muss der Dateiverwalter diese Berichtigung in einer vom König festzulegenden Frist von höchstens zwölf Monaten Personen, denen die fehlerhaften Daten mitgeteilt worden sind, und interessehabenden Dritten, die der Verbraucher angibt, mitteilen.

Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Konsultierung der Datei seitens des Verbrauchers als missbräuchlich oder übertrieben anzusehen ist und welche Gebühr in diesem Fall gezahlt werden muss.

Wenn die Datei Fälle von Nichtzahlung verarbeitet, kann der Verbraucher fordern, dass zusammen mit der Nichtzahlung der von ihm mitgeteilte Grund für diese Nichtzahlung vermerkt wird. § 3 - Der Verbraucher hat auch das Recht, kostenlos die Löschung oder das Verbot der Verwendung aller ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erwirken, die unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks als unvollständig oder als nicht sachdienlich gelten, deren Verarbeitung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. § 4 - Möchte der Verbraucher das Recht auf Zugang zu, Berichtigung oder Löschung von Daten ausüben, muss er zu diesem Zweck ein Einschreiben an den Dateiverwalter richten.

Der Dateiverwalter teilt je nach Fall die Informationen über die Daten, die Berichtigung beziehungsweise die Löschung der Daten innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags mit.

Abschnitt 2 - Zentrale Datenbank Art. 71 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln ist die Belgische Nationalbank damit beauftragt, Fälle von Nichtzahlung in bezug auf Kreditverträge, die unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen und die vom König festgelegten Kriterien erfüllen, zu registrieren.

In Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassene Personen konsultieren diese zentrale Datenbank vor Angebot, Abschluss oder Änderung jedes Vertrags, der unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fällt und die vom König festgelegten Kriterien erfüllt.

Der König bestimmt unter Berücksichtigung der Artikel 69 und 70, welche Auskünfte registriert werden müssen, welche Personen diese Auskünfte mitteilen müssen und wie Daten auf Antrag der Personen, auf deren Namen diese Daten registriert sind, oder der Personen, die für die Zahlung ihrer Schuld haftbar gemacht werden können, berichtigt werden. § 2 - Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und nach Stellungnahme der Belgischen Nationalbank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Verbraucherrates die in § 1 erwähnte Verpflichtung auf die Registrierung aller oder eines Teils der Verträge, die unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen, ausdehnen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Stellungnahmen betreffen zumindest die Modalitäten für den Zugang zur zentralen Datenbank, die Betriebsbedingungen und die Art der registrierten Daten. § 3 - Mindestens einmal pro Jahr erstattet die Belgische Nationalbank dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Bericht über die Arbeit der zentralen Datenbank.

Dieser Bericht enthält unter anderem: - eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, - eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der zentralen Datenbank, - eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der zentralen Datenbank mit Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, - eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung.

Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise kann die Belgische Nationalbank mit Einverständnis des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet werden. § 5 - Neben den in Artikel 69 § 4 erwähnten Personen dürfen auch ausländische zentrale Kreditregister die von der zentralen Datenbank gesammelten Daten erhalten. § 6 - Über die in Anwendung des vorliegenden Artikels zu ergehenden Königlichen Erlasse wird nach Konsultierung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens im Ministerrat beraten.

Abschnitt 3 - Kontrolle und Überwachung Art. 72 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes übt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Befugnisse aus, die ihm aufgrund von Artikel 92 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zuerkannt sind. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes einen Kontrollausschuss schaffen, der sich aus einem Präsidenten, zwei Juristen, die auf den betreffenden Bereich spezialisiert sind, und zwei Mitgliedern, die Sachverständige für Informatik sind, zusammensetzt; diese Personen werden auf Vorschlag des Ministerrats das eine Mal von der Abgeordnetenkammer, das andere Mal vom Senat ernannt. § 3 - Der Präsident und die Mitglieder des Kontrollausschusses werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Sie können von der Kammer, die sie ernannt hat, von ihrem Auftrag entbunden werden.

Unter denselben Bedingungen werden fünf Ersatzsachverständige ernannt.

Sie ersetzen die ordentlichen Mitglieder im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren Ersetzung. § 4 - Um zum Präsidenten oder ordentlichen Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied des Kontrollausschusses ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und unabhängig von den Kreditgebern, den Einrichtungen, die Kreditkosten oder Kreditrisiko tragen, und der Belgischen Nationalbank sein, 4.nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, des nationalen Parlaments beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder Regionalrates sein.

In den Grenzen ihrer Befugnisse erhalten der Präsident und die Mitglieder des Kontrollausschusses von niemandem Anweisungen. Wegen Meinungsäusserungen oder Handlungen in Ausübung ihres Amts können sie von ihrem Auftrag nicht entbunden werden, nicht Gegenstand einer Ermittlung sein, nicht festgenommen, festgehalten oder verurteilt werden. § 5 - Der Präsident und ein Mitglied des Kontrollausschusses sind von Rechts wegen Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Sie sorgen für die Koordinierung der Arbeit der beiden Ausschüsse.

Der Kontrollausschuss informiert den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich über Begutachtungsanträge, Anträge oder Klagen, die bei ihm eingereicht werden.

Der Kontrollausschuss teilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens systematisch seine Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen mit.

Innerhalb einer Frist von vollen fünfzehn Tagen ab Empfang der vorerwähnten Unterlagen kann der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sein Evokationsrecht geltend machen, um die Beachtung oder Einheitlichkeit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze in bezug auf den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten.

Innerhalb einer Frist von vollen dreissig Tagen ab Empfang der Anträge, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen, die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnt sind, muss der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen in den an sich gezogenen Akten ändern oder ersetzen; ansonsten werden sie definitiv.

Vor Ablauf der in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Fristen dürfen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen des Kontrollausschusses nicht notifiziert werden.

Der Kontrollausschuss kann jedes Mal, wenn er es für seine Entscheidungsfindung für notwendig erachtet, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens jede Frage über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze in bezug auf den Schutz des Privatlebens stellen. § 6 - Der Kontrollausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. § 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII und der Befugnis der rechtsprechenden Gewalt ist der Kontrollausschuss im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens mit folgenden Aufgaben betraut: 1. die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungsmassnahmen überwachen, 2.alle Empfehlungen formulieren, die er für die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungsmassnahmen für notwendig erachtet, 3. zur Lösung jedes grundsätzlichen Problems und jeder Streitsache in bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungsmassnahmen beitragen und falls notwendig in Streitsachen entscheiden, die nicht anderes geklärt werden konnten, 4.jedes Jahr am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den Gesetzgebenden Kammern über die Erfüllung seiner Aufträge im Laufe des vorangegangenen Jahres Bericht erstatten. § 8 - Der Kontrollausschuss kann in Ausübung seiner Aufgaben Untersuchungen durchführen, eines oder mehrere seiner Mitglieder damit beauftragen, solche Untersuchungen vor Ort durchzuführen, und auf Sachverständige zurückgreifen. Der Kontrollausschuss oder seine Mitglieder, denen gegebenenfalls Sachverständige beistehen, verfügen in diesem Fall und unter denselben Voraussetzungen über die Untersuchungsbefugnisse, die den Bediensteten zuerkannt sind, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsmassnahmen beauftragt sind.

Sie können unter anderem die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die ihnen bei ihrer Untersuchung nützlich sein können.

Sie haben ebenfalls Zugang zu allen Orten, von denen sie berechtigterweise annehmen können, dass dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes stehen.

Der Präsident, die Mitglieder des Kontrollausschusses und die beteiligten Sachverständigen sind an das Berufsgeheimnis gebunden für alles, wovon sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. § 9 - Der Kontrollausschuss handelt entweder auf Eigeninitiative, auf Antrag unter anderem des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens oder infolge eines an ihn gerichteten Begutachtungsantrags beziehungsweise einer bei ihm eingereichten Klage.

Wird die Klage beziehungsweise der Antrag beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingereicht, macht dieser sie unverzüglich beim Kontrollausschuss anhängig.

Die Belgische Nationalbank und Personen, die an der Anwendung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen beteiligt sind, müssen dem Kontrollausschuss oder seinen mit einer Untersuchung beauftragten Mitgliedern alle nützlichen Informationen übermitteln und ihnen ihre Mitwirkung gewähren.

Alle vorgesetzten Behörden, die Kreditgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten müssen ihren Personalmitgliedern, Angestellten oder Arbeitnehmern erlauben, Fragen zu beantworten, die ihnen im Rahmen einer Untersuchung vom Kontrollausschuss oder von einem seiner Mitglieder gestellt werden, und ihren Ersuchen oder Vorladungen Folge zu leisten. § 10 - Jede Person, insbesondere jedes Personalmitglied der Belgischen Nationalbank, eines Kreditinstituts, einer Verwaltung oder irgendeines öffentlichen Dienstes, kann sich ohne vorherige Erlaubnis an den Kontrollausschuss wenden, um diesem Fakten oder Zustände mitzuteilen, die ihrer Beurteilung nach dessen Eingreifen erfordern, oder um dem Kontrollausschuss nützliche Vorschläge zu machen.

Der Kontrollausschuss darf den Namen der Person, die sich an ihn gewendet hat, nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung preisgeben, und er darf niemanden wissen lassen, dass er auf diese Weise angerufen worden ist. § 11 - Der Präsident des Kontrollausschusses informiert die Einreicher von Klagen, Anträgen oder Vorschlägen in annehmbarer Frist über die Folgen ihres Eingreifens und teilt ihnen die Gründe für den Standpunkt des Kontrollausschusses oder gegebenenfalls des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens mit. § 12 - Wenn der Kontrollausschuss oder gegebenenfalls der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eine schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer Streitsache entscheidet, müssen sie - jeder für seinen Bereich - über die Folgen ihres Eingreifens informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort innerhalb der von ihnen festgelegten Frist können beide jederzeit ihre Empfehlung beziehungsweise Entscheidung öffentlich bekanntmachen.

Der Empfänger der Empfehlung oder Entscheidung darf in diesem Fall ebenfalls seine Antwort und die schliesslich getroffene Entscheidung öffentlich bekanntmachen. § 13 - Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Grundsätze in bezug auf den Schutz des Privatlebens kann der Präsident des Kontrollausschusses jede Streitsache in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen dem Gericht erster Instanz vorlegen. § 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Modalitäten in bezug auf Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vergütung der Mitglieder und Befugnisse des Kontrollausschusses.

Ausgaben in Zusammenhang mit der Arbeit des Kontrollausschusses und der Kontrolle der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gehen zu Lasten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.

Zur Deckung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet.

Unbeschadet anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kann der König zugunsten dieses Fonds Vergütungen auferlegen, um die Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit des Kontrollausschusses und der Kontrolle der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu decken.

Der König legt den Berechnungsmodus und die Zahlungsweise der Vergütungen und Ausgaben fest. § 15 - Bedienstete, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigt werden, Verstösse gegen das vorliegende Kapitel zu ermitteln und festzustellen, werden mit den in Artikel 81 angeführten Befugnissen ausgestattet. § 16 - Sie richten einen Bericht über die von ihnen festgestellten Verstösse an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und an den Kontrollausschuss. § 17 - Die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. § 18 - Sogar vor Gericht dürfen die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten den Namen des Einreichers einer Klage in bezug auf Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungsmassnahmen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Einreichers dieser Klage preisgeben.

Art. 73 - Unbeschadet anderer Konsultierungsformalitäten, die durch das vorliegende Gesetz auferlegt sind, übt der König die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zuerkannten Befugnisse nach Konsultierung des Kontrollausschusses und gegebenenfalls des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus.

KAPITEL VII - Kontrolle und Überwachung Abschnitt 1 - Zulassung Art. 74 - Natürliche und juristische Personen, die eine Tätigkeit als Kreditgeber ausüben, benötigen dazu die Zulassung seitens des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten.

Von der Zulassung befreit sind Personen, die ausschliesslich in Artikel 1 Nr. 9 und 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder eines sofortigen Übergangs zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten Kreditgebers sind, der zugelassen ist.

Art. 75 - § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgendes nachweisen: 1. ihre Eintragung im Handelsregister oder im Register der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, 2.im Falle von Gesellschaften ihre Gründung als Handelsgesellschaft oder im Falle von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften sind, ihre Gründung als juristische Person. § 2 - Dem Zulassungsantrag wird ein Muster der Verträge beigefügt, die Kreditformen betreffen, für deren Ausführung die Zulassung erforderlich ist. Das Vertragsmuster muss allen im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. § 3 - Ausserdem müssen Antragsteller sich verpflichten: 1. ein Reinvermögen zu besitzen und zu behalten, dessen Höhe der König festlegt, das jedoch nicht unter 2 000 000 Franken liegen darf, 2.eine Buchführung zu führen, aufgrund deren die gemäss den Vorschriften über Statistik erforderlichen Auskünfte erteilt werden können, 3. dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten an Daten und unter Bedingungen, die der König bestimmt, statistische Aufstellungen über ausgeführte Geschäfte zu übermitteln, 4.dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten an Daten und gemäss Bedingungen und Modalitäten, die der König bestimmt, alle Auskünfte über angewandte Zinssätze und gegebenenfalls geforderte Kosten einschliesslich aller Finanz- und Wirtschaftsdaten über ausgeführte Geschäfte mitzuteilen, 5. die vom Minister bestimmten befugten Bediensteten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten Kenntnis von abgeschlossenen Verträgen und von allen diese Verträge unmittelbar betreffenden Unterlagen nehmen zu lassen, deren Mitteilung für die Erfüllung ihres Auftrags notwendig ist. § 4 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten Personen sich ausserdem verpflichten, sich in bezug auf Geschäfte, die sie durch einen Dritten finanzieren lassen, für die Abtretung oder den Übergang ihrer Rechte ausschliesslich an die in Artikel 25 erwähnten Personen zu wenden. § 5 - Sie müssen sich auch dazu verpflichten, auf Antrag des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Buchführungsdaten zu übermitteln, die zur Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit erforderlich sind. § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1, § 3 Nr. 1 und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen erfüllt werden von den öffentlichen Kreditinstituten und von Einrichtungen, die der Kontrolle durch die Kommission für das Bank- und Finanzwesen unterliegen, wie geregelt durch den Königlichen Erlass Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, das Gesetz vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1967 zur Koordinierung der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen und das Gesetz vom 30. Juni 1975 über den Status der Banken, der privaten Sparkassen und bestimmter anderer Finanzinstitute. § 7 - Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten entscheidet über Zulassungsanträge innerhalb zweier Monate nach Empfang aller in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen und Angaben.

Liegen einem Antrag nicht alle vorerwähnten Unterlagen und Angaben bei, wird dies dem Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt. In Ermangelung einer Mitteilung in diesem Sinne innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als vollständig und ordnungsgemäss.

Die Zulassungsverweigerung ist mit Gründen versehen und wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt.

Gemäss Artikel 80 kann gegen die Zulassungsverweigerung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist Beschwerde eingelegt werden.

Art. 76 - Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten legt am 31.

Dezember jeden Jahres die Liste der in Artikel 74 erwähnten Personen fest und veröffentlicht sie im Belgischen Staatsblatt; Änderungen dieser Liste im ersten Semester des Kalenderjahres werden ebenfalls im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Diese Veröffentlichungen erfolgen im Laufe des Quartals nach Abschluss des erwähnten Zeitraums.

Abschnitt 2 - Eintragung Art. 77 - § 1 - Folgende Personen müssen vor Ausübung ihrer Tätigkeit beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten eine Eintragung beantragen: 1. Personen, die in Artikel 1 Nr.9 und 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder eines sofortigen Übergangs zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten Kreditgebers sind, der zugelassen ist, 2. Personen, die eine Tätigkeit als Kreditvermittler ausüben. Die in Absatz 1 erwähnte Eintragungsverpflichtung gilt nicht für: 1. Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, wenn sie eine in Artikel 1 Nr.3 erwähnte Tätigkeit ausüben, 2. Kreditagenten, für die die Zulassung des Kreditgebers ausreichend ist, 3.in Artikel 67 erwähnte Personen. § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen folgendes nachweisen: 1. im Falle von Gesellschaften ihre Gründung als Handelsgesellschaft, 2.ihre Eintragung im Handelsregister. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen, ob sie zur Eintragung verpflichtet sind oder nicht: 1. müssen die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten Kenntnis von allen Unterlagen in bezug auf ihre Vermittlung nehmen lassen, 2.dürfen von Personen, die sie um ihre Vermittlung gebeten haben, keine Vergütung oder Entschädigung fordern, 3. müssen sich für ihre Vermittlung ausschliesslich an zugelassene Personen wenden. § 4 - Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten entscheidet über Eintragungsanträge innerhalb zweier Monate nach Empfang aller in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen und Angaben.

Liegen einem Antrag nicht alle vorerwähnten Unterlagen und Angaben bei, wird dies dem Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt. In Ermangelung einer Mitteilung in diesem Sinne innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als vollständig und ordnungsgemäss.

Die Eintragungsverweigerung ist mit Gründen versehen und wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt.

Gemäss Artikel 80 kann gegen die Eintragungsverweigerung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist Beschwerde eingelegt werden.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für zugelassene und eingetragene Personen Art. 78 - § 1 - Die Zulassung oder Eintragung kann nicht gewährt werden oder beibehalten werden zugunsten von: 1. nicht rehabilitierten Konkursschuldnern, 2.nicht rehabilitierten Personen, die mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat, selbst mit Aufschub, belegt worden sind wegen eines Verstosses, der vorgesehen ist im Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 3.Personen, die zweimal Gegenstand eines Entzugs oder einer Aussetzung der Zulassung beziehungsweise einer Streichung oder Aussetzung der Eintragung waren. § 2 - Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert oder entzogen werden für: 1. nicht rehabilitierte Personen, die mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat, selbst mit Aufschub, belegt worden sind wegen eines Verstosses, der im vorliegenden Gesetz oder in folgenden Bestimmungen vorgesehen ist: a) Artikel 494 des Strafgesetzbuches, b) Buch I Titel V und IX des Handelsgesetzbuches, c) Königlicher Erlass Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, d) Königlicher Erlass Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungs gesellschaften, e) Königlicher Erlass Nr.185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, f) Königlicher Erlass Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen, g) Gesetz vom 22.Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, h) Gesetz vom 27.März 1957 über die Investmentfonds, i) Gesetz vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung, j) Gesetz 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, k) Königlicher Erlass vom 23.Juni 1967 zur Koordinierung der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, l) Gesetz vom 14.Juli 1971 über die Handelspraktiken, m) Gesetz vom 30.Juni 1975 über den Status der Banken, der privaten Sparkassen und bestimmter anderer Finanzinstitute, n) Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, o) Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, p) Gesetz vom 13.August 1986 über die Ausübung des Wandergewerbes.

Es werden nur Verurteilungen berücksichtigt, die weniger als zehn Jahre vor dem Zulassungsantrag und weniger als fünf Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgesprochen worden sind, 2. Unternehmen, in denen das Amt des Verwalters, Geschäftsführers, Direktors oder Bevollmächtigten von einer in § 1 und § 2 Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Person oder im Falle einer in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 erwähnten Gesellschaft von den in diesem Erlass erwähnten Personen bekleidet wird, 3. Unternehmen, in denen das Amt des Verwalters, Geschäftsführers, Direktors oder Bevollmächtigten von einer natürlichen Person bekleidet wird, die ein vergleichbares Amt in einem Unternehmen ausübt, das Gegenstand eines Entzugs oder einer Aussetzung der Zulassung beziehungsweise einer Streichung oder Aussetzung der Eintragung ist, für die Dauer dieser Massnah me. Art. 79 - Jede Änderung der Angaben, über die gemäss den Artikeln 75 und 77 Auskunft erteilt werden muss, muss unverzüglich dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten mitgeteilt werden.

Periodisch und mindestens einmal pro Jahrzehnt lässt der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten die gemäss den Artikeln 75 und 77 mitzuteilenden Angaben über jede zugelassene oder eingetragene Person aktualisieren.

Die Angaben werden anhand eines Briefes, der an jede zugelassene oder eingetragene Person gerichtet ist, eingeholt. Der betreffende Antrag wird wenn nötig in einer per Einschreiben verschickten Mahnung wiederholt.

Geht innerhalb dreissig Tagen nach Aufgabe der Mahnung keine angemessene Antwort auf die gestellten Fragen ein, wird die Zulassung entzogen oder die Eintragung gestrichen.

Art. 80 - Gegen die Zulassungs- oder Eintragungsverweigerung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung des Ministers innerhalb der eingeräumten Frist kann beim Handelsgericht Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren wird per Ladung eingeleitet, die dem Belgischen Staat, vertreten durch den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, innerhalb dreier Monate nach Notifizierung der Entscheidung des Ministers oder innerhalb dreier Monate nach Ablauf der eingeräumten Frist zuzustellen ist.

KAPITEL VIII - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz verbotenen Handlungen Art. 81 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren zufallenden Aufgaben sind die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in Artikel 101 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, 2.alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und sich Abschriften anfertigen, 3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie anfordern. § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 83 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 84 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 82 - § 1 - Die in Artikel 81 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls befugt, Handlungen zu ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, zum Entzug der Zulassung oder zur Streichung der Eintragung seitens des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten führen können. Die diesbezüglich aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Diese Bediensteten sind ausserdem befugt zu kontrollieren, ob jede Person, die nicht zur Zulassung oder Eintragung verpflichtet ist und im vorliegenden Gesetz erwähnte Geschäfte ausführt, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhält. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 81 § 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Befugnisse.

Art. 83 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in Artikel 101 erwähnten Verstoss darstellt oder zum Entzug der Zulassung oder zur Streichung der Eintragung seitens des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten führen kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 81 bevollmächtigte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert.

Die Verwarnung vermerkt: 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) Gesetzesbestimmung(en), 2.die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten die Zulassung entziehen oder aussetzen beziehungsweise die Eintragung streichen oder aussetzen wird oder der Prokurator des Königs über die Handlungen informiert wird. Art. 84 - Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 101 erwähnten Verstosses, die von den in Artikel 81 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.

Der König bestimmt die Tarife sowie die Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden die gezahlten Beträge dem Zuwiderhandelnden zurückgezahlt.

KAPITEL IX - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 85 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen hat der Verbraucher die Wahl zwischen der vom Richter ausgesprochenen Nichtigkeit des Vertrags und der Ermässigung seiner Verbindlichkeiten auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag, dies unter Beibehaltung des Vorteils der Zahlung in Raten, wenn der Kreditvertrag infolge einer in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten ungesetzlichen Verkaufsmethode abgeschlossen worden ist.

Art. 86 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen erklärt der Richter den Vertrag für nichtig oder ermässigt die Verbindlichkeiten des Verbrauchers höchstens bis auf den Barzahlungspreis oder auf den aufgenommenen Betrag, wenn der Kreditgeber die Bestimmungen der Artikel 14, 41 49, 56 und 58 über die Überreichung und die Vermerke des Angebots nicht einhält.

Werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers ermässigt, behält er den Vorteil der Zahlung in Raten.

Art. 87 - Die Verbindlichkeiten des Verbrauchers sind von Rechts wegen auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag beschränkt, wenn: 1. der Kreditgeber einen Kreditvertrag zu einem höheren Satz als dem vom König in Anwendung von Artikel 21 festgelegten Satz gewährt hat, 2.die Laufzeit des Kreditvertrags nicht mit den vom König aufgrund von Artikel 22 festgelegten Fristen übereinstimmt, 3. die Vertragsabtretung oder die Abtretung beziehungsweise der Übergang der Rechte aus dem Kreditvertrag unter Missachtung der Bedingungen von Artikel 25 erfolgt ist, 4.ein Kreditgeschäft von einer nicht zugelassenen Person oder durch Vermittlung einer Person, die nicht zugelassen oder nicht eingetragen ist oder deren Zulassung entzogen oder ausgesetzt beziehungsweise deren Eintragung gestrichen oder ausgesetzt wurde, abgeschlossen worden ist.

In diesen Fällen behält der Verbraucher den Vorteil der Zahlung in Raten.

Art. 88 - Der Verbraucher kann die Rückzahlung der von ihm gezahlten Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen fordern, wenn eine Zahlung trotz des in den Artikeln 13, 16 und 65 § 1 erwähnten Verbots oder im Rahmen eines durch Artikel 67 verbotenen Schuldenvermittlungsgeschäfts geleistet worden ist.

Art. 89 - Wenn trotz des in Artikel 16 erwähnten Verbots vor Vertragsschluss eine Zahlung geleistet worden ist, muss der Verbraucher diesen Betrag nicht erstatten, ausser wenn der Kreditgeber nachweist, dass der Zahlung ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum zugrunde liegt.

Art. 90 - Wenn der vereinbarte Verzugszinssatz den in Artikel 28 erwähnten Satz übersteigt, wird er von Rechts wegen auf diesen Satz ermässigt.

Wenn der Richter ausserdem urteilt, dass die für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags vereinbarten oder in diesem Fall angewandten Strafen oder Schadensersatzleistungen, unter anderem in Form von Vertragsstrafen, übertrieben oder ungerechtfertigt sind, kann er diese von Amts wegen ermässigen oder den Verbraucher ganz davon befreien.

Art. 91 - Der Verbraucher ist von den Zinsen befreit, die sich auf die im Rahmen einer Krediteröffnung abgehobenen Beträge beziehen und über die er entgegen Artikel 59 § 2 nicht informiert worden ist.

Art. 92 - Unbeschadet der anderen gemeinrechtlichen Sanktionen kann der Richter den Verbraucher ganz oder teilweise von Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn: 1. der Kreditgeber die in den Artikeln 11, 15 und 71 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, 2.der Kreditvermittler die in den Artikeln 11 und 63 §§ 1, 2, 4 und 5 erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, 3. die in Artikel 17 vorgesehenen Formalitäten für den Vertragsschluss nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen behält der Verbraucher den Vorteil der Zahlung in Raten.

Art. 93 - Der Verbraucher ist von den Zinsen für den Teil der Zahlungen, die unter Verstoss gegen Artikel 19 Absatz 1 und 4 vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung erfolgt sind, befreit.

Art. 94 - Werden die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 nicht eingehalten, erhält der Verbraucher das Recht, die Nichtigkeit des Kauf- oder Dienstvertrags zu beantragen und vom Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern.

Art. 95 - Hat der Verbraucher versäumt, die in Artikel 10 erwähnten Auskünfte mitzuteilen, oder hat er falsche Auskünfte mitgeteilt, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Auflösung des Vertrags zu Lasten des Verbrauchers anordnen.

Art. 96 - Wer unter Verstoss gegen Artikel 33 einen Wechsel oder Eigenwechsel unterzeichnen lässt oder einen Scheck als Bezahlung oder als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags annimmt, muss dem Verbraucher die Gesamtkosten des Kreditvertrags zurückzahlen.

Art. 97 - Der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, werden von jeder Verbindlichkeit befreit, wenn sie entgegen Artikel 34 Absatz 1 nicht vorab eine Ausfertigung des Kreditangebots oder Kreditvertrags erhalten haben.

Art. 98 - Die Rücknahme des beweglichen Sachguts unter Verstoss gegen Artikel 46 führt zur Auflösung des Teilzahlungskaufvertrags. Der Kreditgeber muss geleistete Zahlungen innerhalb dreissig Tagen vollständig erstatten.

Art. 99 - Hat der Kreditvermittler die ihm aufgrund von Artikel 64 auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten, wird die Provision nicht mehr geschuldet, wenn der Verbraucher mit den im Vertrag vorgesehenen Zahlungen in Verzug gerät.

Art. 100 - Der Verbraucher kann beim Gericht erster Instanz seines Wohnsitzes anhand eines schriftlichen Antrags, der die in Artikel 1337ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vermerke enthält, jegliche Anträge einreichen, die einen Streitfall über das Recht auf Zugang zu, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten betreffen.

Der Richter kann den Zugang zur Datei, die Berichtigung oder die Löschung von personenbezogenen Daten anordnen.

Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 101 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Jahr und mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt: 1. a) wer als Kreditgeber im Rahmen seiner gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit unmittelbar oder über einen Kreditvermittler beziehungsweise einen anderen Kreditgeber in den Fällen, in denen das Gesetz die Zulassung oder Eintragung vorschreibt, Kreditverträge anbietet oder Kredite gewährt, ohne vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten zugelassen oder eingetragen worden zu sein, b) wer als Kreditvermittler im Rahmen seiner gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit in den Fällen, in denen das Gesetz die Eintragung vorschreibt, zum Abschluss eines Kreditvertrags beiträgt, ohne vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten eingetragen worden zu sein, 2.wer gewöhnlich die in Nr. 1 erwähnten Geschäfte ausführt, obschon er nicht rehabilitierter Konkursschuldner ist oder eine rechtskräftige Verurteilung gegen ihn ausgesprochen worden ist wegen eines Verstosses, der vorgesehen ist im Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 3. wer die im vorliegenden Gesetz erwähnten Angebote und Verträge blanko unterschreiben lässt oder sie zurückdatiert, 4.wer Gesamtkosten berechnet, die über dem maximalen effektiven Jahreszins oder im Fall einer Krediteröffnung über dem maximalen Sollzins, gegebenenfalls zuzüglich der vom König festgelegten maximalen Kosten, liegen, 5. wer eine der in den Artikeln 28 bis 32 erwähnten missbräuchlichen Klauseln verwendet, 6.wer unter Verstoss gegen Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes im Rahmen eines Kreditvertrags einen Wechsel oder Eigenwechsel als Bezahlung oder als Sicherheit für den Vertrag unterzeichnen lässt oder einen Scheck als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags annimmt, 7. wer den Verbraucher oder jede andere Person eine Abtretung unterzeichnen lässt, die in Artikel 37 des vorliegenden Gesetzes und in den Artikeln 27 bis 35 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt ist und deren Modalitäten die Bestimmungen dieser Artikel nicht einhalten, 8. wer es wissentlich unterlässt, dem Verbraucher den ihm in Anwendung von Artikel 23 zustehenden Betrag zurückzuzahlen, 9.wer in anderen als den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung fordert, 10. wer als Schuldenvermittler auftritt, soweit dies durch Artikel 67 verboten ist, 11.wer gegen Artikel 39 verstösst, 12. wer gegen Artikel 71 § 1 Absatz 2 verstösst und wer der Pflicht zur Mitteilung oder Berichtigung der in Artikel 71 § 1 Absatz 3 erwähnten Daten nicht nachkommt, 13.wer wissentlich die Ausführung des Auftrags der in den Artikeln 72 und 81 erwähnten Bediensteten verhindert oder behindert, 14. wer gegen das gemäss Artikel 103 Nr.2 vom Richter ausgesprochene Verbot verstösst, 15. wer die ihm geleistete Anzahlung zurückbehält, die er aufgrund von Artikel 18 § 3 dem Verbraucher erstatten muss, der ihm per Einschreiben mitgeteilt hat, dass er vom Vertrag zurücktritt. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis einem Jahr und mit einer Geldstrafe von 200 bis 10 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen werden Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Sachverständige oder bevollmächtigte Bedienstete belegt, die gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit in bezug auf Fakten, Handlungen oder Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, verstossen. § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis einem Jahr und mit einer Geldstrafe von 100 bis 50 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen wird der Dateiverwalter, sein Angestellter oder Beauftragter oder jeder andere belegt, der gegen die Artikel 69 und 70 § 1 verstösst. § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen wird der Dateiverwalter, sein Angestellter oder Beauftragter oder jeder andere belegt, der gegen Artikel 70 §§ 2 bis 4 verstösst. § 5 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

Art. 102 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfälligkeit wird im Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Artikel 101 vorgesehene Strafe verdoppelt.

Art. 103 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: 1. dass die durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne beschlagnahmt werden.Dieser Betrag wird wie die Geldstrafe beigetrieben, 2. dass es dem Betreffenden definitiv oder zeitweilig verboten ist, selbst für Rechnung eines anderen die durch vorliegendes Gesetz geregelten Geschäfte auszuführen, 3.dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder die Zusammenfassung dieses Urteils während der Frist und an den Orten, die er bestimmt, ausgehängt wird und/oder in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Art. 104 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem durch vorliegendes Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Art. 105 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für Gesellschafter aller Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten im Rahmen der Tätigkeiten der Gesellschaft begangen wurde. Diese Gesellschafter haften solidarisch für die in Absatz 1 erwähnten Verurteilungen, sofern deren Höhe den Gewinn, den das Geschäft ihnen eingebracht hat, nicht übersteigt.

Die in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften und die in Absatz 2 erwähnten Gesellschafter können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor die Strafgerichtsbarkeit geladen werden.

Abschnitt 3 - Entzug oder Aussetzung der Zulassung Art. 106 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 84 und 101 kann der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten für einen von ihm festgelegten Zeitraum die in Artikel 74 erwähnte Zulassung für natürliche oder juristische Personen, die eine oder mehrere der in Artikel 75 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen, eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten oder einer im Rahmen ihres Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen, entziehen oder aussetzen.

Der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zur Begutachtung vorgelegt, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die in Artikel 75 § 6 erwähnt sind.

Im Begutachtungsantrag bestimmt der Minister oder sein Beauftragter die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Es muss sich um eine annehmbare Frist handeln. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die angelegte Akte einsehen können und dass sie ihre Verteidigung innerhalb zweier Wochen vorbringen können.

Die Betreffenden können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie anhört und dass ihnen die Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen übermittelt wird. Falls nötig verfügen sie über eine einwöchige Frist, um ihre Anmerkungen zu dieser Stellungnahme mitzuteilen.

Die Entscheidung des Ministers ist mit Gründen versehen und wird den Betreffenden per Einschreiben übermittelt. § 3 - Der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung gilt für höchstens ein Jahr ab Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

In diesem Zeitraum darf der Betreffende keine neuen Geschäfte abschliessen, die dem vorliegenden Gesetz unterliegen.

Im Falle des Entzugs muss er eine neue Zulassung beantragen, um eine der in Artikel 74 erwähnten Tätigkeiten auszuüben.

Abschnitt 4 - Aussetzung oder Streichung der Eintragung Art. 107 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 84 und 101 kann der Minister der Wirtschafts angelegenheiten für einen von ihm festgelegten Zeitraum die in Artikel 77 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische Personen, die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten oder den im Rahmen ihres Eintragungsantrags eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, streichen oder aussetzen. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie anhört.

Die Entscheidung des Ministers ist mit Gründen versehen und wird den Betreffenden per Einschreiben übermittelt. § 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Eintragung gilt für höchstens ein Jahr ab Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

In diesem Zeitraum darf der Betreffende keine neuen Geschäfte abschliessen, die dem vorliegenden Gesetz unterliegen.

Im Falle der Streichung muss er eine neue Eintragung beantragen, um eine der in Artikel 77 erwähnten Tätigkeiten auszuüben.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für Entzug oder Aussetzung der Zulassung und für Streichung oder Aussetzung der Eintragung Art. 108 - Gegen die Entscheidung zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung beziehungsweise zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung kann beim Handelsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Das Beschwerdeverfahren wird per Ladung eingeleitet, die dem Belgischen Staat, vertreten durch den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, innerhalb dreier Monate nach Notifizierung der Entscheidung des Ministers zuzustellen ist.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller kann jedoch bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde anhängig ist, oder im Dringlichkeitsfall bei dem im Verfahren für einstweilige Verfügungen entscheidenden Präsidenten des Gerichts einen Aufschub der Ausführung der getroffenen Entscheidung beantragen.

Zivilrechtlich gesehen haben der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung und die Streichung oder Aussetzung der Eintragung keine Auswirkung auf laufende Kreditverträge.

Abschnitt 6 - Unterlassungsklage Art. 109 - Gemäss den Regeln über die Unterlassungsklage, die in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind, stellt der Präsident des Handelsgerichtes das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Artikel 5, 6, 7 bis 9, 14, 29 bis 31, 33, 40 bis 42, 44, 48 bis 50, 52, 55 bis 58, 63 bis 65 beziehungsweise gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 43 § 1 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes verstösst.

KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 110 - § 1 - Der König kann vor dem 1. Januar 1993 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um die Massnahmen zu treffen, die zur Ausführung der Verpflichtungen Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen erforderlich sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats zur mit Gründen zu versehenden Begutachtung vorgelegt.

Dieses Gutachten wird gleichzeitig mit dem Bericht an den König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Der aufgrund von § 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht im Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist.

Art. 111 - Das Gesetz vom 9. Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1965 und 8. Juli 1970, wird aufgehoben.

Nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehende Verordnungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben oder ersetzt werden.

Zulassungen und Eintragungen, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 9. Juli 1957 gewährt worden sind, bleiben wirksam, sofern die Inhaber dieser Zulassungen oder Eintragungen die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen.Inhaber einer Zulassung oder Eintragung, die diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, werden vom Minister oder von seinem Beauftragten per Brief darüber informiert; diese Benachrichtigung wird wenn nötig per Einschreiben wiederholt.

Sie verfügen über eine Frist von sechs Monaten ab dieser Benachrichtigung, um diesen Bedingungen zu genügen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihnen notifiziert, dass die Zulassung oder Eintragung bestätigt oder von Amts wegen entzogen beziehungsweise gestrichen worden ist.

Im Falle des Entzugs der Zulassung oder der Streichung der Eintragung kommt Artikel 108 zur Anwendung.

Zivilrechtlich gesehen hat der Entzug der Zulassung oder die Streichung der Eintragung keine Auswirkung auf laufende Kreditverträge. Die im vorliegenden Gesetz festgelegten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen sind auf die im Rahmen der Übergangsregelung aufrechterhaltenen Zulassungen und Eintragungen anwendbar.

Art. 112 - In Kapitel IV des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - Nichtig sind alle Klauseln des Arbeitsvertrags, aufgrund deren der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen darf, wenn die Entlohnung des Arbeitnehmers infolge eines im Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit bestimmten Kreditvertrags gepfändet wird. » Art. 113 - Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In den Fällen, in denen das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zur Anwendung kommt, müssen die Bestimmungen der Artikel 28 bis 32 in der Urkunde wiedergegeben werden. » Art. 114 - § 1 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 8. über Anträge in bezug auf Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Zulassung und Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung, die im Rahmen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgenommen werden. » § 2 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Auf dieselbe Weise entscheidet er über die in Artikel 109 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgesehenen Anträge. » § 3 - Artikel 591 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 21. über Streitfälle in bezug auf Kreditverträge, wie sie durch das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit geregelt sind. » § 4 - Artikel 628 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. der Richter des Wohnsitzes des Verbrauchers, wenn es sich um einen Antrag handelt, der einen durch das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit geregelten Kreditvertrag betrifft, ». § 5 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel XIVbis - Gewährung von Zahlungserleichterungen in Verbraucherkreditangelegenheiten Art. 1337bis - Der in Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgesehene Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen kann beim Friedensrichter anhand eines bei der Gerichtskanzlei hinterlegten Antrags oder anhand eines an den Greffier gerichteten Einschreibens eingereicht werden, ausser wenn ein Antrag in bezug auf den Kreditvertrag, wie er im vorerwähnten Gesetz erwähnt ist, bei dem in der Sache erkennenden Richter anhängig gemacht worden ist.

Dieses Verfahren kann nur eingeleitet werden, nachdem der Gläubiger sich geweigert hat, dem Schuldner die Zahlungserleichterungen zu gewähren, um die letzterer ihn per Einschreiben unter Angabe der Gründe für das Ersuchen gebeten hat.

Nach Ablauf eines Monats nach Aufgabe des im vorangehenden Absatz erwähnten Einschreibens wird das Stillschweigen des Gläubigers als Verweigerungsbeschluss angesehen.

Art. 1337ter - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. Name, Vorname und Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes Wohnort der Person, gegen die der Antrag eingereicht wird, oder im Falle eines Antrags gegen eine juristische Person Gesellschafts- oder Verwaltungssitz, 4.Gegenstand des Antrags und kurze Zusammenfassung der Gründe des Antrags, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 2 - Der Antrag muss ebenfalls den Vermerk enthalten, dass kein Antrag in bezug auf den Vertrag, den die beantragten Zahlungserleichterungen betreffen, bei dem in der Sache erkennenden Richter anhängig gemacht worden ist. § 3 - Der Antrag wird in so vielen Exemplaren hinterlegt, wie es Parteien im Rechtsstreit gibt.

Art. 1337quater - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Antrags hinterlegt der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag eine Abschrift des Kreditvertrags.

Art. 1337quinquies - Nach Eintragung des Antrags in der allgemeinen Liste lädt der Greffier die Parteien per Gerichtsschreiben zu der vom Richter anberaumten Sitzung vor.

Eine Abschrift des Antrags und der Begründungsunterlagen werden dem Aufforderungsschreiben aller Parteien ausser der des Antragstellers beigefügt.

Gehört der Kreditgeber nicht zu den vorgeladenen Parteien, kann er Dritteinspruch erheben.

Art. 1337sexies - Steigen die Kosten des Kreditvertrags infolge der Gewährung von Zahlungserleichterungen, bestimmt der Richter den Anteil zu Lasten des Antragstellers.

Art. 1337septies - Der Antragsteller verliert den Vorteil der Zahlungserleichterungen, wenn er die auferlegten Fälligkeitstermine und die Zahlungsmodalitäten nicht einhält.

Art. 1337octies - Der Greffier des Gerichts schickt der Belgischen Nationalbank eine beglaubigte Abschrift jedes rechtskräftigen Urteils und Entscheids zur Gewährung oder Verweigerung von Zahlungserleichterungen. » Art. 115 - Die aufgrund der Artikel 3, 5, 14, 21, 22, 43, 51, 65 § 3 und 110 des vorliegenden Gesetzes ergehenden Königlichen Erlasse werden dem Verbraucherrat vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten zur Begutachtung vorgelegt. Der Minister bestimmt die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist.

Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.

Art. 116 - Der König übt die Ihm durch die Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 3, 5, 21, 22, 23, 69, 70 und 71 erteilten Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank aus.

Art. 117 - Verstösse gegen die Erlasse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel VIII und IX des vorliegenden Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 118 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an den vom König festzulegenden Daten und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe J. DUPRE Die Staatssekretärin für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^