publié le 11 octobre 2019
Arrêté royal créant le service fédéral des armes. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 NOVEMBRE 2012. - Arrêté royal créant le service fédéral des armes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2012 créant le service fédéral des armes (Moniteur belge du 21 novembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Einrichtung des föderalen Waffendienstes ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 36;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
August 2012;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 10. September 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.156/2 des Staatsrates vom 24. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der föderale Waffendienst ist einer der Dienste der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. Dieser stellt die für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen personellen und materiellen Mittel bereit.
Geleitet wird er von einem Beamten mit über fünf Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften im Bereich Waffen.
Bei Dienstantritt werden die anderen Personalmitglieder gründlich in diesem Bereich geschult.
Art. 2 - In Artikel 28 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, abgeändert durch die Erlasse vom 17. Juni 2002, 29. Dezember 2006 und 10. Oktober 2010, werden die Wörter "den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten" durch die Wörter "den Minister der Justiz und die Personalmitglieder des föderalen Waffendienstes" ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM