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Arrêté Royal du 13 juin 2019
publié le 02 octobre 2020

Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2020015593
pub.
02/10/2020
prom.
13/06/2019
ELI
eli/arrete/2019/06/13/2020015593/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


13 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2019 modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique (Moniteur belge du 4 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92 angepasst, in dem die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Anwendung von Artikel 67quater des EStGB 92 ausführlich beschrieben sind. Der einleitende Satz wird durch eine Formulierung ersetzt, durch die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt wird, die Modalitäten (EDV-Anwendungen, Datum der Übermittlung usw.) festzulegen, gemäß denen die vom Steuerpflichtigen verlangten Informationen der Verwaltung des FÖD Finanzen jährlich elektronisch erteilt werden müssen.

Der erste Gedankenstrich wird abgeändert, damit für den Fall, dass ein Arbeitnehmer der Liste über keine nationale Nummer verfügt, seine Identifizierung dennoch anhand der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, festgestellt werden kann.

Damit alle nötigen Überprüfungen für die Kontrolle der Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten stattfinden können, ist es schließlich notwendig, den pro Arbeitnehmer beantragten Betrag der Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten sowie bei Dienstaustritt eines Arbeitnehmers dieser Liste das Datum seines Dienstaustritts und den Betrag, der aufgrund von Artikel 67quater Absatz 8 des EStGB 92 in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird, der Liste mit erforderlichen Informationen hinzuzufügen.

Infolge des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 wurde eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt. Diese Stellungnahme wurde am 5. Juni 2019 abgegeben und daraufhin ist der Begriff "Datum des Dienstaustritts" durch den Begriff "Enddatum des Arbeitsvertrags" im Text des Entwurfs ersetzt worden.

Da die Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92, die durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 angebracht worden sind, am 1. Januar 2019 in Kraft treten, bleibt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auch der 1. Januar 2019 aufgrund der Tatsache, dass es sich hauptsächlich um administrative Verpflichtungen handelt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 67quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26.Dezember 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. Februar 2019;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

März 2019;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass gleichzeitig mit Artikel 67quater des EStGB 92 - wie er durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019 abgeändert worden ist -, der die Rechtsgrundlage des Erlasses bildet, in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Anwendungsmodalitäten dieser Abänderungs-bestimmungen informiert werden, - in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92 auf den 1. Januar 2019 festgelegt ist, - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses daher auch am 1. Januar 2019 in Kraft treten sollten und es daher nicht möglich ist, die Annahme des vorliegenden Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Verteilung der Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts nicht in allen Fällen anwendbar ist, wodurch es Nachteile für den Haushalt im Vergleich zu den Prognosen für das Jahr 2019 gibt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 111/2019 der Datenschutzbehörde vom 5.

Juni 2019;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: - Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, sind Steuerpflichtige zur jährlichen elektronischen Übermittlung einer namentlichen Liste der eingestellten Arbeitnehmer gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten verpflichtet, unter Angabe für jeden Arbeitnehmer:". - Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen Nummer" durch die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen Nummer oder der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird" ersetzt. - Zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich werden drei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- des Betrags der Steuerbefreiung, - gegebenenfalls des Enddatums des Arbeitsvertrags, - gegebenenfalls des Betrags, der gemäß Artikel 67quater Absatz 8 desselben Gesetzbuches in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird,".

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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