publié le 01 octobre 2014
Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles (Moniteur belge du 25 juin 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober 2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, 2.Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, 3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert, 4.Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden, 5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, 6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, 7.Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst, 8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, 9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, 10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird.
KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise Betreuer Abschnitt 1 - Bedingungen Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und besitzt: - entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis - oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert worden ist.
Abschnitt 2 - Organisation der Schulung Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet worden sind und eine Prüfung bestanden haben.
Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert.
Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen.
KAPITEL III - Fahrer und Betreuer Abschnitt 1 - Bedingungen Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: 1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, 2.die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, 3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, 4.die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität, 5. erste Hilfe für Tiere, 6.Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, 7. administrative Verpflichtungen, 8.Identifizierung und Registrierung, 9. Reinigung und Desinfizierung, 10.Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen.
Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis.
Abschnitt 2 - Prüfung Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung organisierte Prüfung bestehen.
Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel fortgeschrieben.
Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über die Tierarten seiner Wahl abzulegen. § 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart.
Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die öffentlich verfügbar ist.
Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten heranziehen. § 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 Prozent der Punkte erhalten.
Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen.
Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser Betrag wird vom Minister gebilligt.
Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus.
Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die der Kandidat die Prüfung bestanden hat. § 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.
Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. - muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag beigefügt werden. § 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden ist, verliert seine Gültigkeit.
Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. § 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" angebracht.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX