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Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif au certificat d'aptitude | besluit van 13 juni 2010 betreffende het getuigschrift van |
professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles | vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren (Belgisch |
(Moniteur belge du 25 juin 2010). | Staatsblad van 25 juni 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis | 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis |
für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere | für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das | Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1995; | Gesetz vom 4. Mai 1995; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember |
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; |
Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober | Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober |
2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009; | 2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf | 1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf |
dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder | dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder |
Geflügel befördert werden, | Geflügel befördert werden, |
2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar | 2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar |
zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, | zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, |
3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die | 3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die |
entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere | entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere |
befördert, | befördert, |
4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, | 4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, |
an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder | an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder |
Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von | Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von |
Tiersendungen zusammengeführt werden, | Tiersendungen zusammengeführt werden, |
5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. | 5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. |
1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher | 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher |
Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der | Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der |
Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, | Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, |
6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, | 6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, |
7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen | 7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen |
Öffentlichen Dienst, | Öffentlichen Dienst, |
8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember | 8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember |
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, |
9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen | 9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die |
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur | Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur |
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an | Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an |
diese Vereinigungen zugelassen ist, | diese Vereinigungen zugelassen ist, |
10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und | 10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und |
Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. | Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. |
Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 |
findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von | findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von |
Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit | Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit |
durchgeführt wird. | durchgeführt wird. |
KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und | KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und |
Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise | Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise |
Betreuer | Betreuer |
Abschnitt 1 - Bedingungen | Abschnitt 1 - Bedingungen |
Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder | Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder |
bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und | bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und |
besitzt: | besitzt: |
- entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis | - entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis |
- oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der | - oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der |
mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung | mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung |
betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen | betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen |
Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert | Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert |
worden ist. | worden ist. |
Abschnitt 2 - Organisation der Schulung | Abschnitt 2 - Organisation der Schulung |
Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte | Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte |
Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet | Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet |
worden sind und eine Prüfung bestanden haben. | worden sind und eine Prüfung bestanden haben. |
Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert. | Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert. |
Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der | Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der |
Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen. | Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen. |
KAPITEL III - Fahrer und Betreuer | KAPITEL III - Fahrer und Betreuer |
Abschnitt 1 - Bedingungen | Abschnitt 1 - Bedingungen |
Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über | Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über |
eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: | eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: |
1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, | 1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, |
2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und | 2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und |
Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, | Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, |
3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, | 3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, |
4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere | 4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere |
im Transportmittel und auf die Fleischqualität, | im Transportmittel und auf die Fleischqualität, |
5. erste Hilfe für Tiere, | 5. erste Hilfe für Tiere, |
6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, | 6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, |
7. administrative Verpflichtungen, | 7. administrative Verpflichtungen, |
8. Identifizierung und Registrierung, | 8. Identifizierung und Registrierung, |
9. Reinigung und Desinfizierung, | 9. Reinigung und Desinfizierung, |
10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen. | 10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen. |
Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte | Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte |
Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis. | Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis. |
Abschnitt 2 - Prüfung | Abschnitt 2 - Prüfung |
Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der | Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der |
Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung | Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung |
organisierte Prüfung bestehen. | organisierte Prüfung bestehen. |
Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel | Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel |
fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über | Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über |
die Tierarten seiner Wahl abzulegen. | die Tierarten seiner Wahl abzulegen. |
§ 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter | § 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter |
fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart. | fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart. |
Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die | Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die |
öffentlich verfügbar ist. | öffentlich verfügbar ist. |
Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten | Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten |
heranziehen. | heranziehen. |
§ 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 | § 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 |
Prozent der Punkte erhalten. | Prozent der Punkte erhalten. |
Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei | Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei |
Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen. | Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen. |
Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der | Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der |
Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die | Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die |
Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser | Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser |
Betrag wird vom Minister gebilligt. | Betrag wird vom Minister gebilligt. |
Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises | Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises |
Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die | Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die |
Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus. | Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus. |
Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die | Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die |
der Kandidat die Prüfung bestanden hat. | der Kandidat die Prüfung bestanden hat. |
§ 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte | § 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte |
Gültigkeitsdauer. | Gültigkeitsdauer. |
Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, | Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, |
beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der | beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der |
Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. | Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. |
§ 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: | § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: |
- meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung | - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung |
seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst | seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst |
und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. | und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. |
- muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust | - muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust |
oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag | oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
§ 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt | § 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt |
worden ist, verliert seine Gültigkeit. | worden ist, verliert seine Gültigkeit. |
Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz | Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz |
des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, | des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, |
muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. | muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. |
§ 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" | § 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" |
angebracht. | angebracht. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |