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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/06/2010
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Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif au certificat d'aptitude besluit van 13 juni 2010 betreffende het getuigschrift van
professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren (Belgisch
(Moniteur belge du 25 juin 2010). Staatsblad van 25 juni 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis
für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Mai 1995; Gesetz vom 4. Mai 1995;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober
2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009; 2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf 1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf
dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder
Geflügel befördert werden, Geflügel befördert werden,
2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar 2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar
zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist,
3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die 3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die
entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere
befördert, befördert,
4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, 4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte,
an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder
Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von
Tiersendungen zusammengeführt werden, Tiersendungen zusammengeführt werden,
5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der
Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans,
6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, 6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister,
7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen 7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen
Öffentlichen Dienst, Öffentlichen Dienst,
8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97,
9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen 9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an
diese Vereinigungen zugelassen ist, diese Vereinigungen zugelassen ist,
10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und 10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und
Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter.
Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von
Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
durchgeführt wird. durchgeführt wird.
KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und
Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise
Betreuer Betreuer
Abschnitt 1 - Bedingungen Abschnitt 1 - Bedingungen
Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder
bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und
besitzt: besitzt:
- entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis - entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis
- oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der - oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der
mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung
betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert
worden ist. worden ist.
Abschnitt 2 - Organisation der Schulung Abschnitt 2 - Organisation der Schulung
Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte
Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet
worden sind und eine Prüfung bestanden haben. worden sind und eine Prüfung bestanden haben.
Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert. Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert.
Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der
Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen. Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen.
KAPITEL III - Fahrer und Betreuer KAPITEL III - Fahrer und Betreuer
Abschnitt 1 - Bedingungen Abschnitt 1 - Bedingungen
Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über
eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen:
1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, 1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung,
2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und 2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und
Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung,
3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, 3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren,
4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere 4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere
im Transportmittel und auf die Fleischqualität, im Transportmittel und auf die Fleischqualität,
5. erste Hilfe für Tiere, 5. erste Hilfe für Tiere,
6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, 6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals,
7. administrative Verpflichtungen, 7. administrative Verpflichtungen,
8. Identifizierung und Registrierung, 8. Identifizierung und Registrierung,
9. Reinigung und Desinfizierung, 9. Reinigung und Desinfizierung,
10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen. 10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen.
Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte
Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis. Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis.
Abschnitt 2 - Prüfung Abschnitt 2 - Prüfung
Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der
Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung
organisierte Prüfung bestehen. organisierte Prüfung bestehen.
Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel
fortgeschrieben. fortgeschrieben.
Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über
die Tierarten seiner Wahl abzulegen. die Tierarten seiner Wahl abzulegen.
§ 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter § 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter
fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart. fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart.
Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die
öffentlich verfügbar ist. öffentlich verfügbar ist.
Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten
heranziehen. heranziehen.
§ 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 § 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60
Prozent der Punkte erhalten. Prozent der Punkte erhalten.
Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei
Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen. Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen.
Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der
Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die
Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser
Betrag wird vom Minister gebilligt. Betrag wird vom Minister gebilligt.
Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises
Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die
Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus. Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus.
Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die
der Kandidat die Prüfung bestanden hat. der Kandidat die Prüfung bestanden hat.
§ 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte § 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte
Gültigkeitsdauer. Gültigkeitsdauer.
Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen,
beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der
Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. Vereinigung ein Duplikat beantragt werden.
§ 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten:
- meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung
seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst
und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei.
- muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust - muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust
oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag
beigefügt werden. beigefügt werden.
§ 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt § 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt
worden ist, verliert seine Gültigkeit. worden ist, verliert seine Gültigkeit.
Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz
des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt,
muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben.
§ 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" § 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT"
angebracht. angebracht.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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