publié le 27 mars 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande
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13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée (Moniteur belge du 10 juillet 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24.
Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, der Artikel 24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, und der Artikel 61bis bis 64quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005;
In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermöglicht hat, die Verwaltung der der Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen näher erläutert werden müssten;
In der Erwägung, dass diese neuen Verbesserungsvorschläge für die Verwaltung die Abänderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich bringt und dass einige dieser Vorschläge aus Bemerkungen des Rechnungshofs hervorgehen;
In der Erwägung, dass es ausserdem für eine bessere Kohärenz und Lesbarkeit vorzuziehen ist, möglichst viele Bestimmungen in den Königlichen Grundlagenerlass einzufügen, die ursprünglich in Ministerielle Ausführungserlasse aufgenommen werden sollten;
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen gesetzlichen Vorschriften der Ausführung des neuen Gesetzes über die Staatsbuchführung vorgegriffen wurde;
Aufgrund der Vorschläge des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7.
Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Mai 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Übergang zur ausschliesslichen Verwendung von aufgegliederten Mitteln wesentliche Änderungen in der Form der Haushaltspläne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit sich gebracht hat und dass es durch diese Änderungen, die für das Königliche Museum für Zentralafrika und die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und für die anderen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Einrichtungen zum 1. Januar 2005 eingeführt wurden, zu einer Teilausführung der Artikel 26 und 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gekommen ist;
In der Erwägung, dass diese Bestimmungen bestätigt werden müssen, um die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren, damit die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist;
In der Erwägung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit rückwirkender Kraft erlassen werden müssen, die dementsprechend dringend veröffentlicht werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Buchstaben c), d) und e) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « c) « Dienst »: der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik, d) « Präsident »: der Präsident des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, e) « Direktionsausschuss »: der Direktionsausschuss des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik.» 2. Buchstabe f) wird gestrichen. Art. 2 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbare Haushaltssalden, die aus dem Haushalt des Dienstes gewährte allgemeine Dotation des betreffenden Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung, eigene allgemeine Einnahmen einschliesslich des Ertrags aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, von verschiedenen Befugnisebenen stammende spezifische Subventionen und Spenden und Sponsoring zu verstehen. » Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 25 - § 1 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite. Er wird pro Zuweisung, pro budgetärer Kostenstelle und pro Sektion erstellt. § 2 - Zuweisungen werden gemäss der wirtschaftlichen Klassifizierung erstellt. Sie werden zu funktionellen Einnahme- und Ausgabekategorien zusammengefasst.
Die Kostenstelle ist eine aus Einnahmen und Ausgaben bestehende Zusammenlegung von Zuweisungen, die mit einem Projekt oder einer besonderen Tätigkeit verbunden sind.
Die Sektion ist wie in Paragraph 3 bestimmt eine Zusammenlegung von Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind. § 3 - Der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu veröffentlichende Haushaltsplan jeder Einrichtung besteht aus vier Sektionen: - « Sektion 0 »: Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst gewährte allgemeine Dotation finanziert werden, - « Sektion 1 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die durch die eigenen allgemeinen Einnahmen und die Zuteilung der Haushaltssalden finanziert werden, - « Sektion 2 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die durch spezifische Subventionen finanziert werden, die von Verwaltungen und anderen Diensten der öffentlichen Dienste und Föderalministerien, anderen föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, der Kontrolle und der Aufsicht des Staates unterliegen, und von öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften stammen, - « Sektion 3 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die durch eine Subvention, durch Einnahmen, die von anderen als den in Sektion 2 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stammen, durch Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts oder durch Spenden finanziert werden.
Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer zusammenfassenden Tabelle totalisiert. § 4 - Ausgabenfeststellungskredite der Sektionen 1, 2 und 3 gelten als nicht erschöpfend. » Art. 4 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, die Zusammenlegung der Zuweisungen zu funktionellen Kategorien von Haushaltsmitteln und die Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden nach Einverständnis des Ministers des Haushalts vom Minister festgelegt. » Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 27 - § 1 - Einnahmen der Sektionen 0 und 1 werden unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet. § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen Beschlusses in Bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte Einnahmen der Sektion 1 einem besonderen Verwendungszweck zugeführt werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. § 3 - Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden obligatorisch pro Projekt oder pro Subvention verwaltet; Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht; die Ausgabenfeststellungskredite dieser Kostenstellen sind variable Haushaltsmittelbeträge. » Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die für Ausgabenfeststellungskredite vorgesehenen Ausgaben die entsprechenden Einnahmen nicht überschreiten. § 2 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren Ausgabenverpflichtungen können unter Berücksichtigung folgender Regeln hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Übertragung zum Haushaltsausgleich des folgenden Jahres beitragen: 1. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, die nicht von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab gebilligt worden ist.Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. 2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art und Weise zugewiesen.3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. § 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. § 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan der Liquidation vorgetragen worden ist. » Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. § 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen.
Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten Organisationsbereich der Einrichtung. » Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind.
Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden Modalitäten erfolgen: - Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. - Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 sind bedingungslos erlaubt. - Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. - Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses mehr. » Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln interner Übertragungen eingetragen werden. § 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird.
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss günstig ist.
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. § 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens 2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der jährlichen Dotation.
Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses.
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf mindestens 2,5 Prozent. § 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am 30. Juni » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1.März » durch die Wörter « Spätestens am 31. März » ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr.» Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ». § 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch Paragraph 1 eingefügt gestrichen.
Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am 1. März der Verwaltung des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. » Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der Passiva. » Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 39 - § 1 - Spätestens am 31. März werden die Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter. § 2 - Spätestens am 31. Mai billigt der Minister die Rechnungen und übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre Weiterleitung an den Rechnungshof. » Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. » Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, gestrichen.
Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31.
Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem 1.
Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen: « Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: » « Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit 1.
Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit 1. Januar 2005 in Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1.
Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung wirksam.
Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN den BOSSCHE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN