publié le 28 juin 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence et de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant modification de cet arrêté royal
13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence et de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant modification de cet arrêté royal
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence, - de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant modification de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence; - de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant modification de l'arrêté royal du 23 janvier 1987 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours et contre des particuliers secourant une victime d'acte intentionnel de violence.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 23. JANUAR 1987 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 42;
Aufgrund der Verhandlungen im Gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste und des Protokolls vom 14. August 1986 mit den Schlussfolgerungen dieser Verhandlungen;
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes;
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals der Gendarmerie;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
August 1986;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 25. Juli 1986;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes sowie Unseres Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, 2. Opfer: die in Artikel 42 § 2 des Gesetzes erwähnte Person, die verstorben ist oder gezwungen ist, unter den in Artikel 42 § 1 des Gesetzes festgelegten Bedingungen wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, 3.freiwilligem Retter: die Person, die verstorben ist oder die in dem in Artikel 42 § 4 des Gesetzes vorgesehenen Fall eine bleibende Vollinvalidität erlitten hat, 4. zuständigem Minister: - den Minister der Landesverteidigung für die in Artikel 42 § 2 Nr.1 und 4 des Gesetzes erwähnten Personen, - den Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes für die in Artikel 42 § 2 Nr. 2, 6 und 7 des Gesetzes erwähnten Personen, - den Minister der Justiz für die in Artikel 42 § 2 Nr. 3, 5 und 8 sowie Artikel 42 § 4 des Gesetzes erwähnten Personen.
Art. 2 - Unbeschadet der Möglichkeit für das Opfer, den freiwilligen Retter und ihre Rechtsnachfolger, ihre Klage sofort vor die ordentlichen Gerichte zu bringen, kann jede in Artikel 42 des Gesetzes vorgesehene Entschädigung oder, bei mehreren Rechtsnachfolgern, jede Teilentschädigung auf Beschluss des zuständigen Ministers gemäss vorliegendem Erlass gewährt werden.
Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Entschädigung ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit per Einschreiben an den zuständigen Minister zu richten, und zwar binnen folgenden Fristen: - wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden oder wenn der freiwillige Retter eine bleibende Vollinvalidität erlitten hat: Frist, die in Artikel 1 Buchst. a des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen vorgesehen ist, - wenn das Opfer oder der freiwillige Retter verstorben ist: Präklusivfrist von einem Jahr ab Sterbedatum. § 2 - Bei Tod des Opfers oder des freiwilligen Retters muss jeder der eventuellen Rechtsnachfolger einen separaten Antrag auf Entschädigung einreichen. § 3 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls des verstorbenen Opfers beziehungsweise des verstorbenen freiwilligen Retters sowie eventuell Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. ausser in Bezug auf die in Artikel 42 § 4 des Gesetzes vorgesehene Entschädigung, Angabe der Fakten, auf deren Grundlage der Antragsteller der Meinung ist, dass der Schaden die Folge von Taten, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat darstellen, oder der Explosion von Kriegsmaterial oder Sprengstofffallen bei der Ausführung eines Polizei-, Schutz-, Rettungs- oder Minenräumungsauftrags ist, 4.falls es sich um einen Antrag auf Entschädigung handelt, der von einem in Artikel 42 § 2 des Gesetzes erwähnten Rechtsnachfolger eingereicht wird, der nicht der Ehepartner ist: Elemente, anhand deren festgestellt werden kann, dass der Antragsteller im Sinne von Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall zu Lasten des Opfers oder des freiwilligen Retters fiel. In diesem Fall fügt der Antragsteller seinem Antrag die Belege für die darin aufgeführten Elemente bei, 5. falls es sich um einen Antrag auf Sonderentschädigung im Sinne von Artikel 42 § 3 des Gesetzes handelt: Elemente, anhand deren festgestellt werden kann, dass der Antragsteller gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 12.Januar 1970 zu Lasten des Opfers fiel.
In diesem Fall fügt der Antragsteller seinem Antrag die Belege für die darin aufgeführten Elemente bei, 6. falls es sich um einen Antrag handelt, der von einem freiwilligen Retter oder seinen Rechtsnachfolgern eingereicht wird: Elemente, anhand deren festgestellt werden kann, dass der Antragsteller die in Artikel 42 § 4 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. § 4 - Jeder Antrag auf Entschädigung oder Teilentschädigung im Sinne des Gesetzes muss enden mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » Art. 4 - Es wird eine Empfangsbestätigung über jeden Antrag auf Entschädigung erstellt.
Art. 5 - § 1 - Bei Empfang des Antrags lässt der zuständige Minister eine Untersuchung durch die von ihm bestimmte Behörde durchführen.
Diese Behörde stellt eine Akte zusammen, die alle Elemente enthält, die dem Minister Aufschluss geben können, und erstellt einen Bericht, in dem die Schlussfolgerungen ihrer Nachforschungen aufgeführt sind. § 2 - Die mit der Erstellung des Berichts beauftragte Behörde kann alle erforderlichen Nachforschungen anstellen oder durchführen lassen.
Sie kann sich insbesondere mittels Genehmigung des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors eine Abschrift der Strafakte übermitteln lassen.
Sie kann zudem den Gerichtsmedizinischen Dienst beauftragen, ein Gutachten von ihren eigenen Sachverständigen erstellen zu lassen, um auf der Grundlage der Offiziellen belgischen Invaliditätstabelle zu bestimmen, ob der freiwillige Retter eine bleibende Vollinvalidität erlitten hat.
Sie kann Sachverständige bestimmen.
Art. 6 - Wenn die mit der Untersuchung betraute Behörde beschliesst, den Antrag abzulehnen, wird dem Antragsteller eine Abschrift des mit Gründen versehenen Berichts per Einschreiben notifiziert mit dem Ersuchen, binnen 30 Tagen ab Notifizierung seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen. Die mit der Untersuchung betraute Behörde gibt ihre Stellungnahme über die vom Antragsteller angeführten Mittel ab.
Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens wird die vollständige Akte dem zuständigen Minister übermittelt, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung jeglicher Entschädigung oder Teilentschädigung im Sinne des Gesetzes vorhanden sind. Jede ungünstige Entscheidung muss nach der Form mit Gründen versehen sein.
Art. 8 - Die Entscheidung des Ministers wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert. In der Notifizierung wird vermerkt, dass die Entscheidung des Ministers einer Klage vor den Gerichtshöfen und Gerichten nicht im Wege steht.
Art. 9 - Für jeden Antrag auf Entschädigung oder Teilentschädigung infolge eines vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingetretenen Todesfalls, eines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst wegen körperlicher Unfähigkeit oder einer bleibenden Vollinvalidität werden die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fristen um ein Jahr ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses verlängert.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. GOL Der Minister des Haushalts G. VERHOFSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. MICHEL Der Minister der Landesverteidigung F.-X. de DONNEA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 42, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Februar 1997 und 27. Dezember 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten;
Aufgrund des Protokolls Nr. 37 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 2. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 28. Mai 2001;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unsers Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, wird wie folgt ersetzt: « 4. zuständigem Minister: a) den Minister der Landesverteidigung für die in Artikel 42 § 2 Nr.4 des Gesetzes erwähnten Personen, b) den Minister des Innern für die in Artikel 42 § 2 Nr.1, 6 und 7 des Gesetzes erwähnten Personen, c) den Minister der Justiz für die in Artikel 42 § 2 Nr.3 und 8 sowie Artikel 42 § 4 des Gesetzes erwähnten Personen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL