publié le 21 août 2020
Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 3 et 14 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les révisions. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
12 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 3 et 14 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les révisions. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mai 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 3 et 14 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les révisions (Moniteur belge du 27 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.3 und 14 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Berichtigungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 2018 zur Abänderung hinsichtlich der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch") und zur Abänderung hinsichtlich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Bereich der besteuerten Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen (Belgisches Staatsblatt vom 25. Oktober 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020) ist Artikel 44 § 3 Nr. 2 des Gesetzbuches durch eine Bestimmung unter Buchstabe d) ergänzt worden.
Durch diese Bestimmung wird eine neue Ausnahme von der Befreiung für die Verpachtung und Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern eingefügt, nämlich für die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Mieter ausschließlich für die wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, durch die er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhält, sofern der Vermieter und der Mieter gemeinsam für eine Besteuerung dieser Vermietung optieren.
Durch Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Oktober 2018 ist Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches durch einen Absatz ergänzt worden, in dem die Grundsätze für die Berichtigung der Steuer auf die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnten Verträge in Bezug auf die Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern festgelegt sind.
Mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 3") abzuändern, was die vorerwähnte Berichtigung der Steuer betrifft.
Mit dem Entwurf wird der Königliche Erlass Nr. 3 außerdem auf globalere Weise abgeändert, was den Ausgangspunkt der Berichtigungszeiträume betrifft.
Schließlich wird mit dem Entwurf der Königliche Erlass Nr. 14 vom 3.
Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern abgeändert.
Diese Abänderungen betreffen technische Anpassungen infolge der am Königlichen Erlass Nr. 3 angebrachten Abänderungen.
Sowohl der Text des Entwurfs als auch der Bericht an den König sind angepasst worden, um allen Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 65.866/3 vom 6. Mai 2019 Rechnung zu tragen.
Artikel 1 und 2 Gemäß Artikel 49 Nr. 2 des Gesetzbuches ist der König ermächtigt, die Fristen, innerhalb deren, und die Modalitäten, gemäß denen die Berichtigung von Vorsteuerabzügen vorgenommen wird, zu bestimmen.
Was den Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums hinsichtlich der Steuer auf Investitionsgüter betrifft, ist in Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 bestimmt, dass dieser Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres läuft, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, nämlich des Jahres, in dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches der betreffende Steueranspruch entstanden ist (s.Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3).
In Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 ist jedoch bestimmt, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder sogar vorschreiben kann, dass der Berichtigungszeitraum erst ab dem 1. Januar des Jahres läuft, in dem die Investitionsgüter in Betrieb genommen werden. Diese Möglichkeit findet ihre Grundlage in Artikel 187 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Anwendung des vorerwähnten Artikels 9 § 2 Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer auf unbewegliche Investitionsgüter, deren Errichtung sich über mehr als ein Jahr erstreckt. In diesem Fall erfolgt die tatsächliche Inbetriebnahme nämlich zu einem viel späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den vorerwähnten Bestimmungen der Steueranspruch entstanden ist.
Aus diesen Gründen ist in der Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 121.450 vom 27. März 2012 bereits vorgesehen, dass der Berichtigungszeitraum für unbewegliche Investitionsgüter, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, immer ab dem 1. Januar des Jahres laufen muss, in dem diese Investitionsgüter in Betrieb genommen worden sind, ohne dass dafür eine Erlaubnis der Verwaltung erforderlich ist.
Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf Investitionsgüter, die nicht in vorhergehendem Absatz erwähnt sind. Insbesondere in Situationen, in denen der in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 erwähnte Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums die Berichtigung der Mehrwertsteuer auf bewegliche Investitionsgüter offensichtlich zu verfälschen droht, kann die Verwaltung den 1. Januar des Jahres der Inbetriebnahme als Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums vorschreiben oder gestatten.
Jedoch ist darauf zu achten, dass die Rechtssicherheit bei der Anwendung aller Bestimmungen in Bezug auf den Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter gewährleistet wird. Die Neutralität der Mehrwertsteuer muss ebenfalls sowohl in Bezug auf die Art der betreffenden Investitionsgüter als auch auf die Tatsache, ob die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates oder des Steuerpflichtigen erfolgt, gewährleistet werden. Schließlich ist es angebracht, verschiedene Auslegungen zu vermeiden, die zu einer falschen Anwendung von Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 führen können.
In vorliegendem Entwurf ist daher vorgesehen, dass sowohl für unbewegliche Investitionsgüter als auch für andere Investitionsgüter der 1. Januar des Jahres, in dem sie in Betrieb genommen worden sind, als Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums gilt. Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 erwähnte Ermächtigung des Ministers wird abgeschafft.
Folglich wird Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch Artikel 1 des Entwurfs ersetzt, in dem festgelegt ist, dass der ursprünglich von den Steuerpflichtigen für Investitionsgüter vorgenommene Vorsteuerabzug je nachdem, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter handelt, während eines Zeitraums von fünf, fünfzehn beziehungsweise fünfundzwanzig Jahren Gegenstand einer Berichtigung ist. Dieser Zeitraum läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem diese Investitionsgüter in Betrieb genommen worden sind.
Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, die diese neue Bestimmung mit sich bringen könnte, und unter Berücksichtigung der bereits geltenden Bestimmungen und der Tatsache, dass es sich um eine auf Jahresbasis vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs handelt, ist in Artikel 9 des Entwurfs im Übrigen bestimmt, dass Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 nur auf Investitionsgüter anwendbar ist, für die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diese Investitionsgüter zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2019 entstanden ist. Investitionsgüter, für die dieses Recht auf Vorsteuerabzug vor diesem Datum entstanden ist, unterliegen weiterhin Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3, der vor Inkrafttreten dieses Erlasses anwendbar war.
Außerdem ist ab dem 1. Januar 2019 in Artikel 48 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches bestimmt, dass der Berichtigungszeitraum hinsichtlich der Steuer auf Gebäude oder Gebäudeteile, die unter den Bedingungen von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermietet werden, in Abweichung von den Berichtigungszeiträumen von fünf und fünfzehn Jahren in Bezug auf Investitionsgüter sich auf fünfundzwanzig Jahre beläuft.
Folglich wird Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch Artikel 1 des Entwurfs um zwei neue Paragraphen in Bezug auf den Berichtigungszeitraum ergänzt, der auf fünfundzwanzig Jahre festgelegt wird.
Im neuen Paragraphen 3 Absatz 1 dieser Bestimmung wird verdeutlicht, dass der Berichtigungszeitraum hinsichtlich der Steuer auf Gebäude oder Gebäudeteile, die unter den Bedingungen von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermietet werden, sich auf fünfundzwanzig Jahre beläuft. Darüber hinaus wird in Absatz 2 dieses Paragraphen ähnlich wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 verdeutlicht, was unter Steuer auf Gebäude oder Gebäudeteile, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, zu verstehen ist.
In § 4 derselben Bestimmung wird anschließend das Zusammenfallen geregelt, das zwischen den Berichtigungszeiträumen von fünfzehn und fünfundzwanzig Jahren in Bezug auf Güter entstehen kann, deren Verwendung sich im Laufe ihrer wirtschaftlichen Verwendungsdauer ändert. Die bestehenden Berichtigungszeiträume von fünf und fünfzehn Jahren wurden je nach Art der Ausgabe unterschieden, auf die die Mehrwertsteuer erhoben wurde (Eingang), so dass zwei Berichtigungszeiträume nie zusammenfallen konnten. Durch die Einführung des Berichtigungszeitraums, der je nach Verwendung der Investitionsgüter bestimmt wird (Ausgang), ist es jedoch möglich, dass auf der Grundlage dieser nicht aufeinander abgestimmten Kriterien zwei Berichtigungszeiträume gleichzeitig anwendbar sind. Um dies zu vermeiden, ist eine spezifische Kollisionsnorm ausgearbeitet worden, durch die das Problem des Zusammenfallens gelöst werden soll.
In § 4 Absatz 1 wird nämlich verdeutlicht, dass der neue Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren anwendbar ist, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile unter den Bedingungen von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches unter Anwendung der Steuer vermietet werden, und zwar entweder ab ihrer ersten Inbetriebnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ursprünglich anwendbaren Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren, der in Bezug auf unbewegliche Investitionsgüter anwendbar ist.
Dieser Ansatz bedeutet, dass die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils einschließlich Mehrwertsteuer infolge der Ausübung der in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnten Option ungeachtet des Anfangsdatums der Vermietung immer zur Anwendung des Berichtigungszeitraums von fünfundzwanzig Jahren führt, außer für den Fall, dass eine solche Vermietung erst nach Ablauf des ursprünglichen Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren zum ersten Mal beginnt. In diesem letzten Fall wird davon ausgegangen, dass der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen nach Ablauf des ursprünglichen Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren definitiv erworben worden ist. Eine eventuelle besteuerte Vermietung des betreffenden Gutes nach Ablauf dieses Zeitraums kann daher nicht mehr bewirken, dass dieser Zeitraum erneut läuft oder verlängert wird.
Beispiel 1 Die Arbeiten zum Bau eines Gebäudes fangen am 1. Oktober 2020 an. Das Gebäude wird am 14. Dezember 2021 geliefert und vom Bauherrn ab dem 15. März 2022 infolge der Ausübung der Option einem steuerpflichtigen Mieter unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet. Die Mehrwertsteuer auf das Gebäude (sofern es sich um die Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter handelt) unterliegt einem Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren, der ab dem 1. Januar 2022 läuft (1. Januar des Jahres der Inbetriebnahme).
Für den Fall, dass der Berichtigungszeitraum von fünfzehn Jahren durch den Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren ersetzt wird, wird in § 4 Absatz 2 außerdem verdeutlicht, dass der Zeitraumübergang unter Berücksichtigung der beiden folgenden Grundsätze erfolgt: - Der Übergang vom ursprünglichen Zeitraum von fünfzehn Jahren zum Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren erfolgt am 1. Januar des Jahres, in dem die Güter infolge der Ausübung der Option unter Anwendung der Steuer vermietet werden. - Es wird außerdem davon ausgegangen, dass der Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren am 1. Januar des Jahres begonnen hat, in dem die betreffenden Güter zum ersten Mal in Betrieb genommen worden sind.
Die Kombination dieser beiden Grundsätze hat zunächst zur Folge, dass der gesamte Berichtigungszeitraum für ein Investitionsgut fünfundzwanzig Jahre nie überschreiten kann, ungeachtet der Anzahl Änderungen der Verwendung, die in Bezug auf dieses Gut vorgenommen werden.
Der Übergang vom Berichtigungszeitraum von fünfzehn Jahren zum Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren führt ebenfalls dazu, dass der jährlich berichtigungsfähige Betrag zukünftig neu berechnet und in Bruchteilen des neuen Berichtigungszeitraums ausgedrückt wird. Jedoch gibt es keine Neuberechnung der Berichtigungen, die während des bereits abgelaufenen Teils des ursprünglichen Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren schon vorgenommen worden sind.
Ursprünglich wurde der berichtigungsfähige Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer in Fünfzehnteln ausgedrückt. Der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt des Übergangs zum neuen Berichtigungszeitraum noch berichtigungsfähig ist, muss daher unter Berücksichtigung des noch nicht abgelaufenen Teils des ursprünglichen Berichtigungszeitraums auf den verbleibenden Teil des neuen Berichtigungszeitraums aufgeteilt werden.
In Artikel 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist folglich eine Abänderung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 in dem Sinne vorgesehen, dass Steuerpflichtige bei der Anwendung der in Artikel 10 § 1 Nr. 1 dieses Erlasses erwähnten jährlichen Berichtigung den Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren ebenfalls berücksichtigen müssen.
Außerdem wird durch Artikel 2 Buchstabe a) des Entwurfs in Artikel 11 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 ein neuer Absatz 2 eingefügt, in dem verdeutlicht wird, auf welche Weise der zu berichtigende Betrag jedes Jahr bei der vorerwähnten Berichtigung für den Zeitraum berechnet werden muss, ab dem der Berichtigungszeitraum von fünfzehn Jahren durch den Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren ersetzt wird. Die Berichtigung muss insbesondere in Höhe des Betrags vorgenommen werden, der sich aus folgendem Bruch ergibt: - im Zähler: Gesamtbetrag der abgezogenen Steuern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung noch nicht Gegenstand einer Berichtigung gewesen sind, - im Nenner: Anzahl der zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums von fünfundzwanzig Jahren.
Beispiel 2 Die Arbeiten zum Bau eines Gebäudes fangen am 1. Oktober 2020 an. Das Gebäude wird am 14. Dezember 2021 geliefert, aber ab dem 15. März 2022 als Bürofläche für die wirtschaftliche Tätigkeit des im Beratungsgewerbe tätigen Bauherrn in Betrieb genommen. Die Errichtungskosten betragen 500.000 EUR + 21 Prozent Mehrwertsteuer (105.000 EUR). Diese Mehrwertsteuer wird vollständig abgezogen. Ab dem 1. Oktober 2027 wird das Gebäude infolge der Ausübung der Option einem steuerpflichtigen Mieter unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet. Der Abzug der Mehrwertsteuer auf das Gebäude (sofern es sich um die Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter handelt) unterliegt einem Berichtigungszeitraum von fünfzehn Jahren, der ab dem 1. Januar 2022 läuft (1. Januar des Jahres der Inbetriebnahme).
Der Abzug der Mehrwertsteuer auf das Gebäude unterliegt jedoch infolge der besteuerten Vermietung einem Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren, der ab dem 1. Januar 2027 läuft (1. Januar des Jahres der Änderung der Zweckbestimmung).
Die Ersetzung des Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren durch den Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren erfolgt am 1. Januar 2027, aber es wird davon ausgegangen, dass dieser verlängerte Berichtigungszeitraum für die Berechnung der berichtigungsfähigen Mehrwertsteuer den ursprünglichen Berichtigungszeitraum ab dem Zeitpunkt ersetzt hat, an dem der ursprüngliche Berichtigungszeitraum zu laufen begonnen hat, das heißt ab dem 1. Januar 2022.
Dementsprechend läuft der Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren am 31. Dezember 2046 ab.
Eventuelle spätere Änderungen der Zweckbestimmung des Gebäudes nach dem Übergang zum Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren (das Gebäude wird zum Beispiel wieder als Bürofläche im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Bauherrn in Betrieb genommen) haben keine Auswirkungen mehr auf die Dauer des Berichtigungszeitraums, der definitiv fünfundzwanzig Jahre beträgt.
Beim Übergang zum Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren sind schon fünf Jahre des ursprünglichen Berichtigungszeitraums von fünfzehn Jahren verstrichen. Dies bedeutet, dass: - 5/15 des ursprünglich abgezogenen Betrags (5/15 von 105.000 EUR = 35.000 EUR) schon definitiv berichtigt worden sind, - 10/15 des ursprünglich abgezogenen Betrags (10/15 von 105.000 EUR = 70.000 EUR) noch berichtigungsfähig sind.
Beim Übergang zu einem Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren am 1. Januar 2027 muss der berichtigungsfähige Betrag über den noch verbleibenden Teil des neuen Berichtigungszeitraums neu aufgeteilt werden. Der noch verbleibende Teil des Berichtigungszeitraums von fünfundzwanzig Jahren beträgt somit fünfundzwanzig Jahre abzüglich der Anzahl der bereits verstrichenen Jahre des ursprünglichen Berichtigungszeitraums, nämlich in vorliegendem Fall 25 - 5 = 20 Jahre.
Aus der Kombination beider Angaben wird daher geschlussfolgert, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Betrag von 70.000 EUR während zwanzig Jahren in Höhe eines Betrags von 3.500 EUR pro Jahr weiterhin Gegenstand einer Berichtigung sein wird (70.000 EUR/20).
Folglich wird der abgezogene Gesamtbetrag von 105.000 EUR Gegenstand einer Berichtigung: - in Höhe von 7.000 EUR pro Jahr (105.000 EUR/15 Jahre) während eines Zeitraums von fünf Jahren, - in Höhe von 3.500 EUR pro Jahr (70.000 EUR/20 Jahre) während eines Zeitraums von zwanzig Jahren.
Die Anwendung der Bestimmungen im Bereich Berichtigungen kann insbesondere bei unbeweglichen Gütern, die aus verschiedenen unabhängigen Teilen bestehen, das heißt Gebäudeteilen, die wirtschaftlich unabhängig voneinander betrieben werden können (zum Beispiel: mehrstöckige Gebäude, in denen jedes Stockwerk unabhängig betrieben werden kann), Anwendungsfragen aufwerfen.
In solchen Fällen muss jeder unabhängige Teil einzeln betrachtet werden: - sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Ausgangspunkts des Berichtigungszeitraums (es muss analysiert werden, zu welchem Zeitpunkt jeder unabhängige Teil im Sinne des neuen Artikels 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 in Betrieb genommen wird) - als auch im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Berichtigungszeitraums je nach Verwendung dieser unabhängigen Einheit (eigene Verwendung, steuerfreie Vermietung, besteuerte Vermietung infolge der Ausübung der Option usw.).
Beispiel 3 Die Arbeiten zum Bau eines fünfgeschossigen unbeweglichen Gutes (Erdgeschoss + vier Stockwerke) fangen am 1. Oktober 2020 an. Ab Januar 2022 richtet der Bauherr seine eigenen Büroräume im letzten Stockwerk ein und vermietet ab dem 10. März 2022 das Erdgeschoss und das erste Stockwerk infolge der Ausübung der Option einem steuerpflichtigen Mieter unter Anwendung der Mehrwertsteuer. Ab dem 25. April 2023 vermietet er das zweite und das dritte Stockwerk unter Befreiung von der Mehrwertsteuer.In diesem Fall wird der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums, der im Verhältnis zur Inbetriebnahme jeder unabhängigen Einheit bestimmt wird, wie folgt festgelegt: - Für das Erdgeschoss und das erste und das vierte Stockwerk läuft der Berichtigungszeitraum ab dem 1. Januar 2022. - Für das zweite und das dritte Stockwerk läuft er ab dem 1. Januar 2023.
Die Berichtigung der Mehrwertsteuer, die für jeden unabhängigen Teil gutgeschrieben worden ist (sofern es sich um die Mehrwertsteuer auf Gebäudeteile handelt), unterliegt folgenden Berichtigungszeiträumen: - fünfundzwanzig Jahre ab dem 1. Januar 2022 für das Erdgeschoss und das erste Stockwerk (neuer Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3), - fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 2022 für das vierte Stockwerk (neuer Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3), - fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 2023 für das zweite und das dritte Stockwerk (neuer Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3).
Durch Artikel 2 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 11 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 3 ersetzt. Zunächst wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der sich auf die Aufbewahrungsfrist der Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die im neuen Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 erwähnten Umsätze bezieht. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt fünfundzwanzig Jahre.
Außerdem erfordert die Einfügung dieses neuen Absatzes 2 technische Abänderungen in den früheren Absätzen 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3.
Schließlich enthält diese Bestimmung infolge der Ersetzung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch Artikel 2 des Entwurfs eine technische Abänderung von § 4 Absatz 1.
Artikel 3 Durch Artikel 3 des Entwurfs wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen an Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 3 angebracht, die sich notwendigerweise aus den in diesem Erlass eingeführten Grundsätzen in Bezug auf den Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums im Allgemeinen und die Dauer des Berichtigungszeitraums insbesondere für unbewegliche Güter, die infolge der Ausübung der Besteuerungsoption unter Anwendung der Steuer vermietet werden, ergeben.
So wird beim Vorsteuerabzug gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz in Bezug auf die Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug gemäß dem vorläufigen Pro-rata-Satz des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, nicht mehr anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes dieses Jahres berichtigt.
Angesichts der Tatsache, dass der Berichtigungszeitraum für Investitionsgüter fortan immer ab dem 1. Januar des Jahres läuft, in dem das betreffende Investitionsgut in Betrieb genommen wird, erfolgt diese Berichtigung nunmehr logischerweise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde. Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 wird in diesem Sinne durch den neuen Artikel 16 Absatz 1 ersetzt.
Infolge dieser Abänderung ist Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 überflüssig. Folglich wird dieser Paragraph nicht mehr im neuen Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 3 aufgenommen.
Schließlich werden im neuen Artikel 16 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3, in dem die Bestimmungen von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 eigentlich aufgenommen werden, die notwendigen Abänderungen angebracht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für bestimmte Investitionsgüter fortan ein Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren gilt.
Das Funktionieren der angepassten Regelung kann anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden. In dem Beispiel wird von der Annahme ausgegangen, dass der Bau eines beweglichen Investitionsgutes sich über mehrere Jahre erstreckt. Die Änderung des Ausgangspunkts des Berichtigungszeitraums aufgrund des neuen Artikels 9 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 hat nämlich - wie weiter oben in der Erklärung in Bezug auf die Artikel 1 und 2 des Entwurfs angegeben - nur auf diese Kategorie tatsächliche Auswirkungen.
Beispiel 4 Übersicht der Bauarbeiten in den Jahren X bis X+2 - Bau im Jahr X: Kosten 100.000 EUR + 21.000 EUR MwSt. - Bau im Jahr X+1: Kosten 200.000 EUR + 42.000 EUR MwSt. - Bau im Jahr X+2: Kosten 100.000 EUR + 21.000 EUR MwSt. Übersicht der allgemeinen Pro-rata-Sätze (VAP = vorläufiger allgemeiner Pro-rata-Satz; EAP = endgültiger allgemeiner Pro-rata-Satz) - Jahr X: VAP = 20 %, EAP = 40 % - Jahr X+1: VAP = 40 %, EAP = 50 % - Jahr X+2: VAP = 50 %, EAP = 80 % - Jahr X+3: VAP = 80 %, EAP = 60 % - Jahr X+4: VAP = 60 %, EAP = 20 % - Jahr X+5: VAP = 20 %, EAP = 60 % - Jahr X+6: VAP = 60 %, EAP = 30 % Vorsteuerabzug Die Mehrwertsteuer wird jeweils in den Jahren X bis X+2 anhand der in diesen Jahren anwendbaren vorläufigen Pro-rata-Sätze abgezogen.
Folglich werden jeweils in den Jahren X bis X+2 folgende Beträge abgezogen: - Jahr X: 21.000 EUR x 20 % = 4.200 EUR - Jahr X+1: 42.000 EUR x 40 % = 16.800 EUR - Jahr X+2: 21.000 EUR x 50 % = 10.500 EUR Insgesamt wurde demnach für die Jahre X bis X+2 ein Betrag von 31.500 EUR abgezogen.
Einleitende Bemerkung Der Abzug der Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter wird sofort in der Mehrwertsteuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum vorgenommen, in dem der Mehrwertsteueranspruch entstanden ist.
Misch-Steuerpflichtige tun dies anhand ihres sogenannten vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satzes, der dem endgültigen allgemeinen Pro-rata-Satz des vorangegangenen Jahres entspricht.
Derzeitige Berichtigungsregelung Nach dem Jahr, in dem der Vorsteuerabzug anhand des vorläufigen Pro-rata-Satzes dieses Jahres vorgenommen wurde, wird auf der Grundlage des endgültigen Umsatzes dieses Jahres spätestens am 20.
April des darauf folgenden Jahres ein endgültiger Pro-rata-Satz für dieses Jahr festgelegt.
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug, der für dieses Jahr gemäß dem vorläufigen Pro-rata-Satz dieses Jahres vorgenommen wurde, wird anschließend in der Erklärung in Bezug auf das erste Quartal beziehungsweise den dritten Monat des darauf folgenden Jahres anhand des für das vorangegangene Jahr festgelegten endgültigen Pro-rata-Satzes in seiner Gesamtheit berichtigt.
Diese Regelung ist auch auf die Mehrwertsteuer auf Investitionsgüter anwendbar, wobei der Berichtigungszeitraum in der derzeitigen Regelung (in Bezug auf bewegliche Investitionsgüter) im Prinzip ab dem 1.
Januar des Jahres läuft, in dem der Mehrwertsteueranspruch entstanden ist. Bei Investitionsgütern, deren Errichtung sich über mehrere Jahre erstreckt, bedeutet dies, dass die Baukosten, auf die die Mehrwertsteuer jedes Jahr anhand des vorläufigen Pro-rata-Satzes abgezogen wird, für jedes Jahr einen eigenen Berichtigungszeitraum haben und anschließend ab diesem Zeitpunkt jährlich berichtigt werden.
Für ein und dasselbe Investitionsgut unterliegen die Baukosten daher jedes Jahr jeweils ihrer eigenen Berichtigungsregelung und insbesondere ihrem eigenen Berichtigungszeitraum. - Entworfene Berichtigungsregelung In der neuen Berichtigungsregelung läuft der Berichtigungszeitraum in jedem Fall ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Gut in Betrieb genommen wird.
Dementsprechend erfolgt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vom vorläufigen zum endgültigen Pro-rata-Satz nicht in dem Jahr, in dem der endgültige Pro-rata-Satz in Bezug auf das Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, festgelegt wird (jeweils in den Jahren X+1 für das Jahr X, X+2 für das Jahr X+1 usw.).
Anstelle einer solchen aufgeteilten Berichtigung der Baukosten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, erfolgt eine aufgeschobene, jedoch globalisierte Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wird, indem der Berichtigungszeitraum für alle Baukosten ab dem 1. Januar des Jahres der Inbetriebnahme läuft. Auf diese Weise gilt für die Baukosten ein und dieselbe Berichtigungsregelung, was zu einer erheblichen Vereinfachung führt und gewährleistet, dass der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer nur einem einzelnen Berichtigungszeitraum unterliegt.
Angesichts der Tatsache, dass dieser Berichtigungszeitraum erst läuft, nachdem der Anspruch auf die gesamte Mehrwertsteuer auf die Baukosten entstanden ist (da nach der Inbetriebnahme), erstreckt sich dieser Zeitraum logischerweise weiter in der Zeit und wird somit zu einem späteren Zeitpunkt die Überwachung der anhand des Investitionsgutes ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleistet (auch wenn die Dauer des Berichtigungszeitraums selbst natürlich unverändert bleibt).
In dem Beispiel läuft der Berichtigungszeitraum folglich ab dem 1.
Januar des Jahres X+4. Die erste Berichtigung betrifft den Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der anhand des vorläufigen Pro-rata-Satzes dieser verschiedenen Jahre in Bezug auf die kumulierten Baukosten abgezogen worden ist. Diese globale Berichtigung wird anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres der Inbetriebnahme (X+4) vorgenommen, nämlich am 20. April des Jahres X+5.
Konkret bedeutet dies in dem Beispiel Folgendes: (1) berichtigungsfähiger Gesamtbetrag der abgezogenen Mehrwertsteuer für die verschiedenen Jahre gemäß den jeweiligen VAP: 31.500 EUR (4.200 EUR + 16.800 EUR + 10.500 EUR - siehe "Vorsteuerabzug" weiter oben), (2) Gesamtbetrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer gemäß dem EAP des Jahres der Inbetriebnahme: 84.000 EUR x 20 % = 16.800 EUR, (3) Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen ist: 31.500 EUR (siehe (1)) - 16.800 EUR (siehe (2)) = 14.700 EUR. In den darauf folgenden Jahren des Berichtigungszeitraums (je nach Fall: fünf, fünfzehn beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre - in vorliegendem Beispiel: fünf Jahre) erfolgt stets eine jährliche Berichtigung (in Höhe eines Fünftels, eines Fünfzehntels beziehungsweise eines Fünfundzwanzigstels - in vorliegendem Beispiel: eines Fünftels), indem der Betrag, der anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres der Inbetriebnahme abgezogen wurde, mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der darauf folgenden Jahre des Berichtigungszeitraums verglichen wird. Im betreffenden Fall wird davon ausgegangen, dass es sich um ein bewegliches Investitionsgut handelt, für das der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren anwendbar ist.
Die erste Teilberichtigung erfolgt daher anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres X+5 (= das erste Jahr nach dem Jahr der Inbetriebnahme des Investitionsgutes) in der Mehrwertsteuererklärung, die am 20. April des Jahres X+6 eingereicht werden muss. Konkret bedeutet dies in dem Beispiel Folgendes: (1) Gesamtbetrag der abgezogenen Mehrwertsteuer gemäß dem endgültigen Pro-rata-Satz des Jahres X+4: (84.000 x 1/5) x 20 % = 16.800 EUR x 20 % = 3.360 EUR, (2) Gesamtbetrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer gemäß dem endgültigen Pro-rata-Satz des Jahres X+5: (84.000 x 1/5) x 60 % = 16.800 EUR x 60 % = 10.080 EUR, (3) Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen ist: 10.080 EUR - 3.360 EUR = 6.720 EUR. In den darauf folgenden Jahren des verbleibenden Teils des Berichtigungszeitraums wird weiterhin auf dieselbe Weise vorgegangen.
In diesem Szenario muss sich die letzte Berichtigung auf das Jahr X+8 (= das letzte Jahr des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren) beziehen.
Artikel 4 Durch Artikel 4 des Entwurfs wird Artikel 20 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 ersetzt und werden die notwendigen Abänderungen angebracht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für bestimmte Investitionsgüter fortan ein Berichtigungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren gilt.
Artikel 5 Infolge der Ersetzung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch Artikel 2 des Entwurfs enthält Artikel 5 des Entwurfs eine technische Abänderung von Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3.
Artikel 6 In Artikel 6 des Entwurfs ist eine Regelung vorgesehen, die mit der in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 3 erwähnten Regelung vergleichbar ist, indem ein Artikel 21ter eingefügt wird, der für die Situation vollständig maßgeschneidert ist, die durch das Inkrafttreten von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches am 1. Januar 2019 entstanden ist.
Das Inkrafttreten des letztgenannten Artikels wird zu einer Situation führen, in der Vermieter infolge der Vermietung unter Anwendung der Steuer in der Lage sein werden, einen erheblichen Betrag der nicht abzugsfähigen historischen Mehrwertsteuer zurückzufordern. Unter diesen Umständen ist es angebracht, ähnlich wie für die aufgrund von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 3 bestehende Regelung die unmittelbaren budgetären Auswirkungen dadurch zu mildern, dass diese Rückforderung der historischen Mehrwertsteuer zeitlich gestaffelt wird, ohne dabei das Grundrecht auf Vorsteuerabzug wesentlich zu beeinträchtigen.
Unter historischer Mehrwertsteuer versteht man auf der Grundlage der gleichzeitigen Anwendung des Artikels 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches und des neuen Artikels 21ter § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 3 den Mehrwertsteueranspruch, der vor dem 1. Januar 2019 auf die Kosten in Bezug auf Gebäude oder Gebäudeteile entstanden ist, die nach dem 31. Dezember 2018 infolge der Ausübung der in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnten Besteuerungsoption unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet werden.
Folglich handelt es sich um die Mehrwertsteuer auf Kosten in Bezug auf Güter, die von ihrer Art her nicht dem entgegenstehen, dass für diese Gebäude oder Gebäudeteile die Besteuerungsoption in Bezug auf ihre Vermietung ausgeübt wird.
Wie aus der Begründung zum vorerwähnten Gesetz vom 14. Oktober 2018 hervorgeht, handelt es sich in erster Linie um den Mehrwertsteueranspruch, der vor dem 1. Oktober 2018 auf die Kosten, die vor dem eigentlichen Bau entstanden sind, und insbesondere auf vorab anfallende Untersuchungskosten, Abbrucharbeiten und Erdarbeiten entstanden ist.
Darüber hinaus kann es sich auch um den Mehrwertsteueranspruch handeln, der nach dem 30. September 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 auf die Kosten für Immobilienarbeiten in Bezug auf die Errichtung des Gebäudes entstanden ist. Gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) Absatz 3 des Gesetzbuches stehen solche Kosten nicht dem entgegen, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile nachträglich unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet werden, sofern die Option ausgeübt wird.
Außerdem kann es sich ebenfalls um den Mehrwertsteueranspruch handeln, der vor dem 1. Januar 2019 auf Kosten gleich welcher Art entstanden ist, die sich unmittelbar auf Lagerräume für die Lagerung von Gütern beziehen, die ab dem 1. Januar 2019 dem in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Gesetzbuches aufgenommenen erweiterten Begriff entsprechen, während sie zuvor nicht als Lagerraum für die Lagerung von Gütern betrachtet werden konnten. Was solche Güter betrifft, ist in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) Absatz 3 letzter Satz des Gesetzbuches die Einschränkung gestrichen worden, der zufolge die Mehrwertsteuer auf Immobilienarbeiten, die zur Errichtung des Gebäudes beitragen, zum ersten Mal frühestens am 1. Oktober 2018 geschuldet wird (Bedingung, die auf die anderen Gebäude anwendbar ist).
Die ausgearbeitete Regelung in Bezug auf die Berichtigung ähnelt der in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 3 vorgesehenen Regelung.
Die Unterschiede zwischen beiden Regelungen sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass in diesem Fall eine Option ausgeübt werden muss, um zu einer Besteuerungsregelung überzugehen. Übrigens gilt Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 3 weiterhin für Situationen, die nicht im neuen Artikel 21ter des Königlichen Erlasses Nr. 3 vorgesehen sind, wie zum Beispiel die Berichtigung der ursprünglich nicht abgezogenen Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2019 auf Kosten in Bezug auf Gebäude und Gebäudeteile geschuldet wurde, die unter Befreiung von der Mehrwertsteuer vermietet wurden, aber ab dem 1. Januar 2019 zum Beispiel infolge der Anwendung von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) siebter Gedankenstrich des Gesetzbuches unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet werden.
Die Modalitäten dieser Berichtigung sind völlig parallel mit denen, die aufgrund von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 3 anwendbar sind. Im neuen Artikel 21ter § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 ist insbesondere bestimmt, dass diese Berichtigung dem Betrag der Steuer entspricht, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert um ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1. Januar des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die besteuerte Vermietung begonnen hat, vergangen ist.
Diese Berichtigung betrifft die Mehrwertsteuer auf: - Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und nicht verwendet wurden (neuer Artikel 21ter § 1 Absatz 1 Nr. 1). Dies bezieht sich beispielsweise auf noch nicht verwendete Vermietungsplakate oder Kosten für Direktwerbung beim Kundenstamm für das betreffende Gebäude, - Investitionsgüter, die gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches selbst Gegenstand einer Vermietung unter Anwendung der Mehrwertsteuer sind (neuer Artikel 21ter § 1 Absatz 1 Nr. 2). Dies bezieht sich auf die Mehrwertsteuer auf alle Kosten, die spezifisch (Immobilienarbeiten) oder nicht spezifisch (Architektenkosten, Untersuchungskosten usw.) zur Errichtung der Gebäude oder Gebäudeteile beigetragen haben, die gemäß dieser Bestimmung vermietet werden, - Investitionsgüter, mit denen Steuerpflichtige Umsätze wie in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnt bewirken (neuer Artikel 21ter § 1 Absatz 1 Nr. 3). So wie es auch in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vorgesehen ist, handelt es sich hier um die Steuer auf Investitionsgüter, die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer globalen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden (zum Beispiel Gebäude, die vom Steuerpflichtigen als Gesellschafts- oder Verwaltungssitz verwendet werden, Büromaterial, das als Investitionsgut betrachtet wird, beruflich genutzte Fahrzeuge usw.).
Gemäß § 2 dieser Bestimmung muss für eine Berichtigung ein Inventar der Güter und Dienstleistungen, für die die Mehrwertsteuer auf diese Güter und Dienstleistungen berichtigt wird, bei dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung eingereicht werden.
Gemäß § 3 dieser Bestimmung erfolgen diese Berichtigungen durch Anrechnung in den periodischen Mehrwertsteuererklärungen der Steuerpflichtigen entsprechend dem in ihren Erklärungen festgelegten Betrag der von ihnen geschuldeten Steuern. Der Mehrwertsteuerbetrag, der nicht in den ersten elf monatlichen Erklärungen beziehungsweise in den ersten drei vierteljährlichen Erklärungen des Jahres 2019 angerechnet werden kann, kann in der Erklärung von Dezember 2019 beziehungsweise in der Erklärung des vierten Quartals des Jahres 2019 vollständig eingetragen werden, ungeachtet des Endergebnisses dieser Erklärung. Dieser Betrag wird folglich nicht mehr vorgetragen.
Daher wird mit der entworfenen Regelung nicht bezweckt, den Umfang oder die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug selbst beziehungsweise die Ausübung des Rechts auf Erstattung selbst zu beeinträchtigen: Im neuen Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 werden nur die Umrisse des Umfangs und der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug beschrieben, so wie sie gemäß den normalen Regeln in diesem spezifischen Fall gelten. Die Ausübung dieser Rechte bleibt dementsprechend formell unberührt und erfolgt nach den üblichen Regeln. Folglich entstehen für Steuerpflichtige keine spezifischen Verpflichtungen, die sie bei der Einreichung ihrer Mehrwertsteuererklärungen berücksichtigen müssten.
Jedoch wird die nützliche Auswirkung beziehungsweise das nützliche Ergebnis der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und des Rechts auf Erstattung (insbesondere die Auszahlung der Steuergutschrift) unter den im neuen Artikel 21ter des Königlichen Erlasses Nr. 3 beschriebenen besonderen Umständen zeitlich gestaffelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass für jeden Erstattungszeitraum die normale Erstattung des eventuellen Überschusses abzugsfähiger Steuer, der nach Anrechnung der abzugsfähigen Steuer auf den für denselben Zeitraum geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag übrig bleibt, gemäß dem neuen Artikel 21ter § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch eine vorübergehende automatische Übertragung dieses Überschusses zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird.
Folglich hat die Aufstellung dieser Regelung in erster Linie keine Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuererklärungen einreichen, sondern auf den FÖD Finanzen, der die Erklärungen bearbeitet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattung des vorerwähnten Überschusses in Anwendung der normalen Regeln zum ersten Mal hätte erfolgen müssen, das heißt frühestens am Ende des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt, auf den sich die periodische Steuererklärung bezieht, wobei die Erstattung im Prinzip auf Quartalsbasis erfolgt (selbst wenn der betreffende Steuerpflichtige zur monatlichen Einreichung verpflichtet ist). Konkret bedeutet dies, dass die Regelung zum ersten Mal frühestens Ende Mai 2019 wirksam wird.
Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 65.866/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 wird der neue Artikel 21ter § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 daher durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem ausdrücklich bestimmt ist, dass in Abweichung von Artikel 81 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer keine Ausgabenanweisung oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtung für die Zeiträume erfolgt, auf die sich die ersten elf monatlichen Erklärungen beziehungsweise die ersten drei vierteljährlichen Erklärungen des Jahres 2019 beziehen.
In § 4 dieser Bestimmung wird jedoch verdeutlicht, dass diese Berichtigung nur den Steueranspruch betrifft, der vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist. Die nach diesem Datum geschuldete Mehrwertsteuer und insbesondere die Mehrwertsteuer auf die eigentlichen Bauarbeiten können unmittelbar in einem Mal abgezogen werden, gegebenenfalls durch eine Berichtigung.
Durch § 5 dieser Bestimmung wird der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt, die Modalitäten für die Anwendung dieser Berichtigung festzulegen und insbesondere die Weise zu bestimmen, wie sie vorgenommen wird. Diese Bestimmung bildet das Korollarium des Artikels 21bis § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 3.
Artikel 7 Aufgrund von Artikel 49 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzbuches ist in Artikel 7 des Entwurfs durch die Einfügung eines neuen Artikels 21quater in den Königlichen Erlass Nr. 3 eine Lösung vorgesehen, um einen ungerechtfertigten Nachteil zu vermeiden, der für den Vermieter bei der Abtretung des Gebäudes entstehen kann, die - angesichts des Alters des Gebäudes - unter Befreiung von der Mehrwertsteuer erfolgt, während das Gebäude weiterhin unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet wird. Dasselbe gilt mutatis mutandis für Situationen, in denen ein dingliches Recht an einem solchen Gebäude bestellt oder abgetreten wird.
Es ist nämlich möglich, dass ein Gebäude, das infolge der Ausübung der in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnten Option unter Anwendung der Steuer vermietet wird, vor Ablauf des Mietvertrags verkauft wird. Wenn der Mietvertrag registriert worden ist, kann dieser Mietvertrag von Rechts wegen gegenüber dem neuen Eigentümer geltend gemacht werden und wird das Gebäude - trotz der Abtretung - im Rahmen einer besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit (Vermietung) vom Zessionar verwendet.
Jedoch ist die Abtretung des Gebäudes selbst, wenn es aufgrund seines Alters nicht mehr "neu" im Sinne von Artikel 44 § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches ist, ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer befreit. Da infolge dieses Umsatzes das Investitionsgut durch einen Umsatz, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, endgültig aus dem Vermögen des Zedenten verschwindet, muss der noch nicht berichtigte Teil der ursprünglich abgezogenen Mehrwertsteuer auf den Erwerbspreis oder die Errichtungskosten des Gebäudes in einem Mal zum Nachteil des Verkäufers berichtigt werden, obwohl das Gebäude weiterhin unter Anwendung der Mehrwertsteuer vermietet wird.
Um unter diesen besonderen Umständen die Neutralität der Anwendung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und ungerechtfertigte Nachteile für Steuerpflichtige zu vermeiden, ist im neuen Artikel 21quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 eine Ad-hoc-Lösung für dieses Problem vorgesehen. In Anlehnung an die Folgen einer Abtretung im Sinne von Artikel 11 des Gesetzbuches ist daher bestimmt, dass: - bei der Abtretung des Gebäudes oder des Gebäudeteils unter Befreiung von der Mehrwertsteuer keine Berichtigung seitens des Zedenten vorgenommen werden muss, - eventuelle spätere Berichtigungen infolge von Änderungen der Verwendung des Gutes nach seiner Abtretung seitens des Zessionars des Gutes vorgenommen werden müssen.
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag registriert ist, und kann daher aus diesem besonderen Grund gegenüber dem neuen Eigentümer geltend gemacht werden. Wie in der Bestimmung angegeben, kann die Regelung auf jeden Fall nur in Situationen angewandt werden, in denen der betreffende Mietvertrag weiterläuft und daher vom neuen Eigentümer eingehalten wird. Der neue Eigentümer kann jedoch auch ohne Registrierung des Mietvertrags den laufenden Mietvertrag einhalten, so dass solche Situationen nicht aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen werden dürfen.
Die Regelung gilt aber nur, wenn der neue Eigentümer des Gebäudes entweder vor der Abtretung oder infolge seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich unmittelbar aus der Abtretung des Gebäudes ergibt, steuerpflichtig ist. Gemäß Punkt 12 des Gutachtens Nr. 65.866/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 ist dies im Text des neuen Artikels 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 3 ausdrücklich bestimmt.
Artikel 8 Infolge der Ersetzung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 3 durch Artikel 2 des Entwurfs enthält Artikel 8 des Entwurfs eine technische Abänderung von Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern.
Artikel 9 Zur Gewährleistung eines reibungslosen und klaren Übergangs von der alten zur neuen Regelung in Bezug auf den Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist ausdrücklich bestimmt, dass die neue Regelung in Bezug auf den Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums nur auf Investitionsgüter anwendbar ist, für die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diese Investitionsgüter frühestens am 1. Januar 2019 entstanden ist. Investitionsgüter, für die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diese Investitionsgüter vor diesem Datum entstanden ist, unterliegen weiterhin der vor Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs geltenden Regelung.
Artikel 10 In Artikel 10 ist bestimmt, dass der Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
12. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.3 und 14 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Berichtigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 48, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, des Artikels 49, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, und des Artikels 76 § 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2.
April 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.866/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb genommen worden sind, Gegenstand einer Berichtigung sein. § 2 - Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser Zeitraum gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches jedoch auf fünfzehn Jahre.
Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern auf: 1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen, 2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches erwähnt, 3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzbuches erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnt. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 beläuft sich der Berichtigungszeitraum hinsichtlich der Steuern auf Gebäude oder Gebäudeteile, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die unter den Bedingungen von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermietet werden, auf fünfundzwanzig Jahre.
Für die Anwendung von Absatz 1 betrifft dies Steuern auf: 1. Umsätze, die zur Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen führen oder beitragen, 2.den Erwerb von Gütern wie in Absatz 1 erwähnt, 3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzbuches erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Absatz 1 erwähnt. § 4 - Der in § 3 erwähnte Zeitraum gilt ungeachtet eventueller späterer Änderungen der Verwendung der betreffenden Güter, wenn diese Güter Gegenstand einer Vermietung wie in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnt waren, und zwar: 1. ab ihrer ersten Inbetriebnahme, 2.nach ihrer ersten Inbetriebnahme, jedoch innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres ihrer ersten Inbetriebnahme.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird der in § 2 erwähnte Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die betreffenden Güter unter den Bedingungen von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermietet werden, durch den in § 3 erwähnten Zeitraum ersetzt. Für die Berechnung des Betrags der Steuer, die ab diesem Zeitpunkt berichtigungsfähig ist, wird davon ausgegangen, dass der in § 3 erwähnte Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres der ersten Inbetriebnahme der betreffenden Güter läuft." Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die in Artikel 10 § 1 Nr.1 erwähnte Berichtigung, die auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je nach der in Artikel 9 aufgrund der Art oder Verwendung des Gutes gemachten Unterscheidung zu einem Fünftel, einem Fünfzehntel beziehungsweise einem Fünfundzwanzigstel des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen.
In dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die in Absatz 1 erwähnte Berichtigung für den Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Änderung der Verwendung erfolgt, bis zum fünfundzwanzigsten Jahr nach der Inbetriebnahme des Gutes jedes Jahr in Höhe eines Betrags vorgenommen, der sich aus folgendem Bruch ergibt: 1. im Zähler: Gesamtbetrag der abgezogenen Steuern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung noch nicht Gegenstand einer Berichtigung gewesen sind, 2.im Nenner: Anzahl der zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums von fünfundzwanzig Jahren.
Wird das Investitionsgut ganz zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, verwendet, wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung erfolgt, und die noch verbleibenden Jahre in einem Mal vorgenommen." b) In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "beziehungsweise einem Fünfzehntel" jeweils durch die Wörter ", einem Fünfzehntel beziehungsweise einem Fünfundzwanzigstel" ersetzt.c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel 60 §§ 1 und 4 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren aufzubewahren. Für Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege, Kontoauszüge und andere Dokumente in Bezug auf die in Artikel 9 § 3 erwähnten Umsätze beläuft sich dieser Zeitraum auf fünfundzwanzig Jahre.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Aufbewahrungsfristen beginnen am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jedoch am 1. Januar des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen worden ist, wenn dieser Zeitpunkt nach den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkten liegt." Art. 3 - Artikel 16 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäß dem vorläufigen Pro-rata-Satz des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser Vorsteuerabzug wird auf die in Artikel 15 vorgesehene Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen worden ist, berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ursprünglich abgezogenen Steuern.
Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in Artikel 9 aufgrund der Art oder Verwendung des Gutes gemachten Unterscheidung auf ein Fünftel, ein Fünfzehntel beziehungsweise ein Fünfundzwanzigstel der gemäß dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern. Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier, vierzehn beziehungsweise vierundzwanzig zu berücksichtigenden Jahre vergleichen." Art. 4 - In Artikel 20 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in Artikel 9 aufgrund der Art oder Verwendung des Gutes gemachten Unterscheidung vor Ablauf des vierten, vierzehnten beziehungsweise vierundzwanzigsten Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, ändert." Art. 5 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2012, werden die Wörter "Artikel 9 § 1" durch die Wörter "Artikel 9" ersetzt.
Art. 6 - In Abschnitt VI desselben Erlasses wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21ter - § 1 - Wenn Steuerpflichtige Gebäude oder Gebäudeteile gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermieten, können sie im Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für: 1. die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind, noch nicht verwendet wurden und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entstanden ist, nicht voll und ganz zum Vorsteuerabzug berechtigten, wenn diese Güter und Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze wie in vorliegendem Absatz erwähnt zu bewirken, 2.die Steuer auf Investitionsgüter, die Gegenstand von Umsätzen wie in vorliegendem Absatz erwähnt sind und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entstanden ist, nicht voll und ganz zum Vorsteuerabzug berechtigten, insofern der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, 3. die Steuer auf Investitionsgüter, mit denen Steuerpflichtige Umsätze wie in vorliegendem Absatz erwähnt bewirken und die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entstanden ist, nicht voll und ganz zum Vorsteuerabzug berechtigten, insofern der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum nicht abgelaufen ist. Für die Steuer auf Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer, die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der in Artikel 9 aufgrund der Art oder Verwendung des Gutes gemachten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1. Januar des Jahres, das gemäß den Artikeln 2 und 9 für die Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die in Absatz 1 erwähnte Vermietung begonnen hat, vergangen ist.
Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen. § 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, ein Inventar der in § 1 Absatz 1 erwähnten Güter und Dienstleistungen eingereicht werden.
Dieses Inventar wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen eine für den in Absatz 1 erwähnten Dienst bestimmt ist. Das Inventar enthält auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag. § 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster 71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird diese Summe auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen, und zwar entsprechend dem Betrag der in Raster 71 dieser Erklärungen eingetragenen Steuer. Der Betrag der in § 1 erwähnten abzugsfähigen Steuer, der nicht in den ersten elf monatlichen Erklärungen beziehungsweise den ersten drei vierteljährlichen Erklärungen des Jahres 2019 angerechnet werden konnte, wird in der zwölften monatlichen Erklärung beziehungsweise in der vierten vierteljährlichen Erklärung des Jahres 2019 vollständig angegeben.
In Abweichung von Artikel 81 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer erfolgt keine Ausgabenanweisung oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtung für die Zeiträume, auf die sich die ersten elf monatlichen Erklärungen beziehungsweise die ersten drei vierteljährlichen Erklärungen des Jahres 2019 beziehen. § 4 - Vorliegender Artikel ist nur auf die Steuer anwendbar, für die der Steueranspruch vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist. § 5 - Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die Weise, wie sie vorgenommen wird." Art. 7 - In Abschnitt VI desselben Erlasses wird ein Artikel 21quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21quater - Wenn Steuerpflichtige, die Gebäude oder Gebäudeteile in Anwendung von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vermieten, diese Güter unter Befreiung von der Steuer abtreten oder ein dingliches Recht an diesen Gütern zugunsten eines Steuerpflichtigen unter Befreiung von der Steuer begründen oder abtreten und der bestehende Mietvertrag weiterläuft: 1. wird bei der Abtretung dieser Güter keine Berichtigung seitens des Zedenten dieser Güter vorgenommen, 2.werden eventuelle Berichtigungen hinsichtlich der ursprünglich abgezogenen Steuern in Bezug auf diese Güter, die sich aus Änderungen der Verwendung nach Abtretung der Güter oder nach Abtretung oder Rückabtretung eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ergeben, ausschließlich seitens des Zessionars dieser Güter vorgenommen." Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3.
Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "Artikel 9 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 9 § 2 Absatz 2" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 9 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 3, so wie er durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses abgeändert worden ist, ist auf Investitionsgüter anwendbar, für die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diese Investitionsgüter zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2019 entstanden ist.
Investitionsgüter, für die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diese Investitionsgüter vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist, unterliegen weiterhin Artikel 9 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 3, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestand.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO