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Arrêté Royal du 12 janvier 2006
publié le 06 mars 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout

source
service public federal interieur
numac
2006000004
pub.
06/03/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/12/2006000004/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer; - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit (...) KAPITEL III - Heizölsozialfonds Art. 203 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, 2.in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, 3. Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1 800 EUR verfügt, Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und mit dem Verbraucher zusammenlebt, 4.Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder Familienwohnung haben.

Art. 204 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer Heizkostenzulage kommen.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die Heizkostenzulage zu gewähren.

Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März gewährt werden.

Art. 205 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen: 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Versicherung haben, 2. Personen, die nicht unter die in Nr.1 erwähnte Kategorie fallen und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 11 763,02 EUR, erhöht um 2 177,65 EUR pro Person zu Lasten, nicht überschreitet. § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts in Betracht gezogen.

Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen Katastereinkommen Rechnung getragen.

Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des Bruttoeinkommens zusammengerechnet.

Art. 206 - Die in Artikel 205 § 1 angegebenen Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Der in Artikel 203 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst.

Art. 207 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert überschreitet, können alle in Artikel 205 erwähnten Personen eine Heizkostenzulage erhalten.

Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Heizkostenzulage gewährt werden.

Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest.

Art. 208 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen betrifft.

Art. 209 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen.

Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person eingereicht werden.

Art. 210 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.

Es prüft unter anderem: - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 205 erwähnten Kategorien fällt, - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden Brennstoffs den in Artikel 207 erwähnten Bedingungen genügt, - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des Verbrauchers übereinstimmt.

Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss, um die Heizkostenzulage zu erhalten.

Art. 211 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. § 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben: die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und der Name des Dienstes oder der Person, der beziehungsweise die im öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden kann.

Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. § 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem Beschluss ausgezahlt.

Art. 212 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend "Heizölsozialfonds" genannt. § 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht.

Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte in Betracht gezogen. § 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass befugt: - die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise des Fonds festzulegen, - die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die Eintreibung dieses Beitrags festzulegen. § 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines In-Kraft-Tretens durch Gesetz bestätigt worden ist.

Art. 213 - § 1 - Am 1. September eines jeden Jahres wird den öffentlichen Sozialhilfezentren ein Vorschuss gewährt. § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 80% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren für das vorhergehende Jahr eingereichten Kostenaufstellungen angenommen worden sind. § 3 - Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres wird dem öffentlichen Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu gehörenden Belegen der Saldo des Vorschusses ausgezahlt. § 4 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der Rechnungsführung. Die nicht verwendeten Summen werden vom nächsten Vorschuss abgezogen.

Art. 214 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. § 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen angenommen worden sind.

Dieser Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren jedes Jahr zum 1. September ausgezahlt. Art. 215 - In Abweichung von Artikel 213 legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag des Vorschusses für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds und den Verteilerschlüssel dafür fest.

Art. 216 - Der Heizölsozialfonds übernimmt vom Staat die Schuldforderungen und Schulden, die sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ergeben.

Der König bestimmt die Modalitäten der Übernahme.

Art. 217 - Für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 einschliesslich wird für die Berechnung des Betrags der Heizkostenzulage, die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährt wird, dem Betrag der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 gewährten Heizkostenzulage Rechnung getragen.

Art. 218 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von Artikel 212 § 2 verstösst. § 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen die in Artikel 212 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt, kann die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben. § 3 - Wenn der Heizölsozialfonds die in Artikel 212 § 1 erwähnten Aufgaben nicht erfüllt, können die vom König bestimmten Überwachungsbediensteten ihm gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine administrative Geldbusse von höchstens 25 000 EUR auferlegen. § 4 - Der König kann für Verstösse gegen Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Kapitels strafrechtliche Sanktionen und administrative Geldbussen festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen und administrativen Geldbussen dürfen die in § 1, § 2 und § 3 festgelegte Höchststrafe nicht überschreiten.

Art. 219 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: 444Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XII - Sozialeingliederung KAPITEL I - Heizölsozialfonds Art. 84 - In Artikel 204 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2004 werden die Wörter "31. März" durch die Wörter "30.

April" ersetzt.

Art. 85 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 Nr.1 wird durch folgenden Text ergänzt: "der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens dieser Personen darf jedoch 11 763,02 Euro, erhöht um 2 177,65 Euro pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,". 2. In § 1 Nr.2 wird zwischen dem Wort "jährliches" und dem Wort "Bruttohaushaltseinkommen" das Wort "steuerpflichtiges" eingefügt. 3. § 1 wird wie folgt ergänzt: "3.Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können." 4. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erwähnten" und dem Wort "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt.5. In § 2 Absatz 3 wird zwischen dem Wort "des" und dem Wort "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. Art. 86 - Artikel 209 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der Lieferung eingereicht werden." Art. 87 - Artikel 213 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 213 - § 1 - Sobald der Preis eines der in Betracht kommenden Brennstoffe den in Artikel 207 erwähnten Grenzwert erreicht, erhalten die öffentlichen Sozialhilfezentren einen ersten Vorschuss, um die Heizkostenzulagen zu finanzieren.

Der Gesamtbetrag dieses ersten Vorschusses beläuft sich auf 4 Millionen Euro pro Heizperiode.

Der Betrag dieses ersten Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.

Wenn ein Vorschuss aufgebraucht ist, kann das öffentliche Sozialhilfezentrum einen weiteren Vorschuss in gleicher Höhe wie der bereits erhaltene Vorschuss beim Heizölsozialfonds beantragen. § 2 - Spätestens am 31. Juli werden die abgeschlossenen Rechnungen dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt die Angaben, die darin vermerkt werden müssen.

Am selben Datum zahlt das Zentrum dem Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück. § 3 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds." Art. 88 - In Artikel 214 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen angenommen worden sind" durch die Wörter "10 Euro pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf eine Heizkostenzulage eröffnet worden ist" ersetzt.

Art. 89 - Die Artikel 215 bis 217 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. August 2005 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Arbeit, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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