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Arrêté Royal du 12 décembre 2021
publié le 17 juin 2024

Arrêté royal visant à l'harmonisation de différents arrêtés royaux relatifs à l'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2024005316
pub.
17/06/2024
prom.
12/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal visant à l'harmonisation de différents arrêtés royaux relatifs à l'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 décembre 2021 visant à l'harmonisation de différents arrêtés royaux relatifs à l'intermédiation dans le secteur financier et des assurances (Moniteur belge du 24 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Harmonisierung verschiedener Königlicher Erlasse über die Vermittlung in der Finanz- und Versicherungsbranche PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 27ter § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, der Artikel 7 § 1, 8 Absatz 2 und 13;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 266 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, des Artikels 103;

Aufgrund des Buches VII des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.160, VII.180 bis VII.184 und VII.186 bis VII.188;

Aufgrund der Stellungnahmen der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte vom 5. November 2019 und 31. März 2021;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 18/2020 der Datenschutzbehörde vom 21.

Februar 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des beim FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie akkreditierten Finanzinspektors vom 1. Juni 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des beim FÖD Finanzen akkreditierten Finanzinspektors vom 3. Dezember 2021;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 23. Juli 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz, des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Landwirtschaft, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung und der Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes von Nr.2] 2. Der Artikel wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3."Personen mit Kundenkontakt": in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte natürliche Personen, 4. "Erkennungsdaten": a) für natürliche Personen, die im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Adresse des Wohnsitzes, Nationalregisternummer, b) für natürliche Personen, die nicht im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse des Wohnsitzes, c) für juristische Personen: Unternehmensnummer (für Unternehmen nach belgischem Recht), Rechtsform, Gesellschaftsnamen, nationales Recht der juristischen Person, Adresse des satzungsmäßigen Sitzes oder, wenn diese juristische Person nach ihrem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Adresse, an der ihr Hauptsitz liegt."

Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnt sind zusammen mit einer Akte gemäß den in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen an die FSMA zu richten. Eintragungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, übermittelt.

Im Antrag präzisiert der Antragsteller die Kategorie, in die er im Register eingetragen werden möchte.

Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Eintragung beantragt, oder von der Person, die zu diesem Zweck von ihr ermächtigt worden ist und unter ihrer Verantwortung handelt, oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln.

Jede Änderung des Eintragungsantrags oder der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben oder Unterlagen oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten wie in Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden."

Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine natürliche Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 2.einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 3. ein Erläuterungsschreiben, in dem seine angemessene Fachkompetenz und sein beruflicher Leumund wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 4. den Nachweis, dass er die erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III bestimmt besitzt, 5.eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel V festgelegten Bedingungen erfüllt.

Agenten, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, befreit sind, fügen eine Bescheinigung bei, die von dem beaufsichtigten Unternehmen ausgestellt wird, für das sie handeln, und in der dieses Unternehmen erklärt, die Haftpflichtverpflichtungen des Vermittlers vorbehaltlos und unwiderruflich zu übernehmen, 6. die Bestätigung des Beitritts zu Ombudsfin wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr.8 des Gesetzes erwähnt, 7. die berufliche E-Mail-Adresse wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr.12 des Gesetzes erwähnt, 8. für Vermittler, die in die Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsagent" eingetragen werden möchten, die Erkennungsdaten des beaufsichtigten Unternehmens, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Vermittler zu handeln beabsichtigt, 9.andere berufliche Tätigkeiten, die der Vermittlerkandidat ausübt, 10. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Vermittler für die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung beschäftigt werden, 11.wenn der Antrag von einer Person eingereicht wird, die zu diesem Zweck eine spezifische Ermächtigung wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt erhalten hat, den Nachweis dieser Ermächtigung. § 2 - Zusätzlich zu den in § 1 erwähnten Angaben und Unterlagen muss der Vermittlerkandidat, der in die Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" eingetragen werden möchte, in seinem Antrag auch folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. eine Bescheinigung der Einrichtung, die eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäß Kapitel IV gewährt hat, aus der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung die Bedingungen von Artikel 9 erfüllt, 2.Erkennungsdaten der beaufsichtigten Unternehmen, mit denen der Vermittler ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, 3. eine ehrenwörtliche Erklärung wie in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 4.Erkennungsdaten der verantwortlichen Person(en) wie in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, 5. gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten die Unterlagen und Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er die in Artikel 11 § 1/1 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes einhalten wird."

Art. 4 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine juristische Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag zusätzlich zu den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 bis 10 und § 2 erwähnten Angaben und Unterlagen folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten, 2.die Erkennungsdaten der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, Angabe aller mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung tragen, wie in Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, 3. für jede der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr.1 des Gesetzes erwähnt, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 4. für jede der in Nr.3 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass sie über die für die Ausübung ihrer Funktion angemessene Fachkompetenz und den erforderlichen beruflichen Leumund verfügt, wie in Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, 5. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung tragen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III bestimmt besitzen, 6. die Erkennungsdaten der Personen, die eine Kontrolle über den Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ausüben, wie in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, 7. für jede der in Nr.6 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzt, wie in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, 8. für Vermittler, die in die Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" eingetragen werden möchten, die Erkennungsdaten der Person, die gemäß Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen."

Art. 5 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. März 2011, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 6 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter "oder die zentrale Einrichtung in dem in Artikel 5 erwähnten Fall" aufgehoben.3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: "1.den Besitz eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das Zugang zum Hochschulunterricht gewährt, oder den Besitz eines gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms oder Zeugnisses, 2. ausreichende theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen: a) anwendbare Rechtsvorschriften über Bank- und Investmentdienstleistungen und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung, einschließlich Rechtsvorschriften über Wohlverhaltensregeln und Datenschutz, Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Vorschriften über Marktmissbrauch, b) Kenntnisse im Bereich Finanzen, einschließlich theoretischer Grundkenntnisse der wichtigsten Finanzprodukte, c) Techniken im Zusammenhang mit Bank- und Investmentdienstleistungen, d) Grundsätze für die Anwendung der Wohlverhaltensregeln,".b) In Absatz 1 wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3.praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäß § 2 festgelegt wird und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags bei der FSMA gesammelt worden ist." c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA kann die Bereiche, die im Rahmen der in Absatz 1 Nr.2 erwähnten theoretischen Kenntnisse beherrscht werden müssen, näher bestimmen. Die FSMA kann auch Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter der Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die FSMA kann jedoch spezifische Modalitäten zur Berechnung der Dauer der praktischen Erfahrung näher bestimmen, wenn sie von einem Kandidaten für mehrere Vermittlerstatus oder für eine Funktion bei einem Vermittler oder bei einem beaufsichtigten Unternehmen erworben wird, der beziehungsweise das seine Tätigkeiten zusammen mit Kreditvermittlungstätigkeiten, Tätigkeiten eines Kreditgebers und/oder Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausübt, und/oder wenn diese praktische Erfahrung bei einem Vermittler oder bei einem beaufsichtigten Unternehmen erworben wird, bei dem mehrere der vorerwähnten Tätigkeiten während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung zusammen ausgeübt werden. Diese spezifischen Modalitäten werden insbesondere der Relevanz der erworbenen praktischen Erfahrung Rechnung tragen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse" durch die Wörter "ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung wie in § 1 erwähnt" ersetzt.b) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft" ersetzt. c) Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Antragsteller, die Inhaber eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Diploms eines akademischen Bachelors, eines von einer Hochschuleinrichtung ausgestellten Diploms eines berufsqualifizierenden Bachelors oder eines vor dem Schuljahr 2004-2005 ausgestellten gleichwertigen Diploms sind, für das das Kursusprogramm mindestens elf Credits in Bezug auf die in § 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst, und die eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können,". d) In Absatz 1 Nr.3 werden zwischen den Wörter "der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind und eine" und den Wörter "Prüfung bestanden haben" die Wörter "von der FSMA zugelassene" eingefügt und werden die Wörter "die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen" durch die Wörter "die die in § 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche abdeckt" ersetzt. e) Absatz 2 Nr.1 wird durch die Wörter ", und für ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen" ergänzt. f) Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms oder eines gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms, für das das Kursusprogramm mindestens fünf Credits in Bezug auf die in § 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst." g) In Absatz 4 werden die Sätze "Die vorerwähnte Prüfung muss von der FSMA anerkannt sein.Die FSMA achtet darauf, dass die betreffende Prüfung die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind." aufgehoben. h) Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA überprüft, ob die Prüfungen die in § 1 Nr.2 erwähnten Bereiche abdecken." i) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss. Die FSMA kann die Zulassung für eine Prüfung entziehen, wenn diese Prüfung sich nicht mehr auf die in § 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche bezieht oder nicht den im vorhergehenden Absatz erwähnten Regeln entspricht." 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 müssen Personen, die bereits im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen waren, aber anschließend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren ab ihrer Weglassung aus dem Register eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht. Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen, brauchen sie ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, zudem die in § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten Zeugnisse, die sie der FSMA bei ihrer vorhergehenden Eintragung bereits übermittelt haben, nicht erneut vorzulegen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten entsprechend für Personen mit Kundenkontakt, die nachweisen können, dass sie unter denselben Bedingungen tätig waren, sowie für tatsächliche Leiter von Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlern, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen.

Die in vorliegendem Paragraphen bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmaßnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichterfüllen der Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, die bei Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 zur Harmonisierung verschiedener Königlicher Erlasse über die Vermittlung in der Finanz- und Versicherungsbranche die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und/oder Funktionen besitzen wie in Kapitel III des vorliegenden Erlasses erwähnt, so wie es durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2021 abgeändert worden ist: - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen sind, - tatsächliche Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen und bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 tätig sind, - Personen mit Kundenkontakt, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 direkt an der Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung bei einem im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler beteiligt sind oder die bei einem beaufsichtigten Unternehmen beschäftigt sind."

Art. 8 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für Personen mit Kundenkontakt. § 2 - In Abweichung von § 1 darf eine Person mit Kundenkontakt, die die erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch nicht besitzt, als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung bestimmt werden.

Binnen einem Jahr nach der ersten Bestimmung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung muss die in Absatz 1 erwähnte Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen.

Solange die Person mit Kundenkontakt in der Ausbildung ist, handelt sie unter Aufsicht und mit Begleitung durch den Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, einen seiner tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen, oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß § 3 verlangte praktische Erfahrung erworben hat.

Erfüllt die Person mit Kundenkontakt in Ausbildung die in Absatz 2 vorgesehene Bedingung nicht, kann sie nicht mehr als Person mit Kundenkontakt bestimmt werden. § 3 - Personen mit Kundenkontakt müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen, die bei einem beaufsichtigten Unternehmen beziehungsweise einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum ihrer Bestimmung durch den Vermittler oder das beaufsichtigte Unternehmen gesammelt worden ist. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 2 berechnet.

Wenn Personen mit Kundenkontakt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von Absatz 1 diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch einen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, einen seiner tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen, oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß Absatz 1 verlangte praktische Erfahrung erworben hat, sammeln.

Die ausgeübte Aufsicht ist den von der Person mit Kundenkontakt erbrachten Dienstleistungen, ihren relevanten Qualifikationen und ihrer relevanten Erfahrung angepasst.

Die erworbene Erfahrung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung wie in § 2 erwähnt wird als zweckdienliche praktische Erfahrung berücksichtigt. § 4 - Vorliegender Artikel ist auf natürliche Personen wie in Artikel 27ter § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt anwendbar. § 5 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler sowie beaufsichtigte Unternehmen sorgen dafür, dass die Personen mit Kundenkontakt und die anderen in § 4 erwähnten natürlichen Personen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen."

Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - § 1 - Die theoretischen Kenntnisse wie in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnt sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen nach den in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten. § 2 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung tragen, müssen jährlich an mindestens fünfzehn Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Fachkenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten.

Während der ersten drei Jahre nach ihrer ersten Eintragung als Vermittler oder nach ihrer ersten Bestimmung als de facto verantwortlicher tatsächlicher Leiter muss die ergänzende Schulung der in Absatz 1 erwähnten Personen für mindestens zwölf Stunden jährlich auf die Aneignung von Fachkenntnissen in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen, die de facto von ihnen oder von Personen mit Kundenkontakt unter ihrer Verantwortung oder Aufsicht erbracht werden, ausgerichtet sein. § 3 - Die in § 2 erwähnte ergänzende Schulung muss von Ausbildungsorganisatoren, die von der FSMA zugelassen sind, gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten erteilt werden. Die FSMA kann in einer Verordnung die organisatorischen, inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die Ausbildungsorganisatoren und die von ihnen erteilte ergänzende Schulung erfüllen müssen, und die Modalitäten des Zulassungsverfahrens näher bestimmen. Die FSMA veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Ausbildungsorganisatoren auf ihrer Website.

Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen die Ausbildungsorganisatoren ihr alle Auskünfte und Unterlagen besorgen, die sie als notwendig erachtet, um zu beurteilen, ob der Ausbildungsorganisator und die von ihm angebotenen ergänzenden Schulungen die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen. Die FSMA kann bei den Ausbildungsorganisatoren zudem Inspektionen vornehmen und vor Ort alle Daten, über die sie verfügen, einsehen oder eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Stellt die FSMA fest, dass ein Ausbildungsorganisator den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht genügt, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Die FSMA kann beschließen, dass die vom betreffenden Ausbildungsorganisator während dieser Frist erteilten Ausbildungen nicht für die im vorliegenden Artikel erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung in Betracht kommen. In diesem Fall informiert der betreffende Ausbildungsorganisator die Teilnehmer darüber.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist fest, dass der Unzulänglichkeit nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Zulassung des betreffenden Ausbildungsorganisators. § 4 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler sowie beaufsichtigte Unternehmen sorgen dafür, dass die von ihnen beschäftigten Personen mit Kundenkontakt und anderen in Artikel 8 § 4 erwähnten natürlichen Personen jährlich an mindestens fünfzehn Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Fachkenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 5 - Die in den Paragraphen 2 und 4 erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach Eintragung des Vermittlers oder Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Paragraphen 2 oder 4 erwähnten Funktionen."

Art. 10 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Versicherungsunternehmen oder beaufsichtigte Unternehmen setzt die FSMA davon in Kenntnis, wenn die eingegangene Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht mehr entspricht, insbesondere bei Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft."

Art. 11 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten sind von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung befreit."

Art. 12 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, darf ihre Laufzeit nicht weniger als ein Jahr betragen, wobei bei Abschluss des Vertrags während eines Kalenderjahres sein erster Fälligkeitstermin auf den 31. Dezember desselben Jahres festgelegt werden darf, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag eine Klausel zur jährlichen stillschweigenden Verlängerung enthält, unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate." 2. Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die FSMA davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Berufshaftpflicht des Vermittlers nicht mehr versichert ist." 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Auf Ersuchen der FSMA muss der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ihr eine Kopie des Versicherungsvertrags übermitteln. Wenn die Berufshaftpflicht nicht mehr versichert ist, setzt der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis."

Art. 13 - Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 14 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Satz "Die FSMA kann die Verpflichtung vorsehen, Antrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen." wie folgt ersetzt: "Zulassungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch übermittelt." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Änderung des Zulassungsantrags oder der in Artikel 4 erwähnten Angaben oder Unterlagen oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten wie in Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden."

Art. 15 - In den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 14, 7 Absatz 1 Nr. 7, 8 Nr. 6 und 9 Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "ihre Eignung und berufliche Zuverlässigkeit" jeweils durch die Wörter "ihre angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Mai 2017, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. die Erkennungsdaten der verantwortlichen Person(en) wie in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt sowie der Person, die gemäß Artikel 9 § 1 des vorerwähnten Gesetzes auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen,".

Art. 17 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Satz "Die FSMA kann die Verpflichtung vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen." wie folgt ersetzt: "Eintragungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch übermittelt." 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "von der Person, die die Eintragung beantragt," und den Wörtern "oder, wenn der Antragsteller" die Wörter "oder von der Person, die zu diesem Zweck von ihr ermächtigt worden ist und unter ihrer Verantwortung handelt," eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Änderung des Eintragungsantrags oder der in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten Angaben oder Unterlagen oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten wie in Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden."

Art. 18 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "seine Eignung und berufliche Zuverlässigkeit" durch die Wörter "seine angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Berufshaftpflicht nicht mehr versichert ist, setzt der Kreditgeber oder Vermittler die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis."

Art. 21 - Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Dauer der erforderlichen praktischen Erfahrung beträgt jedoch zwei Jahre für Makler und Vertriebsbeauftragte, auf die § 3 Nr. 1 Anwendung findet und die Inhaber eines Masterdiploms sind, das nicht mindestens fünf Credits in Bezug auf die in Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst,". b) Absatz 1 Nr.4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Dauer der erforderlichen praktischen Erfahrung beträgt jedoch ein Jahr für vertraglich gebundene Vermittler und Vertriebsbeauftragte, auf die § 3 Nr. 1 Anwendung findet und die Inhaber eines Masterdiploms sind, das nicht mindestens fünf Credits in Bezug auf die in Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst." c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA kann Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr.3 und 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter der Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines Kreditgebers getätigt werden können. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die FSMA kann jedoch spezifische Modalitäten zur Berechnung der Dauer der praktischen Erfahrung näher bestimmen, wenn sie von einem Kandidaten für mehrere Vermittlerstatus oder für eine Funktion bei einem Vermittler oder bei einem Kreditgeber erworben wird, der seine Tätigkeiten zusammen mit Tätigkeiten im Bereich Bank- oder Investmentdienstleistungen und/oder Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausübt, und/oder wenn diese praktische Erfahrung bei einem Vermittler oder bei einem Kreditgeber erworben wird, bei dem mehrere der vorerwähnten Tätigkeiten während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung zusammen ausgeübt werden. Diese spezifischen Modalitäten werden insbesondere der Relevanz der erworbenen praktischen Erfahrung Rechnung tragen." d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht das Amt eines tatsächlichen Leiters ausüben, und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen, die de facto weder die Verantwortung für die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung tragen noch die Aufsicht über diese Tätigkeit ausüben, müssen in Bezug auf Berufskenntnisse Grundkenntnisse in den in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Bereichen besitzen. Diese Grundkenntnisse müssen nicht Gegenstand einer ergänzenden Schulung wie in Artikel 12/2 erwähnt sein." 2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 wird der Nachweis der in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Bestehen einer oder mehrerer von der FSMA zugelassener Prüfungen erbracht, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer Berufsvereinigung oder einem Kreditgeber organisiert werden und sich auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche beziehen.

Die Organisatoren der Prüfungen teilen der FSMA Inhalt und Modalitäten der von ihnen gemäß dem vorhergehenden Absatz organisierten Prüfung mit. Die FSMA überprüft, ob die von ihnen organisierten Prüfungen sich auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche beziehen.

Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss.

Die FSMA kann ihre Zulassung entziehen, wenn eine Prüfung sich nicht mehr auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche bezieht oder nicht den im vorhergehenden Absatz erwähnten Regeln entspricht.

Für die in § 1 Absatz 3 erwähnten Personen kann der Nachweis der Grundkenntnisse durch ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder durch ein gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom oder durch das Bestehen der in Absatz 1 erwähnten Prüfung erbracht werden. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber eines der folgenden Zeugnisse die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen: 1. eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 ausgestellt worden ist, 2.eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Diploms eines akademischen Bachelors, eines von einer Hochschuleinrichtung ausgestellten Diploms eines berufsqualifizierenden Bachelors oder eines vor dem Schuljahr 2004-2005 ausgestellten gleichwertigen Diploms, für das das Kursusprogramm mindestens elf Credits in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst, 3. eines ausländischen Diploms, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem der in Nr.1 oder 2 erwähnten Diplome anerkannt wird. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 müssen Personen, die bereits im Register der Hypothekarkreditvermittler eingetragen waren, aber anschließend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Berufskenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren ab ihrer Weglassung aus dem Register eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen, brauchen sie ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, zudem die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 erwähnten Zeugnisse, die sie der FSMA bei ihrer vorhergehenden Eintragung bereits übermittelt haben, nicht erneut vorzulegen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten entsprechend für Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, und für Personen mit Kundenkontakt, die nachweisen können, dass sie unter denselben Bedingungen tätig waren, sowie für tatsächliche Leiter von Hypothekarkreditvermittlern, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen, und für die in § 1 Absatz 3 erwähnten Personen.

Die in vorliegendem Paragraphen bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmaßnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichterfüllen der Anforderungen in Sachen Berufskenntnisse getroffen wurde. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, die bei Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 zur Harmonisierung verschiedener Königlicher Erlasse über die Vermittlung in der Finanz- und Versicherungsbranche die erforderlichen Berufskenntnisse besitzen, die erforderlichen Berufskenntnisse für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und/oder Funktionen besitzen wie in Kapitel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt, so wie es durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2021 abgeändert worden ist: - Hypothekarkreditvermittler, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 im Register der Hypothekarkreditvermittler eingetragen sind, - Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen und bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 tätig sind, - Personen mit Kundenkontakt, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 direkt an der Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung bei einem im Register der Hypothekarkreditvermittler eingetragenen Kreditvermittler beteiligt sind oder die bei einem Kreditgeber beschäftigt sind."

Art. 22 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt wie in Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt müssen in Bezug auf Berufskenntnisse den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anforderungen genügen.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz darf eine Person mit Kundenkontakt, die die erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch nicht besitzt, als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung bestimmt werden.

Binnen einem Jahr nach der ersten Bestimmung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung muss die in Absatz 2 erwähnte Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen.

Solange die Person mit Kundenkontakt in der Ausbildung ist, handelt sie unter Aufsicht und mit Begleitung durch den Hypothekarkreditvermittler, einen zu diesem Zweck beim Vermittler bestimmten Vertriebsbeauftragten oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Absatz 1 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß § 2 verlangte praktische Erfahrung erworben hat.

Erfüllt die Person mit Kundenkontakt in Ausbildung die in Absatz 3 vorgesehene Bedingung nicht, kann sie nicht mehr als Person mit Kundenkontakt bestimmt werden. § 2 - Personen mit Kundenkontakt müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum ihrer Bestimmung durch den Vermittler gesammelt worden ist. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird gemäß Artikel 12 § 1 Absatz 2 berechnet.

Wenn Personen mit Kundenkontakt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von vorhergehendem Absatz diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch einen Hypothekarkreditvermittler, einen zu diesem Zweck beim Vermittler bestimmten Vertriebsbeauftragten oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in § 1 Absatz 1 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß dem vorhergehenden Absatz verlangte praktische Erfahrung erworben hat, sammeln.

Die ausgeübte Aufsicht ist den von der Person mit Kundenkontakt erbrachten Dienstleistungen, ihren relevanten Qualifikationen und ihrer relevanten Erfahrung angepasst.

Die erworbene Erfahrung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung wie in Absatz 2 erwähnt wird als zweckdienliche praktische Erfahrung berücksichtigt. § 3 - Hypothekarkreditvermittler und Kreditgeber, die die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers ausüben, sorgen dafür, dass die Personen mit Kundenkontakt die erforderlichen Berufskenntnisse besitzen."

Art. 23 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/2 - § 1 - Die theoretischen Kenntnisse wie in Artikel 12 erwähnt sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen nach den in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten. § 2 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 erwähnte Personen müssen jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Berufskenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 3 - Die in § 2 erwähnte ergänzende Schulung muss von Ausbildungsorganisatoren, die von der FSMA zugelassen sind, gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten erteilt werden. Die FSMA kann in einer Verordnung die organisatorischen, inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die Ausbildungsorganisatoren und die von ihnen erteilte ergänzende Schulung erfüllen müssen, und die Modalitäten des Zulassungsverfahrens näher bestimmen. Die FSMA veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ausbildungsorganisatoren auf ihrer Website.

Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen die Ausbildungsorganisatoren ihr alle Auskünfte und Unterlagen besorgen, die sie als notwendig erachtet, um zu beurteilen, ob der Ausbildungsorganisator und die von ihm angebotenen ergänzenden Schulungen die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen. Die FSMA kann bei den Ausbildungsorganisatoren zudem Inspektionen vornehmen und vor Ort alle Daten, über die sie verfügen, einsehen oder eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Stellt die FSMA fest, dass ein Ausbildungsorganisator den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht genügt, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Die FSMA kann beschließen, dass die vom betreffenden Ausbildungsorganisator während dieser Frist erteilten Ausbildungen nicht für die im vorliegenden Artikel erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung in Betracht kommen. In diesem Fall informiert der betreffende Ausbildungsorganisator die Teilnehmer darüber.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist fest, dass der Unzulänglichkeit nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Zulassung des betreffenden Ausbildungsorganisators. § 4 - Hypothekarkreditvermittler und Kreditgeber, die die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers ausüben, sorgen dafür, dass die von ihnen beschäftigten Personen mit Kundenkontakt jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Berufskenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 5 - Die in den Paragraphen 2 und 4 erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach Eintragung des Vermittlers oder Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Paragraphen 2 oder 4 erwähnten Funktionen."

Art. 24 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "Die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und § 4" durch die Wörter "Die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und §§ 2 bis 4 und Artikel 12/2" und die Wörter "und die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 4" durch die Wörter "und die Bestimmungen der Artikel 12/1 und 12/2" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 14 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "Die Bestimmung von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 gilt" durch die Wörter "Die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und §§ 2 bis 4 gelten" und die Wörter "und die in Artikel VII.183 § 5 Nr. 3 des WiGB erwähnten Personen mit Kundenkontakt." durch die Wörter ". Artikel 12/1 §§ 1 und 3 gilt ebenfalls für die Personen mit Kundenkontakt." ersetzt.

Art. 26 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Dauer der erforderlichen praktischen Erfahrung beträgt jedoch zwei Jahre für Makler und Vertriebsbeauftragte, auf die § 6 Nr. 1 Anwendung findet und die Inhaber eines Masterdiploms sind, das nicht mindestens fünf Credits in Bezug auf die in Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst,". b) Absatz 1 Nr.4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Dauer der erforderlichen praktischen Erfahrung beträgt jedoch ein Jahr für vertraglich gebundene Vermittler und Vertriebsbeauftragte, auf die § 6 Nr. 1 Anwendung findet und die Inhaber eines Masterdiploms sind, das nicht mindestens fünf Credits in Bezug auf die in Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst,". c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA kann Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr.3, 4 und 5 erwähnten praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter der Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines Kreditgebers getätigt werden können. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die FSMA kann jedoch spezifische Modalitäten zur Berechnung der Dauer der praktischen Erfahrung näher bestimmen, wenn sie von einem Kandidaten für mehrere Vermittlerstatus oder für eine Funktion bei einem Vermittler oder bei einem Kreditgeber erworben wird, der seine Tätigkeiten zusammen mit Tätigkeiten im Bereich Bank- oder Investmentdienstleistungen und/oder Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausübt, und/oder wenn diese praktische Erfahrung bei einem Vermittler oder bei einem Kreditgeber erworben wird, bei dem mehrere der vorerwähnten Tätigkeiten während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung zusammen ausgeübt werden. Diese spezifischen Modalitäten werden insbesondere der Relevanz der erworbenen praktischen Erfahrung Rechnung tragen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Grundkenntnisse müssen nicht Gegenstand einer ergänzenden Schulung wie in Artikel 15/2 erwähnt sein." 3. Die Paragraphen 5 bis 8 werden wie folgt ersetzt: " § 5 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 wird der Nachweis der in § 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Bestehen einer oder mehrerer von der FSMA zugelassener Prüfungen erbracht, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer Berufsvereinigung oder einem Kreditgeber organisiert werden und sich auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche beziehen.

Die Organisatoren der Prüfungen teilen der FSMA Inhalt und Modalitäten der von ihnen gemäß dem vorhergehenden Absatz organisierten Prüfung mit. Die FSMA überprüft, ob die von ihnen organisierten Prüfungen sich auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche beziehen.

Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss.

Die FSMA kann ihre Zulassung entziehen, wenn eine Prüfung sich nicht mehr auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereiche bezieht oder nicht den im vorhergehenden Absatz erwähnten Regeln entspricht. § 6 - Für die in den Paragraphen 3 und 4 und in Artikel 15/1 § 2 erwähnten Personen kann der Nachweis der Grundkenntnisse durch ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder durch ein gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom oder durch das Bestehen der in Absatz 1 erwähnten Prüfung erbracht werden. § 7 - Für die in § 1 und in Artikel 15/1 §§ 1 und 3 erwähnten Personen kann der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erbracht werden durch: 1. ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestelltes Masterdiplom oder ein gleichwertiges Diplom, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 ausgestellt worden ist, 2.ein gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestelltes Diplom eines akademischen Bachelors, ein von einer Hochschuleinrichtung ausgestelltes Diplom eines berufsqualifizierenden Bachelors oder ein vor dem Schuljahr 2004-2005 ausgestelltes gleichwertiges Diplom, für das das Kursusprogramm mindestens elf Credits in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst, 3. ein ausländisches Diplom, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem der in Nr.1 oder 2 erwähnten Diplome anerkannt wird. § 8 - In Abweichung von § 5 müssen Personen, die bereits im Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen waren, aber anschließend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Berufskenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren ab ihrer Weglassung aus dem Register eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen, brauchen sie ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, zudem die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und in den Paragraphen 6 und 7 erwähnten Zeugnisse, die sie der FSMA bei ihrer vorhergehenden Eintragung bereits übermittelt haben, nicht erneut vorzulegen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten entsprechend für Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, und für Personen mit Kundenkontakt, die nachweisen können, dass sie unter denselben Bedingungen tätig waren, sowie für tatsächliche Leiter von Verbraucherkreditvermittlern, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen.

Die in vorliegendem Paragraphen bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmaßnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichterfüllen der Anforderungen in Sachen Berufskenntnisse getroffen wurde." 4. Ein § 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 9 - Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, die bei Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2021 zur Harmonisierung verschiedener Königlicher Erlasse über die Vermittlung in der Finanz- und Versicherungsbranche die erforderlichen Berufskenntnisse besitzen, die erforderlichen Berufskenntnisse für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und/oder Funktionen besitzen wie in Kapitel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt, so wie es durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2021 abgeändert worden ist: - Verbraucherkreditvermittler, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 im Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen sind, - Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter, die de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit tragen und bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 tätig sind, - Personen mit Kundenkontakt, die bei Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2021 direkt an der Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung bei einem im Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragenen Kreditvermittler beteiligt sind oder die bei einem Kreditgeber beschäftigt sind."

Art. 27 - In denselben Königlichen Erlass werden Artikel 15/1 und 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt wie in Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des WiGB erwähnt müssen in Bezug auf Berufskenntnisse den in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anforderungen genügen. § 2 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 1 des WiGB erwähnt müssen Grundkenntnisse in den in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bereichen besitzen. § 3 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt bei einem nebenberuflichen Vertreter wie in Artikel VII.72 Absatz 2 des WiGB erwähnt müssen die in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen. § 4 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen darf eine Person mit Kundenkontakt, die die erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch nicht besitzt, als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung bestimmt werden.

Binnen einem Jahr nach der ersten Bestimmung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung muss die in Absatz 1 erwähnte Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen.

Solange die Person mit Kundenkontakt in der Ausbildung ist, handelt sie unter Aufsicht und mit Begleitung durch den Verbraucherkreditvermittler, einen zu diesem Zweck beim Vermittler bestimmten Vertriebsbeauftragten oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß § 5 verlangte praktische Erfahrung erworben hat.

Erfüllt die Person mit Kundenkontakt in Ausbildung die in Absatz 2 vorgesehene Bedingung nicht, kann sie nicht mehr als Person mit Kundenkontakt bestimmt werden. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Personen mit Kundenkontakt müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Datum ihrer Bestimmung durch den Vermittler gesammelt worden ist. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird gemäß Artikel 15 § 2 Absatz 2 berechnet.

Wenn Personen mit Kundenkontakt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von vorhergehendem Absatz diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch einen Verbraucherkreditvermittler, einen zu diesem Zweck beim Vermittler bestimmten Vertriebsbeauftragten oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzt und die gemäß dem vorhergehenden Absatz verlangte praktische Erfahrung erworben hat, sammeln.

Die ausgeübte Aufsicht ist den von der Person mit Kundenkontakt erbrachten Dienstleistungen, ihren relevanten Qualifikationen und ihrer relevanten Erfahrung angepasst.

Die erworbene Erfahrung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung wie in Absatz 2 erwähnt wird als zweckdienliche praktische Erfahrung berücksichtigt. § 6 - Verbraucherkreditvermittler und Kreditgeber sorgen dafür, dass die Personen mit Kundenkontakt die erforderlichen Berufskenntnisse besitzen.

Art. 15/2 - § 1 - Die theoretischen Kenntnisse und Grundkenntnisse wie in Artikel 15 erwähnt sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen nach den in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten. § 2 - In Artikel 15 § 1 erwähnte Personen müssen jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Berufskenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 3 - Die in § 2 erwähnte ergänzende Schulung muss von Ausbildungsorganisatoren, die von der FSMA zugelassen sind, gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten erteilt werden. Die FSMA kann in einer Verordnung die organisatorischen, inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die Ausbildungsorganisatoren und die von ihnen erteilte ergänzende Schulung erfüllen müssen, und die Modalitäten des Zulassungsverfahrens näher bestimmen. Die FSMA veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ausbildungsorganisatoren auf ihrer Website.

Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen die Ausbildungsorganisatoren ihr alle Auskünfte und Unterlagen besorgen, die sie als notwendig erachtet, um zu beurteilen, ob der Ausbildungsorganisator und die von ihm angebotenen ergänzenden Schulungen die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen. Die FSMA kann bei den Ausbildungsorganisatoren zudem Inspektionen vornehmen und vor Ort alle Daten, über die sie verfügen, einsehen oder eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Stellt die FSMA fest, dass ein Ausbildungsorganisator den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht genügt, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Die FSMA kann beschließen, dass die vom betreffenden Ausbildungsorganisator während dieser Frist erteilten Ausbildungen nicht für die im vorliegenden Artikel erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung in Betracht kommen. In diesem Fall informiert der betreffende Ausbildungsorganisator die Teilnehmer darüber.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist fest, dass der Unzulänglichkeit nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Zulassung des betreffenden Ausbildungsorganisators. § 4 - Verbraucherkreditvermittler und Kreditgeber, die die Tätigkeit eines Verbraucherkreditvermittlers ausüben, sorgen dafür, dass die von ihnen beschäftigten Personen mit Kundenkontakt wie in Artikel 15/1 §§ 1 und 3 erwähnt jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre Berufskenntnisse zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 5 - Die in den Paragraphen 2 und 4 erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach Eintragung des Vermittlers oder Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Paragraphen 2 oder 4 erwähnten Funktionen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2019 zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Art. 28 - 29 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2019 zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen] KAPITEL 4 - Zentrale Einrichtungen

Art. 30 - In Artikel 227 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen erwähnte zentrale Einrichtungen müssen der FSMA die Akten der eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und Kreditvermittler, die von ihnen beaufsichtigt werden, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses übertragen. Die FSMA bestimmt in Absprache mit jeder betroffenen Einrichtung die Modalitäten und die Frist der Übertragung dieser Akten.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen

Art. 31 - § 1 - Mit Ausnahme der Vermittler, deren ursprünglicher Eintragungsantrag kollektiv von einer zentralen Einrichtung eingereicht worden ist, müssen Vermittler, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, im Register der Hypothekarkreditvermittler oder im Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen sind, binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen.

Vermittler, deren ursprünglicher Eintragungsantrag kollektiv von einer zentralen Einrichtung eingereicht worden ist, müssen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen drei Monaten ab Übertragung ihrer Akte gemäß Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses genügen. § 2 - In Abweichung von Artikel 8/1 § 5 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2006 beginnt die Verpflichtung zur ergänzenden Schulung der in Artikel 8/1 §§ 2 und 4 erwähnten Personen, die vor dem 1.Januar 2021 in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen worden sind oder vor dem 1. Januar 2021 in einer der in Artikel 8/1 §§ 2 und 4 erwähnten Funktionen bestimmt worden sind, am 1. Januar 2022. In Abweichung von den Artikeln 12/2 § 5 und 15/2 § 5 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2015 beginnt die Verpflichtung zur ergänzenden Schulung der in den Artikeln 12/2 §§ 2 und 4 oder 15/2 §§ 2 und 4 erwähnten Personen, die vor dem 1. Januar 2021 in das Register der Hypothekarkreditvermittler oder das Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen worden sind oder vor dem 1.

Januar 2021 in einer der in den Artikeln 12/2 §§ 2 und 4 oder 15/2 §§ 2 und 4 erwähnten Funktionen bestimmt worden sind, am 1. Januar 2022.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen

Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Art. 33 - Die für Wirtschaft, Finanzen, Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz E. DE BLEEKER


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